Wir möchten Sie darüber hinaus über folgenden Sachverhalt informieren:
Ergebnis einer aktuellen, DS-GVO berücksichtigenden richtlinienkonformen Auslegung des
§7 abs. 2 Nr. 3 UWG ist:
Der Begriff der "ausdrücklichen Einwilligung" ist im Sinne der unionsrechtlichen Definition in
Art. 4 Nr. 11 DS-GVO ( und der dazugehörigen Bestimmungen in
Art. 7 und DS-GVO) auszulegen.
Diese Definition weist kein zusätzliches einschränkendes Erfordernis einer "Ausdrücklichkeit" auf und ist daher auch nicht im Sinne einer bürgerlich rechtlichen Unterscheidung zwischen "ausdrücklicher" und "konkludenter" Erklärung auszulegen.
Gibt ein Unternehmer (Gewerbetreibender oder Freiberufler) in seinem Internetauftritt seine Faxnummer an, bringt er mit dieser an die interessierte Öffentlichkeit gerichteten Äußerung zum Ausdruck, dass er grundsätzlich bereit ist, auf diesem an ihn gerichteten Mitteilungen zu empfangen.
Dabei handelt es sich um "Erklärung" im Sinne des
Art. 4 Nr. 11 DS-GVO, wobei es keine Unterschied macht, ob man sie im Sinne des deutschen Bürgerlichens als konkludente oder ausdrückliche Erklärung ansieht.
Grundsätzlich hat der Unternehmer es auch in der Hand, in seinem Internetauftritt - im Gegensatz zu einem öffentlichen Faxnummerverzeichnis - die Reichweite dieser Äußerung auf bestimmte Mitteilungen zu begrenzen.
Fehlt es an einer solchen Begrenzung, wie zumeist, so ist die Reichweite im Sinne der Einschränkung "für den bestimmen Fall" durch eine interessengerechte Auslegung zu ermitteln.
Lesezeichen