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Thema: Briefwerbung von privater Grundschule

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  1. #1
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    Standard Briefwerbung von privater Grundschule

    Hallo zusammen,

    ich habe heute Werbepost von einer privaten Grundschule erhalten.
    Meine Nachbarn haben ein Kind im gleichen Alter und auch sie haben diese Postwerbung erhalten.
    Es steht zwar "Einladung zum Tag der offen Tür" auf dem Schreiben.
    Meiner Meinung nach handelt es sich hierbei aber ganz klar um Briefwerbung.

    Liebe Eltern, sicher machen Sie sich Gedanken darüber, in welche Grundschule Sie Ihr Kind einschulen werden und haben viele Fragen: Wo kann mein Kind gut lernen? Wo ist ein sicherer Ort? Wird mein Kind seinen Gaben entsprechend gefördert?

    Wir möchten Sie und Ihr Kind einladen, die ...-...-Grundschule kennenzulernen. Sie ist eine öffentliche Schule in freier Trägerschaft ...

    Was uns ausmacht: engagierte Lehrer, gute Atmosphäre unter Schülern, Eltern und Mitarbeitern, respekttvoller Umgang miteinander, Erzoehung zur richtig verstandenen Selbstannahme, gleiche Bildung und gleiche Chancen für alle, Jahrgangshomogene Klassen und vieles mehr ...

    Alles kann man nicht in Worte fassen, deshalb kommen Sie doch mit Ihrem Kind vorbei und machen Sie sich Ihr eigenes Bild! Wir freuen uns auf Ihren Besuch!
    Was ich merkwürdig finde und was mich an der Sache stuzig macht ist die Frage. Woher wissen die das im Haushalt minderjährige Kinder wohnen?
    Ich war bisher der Meinung das Daten von Kindern unter 16 Jahren ganz besonders geschützt sind und auch nicht ohne meine Zustimmung and dritte übermittelt oder von dritten erhoben bzw. gespeichert werden dürfen.

    Zur Datenherkunft steht folgender Hinweis in dem Schreiben

    Ihre Adresse wurde uns gemäß §46 Bundesmeldegesetz zum Zweck dieser Einladung von Meldeamt zur Verfügung gestellt. Nach Artikel 14 der Datenschutzgrund können Sie der weiteren Verwendung Ihrer Adresse wiedersprechen. Mehr dazu können Sie unter [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]. nachlesen.
    Eine Gruppenauskunft gemäß §46 BMG wird eigentlich nur erteilt, wenn Sie im öffentlichen Intresse liegt. Das öffentliche Interesse muß auch nachgewiesen werden.
    Mir fällt es im moment schwer nachzuvollziehen warum Postwerbung für eine Privatschule im öffentlichen Intresse liegen soll.

    Zudem dürfen Daten, die gemäß §46 BMG übermittelt wurden nur für die Zwecke verwendet werden, zu deren Erfüllung sie übermittelt wurden. Danach sind die Daten zu löschen. Ein Widerspruch gemäß Art. 14 DSGVO wäre demzufolge gar nicht notwendig.

    Gibt's diesbezüglich (Melderegisterauskunft nach §46 BMG) schon Erfahrungen von anderen?
    Welchen Ansprüche werden an den Nachweis für das öffentliche Interesse gestellt? Wie hoch ist da die Messlatte?
    Geändert von wuxel (16.07.2019 um 18:42 Uhr)

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