Meine Anfrage beinhaltete weder die Bitte noch die Aufforderung, bei Dritten Datenschutzauskünfte einzuholen. Allein die Weitegabe meines Schreibens an die PVZ stellt einen gravierenden Eingriff in meine Rechte dar. Briefe, auch wenn sie lediglich vordruckmäßige Inhalte aufweisen, genießen den Schutz des §202 StGB (Briefgeheimnis). Sie haben ohne mein Einverständnis den Inhalt eines nicht an die PVZ gerichteten Schreibens dieser zur Kenntnis gebracht.
Aus diesem Grund werde ich diesbezüglich strafrechtliche Schritte gegen Sie prüfen.
Darüber hinaus greifen Sie hierdurch in meine Auskunftsrechte gegenüber der Fa. PVZ ein.
Die an Sie gerichtete Anfrage ist unabhängig von einem bestehenden Vertrags- oder sonstigen Verhältnisses mit Ihrem Unternehmen den Vorgaben der DSGVO entsprechend zu beantworten. Die hierfür geltenden Fristen sind in der DSGVO eindeutig geregelt.
Da Ihr Unternehmen offensichtlich über keinen Datenschutzbeauftragten verfügt und sich auch sonst niemand mit der Materie Datenschutz / DSGVO auszukennen scheint, aber nach Ihrer Aussage reger Datentransfer mit Dritten stattfindet, habe ich mich beschwerdemäßig an den für das Land Baden-Württemberg zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten in Stuttgart gewandt.
Sollte innerhalb der gesetzlichen Frist keine korrekte bzw. vollständige Auskunft bei mir eingehen, werde ich auch hierüber den LDSB informieren.
Sie werden von diesem in Kürze hören.
Hinsichtlich eines durch Sie und die PVZ behaupteten Vertragsverhältnisses mit der PVZ wird dieses ausdrücklich und vehement bestritten.
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