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Thema: Unverlangte Werbung von LASCANA

  1. #1
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    Frage Unverlangte Werbung von LASCANA

    Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage.
    Im August 2017 habe ich etwas bei LASCANA bestellt, jedoch nirgendwo angeklickt, dass ich News erhalten möchte.
    Seit Juni erhalte ich 1-2 Newsletter wöchentlich. Der Abmeldelink hat nicht funktioniert, die Abmeldung wurde mir bereits bestätigt. Trotzdem erhalte ich die Werbemails und habe eine Unterlassungserklärung angefordert.

    Stattdessen erhalte ich u.a. die Rückmeldung
    "Sie haben dennoch unerwünschte Werbung bekommen? Ich bitte um Entschuldigung. Hier ist die Erklärung: Die Vorlaufzeiten für unsere Aktionen können so lang sein, dass Sie eventuell in den nächsten 6 bis 8 Wochen nach Löschung vereinzelt noch angesprochen werden."

    Ich habe doch das Recht, mit sofortiger Wirkung aus dem Verteiler gelöscht zu werden, oder sehe ich das falsch? Vor allem, weil ich mich nicht einmal in den Verteiler eingetragen habe!?

    Freue mich auf eure Rückmeldung
    Fwac.

  2. #2
    Urgestein Avatar von Wuschel_MUC
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    Zitat Zitat von Fwac Beitrag anzeigen
    Im August 2017 ...
    …."Sie haben dennoch unerwünschte Werbung bekommen? Ich bitte um Entschuldigung. Hier ist die Erklärung: Die Vorlaufzeiten für unsere Aktionen können so lang sein, dass Sie eventuell in den nächsten 6 bis 8 Wochen nach Löschung vereinzelt noch angesprochen werden."

    Ich habe doch das Recht, mit sofortiger Wirkung aus dem Verteiler gelöscht zu werden...
    Du meinst "unverzüglich", also "ohne schuldhaftes Zögern."

    Weise sie darauf hin, wenn die sechs Wochen seit sechs Wochen vorbei sind. Danach kannst du die Firma z.B. bei der Wettbewerbszentrale verpfeifen.

    Wuschel
    Wer mir was tut, sei auf der Hut!

  3. #3
    Medien- & Kaffeeguru Avatar von truelife
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    Wir reden hier aber nur von der Marke "LASCANA", oder?

    Wer kommunziert da mit dir? Die Otto GmbH & Co KG? Oder einer deren Vertriebler? Wer soll denn den Mailversand unterlassen?
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  4. #4
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    Otto gibt auch bei Briefwerbung vor, acht Wochen zu benötigen, um die unerwünschte Werbung nach Widerspruch einzustellen, ohne dies belegen zu können. Das zuständige Amtsgericht in Hamburg stört das nicht.

  5. #5
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    Ob eine derartige Frist für Briefwerbung erforderlich ist, kann hier doch völlig egal sein. Briefwerbung ist solange zulässig, bis widersprochen wird. Mailwerbung jedoch nicht. Deshalb liegt ja schon mit der ersten Mail ein Verstoß vor. Überlegt doch mal selbst: Was sollte da eine solche Frist überhaupt bewirken? Daß die erste Mail nachträglich wieder zulässig wird und der Unterlassungsanspruch rückwirkend entfällt vielleicht? Bullshit. Selbstverständlich darf man erst Recht nicht noch ein weiteres Mal spammen, kein einziges Mal! Und selbst wenn es nicht wiederholt wird, besteht der Unterlassungsanspruch noch immer. Laßt Euch doch nicht komplett verarschen von denen! Es ist wie immer: Wer ohne Anwalt freundlich bittet, wird über den Tisch gezogen, wer dagegen gleich mit Anwalt aufmarschiert, verleumdet. Von Anfang an mit vollem Arsenal an die Front, eine andere Sprache verstehen die nicht.
    Geändert von Sastef (08.07.2018 um 22:23 Uhr)
    sastef

  6. #6
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    Mit meinem Beitrag sollte nur deutlich gemacht werden, dass das AG Barmbeck sehr versandhausfreundlich zu sein scheint.

    Ob das auch bei E-Mail-Werbung durchschlägt, kann nicht gesagt werden. Allerdings gehören die Amtsgerichte in Hamburg zu den Gerichten, die Spam niedrig bewerten und nur 500 Euro Streitwert festsetzen. Das Landgericht Hamburg folgt dem. Es legt bei Streitwertbeschwerden sogar dem Beschwerdeführer die Kosten der Beschwerde auf, obwohl das Verfahren nach § 68 GVG kostenfrei ist.

  7. #7
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    Zitat Zitat von truelife Beitrag anzeigen
    Wir reden hier aber nur von der Marke "LASCANA", oder?

    Wer kommunziert da mit dir? Die Otto GmbH & Co KG? Oder einer deren Vertriebler? Wer soll denn den Mailversand unterlassen?
    Ja, genau - im Impresum war die Service-Adresse von OTTO genannt. Antworten kommen auch von dort.
    Mittlerweile wurde mein OTTO-Account geschlossen, bei LASCANA kann ich mich weiter einloggen. Ich glaube, man versteht mein Anliegen dort auch nicht wirklich.

    Genau, die Frage ist, warum sollen die 6-8 Wochen brauchen, um mich aus dem Verteiler auszutragen, wenn doch angeblich der Abmeldelink sofort funktionieren sollte? (was er aber nicht tat)

  8. #8
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    Ich habe jetzt auch den betreffenden Teil in der Datenschutzerklärung gefunden:

    3.3.3. Produktempfehlungen per E-Mail

    Als Bestandskunde unseres Onlineshops erhalten Sie regelmäßig Produktempfehlungen von uns per E-Mail. Diese Produktempfehlungen erhalten Sie von uns unabhängig davon, ob Sie einen Newsletter abonniert haben. Hierbei verwenden wir die von Ihnen im Rahmen des Kaufs angegebene E-Mailadresse zur Bewerbung von eigenen Waren und / oder Dienstleistungen, die denjenigen ähneln, die Sie bei uns aufgrund einer bereits getätigten Bestellung erworben haben. Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitung ist Art. Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) DSGVO.

    Hinweis Widerspruchsrecht

    Sie können unseren Produktempfehlungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch eine Mitteilung an [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ] oder am Ende einer jeden Produktempfehlungs-E-Mail widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
    Ich habe der Zusendung dieser Produktinformationsmails nicht zugestimmt. Was bedeutet denn "mit Wirkung für die Zukunft" im Widerspruchshinweis? Da müsste doch dann stehen "mit Verzögerung um 6-8 Wochen"!?

  9. #9
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    Werbung per Mail ist in zwei Variaanten zulässig:
    - gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG bei ausdrücklich erklärtem Einverständnis
    - gem. § 7 Abs. 3 UWG, wenn bei bestehender Kundenbeziehung dir dort genannten Voraussetzungen sämtlich gegeben sind. (Was regelmäßig nicht der Fall ist.)
    Auf letzteres bezieht sich der Hinweis.
    Sechs bis acht Wochen sind, auch wenn man eine Bearbeitungszeit annehmen wollte, m.E. viel zu lang.

  10. #10
    Senior Mitglied
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    Standard

    Es legt bei Streitwertbeschwerden sogar dem Beschwerdeführer die Kosten der Beschwerde auf, obwohl das Verfahren nach § 68 GVG kostenfrei ist.
    Dann (kostenpflichtiges) Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung.

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