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Thema: Üblich für Verstöße Hamburger Brauch

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  1. #1
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    Standard Üblich für Verstöße Hamburger Brauch

    Kann man sich hier mal austauschen, welches Angebot man jemanden machen soll, der einem nach Hamburger Brauch versprochen hat, dass man nie wieder Kontaktiert wird. Und die versprochene Sperrliste eine Beständigkeit von 8 Monaten hatte.
    Vergehen "Marktforschung"

  2. #2
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    Minimum 5001 Euro pro Vergehen -> LG
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    IANAL

  3. #3
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    Zitat Zitat von Ralgert Beitrag anzeigen
    Minimum 5001 Euro pro Vergehen -> LG
    So ein Ratschlag ist der sicherste Weg, unter dem Strich keinen Cent zu bekommen. Es kommt maßgeblich darauf an, wie der Anschluß genutzt wird und wie die Ansprache war (Belästigungsgrad), wie lange es her war und last but not least, wo der Gegner sitzt (weil das jedes Dorfgericht anders sieht). In den seltensten Fällen sicher zu prognostizieren, aber "Minimum 5001" ist nen sicheres Ticket für die Geisterbahn, weil das bei 98 % der Richter sofortige Neidkomplexe erzeugt und wenn man irgendwo der Macht der Richter ausgeliefert ist, dann beim HH Brauch.
    sastef

  4. #4
    Senior Mitglied Avatar von euregio
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    Ich würde die Höhe auch nicht zu hoch ansetzen, meist wird bei den Amtsgerichten eher mit geringen Summen agiert. Die Frage ist inwiefern man selber damit Geld verdienen will, wie Sastef schon sagte sind die meisten Amtsrichter nicht gerade erpicht auf derartige Verfahren und würden diese gerne ab, wenn sie der Auffassung sind hier soll Geld generiert werden.
    „Manche Menschen kommen in ein dunkles Zimmer und beginnen emsig zu arbeiten. Sie ergründen die Ursachen der Dunkelheit, finden Schuldige und erstellen ein mittelfristiges Konzept zur schrittweisen Reduzierung der Finsternis. Und dann kommt einer und macht einfach das Licht an.“
    ―Peter Hohl

  5. #5
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    Sollte auch nur ein Hinweis sein, ab wann man es nicht mehr mit Dorfrichtern und gutsherrenartlichen Urteilen zu tun hat. Zusammenstreichen kann das Gericht immer noch. Kann ein LG nach Kürzung das Verfahren an ein AG abgeben?

    Der wissenschaftlichen Wert strebt auch gegen Null, wenn schon grundsätzliche Dinge wie dem Datenschutz (Liste nicht benutzt) und ausdrücklichen Willen Betroffener nicht stimmen. Ein Indiz, daß "Forschung" nur vorgeschoben ist und es sich um eine rein kommerzielle Sache handelt.
    ____
    IANAL

  6. #6
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    Was die erforderliche Höhe der Vertragsstrafe anbetrifft, hängt diese u.a. von Art und Größe des Unternehmens ab, von Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung, deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, vom Verschulden des Verletzers und von dessen Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen, vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. A. 2019, § 12 Rn. 1.207.

    Zudem beachten: Bei Verstoß gegen UE mit unbeziffertem Vertragsstrafversprechen (Neuer Hamburger Brauch) muss der Verletzter nach h.M. neue UE abgeben und kann nicht darauf verweisen, dass auf Grundlage der alten Erklärung bei weiterem Verstoß höhere Strafe bestimmt werden können.

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