Zitat von
Ralgert
Die Ausarbeitung ist mit Vorsicht zu genießen. Die ist nicht vom Bundestag direkt, sondern eine Auftragsarbeit der Wissenschaftlichen Dienste.
Beispiel: "Auch die geringe Eingriffsintensität auf Seiten des Betroffenen, der den Inhalt der Werbung nicht zur Kenntnis nehmen muss,
rechtfertige kein überwiegendes Interesse an der Verbreitung der Parteiwerbung." mit Verweis auf BVerfG NJW 2002, 2938 f.
Hier ist eine Sinn verfremdende Umformulierung vorgenommen worden. Wir wissen nur zu gut, daß es bei spam nicht um eine "geringe Eingriffsintensität" handelt. Das BVerfG hat das im oben genannten Urteil auch nicht behauptet.
Zu 3.2.1.) Die Ausführungen zu der "negative Meinungs- und Informationsfreiheit" lassen nur den Schluß zu, daß das Werbematerial als solches gekennzeichntet werden muss, ohne auf den ersten Blick einen Inhalt preis zu geben. D.h. für mich, das auf der ersten Seite eines Prospektes zwar die Partei erkennbar ist, inkl. daß es sich um Werbung handelt, aber dort kein konkreter Inhalt zu sehen sein darf; erst auf nachfolgenden Seiten.
Auch wenn es stark einschränkend ist, halte ich diese Erlaubnis für nicht haltbar. Allein der Umstand, daß es sich um Partei, bzw. um Wahl-Werbung handelt, setzt ein Auseinandersetzen mit der Materie voraus, um zu einer Entscheidung (Entsorgen oder nicht) zu kommen. Bei dem dort angesprochene Satz aus Artikel 5 handelt es sich um eine Erlaubnis, nicht um ein Duldung, erst recht nicht um eine Pflicht.
Rebreak, hast du ein Werbeverbotsschild am Briefkasten? Dann wäre es auch interessant zu wissen, ob die Werbung flächendeckend verteilt worden ist.
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