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Thema: Verlegerdienst München ziert sich mit Auskunft

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  1. #1
    Mitglied Avatar von Speedy56
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    Standard Verlegerdienst München ziert sich mit Auskunft

    Nach Jahren der Ruhe kommen seit einiger Zeit wieder massiv Werbung und unverlangte Zeitschriften an die ehemalige Firmenadresse meines Vaters an der ich jetzt wohne.

    Während der VDE Verlag schnell seiner Verpflichtung nachgekommen ist:
    ...
    7. Über die Herkunft personenbezogener Daten ist die VDE VERLAG GmbH auskunftfähig.
    Erfassungsdaten 26.03.1991 / 1995 Umsatz durch Normenkauf
    ziert sich der

    Verlegerdienst München
    Gutenbergstraße 1
    82205 Gilching

    Ein erstes Einwurfeinschreiben vom 30.19.2018 blieb unbeantwortet.
    Auf eine Erinnerung (Einschreiben Rückschein) bequemte man sich dann zu folgender Antwort:

    • Man hat das Schreiben nicht erhalten
    • Man hat weder Firmennamen (meines Vaters) noch Adresse gefunden
    • Man möchte ein Beipiel der Zusendung
    • Man möchte eine Kopie meines Personalausweises
    • Man möchte eine Vollmacht dass ich das Ersuchen im Namen meines Vaters an sie richten kann
    • weil...

    Bitte beachten Sie: da ab dem 25. Mai 2018 Europäische Datenschutzregeln gelten,
    bemessen sich Ihre Betroffenenrechte nach Kapitel 3 der Europäischen
    Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Um eine Identitätsmissbrauch/-diebstahl
    auszuschließen und weil uns die DSGVO im Erwägungsgrund 64 verpflichtet, alle
    vertretbaren Mittel zu nutzen, um ihre Identität zu überprüfen...
    Was soll ich davon halten?

    Nun gut - er bekommt was er verlangt und ich harre der Dinge

    PS: Wäre schön wenn ich Anhänge hochladen könnte - da kommt noch mehr
    „Man muss dem Leben immer um mindestens einen Whisky voraus sein“ (Humphrey Bogart)

  2. #2
    Medien- & Kaffeeguru Avatar von truelife
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    Standard

    Prinzipiell ist die Anforderung einer Personalausweiskopie zulässig, meiner Einschätzung nach aber nur wenn es Zweifel an deiner echten Identität gäbe. Zur Zulässigkeit siehe dazu auch im Personalausweisgesetz - PAuswG: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    (2) Der Ausweis darf nur vom Ausweisinhaber oder von anderen Personen mit Zustimmung des Ausweisinhabers in der Weise abgelichtet werden, dass die Ablichtung eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar ist. Andere Personen als der Ausweisinhaber dürfen die Kopie nicht an Dritte weitergeben. Werden durch Ablichtung personenbezogene Daten aus dem Personalausweis erhoben oder verarbeitet, so darf die datenerhebende oder -verarbeitende Stelle dies nur mit Einwilligung des Ausweisinhabers tun. Die Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten bleiben unberührt.
    Ich hatte letzt den Fall, dass ein Kreditinstitut eine beglaubigte (!) Ausweiskopie haben wollte. Eine normale Kopie hatte ich schon von mir aus beigefügt. Ich hatte geantwortet wie folgt:

    Die schriftliche Vorlage einer Ausweiskopie ist dem Landesdatenschutzbeauftragten von Nordrhein-Westfalen zufolge nach nur dann erforderlich, sofern Zweifel über die Person des Auskunftsersuchenden bestehen. Dies ist in Ihrem Haus offensichtlich nicht der Fall, denn entsprechende Zweifel gehen aus Ihrer Eingangsbestätigung nicht hervor. Gleichwohl ist gemäß der mir vorliegenden Antwort des vorbenannten LDSB die Vorlage von beglaubigten Dokumenten selbst dann nicht erforderlich, ausreichend ist insoweit die Vorlage einer einfachen Kopie.

    Eine beglaubigte Kopie besitzt weiterhin bezüglich des Identitätsnachweises gegenüber der einfachen Kopie, die Ihnen bereits vorliegt, keinen Mehrwert, da sie letztlich nur bestätigt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Eine beglaubigte Personalausweiskopie an sich stellt somit nicht sicher, dass tatsächlich keine unberechtigte Person Kenntnis vom Inhalt des Auskunftsersuchens erlangt.

    Diese Gefahr einer falschen Versendung könnte unter Umständen lediglich mithilfe eines entsprechenden Zustellform minimiert werden, etwa einem eigenhändigen Einschreiben. Dies führte der Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Tätigkeitsbericht zum Datenschutz 2014/2015 aus.

    Aufgrund Ihrer (aktuell als endgültig zu wertenden) Ablehnung, Auskunft gemäß DSGVO zu erteilen, sofern ich keine beglaubigte Kopie nachreichen sollte, habe ich mir erlaubt, den für Ihren Geschäftssitz zuständigen, hessischen Datenschutzbeauftragten mit gleicher Post zu informieren und ihn gebeten, mitzuteilen, ob er im hiesigen Vorgang seinen Kollegen aus Thüringen und Nordrhein-Westfalen zustimmen würde.
    Quelle: Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit: 11. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz: öffentlicher Bereich 2014/2015 [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ] & hier bei uns: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
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  3. #3
    Mitglied Avatar von Speedy56
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    423

    Standard

    Der Verlegerdienst München scheint ein rechter Sauhaufen zu sein!

    Die geforderten Informationen habe ich am 26.11.2018 - diesmal als normalen Brief geliefert:
    Sehr geehrter Herr S.,
    mein erstes Schreiben hat sie sicher erreicht da es als Einwurfeinschreiben abgesandt worden war.
    Es enthielt auch den Adressaufkleber der von dem Druckerzeugnis abgelöst und in das Schreiben eingefügt war. Dieser Aufkleber enthält sowohl die besagte Anschrift als auch ihren Absender.
    Nachdem nun erneut ein Druckerzeugnis eingegangen ist lege ich das Titelblatt mit Adressaufkleber bei.
    Ferner eine Kopie der Betreuungsvollmacht inkl. Postvollmacht sowie einer Kopie meines Personalausweises.
    Vor allem erwarte ich Aufklärung darüber warum nach Jahren der Ruhe plötzlich wieder Mengen an Zusendungen an die nicht mehr existierende Firma an meiner Wohnadresse kommen.
    Aus welchem Adressensumpf stammt dieser uralte Datensatz?
    Ich danke für eine rasche Klärung!
    An einer "raschen Klärung" scheint dieser Verein nicht interessiert zu sein!

    Nun wird also ein etwas unfreundlicheres Schreiben (diesmal wieder als Einschreiben Rückschein) notwendig werden.
    Soll ich dem Brief eine Rechnung über 2 * Portokosten Einschreiben sowie 20,00€ Bearbeitungsgebühr beilegen.

    Oder mich gleich an den Datenschutzbeauftragten wenden?
    „Man muss dem Leben immer um mindestens einen Whisky voraus sein“ (Humphrey Bogart)

  4. #4
    Deekaner Avatar von deekay
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    Standard

    Oder mich gleich an den Datenschutzbeauftragten wenden?
    Das würde ich paralell mit machen
    "Es gibt tausendundeinen Grund, warum ein Mensch bestimmte Einzelheiten seiner Privatsphäre nicht offenbaren will, und es besteht nicht die geringste Pflicht, dies auch noch begründen zu müssen. Es reicht, dass man es nicht will."

    (Pär Ström, Autor und IT-Unternehmensberater)

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