Aus dem Urteil des Amtsgericht Düsseldorf, Az.: 27 C 257/18 vom 23.05.2019:
Aus der Urteilsbegründung:Tatbestand:
Die Parteien streiten über Ausgleichszahlungen und Schadensersatz infolge einer Flugannullierung sowie über die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Die Kläger hatten den für den 29.05.2018 terminierten Flug [...] der Beklagten von Göteborg nach Düsseldorf gebucht, der an diesem Tag planmäßig von 20.45 Uhr bis 22.20 Uhr stattfinden sollte. Die Entfernung zwischen Göteborg und Düsseldorf beträgt 795 Kilometer.
Etwa zwei Stunden vor dem geplanten Abflug teilte die Beklagte den Klägern die Annullierung des genannten Fluges mit [...]. Eine Hotelunterbringung sowie Verpflegung wurden den Klägern beklagtenseits nicht angeboten. Die Kläger haben die Kosten für eine weitere Hotelübernachtung i.H.v. insgesamt umgerechnet 286,50 € und für einen Restaurantbesuch i.H.v. insgesamt umgerechnet 243,09 €, darunter verschiedene Speisen für insgesamt umgerechnet 157,33 €, Bier und Wein für insgesamt umgerechnet 40,79 € sowie Champagnercocktails und Dessertwein für insgesamt umgerechnet 44,97 €, zunächst selbst übernommen [...].
[Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]Es ist für das Amtsgericht Düsseldorf allgemein bekannt, dass zu einem gelungenen Essen nicht nur der Verzehr begleitender Biere und/oder Weine gehört, sondern darüber hinaus auch der Genuss von Champagner und Dessertwein, so dass sich auch diese Kosten als angemessen erweisen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist insoweit insbesondere zu berücksichtigen, dass gerade im Champagnersegment auch deutlich hochpreisigere Produkte angeboten werden.
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