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Thema: Essen und Trinken in Düsseldorf

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  1. #1
    Medien- & Kaffeeguru Avatar von truelife
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    Standard Essen und Trinken in Düsseldorf

    Aus dem Urteil des Amtsgericht Düsseldorf, Az.: 27 C 257/18 vom 23.05.2019:

    Tatbestand:

    Die Parteien streiten über Ausgleichszahlungen und Schadensersatz infolge einer Flugannullierung sowie über die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

    Die Kläger hatten den für den 29.05.2018 terminierten Flug [...] der Beklagten von Göteborg nach Düsseldorf gebucht, der an diesem Tag planmäßig von 20.45 Uhr bis 22.20 Uhr stattfinden sollte. Die Entfernung zwischen Göteborg und Düsseldorf beträgt 795 Kilometer.

    Etwa zwei Stunden vor dem geplanten Abflug teilte die Beklagte den Klägern die Annullierung des genannten Fluges mit [...]. Eine Hotelunterbringung sowie Verpflegung wurden den Klägern beklagtenseits nicht angeboten. Die Kläger haben die Kosten für eine weitere Hotelübernachtung i.H.v. insgesamt umgerechnet 286,50 € und für einen Restaurantbesuch i.H.v. insgesamt umgerechnet 243,09 €, darunter verschiedene Speisen für insgesamt umgerechnet 157,33 €, Bier und Wein für insgesamt umgerechnet 40,79 € sowie Champagnercocktails und Dessertwein für insgesamt umgerechnet 44,97 €, zunächst selbst übernommen [...].
    Aus der Urteilsbegründung:

    Es ist für das Amtsgericht Düsseldorf allgemein bekannt, dass zu einem gelungenen Essen nicht nur der Verzehr begleitender Biere und/oder Weine gehört, sondern darüber hinaus auch der Genuss von Champagner und Dessertwein, so dass sich auch diese Kosten als angemessen erweisen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist insoweit insbesondere zu berücksichtigen, dass gerade im Champagnersegment auch deutlich hochpreisigere Produkte angeboten werden.
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  2. #2
    Ritter der Tafelrunde Avatar von Arthur
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    Standard

    Warum der Saftladen sich überhaupt verklagen ließ, ist mir nicht klar.
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    Nach der EU-Fluggastrechteverordnung stehen Ihnen bei einer Flugverspätung, einem Flugausfall oder einer Überbuchung insbesondere folgende Rechte zu:Entschädigung bis zu 600€ pro Passagier Betreuungsleistungen (Essen, Getränke, ggf. Hotelunterbringung) Ersatzbeförderung oder Erstattung des Ticketpreises
    D.h. Hier wurde um 752-600 = pi*Daumen 150€ gestritten.
    Dazu kommen noch die Anwaltskosten pp
    reine Korinthenkackerei bzw Prinzipenreiterei eines Untergebenen der keine
    Eigenverantwortung übernehmen wollte. Vermute der Richter ist auch Gourmet...

  3. #3
    Senior Mitglied Avatar von Hippo
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    Standard

    Rechenfehler Arthur ...
    Die 600.- sind pro Person, im Urteil heisst es "Die Kläger" - d.h. mindestens zwei. Und die Rechnung um die es geht sind insgesamt 762,68 vs mindestens 1200.- für mindestens zwei Passagiere.
    Wer andern eine Bratwurst brät der braucht ein Bratwurstbratgerät ...

  4. #4
    Ritter der Tafelrunde Avatar von Arthur
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    Standard

    Ist nicht ganz so einfach
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    1. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des EuropäischenParlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 übereine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- undUnterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall derNichtbeförderung und bei Annullierung oder großerVerspätung von Flügen und zur Aufhebung derVerordnung (EWG) Nr. 295/91
    Der Artikel 7 ist mühsam zu lesen
    Art.7Ausgleichsanspruch.
    (1)1Wird auf diesen Artikel Bezug genom-men, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

    a) 250 EUR bei allen Flügenüber eine Entfernung von 1 500 km oder weni-ger,

    b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügenüber eine Entfernungvon mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügenüber eine Entfernungzwischen 1 500 km und 3 500 km

    ,c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
    Weitere Ansprüche unter Artikel 8
    Daher kommen die 250€
    Übrigens: Dass Recht haben und Recht bekommen zwei verschiedene Dinge sind, zeigt sich besonders bei der EU-Fluggastrechteverordnung.Viele Fluggesellschaften versuchen, Ihr Recht auf Entschädigung zu umgehen, indem sie die Ansprüche abstreiten oder schlicht nicht reagieren.Auch in eindeutigen Fällen warten die Fluggesellschaften oft die Klage ab.

  5. #5
    Senior Mitglied Avatar von Hippo
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    Standard

    Ok, hab jetzt nur die genannten 600.- pro Nase gesehen und diese Richtlinie nicht nachgelesen.
    Dann wärens min. 2 x 250 vs die 762,68
    Wer andern eine Bratwurst brät der braucht ein Bratwurstbratgerät ...

  6. #6
    Ritter der Tafelrunde Avatar von Arthur
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    Standard

    Sind trotzdem Peanuts. Aber wie oben zitiert, mauern die Fluggesellschaften
    und nehmen Klagen in Kauf, weil sie davon ausgehen, dass Otto Normalo Klagen scheut.

  7. #7
    Senior Mitglied
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    Standard

    ......... folgende Rechte zu:Entschädigung bis zu 600€ pro Passagier Betreuungsleistungen (Essen, Getränke, ggf. Hotelunterbringung) Ersatzbeförderung oder Erstattung des Ticketpreises

    Wenn das Wort BIS ZU nicht wäre.
    janssen76@gmx.de

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