Die schriftliche Vorlage einer Ausweiskopie ist dem Landesdatenschutzbeauftragten von Nordrhein-Westfalen zufolge nach nur dann erforderlich, sofern Zweifel über die Person des Auskunftsersuchenden bestehen. Dies ist in Ihrem Haus offensichtlich nicht der Fall, denn entsprechende Zweifel gehen aus Ihrer Eingangsbestätigung nicht hervor. Gleichwohl ist gemäß der mir vorliegenden Antwort des vorbenannten LDSB die Vorlage von beglaubigten Dokumenten selbst dann nicht erforderlich, ausreichend ist insoweit die Vorlage einer einfachen Kopie.
Eine beglaubigte Kopie besitzt weiterhin bezüglich des Identitätsnachweises gegenüber der einfachen Kopie, die Ihnen bereits vorliegt, keinen Mehrwert, da sie letztlich nur bestätigt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Eine beglaubigte Personalausweiskopie an sich stellt somit nicht sicher, dass tatsächlich keine unberechtigte Person Kenntnis vom Inhalt des Auskunftsersuchens erlangt.
Diese Gefahr einer falschen Versendung könnte unter Umständen lediglich mithilfe eines entsprechenden Zustellform minimiert werden, etwa einem eigenhändigen Einschreiben. Dies führte der Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Tätigkeitsbericht zum Datenschutz 2014/2015 aus.
Aufgrund Ihrer (aktuell als endgültig zu wertenden) Ablehnung, Auskunft gemäß DSGVO zu erteilen, sofern ich keine beglaubigte Kopie nachreichen sollte, habe ich mir erlaubt, den für Ihren Geschäftssitz zuständigen, hessischen Datenschutzbeauftragten mit gleicher Post zu informieren und ihn gebeten, mitzuteilen, ob er im hiesigen Vorgang seinen Kollegen aus Thüringen und Nordrhein-Westfalen zustimmen würde.
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