Sehr geehrter Herr Müller,
wie mir durch Google, Inc. mitgeteilt wurde, behaupten Sie wahrheitswidrig, Ihre Mandantin, die Blindenwerkstatt Harburg Stefan Bruhs e.K., würde rechtskonform einem legalen Gewerbe nachgehen. Weiterhin behaupten Sie, meine Ausführungen unter dem Kürzel "XYZ" seien unzutreffend und daher durch die Google, Inc. zu löschen.
Mit diesem Schreiben erhalten Sie
1. Kenntnis vom Verfasser der durch Sie beanstandeten Google-Maps-Bewertung zu Ihrer Mandantin
2. Nachweise für die Richtigkeit der in der Bewertung gemachten Aussagen
3. Nachweise über wiederholte rechtswidrige Handlungen Ihrer Mandantin sowie
4. die zu Ihrer Kenntnis bestimmte Aufforderung an Ihre Mandantin, die fällige Vertragsstrafe für drei dokumentierte Verstösse gegen die bereits abgegebenen Unterlassungserklärungen zu zahlen.
Mit Datum vom 16.03.2016 gab Herr Stefan Bruhs auf Anraten seines damaligen Anwalts eine unwirksame Unterlassungserklärung nach altem Hamburgischem Brauch ab, nachdem mich am 15.02.2016 ein Werbeanruf der Blindenzentrale erreichte, für den kein Werbeeinverständnis vorgelegen hat (Anlage 1). Nähere Informationen hierzu können Sie gerne bei Ihrem Mandanten erfragen.
Auf meine Anfrage zu den bei der Blindenwerkstatt Harburg Stefan Bruhs e.K. gespeicherten personenbezogenen Daten zu meiner Person erhielt ich keine Antwort, weshalb die Einschaltung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten notwendig wurde.
Am 03.05.2016 forderte ich Ihren Mandanten über dessen Anwalt Matthias Cramer auf, eine wirksame Unterlassungserklärung abzugeben (Anlage 2), was dann mit Datum vom 09.05.2016 mit der Übersendung einer Unterlassungsverpflichtungserklärung nach neuem Hamburger Brauch erfolgte (Anlage 3).
Trotz der abgegebenen Unterlassungserklärung rief die Blindenwerkstatt Stefan Bruhs e.K. am
13.03.2017 20.03.2017 (2 x)
18.03.2017 19.07.2018 (2 x)
erneut an, um mir angebliche Blindenwaren anzubieten.
Die nun erfolgte Einschaltung eines Rechtsanwaltes meinerseits führte zu einer weiteren Unterlassungserklärung vom 18.09.2018, in der die Vertragsstrafe auf 5.500,00 € pro Verstoss vereinbart wurde (Anlage 4).
Am
15.01.2021 sowie 12.02.2021 (2x )
riefen erneut Mitarbeiter oder Beauftragte der Blindenwerkstatt Harburg Stefan Bruhs e.K. hier an. Diese drei Vorgänge sind jedoch wegen persönlicher gesundheitlicher und daraus folgender arbeitstechnischer Belastung in den Hintergrund und erst durch Ihre Löschungsaufforderung sowie die getätigten Falschaussagen gegenüber Google, Inc. wieder in Erinnerung geraten.
Aus diesem Grund fordere ich Ihre Mandantin mit separat an diese übersandtem Schreiben auf, die fällige Vertragsstrafe zu entrichten (Anlage 5).
Insgesamt können hier 10 Rechts- bzw. Vertragsbrüche (9 x Verstoss gegen UWG, 1 x Verstoss gegen BDSG) nachgewiesen werden.
Da diese Rechtsbrüche nicht nur als punktuell aufgetretenes Versagen, sondern als offensichtlich jahrelang praktizierte unerlaubte gewerbsmässige Vertriebsstrategie zu werten sind, sind die von mir in meiner Bewertung getätigten Aussagen zutreffend.
Ein Löschungsanspruch steht Ihrem Mandanten nicht zu.
Ich fordere Ihren Mandanten daher auf, die gegenüber Google, Inc. getätigte Behauptung,
- der Nutzername werde nicht in der Kundenkartei Ihres Mandanten geführt
- die Bewertung enthielte falsche Tatsachenbehauptungen
- die Bewertung stelle eine unzulässige Schmähkritik dar
zurückzunehmen und den Löschungsantrag zu stornieren.
Nachdem Sie recht einseitig Urteile zu den Löschungspflichten der Google, Inc. zitiert haben, sollte die bisher vernachlässigte Seite der Angelegenheit ebenfalls beleuchtet werden:
Unternehmen und sogar natürliche Personen, die durch ihre berufliche Tätigkeit ins kritische Blickfeld der Öffentlichkeit geraten sind, müssen hinnehmen, dass ihr Name genannt wird (BGH VI ZR 259/05 vom 21.11.2006).
Ein Unternehmer muss grundsätzlich auch eine kritische, ihn persönlich identifizierende Berichterstattung auf einer Webseite hinnehmen. Dies gilt erst recht für Unternehmen. Bei wertenden Äußerungen treten die Rechte des Betroffenen gegenüber der Meinungsfreiheit grundsätzlich zurück. Auf die Meinungsfreiheit kann man sich jedoch dann nicht mehr berufen, wenn die Äußerung sich als Schmähkritik (d.h. der Äußernde also den Betroffenen ohne sachlichen Grund bewusst und willkürlich herabsetzen will) oder Beleidigung darstellt. Dies ist in meinem Beitrag nicht der Fall. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Ein Gewerbetreibender muss sich - gerade außerhalb von Wettbewerbsverhältnissen - in der Regel einer Kritik an seiner Leistung und seinem Geschäftsgebaren stellen. Dabei ist eine solche Kritik nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie ungünstig und für den Betroffenen nachteilig ist (LG Berlin, Urteil vom 21.11.2014, Az.: 27 O 423/13).
Mit diesem Schreiben bin ich meiner Schadensminderungspflicht in ausreichendem und zumutbarem Mass nachgekommen. Dass ich jedoch bereit bin, mich auch anwaltlich / gerichtlich gegen Eingriffe in meine Rechte zu wehren, sollte aus der bisherigen Korrespondenz mit Ihrem Mandanten erkennbar sein.
Mit freundlichen Grüßen
Lesezeichen