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Thema: Briefwerbung von privater Grundschule

  1. #11
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    Ich habe zunächst sowohl an die Schule als auch an die Meldebehörde ein TF5 verschickt, ohne rechtlichen Schnickschnack bezüglich Verwendung der Daten für werbliche Zwecke, weil ich zunächst auf die Antworten und Begründungen gespannt bin.

    Gestern ereichte mich eine erste und kurze Teilanwort der Schule. Eine zweite Antwort mit detailiert Auskunft soll von der Schule innerhalb der gesetzten Frist in ca. 2 Wochen erfolgen.

    In der kurzen Teilanwort schreibt der Datenschutzbeauftragte der Schule:

    Ich bitte um Entschuldigung, falls Sie sich durch unsere Werbung belästigt fühlen. Wir als staatlich anerkannter und gemeinnütziger Schulträger haben Ihnen diese Postkarte aufgrund einer Gruppenauskunft nach §46 Bundesmeldegesetz im öffentlichen Interesse in Erfüllung unserer Aufgaben als Ersatzschule nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz zugeschickt. Wir sind zusammen mit den staatlichen Schulen die Verfassungsmäßigen Träger der schulischen Bildung und Erziehung. Da es kein vollständiges Verzeichnis der Christen beim Melderegister gibt, sind wir als Bekenntnisschule darauf angewiesen, auf diese Weise zu informieren und herauszufinden, wer Interesse an dieser besonderen Schulart haben könnte."
    Zudem wurden die von mir angeforderten Infos zu Aufsichtsbehörden (Datenschutzrechtlich und Schulrechtlich) mitgeteilt.
    Das rest ist allgemeines zum Datenschutz sowie die Datenschutzerklärung der Schule und eine bitte für ein gemeinsames persönliches Gespräch, weil die Schule ständig an der Verbessrung des Datenschutzes arbeite.

    Ich kann zumindest der ersten Anwort nicht entnehmen, dass man zukünftig bereit ist die Praxis zu beenden. Ganz im Gegenteil. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass man auf diese Gruppenauskünfte nach §46 BMG angewiesen ist um die beauskunftete Daten für werbliche Zwecke zu verwenden.

    Aus diesem Grund habe ich mich dazu entschlossen an die Schule eine Aufforderung zur Unterlassungserklärung nachzuschieben.
    Geändert von wuxel (02.08.2019 um 10:04 Uhr)

  2. #12
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    Nur weil man auf die Auskunft angeblich angewiesen ist, ist dies noch lange keine Erlaubnis.

    Da es keine nennenswerte legale Einnahmen gibt, sind wir als Gauner darauf angewiesen, auf diese Weise die Banken auszurauben.
    Da wir keine legalen Möglichkeiten haben Opfer Kunden zu generien, müssen wir auf spam zurück greifen.
    Begründungen kann man sich oft aus den Fingern saugen, ob dies auch rechtens ist, ist einen gaz andere Sache.
    ____
    IANAL

  3. #13
    Mitglied
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    Kurzes Update von mir. Etwas später dann gerne auch detailierter.
    Leider hat es ein wenig länger gedauert bis ich fast alle Antworten vollständig erhalten habe.

    Für die Postwerbung verantwortlich ist:

    Christburg Campus gemeinnützige GmbH
    Christburger Str. 14
    10405 Berlin

    Datenlieferant für die Daten der Postwerbung war:

    Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Personenstands- und Einwohnerwesen) LABO
    Friedrichstr. 219
    10969 Belin

    Es ist eine Vielzahl von Personen und Kindern von der Datenübermittlung betroffen.
    Die Daten wurden für den versandt der Postwerbung für die privaten Grundschulen

    Immanuel-Grundschule, Berlin-Spandau
    Elisabeth-Abegg-Grundschule, Berlin-Prenzlauer Berg
    Sabine-Ball-Grundschule, Berlin-Hellersdorf

    verwendet.

    Sowohl das LABO also auch der zuständige Senat kann natürlich kein fehlverhalten feststellen.
    Das Urteil vom Bundesverwaltungsgericht vom 21.06.2006 -BVerwG 6 C 5.05 wo diverse Ausführungen zur Verwendung von Meldedaten zu werblichen Zwecken gemacht werden, sei natürlich auch nicht auf diesen Fall übertragbar, weil es sich "nur" auf die einfache Melderegisterauskunft bezieht.
    Auch besteht bei § 46 BMG KEINE Widerspruchsmöglichkeit.
    Auch nicht für die Verwendung oder Übermittlung der Daten für werbliche Zwecke, weil die Regelungen in § 44 BMG nicht auf § 46 BMG übertragbar sind.

    Ich sehe das ganze natürlich etwas anders.
    Aus diesem Grund würde ich das auch gerne gerichtlich überprüfen lassen.
    Kann man irgendwie herausfinden welchen Kanzlei das Urteil beim Bundesverwaltungsgericht vom 21.06.2006 -BVerwG 6 C 5.05 erstritten hat?
    Alternativ nehme ich (per PN) auch gerne Empfehlungen für einen motivierten Rechtsbeistand entgegen, der sich der Sache annehmen möchte.
    Ich denke es handelt sich hier um Melderecht/Verwaltungsrecht.

    LG und Danke.
    Geändert von wuxel (03.02.2020 um 15:29 Uhr)

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