Seite 1 von 2 12 LetzteLetzte
Ergebnis 1 bis 10 von 16

Thema: 033913506470: Cold-Call von bzw. für Arbeitsring Blindenwerkstätten-Schlich

  1. #1
    Senior Mitglied
    Registriert seit
    17.07.2005
    Beiträge
    2.757

    Standard 033913506470: Cold-Call von bzw. für Arbeitsring Blindenwerkstätten-Schlich

    hi

    im Februar wurde ich durch einen - meiner Ansicht nach - illegalen Werbeanruf von bzw. für die Arbeitsring anerkannter Blindenwerkstätten-Schlich GmbH, 52393 Hürtgenwald-Horm belästigt. Ich sollte was kaufen und damit die Blinden unterstützen.

    Bin dann zum Schein auf das Angebot eingegangen. Hab jetzt Beweismittel aus denen hervorgeht das der Nutznieser dieses Cold-Calls die Firma:

    Arbeitsring anerkannter Blindenwerkstätten-Schlich GmbH
    An der Binnesburg 2-6
    52393 Hürtgenwald-Horm

    Vertreten durch:
    Manfred B.
    Michael B.

    Kontakt:
    Telefon: +49 (0) 24 29 / 20 72
    Telefax: +49 (0) 24 29 / 74 64
    E-Mail: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    Sitz der Gesellschaft:
    52379 Langerwehe

    Registereintrag:
    Eintragung im Handelsregister.
    Registergericht: Amtsgericht Düren
    Registernummer: HRB 1096

    Steuernummer:
    207/5701/0185

    Umsatzsteuer-ID:
    Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
    DE 122 278 981

    Bankverbindnung:
    Sparkasse Düren
    IBAN: DE31 3955 0110 0002 8022 70
    BIC: SDUEDE33XXX

    ist.

    Auch wenn man Blinde unterstützen soll kann es nicht sein das dabei Gesetze missachtet werden und Daten illegal genutzt werden.


    Bin jetzt gespannt woher die meine Daten her haben. T5F ist raus.

    Rainer

  2. #2
    Ritter der Tafelrunde Avatar von Arthur
    Registriert seit
    15.01.2007
    Ort
    Avalon
    Beiträge
    13.392

    Standard

    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    Gleiche Nummer
    bei tellows mit steigender Tendenz bekannt
    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

  3. #3
    Senior Mitglied
    Registriert seit
    17.07.2005
    Beiträge
    2.757

    Standard

    Zitat Zitat von rainer Beitrag anzeigen
    hi

    im Februar wurde ich durch einen - meiner Ansicht nach - illegalen Werbeanruf von bzw. für die Arbeitsring anerkannter Blindenwerkstätten-Schlich GmbH, 52393 Hürtgenwald-Horm belästigt. Ich sollte was kaufen und damit die Blinden unterstützen.

    ....

    Bin jetzt gespannt woher die meine Daten her haben. T5F ist raus.
    Ich hab von der Arbeitsring anerkannter Blindenwerkstätten-Schlich GmbH eine Antwort auf meinen T5F bekommen.

    darin steht u.A.:

    ... Die hierfür verwendete Daten beinhalten lediglich Angaben, die für jeden z.B. über Telefonbuch oder Branchenbuch (in beiden sind Sie eingetragen) frei zugänglich sind. ...
    Entweder haben die meinen T5F nicht richtig gelesen oder versuchen die jetzt durch so eine "dünne" Auskunft ihren Kopf aus der Schlinge zu ziehen.

    Ich hab den Eindruck das in dieser Firma der Datenschutz keine Rolle spielt.

    Rainer

  4. #4
    Senior Mitglied Avatar von Grisu_LZ22
    Registriert seit
    08.03.2006
    Ort
    Hier *wink* (hemisphaericus forumsicus)
    Beiträge
    2.786

    Standard

    Ich glaube die Kameraden brauchen etwas Nachhilfe in Sachen DSGVO...
    Genau solche Plinsen sind es, die den Landesdatenschutzbeauftragten Arbeit aufhalsen -Feuer frei.
    Ein Eintrag in einem Telefon- oder Branchenbuch erlaubt immer noch nicht ein wildes anbimmeln.
    112 - eine echt heiße Nummer
    Ein steter Quell der Weisheit: Das
    Antispam-Wiki.
    Lesen bildet!

  5. #5
    Deekaner Avatar von deekay
    Registriert seit
    07.07.2006
    Ort
    Lippe / NRW
    Beiträge
    7.451

    Standard

    Die schreiben auf ihrer Homepage auch so einen Stuss:

    BlindenwarenverkaufWir weisen darauf hin, dass der Telefonverkauf unserer Blindenartikel gemäß einem Urteil des OLG Düsseldorf, Az. 20 U 36 / 98, ausdrücklich erlaubt ist. Diese Genehmigung bezieht sich ausschließlich auf staatlich anerkannte Blinden- werkstätten, die ihre Waren nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz fertigen und vertreiben.


    Wenn Sie sicher gehen möchten, dass Ihre Unterstützung durch Arbeitsaufträge auch den blinden Handwerkern zu gute kommt, dann sollten Sie die nachfolgenden Hinweise beim Kauf von Blindenware beachten:


    Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir heutzutage im Zuge der wirtschaftlichen Veränderungen, unsere Kundschaft zum größten Teil nur noch über das Telefon ansprechen können. Ein telefonischer Kontakt unsererseits erfogt in der Regel ca. drei bis vier mal pro Jahr.
    "Es gibt tausendundeinen Grund, warum ein Mensch bestimmte Einzelheiten seiner Privatsphäre nicht offenbaren will, und es besteht nicht die geringste Pflicht, dies auch noch begründen zu müssen. Es reicht, dass man es nicht will."

    (Pär Ström, Autor und IT-Unternehmensberater)

  6. #6
    Medien- & Kaffeeguru Avatar von truelife
    Registriert seit
    28.01.2006
    Ort
    Vals (Graubünden)
    Beiträge
    19.337

    Standard

    Zitat Zitat von deekay Beitrag anzeigen
    Die schreiben auf ihrer Homepage auch so einen Stuss:
    Naja, ganz falsch ist es in der Tat nicht. Denn die pauschalisierte Aussage, wonach der

    der Telefonverkauf unserer Blindenartikel gemäß einem Urteil des OLG Düsseldorf, Az. 20 U 36 / 98, ausdrücklich erlaubt ist
    ist in seiner Allgemeinheit schlicht falsch. Sehen wir uns das einmal an:

    Zum Urteil des OLG Düsseldorf, Az. 20 U 36/98: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    Wir finden darin einen wichtigen Hinweis:

    Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in allen drei Rechtszügen zu tragen.
    Drei Rechtszüge? Woher kommen die? Laut Urteil gab es eine Vorinstanz: das LG Duisburg mit dessen Urteil zum Az. 42 O 140/97. Bleiben 2 Rechtszüge. Liest man das Urtil bis zum Ende, findet sich der Hinweis:

    Insoweit bleibt es bei den Ausführungen des Senatsurteils vom 12.1.1999.
    Aha. Es muss vorher schonmal ein Urteil des OLG Düsseldorf gegeben haben. Und dann fehlt nur noch ein Rechtszug. Und das entscheidende Gericht war dort der BGH. So kommen wir zu einem Urteil des OLG mit drei Rechtszügen.

    Und hier ist es: BGH, 25.01.2001, Az. I ZR 53/99 - [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    Denn auf die Revision der Klägerin wurde das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 1999 aufgehoben und die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Und so schließt sich der Kreis hin zum Urteil des OLG Düsseldorf, Az. 20 U 36/98: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    Wichtig ist der Passus des BGH-Urteils:
    Die Annahme des Berufungsgerichts, der Branchenüblichkeit komme bei der nach § 1 UWG gebotenen Interessenabwägung maßgebliche Bedeutung zu, ist revisionsrechtlich allerdings nicht zu beanstanden. Denn bei der Beurteilung, ob die angegriffene Werbemaßnahme der Beklagten als sittenwidrig im Sinne von § 1 UWG anzusehen ist, kommt es entscheidend auf die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise an, die ihrerseits in erster Linie davon beeinflußt wird, ob entsprechende Werbemethoden in der in Frage stehenden Branche üblich sind;
    Obacht:
    sittenwidrig im Sinne von § 1 UWG
    Das bezieht sich auf die alte Fassung des § 1 UWG. Früher sprach man davon, das etwas, was "den guten Sitten" entgegenlief, untersagt war.

    Siehe Wikipedia: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    Das UWG in seiner bis zum 7. Juli 2004 geltenden Fassung setzte einen Verstoß gegen die guten Sitten voraus. [...]
    Dieser Begriff wurde durch in der 2004er Fassung geändert. Nun spricht das UWG im § 3 vom "Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen". Und seither wurde es ja immer weiter modifiziert:

    - Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008
    - Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 10. Dezember 2015

    Und daher gilt das, was wir seit Jahren predigen: Werbeanrufe_an_Gewerbebetriebe

    Werbeanrufe an Geschäftsbetriebe sind nur dann zulässig, wenn der Gegenstand der Werbung in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Kernbereich der vom Adressaten ausgeübten Geschäftstätigkeit steht,
    und (!!!)
    wenn ein konkreter Anlass dafür besteht, dass der Adressat mit dem Werbeanruf vermutlich oder tatsächlich einverstanden ist.
    Also nichts mehr mit einem mutmaßlichen Zulässigkeit, weil das vor etlichen Jahren gesellschaftlich einmal akzeptiert gewesen sein mag. Die Zeiten sind allemal rum.
    "Eine Rose wird auch im Himmel noch ein Rose sein, aber sie wird zehnmal süßer duften." - Luisa † 26.10.2009
    Spende an Antispam / Hilfe für Neulinge / Forenregeln / Nettiquette / Das Antispam - Lexikon / Werden Sie Mitglied
    "Das Internet ist für uns alle Neuland." - Bundeskanzlerin Angela Merkel (19.06.2013)
    smayer@public-files.de smayer@fantasymail.de

  7. #7
    Mitglied
    Registriert seit
    11.01.2015
    Beiträge
    858

    Standard

    Zutreffend und schön aufgearbeitet.

    Der Hinweis auf der Internetseite ist also nur zur bewussten Täuschung veröffentlicht.

  8. #8
    Mitglied Avatar von Stachel24
    Registriert seit
    10.01.2016
    Ort
    Leoland
    Beiträge
    609

    Standard

    Solange sich niemand belästigt fühlt oder sich gar noch beschwert, kann jeder leicht die branchenübliche, jahrzehntelange Praxis im Blindenwarenverkauf behaupten. Es reicht nicht, ab und zu etwas zu schimpfen.
    Irgendwo müssen auch zählbare Beschwerden eingehen, in solchen Fällen vorzugsweise bei der Bundesnetzagentur. Im Übrigen hat das Gericht schon damals ins Urteil geschrieben, daß bei Verwendung anderer Vertriebswege der Absatz von Blindenwaren wenig Chancen hat.

  9. #9
    Medien- & Kaffeeguru Avatar von truelife
    Registriert seit
    28.01.2006
    Ort
    Vals (Graubünden)
    Beiträge
    19.337

    Standard

    Zitat Zitat von Stachel24 Beitrag anzeigen
    Im Übrigen hat das Gericht schon damals ins Urteil geschrieben, daß bei Verwendung anderer Vertriebswege der Absatz von Blindenwaren wenig Chancen hat.
    Das bezog sich darauf, dass dreimal so teure Blindenware neben den gleichartigen, konventionellen Produkt in einem Kaufhaus nicht konkurrieren könnte.
    "Eine Rose wird auch im Himmel noch ein Rose sein, aber sie wird zehnmal süßer duften." - Luisa † 26.10.2009
    Spende an Antispam / Hilfe für Neulinge / Forenregeln / Nettiquette / Das Antispam - Lexikon / Werden Sie Mitglied
    "Das Internet ist für uns alle Neuland." - Bundeskanzlerin Angela Merkel (19.06.2013)
    smayer@public-files.de smayer@fantasymail.de

  10. #10
    Senior Mitglied Avatar von euregio
    Registriert seit
    16.05.2007
    Beiträge
    3.185

    Standard

    Blindenware wurde schon immer über sehr komische Vertriebswege vertrieben. Ich kann mich daran erinnern das in den 80er Jahren ein Vertrieb über Grundschulen stattfand. Gerade in Dörfern mit katholischer Grundschule ist das ein Vertriebsweg der an einen Kaufzwang erinnert.
    Aber es ist doch sehr bezeichnend, wenn man hier die Waren mit Bezug auf das Urteil des BGH vermarktet, ganz bewusst an der Grenze....
    „Manche Menschen kommen in ein dunkles Zimmer und beginnen emsig zu arbeiten. Sie ergründen die Ursachen der Dunkelheit, finden Schuldige und erstellen ein mittelfristiges Konzept zur schrittweisen Reduzierung der Finsternis. Und dann kommt einer und macht einfach das Licht an.“
    ―Peter Hohl

Seite 1 von 2 12 LetzteLetzte

Lesezeichen

Lesezeichen

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •  
Partnerlink:
REDDOXX Anti-Spam Lösungen