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Thema: Unerwünschte Wahlwerbung im Briefkasten

  1. #1
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    Standard Unerwünschte Wahlwerbung im Briefkasten

    Hallo an alle,
    heute hatte ich eine Broschüro im Briefkasten von einer für mich auch noch ekelhaften Partei. Als ob ich es geahnt hätte, wollte ich in der Broschüre schauen wegen einem Verantwortlichen dieser Broschüre. Trotz intensiven Lesens konnte ich jedoch lediglich die Adresse dieser Partei in unserem Ort finden, keinen Verantwortlichen für diesen Müll.
    Meine Frage: Wie und an wen kann ich jetzt diese Partei schmerzhaft verpetzen wegen einem fehlenden Impressum? Es wäre Klasse, würde ich dann gleich das Amt genannt bekommen,wo ich mich hinwenden kann. Die Partei selbst erhält natürlich auch noch Post wegen dem unerlaubten Einwerfens von Werbung.
    Danke im voraus...
    Edit: natürlich ist ein Aufkleber mit "keine Werbung" am Briefkasten...

  2. #2
    Diplom Privatier (c) Avatar von cmds
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    unerwünschte Wahlwerbung, [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
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  3. #3
    Ritter der Tafelrunde Avatar von Arthur
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    In der Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen unerwünschte Briefkas-tenwerbung wird in Bezug auf die Willensäußerung „keine Werbung(einwerfen)“ nicht zwischen Konsum-und Parteienwerbung differenziert.
    Die Rechtslage ist eindeutig. Schwierig wird es IMHO sein, den/Verfasser ausfindig zu machen. Könnte ja auch irgendein "Einzeltäter" sein, der das veranstaltet hat. Wenn man der Briefkastenvermüller nicht auf frische Tat ertappt, redet sich die Partei garantiert darauf hinaus.

  4. #4
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    Zitat Zitat von Arthur Beitrag anzeigen
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    Die Rechtslage ist eindeutig. Schwierig wird es IMHO sein, den/Verfasser ausfindig zu machen. Könnte ja auch irgendein "Einzeltäter" sein, der das veranstaltet hat. Wenn man der Briefkastenvermüller nicht auf frische Tat ertappt, redet sich die Partei garantiert darauf hinaus.
    Nun, es ist eine hochwertige Broschüre dieser Partei und alle Haushalte in der Nachbarschaft haben diesen Schund auch erhalten. Deshalb wird es schwierig sein, sich auf einen Einzeltäter rauszureden. Auch, nach einigen Telefonaten mit Bekannten, wurde der Müll auch in allen anderen Stadtbezirken verteilt. Also kann man annehmen, das die Partei hier den Auftrag zum verteilen der Hochglanzbroschüre gab. Aber was tun wegen dem fehlenden Impressum?

  5. #5
    Ritter der Tafelrunde Avatar von Arthur
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    Zitat Zitat von rebreak Beitrag anzeigen
    Aber was tun wegen dem fehlenden Impressum?
    Wohnst du in Niedersachsen? Dort gibt es eine Impressumspflicht:
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    Die Frage, inwieweit bei der Wahlwerbung auf Wahlplakaten und Flyern die Impressumsregelun-gen der Landespressegesetze zur Anwendung kommen, ist bislang nicht Gegenstand von Recht-sprechung4oder rechtswissenschaftlicher Erörterung5.Eine Ausnahme hiervon lässt sich für Niedersachsen einer Bekanntmachung der niedersächsi-schen Landeswahlleiterin vom 25. August 2017 zur Vorbereitung und Durchführung der Land-tagswahl am 15. Oktober 2017 entnehmen, die in der am 31. August 2017 erschienenen Ausgabedes Niedersächsischen Ministerialblatts veröffentlicht worden ist6.

  6. #6
    Urgestein Avatar von Wuschel_MUC
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    Schicke die Broschüre der Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Prüfung auf strafrechtliche Relevanz. Dann ist das Zeug erst mal aktenkundig, auch wenn sich die Herrschaften auf den Großen Unbekannten berufen.
    Wer mir was tut, sei auf der Hut!

  7. #7
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    Zitat Zitat von Arthur Beitrag anzeigen
    Wohnst du in Niedersachsen? Dort gibt es eine Impressumspflicht:
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    Nein, in Rheinland-Pfalz.

  8. #8
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    Zitat Zitat von Wuschel_MUC Beitrag anzeigen
    Schicke die Broschüre der Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Prüfung auf strafrechtliche Relevanz. Dann ist das Zeug erst mal aktenkundig, auch wenn sich die Herrschaften auf den Großen Unbekannten berufen.
    Sehr gute Idee. Als ehrenamtlicher Richter kenne ich die ja.

  9. #9
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    Zitat Zitat von cmds Beitrag anzeigen
    unerwünschte Wahlwerbung, [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    Die Ausarbeitung ist mit Vorsicht zu genießen. Die ist nicht vom Bundestag direkt, sondern eine Auftragsarbeit der Wissenschaftlichen Dienste.

    Beispiel: "Auch die geringe Eingriffsintensität auf Seiten des Betroffenen, der den Inhalt der Werbung nicht zur Kenntnis nehmen muss,
    rechtfertige kein überwiegendes Interesse an der Verbreitung der Parteiwerbung." mit Verweis auf BVerfG NJW 2002, 2938 f.
    Hier ist eine Sinn verfremdende Umformulierung vorgenommen worden. Wir wissen nur zu gut, daß es bei spam nicht um eine "geringe Eingriffsintensität" handelt. Das BVerfG hat das im oben genannten Urteil auch nicht behauptet.

    Zu 3.2.1.) Die Ausführungen zu der "negative Meinungs- und Informationsfreiheit" lassen nur den Schluß zu, daß das Werbematerial als solches gekennzeichntet werden muss, ohne auf den ersten Blick einen Inhalt preis zu geben. D.h. für mich, das auf der ersten Seite eines Prospektes zwar die Partei erkennbar ist, inkl. daß es sich um Werbung handelt, aber dort kein konkreter Inhalt zu sehen sein darf; erst auf nachfolgenden Seiten.
    Auch wenn es stark einschränkend ist, halte ich diese Erlaubnis für nicht haltbar. Allein der Umstand, daß es sich um Partei, bzw. um Wahl-Werbung handelt, setzt ein Auseinandersetzen mit der Materie voraus, um zu einer Entscheidung (Entsorgen oder nicht) zu kommen. Bei dem dort angesprochene Satz aus Artikel 5 handelt es sich um eine Erlaubnis, nicht um ein Duldung, erst recht nicht um eine Pflicht.

    Rebreak, hast du ein Werbeverbotsschild am Briefkasten? Dann wäre es auch interessant zu wissen, ob die Werbung flächendeckend verteilt worden ist.
    ____
    IANAL

  10. #10
    Ritter der Tafelrunde Avatar von Arthur
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    Zitat Zitat von Ralgert Beitrag anzeigen
    Rebreak, hast du ein Werbeverbotsschild am Briefkasten? Dann wäre es auch interessant zu wissen, ob die Werbung flächendeckend verteilt worden ist.
    Das ist IMHO der entscheidende Punkt. Das BVG hatte die Verfassungsbeschwerde abgewiesen
    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    Das Kammergericht hat allein entschieden, dass die Beschwerdeführerin es zu unterlassen hat, Wahlwerbung in den Hausbriefkasten des Klägers des Ausgangsverfahrens einzuwerfen oder einwerfen zu lassen, solange dort der Aufkleber "keine Werbung einwerfen" angebracht ist.

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