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Thema: Was tun bei Mahnung/Mahnbescheid von UGV Inkasso / FKH GbR / Wehnert & Kollegen?

  1. #1
    Verbalakrobat Avatar von Goofy
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    Standard Was tun bei Mahnung/Mahnbescheid von UGV Inkasso / FKH GbR / Wehnert & Kollegen?

    An vielen Stellen im Internet finden sich Wortmeldungen zu dubiosen Mahnungen, Vollstreckungen, Kontopfändungen einer UGV Inkasso bzw. der Rechtsanwälte Wehnert und Kollegen für Forderungen einer FKH GbR wegen angeblicher Lieferungen oder Dienstleistungen.

    Auch hier im Forum finden sich diverse Threads, z.B.:
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    Es handelt sich oft um Forderungen wegen angeblicher Bestellungen von Liefer-Abos z.B. für Unterwäsche oder auch Gesundheitsartikel, aber auch wegen Kreditanfragen.

    Da die beteiligten Unternehmen ihre vermeintlichen Forderungen auf ungewöhnlich rabiate Art und Weise eintreiben, hier im folgenden einige Grundsatzinformationen bezüglich der Forderungen und der nötigen Abwehr.
    Goofy
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  2. #2
    Verbalakrobat Avatar von Goofy
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    1.) Vertragsgrundlage
    =============

    Die rechtlichen Vertragsgrundlagen der Forderungen aus den Lieferabos und den Kreditanfragen sind weitgehend sehr zweifelhaft.

    Liefer-Abos:
    =======
    Wenn eine Probelieferung in ein kostenpflichtiges Dauer-Abo übergehen soll, dann muss dies ausdrücklich auch mit Ihnen so vereinbart worden sein. Ein unauffällig irgendwo angebrachter Sternchen-Hinweis oder eine AGB-Klausel allein reicht hier nicht aus. Eine solche Klausel kann als überraschend gemäß § 305c BGB betrachtet werden, wenn nicht im Bestellvorgang sofort erkennbar auf die Verlängerung in ein kostenpflichtiges Dauer-Abo hingewiesen wurde. Diese Klausel ist dann "unwirksam" (=ungültig) und wird nicht Vertragsbestandteil. Es ist vollkommen unerheblich, ob der Gegenseite das passt oder nicht.

    Die Lieferungen von Waren im Rahmen dieser angeblichen Abos dürfen rechtlich als unbestellte Lieferungen betrachtet werden. Aus der unbestellten Lieferung von Waren entsteht Ihnen keine Kostenpflicht. Rechtsgrundlage hierfür ist § 241a Abs. 1 BGB. Mahnungen und Drohungen dürfen bis auf weiteres ignoriert werden - es sei denn, es kommt ein gerichtlicher Mahnbescheid (gelber Brief). Dazu mehr weiter unten.

    Kreditanfragen:
    ==========
    Ein Kreditvermittler hat rechtlich keinen Anspruch auf eine Provisionszahlung, wenn kein Kreditvertrag zustandegekommen ist. Anderslautende Klauseln auf den Formblättern oder in den AGB sind gegenstandslos und unwirksam. Wenn kein Kreditvertrag zustandegekommen ist, dürfen Mahnungen und Drohungen wegen angeblich dem Vermittler zustehenden Provisionszahlungen oder Sondergebühren bis auf weiteres ignoriert werden - es sei denn, es kommt ein gerichtlicher Mahnbescheid (gelber Brief). Dazu mehr weiter unten.

    Auch, wenn die unseriösen Kreditvermittler sich darauf berufen, von Ihnen vorweg eine Unterschrift wegen der Erstattung von "Auslagen" erhalten zu haben: das ist in den meisten Fällen null und nichtig. Solche Auslagen sind nur zu bezahlen, wenn sie tatsächlich notwendig waren. Typischerweise können unseriöse Kreditvermittler den Nachweis für diese Notwendigkeit z.B. eines Hausbesuchs nicht beibringen. Die versuchen auch gar nicht erst, die Sache vor Gericht zu ziehen, sondern die wollen die Betroffenen mit belästigenden Mahnungen durch Inkassobüros weichklopfen. Davon müssen Sie sich aber nicht beeindrucken lassen.

    Mehr zur Rechtslage bei solchen Kreditvermittlungs-Abzockereien:
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  3. #3
    Verbalakrobat Avatar von Goofy
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    2.) Mahnungen
    =========

    Wenn nicht gezahlt wird, dann treten die Firmen wie Provea, Tono, BelaVita, Delta Kredit, Maxda, Demekon, Baronesse Service Eurl, DIKON u.a. ihre Forderungen an eine FKH GbR in Heuchelheim ab. Diese FKH GbR lässt die Forderungen dann über ein Inkassobüro eintreiben, nämlich die UGV Inkasso in Harthausen.

    Diese versucht es erst einmal mit Mahnschreiben und gibt dann die Angelegenheit bei Nichtzahlung an die Anwaltskanzlei Wehnert und Kollegen ab, die im selben Gebäude wie die UGV in Harthausen residiert.
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  4. #4
    Verbalakrobat Avatar von Goofy
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    Standard Vollstreckungstitel, Kontopfändung, Kontosperrung

    3.) Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Titel
    ============================

    Vorher braucht man bei einer unberechtigten Forderung noch nicht zwingend zu reagieren. Es gibt hierfür keine Rechtspflicht. Allerdings legt die Anwaltskanzlei jetzt häufig noch eine Schippe drauf und probiert es mit dem gerichtlichen Mahnbescheid.

    Mahnbescheid
    ========
    Ein Mahnbescheid kommt von einem Amtsgericht in einem gelben Briefumschlag, mit einem Zustellvermerk des Postboten.
    Mahnbescheid
    Wenn so etwas ins Haus flattert, müssen Sie unbedingt aktiv werden und innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen widersprechen. Dazu reicht es, das Kreuz an der vorgesehenen Stelle auf dem Formular zu setzen: "Ich widerspreche der Forderung insgesamt". Begründen müssen Sie den Widerspruch nicht, denn das Gericht hat ja bei der Ausstellung des Mahnbescheids auch nicht geprüft, ob die Forderung rechtens ist. Unterschrift nicht vergessen, und dann am besten per Einschreiben an das Mahngericht zurückschicken - nicht an UGV/FKH/Wehnert!

    Wenn Sie dem Mahnbescheid korrekt widersprochen haben, dann ist das weitere gerichtliche Mahnverfahren beendet, die Anwälte oder UGV können Ihnen jetzt nicht den Gerichtsvollzieher auf den Hals schicken, und es darf auch nichts gepfändet werden, weil es ja keinen gerichtlichen Titel gibt.

    Beachten Sie: auch wenn in der gleichen Sache wieder ein erneuter Mahnbescheid bei Ihnen eingeht, so müssen sie auch diesem neuen Mahnbescheid jedesmal neu widersprechen! Es reicht nicht, wenn Sie dem ersten Mahnbescheid allein widersprochen haben.

    Vollstreckungsbescheid
    ==============
    Wenn Sie dem Mahnbescheid nicht widersprechen, kommt ca. 14 Tage später dann die nächste Mahnstufe, der Vollstreckungsbescheid.
    Vollstreckungsbescheid
    Auch hier haben Sie noch 14 Tage Zeit, um Widerspruch einzureichen, ähnlich wie beim Mahnbescheid.
    Wenn Sie allerdings auch hier den Widerspruch versäumt haben, dann wird automatisch nach 14 Tagen der gerichtliche Vollstreckungstitel wirksam.

    Vollstreckungstitel
    ===========
    Offenbar wissen viele Betroffene in Sachen UGV/Wehnert & Kollegen nicht, wie sie mit den Forderungen umgehen sollen. Sie versäumen die Einspruchsfristen, man liest in verschiedenen Foren immer wieder von Betroffenen, die Vollstreckungstitel am Hals haben. Leider hat man damit ein echtes Problem, denn so ein Vollstreckungstitel ist 30 Jahre wirksam, solange kann Ihr Konto/Gehalt etc. gepfändet werden. Es ist jedoch auch dann noch möglich, sich zu wehren, allerdings ist das dann etwas komplizierter und braucht einen Anwalt. Dazu mehr weiter unten.

    Vorpfändungen, Kontosperrung
    ===================
    Es wird wiederholt über Vorpfändungen berichtet.
    Sollte Ihr Konto plötzlich gesperrt sein: auf gar keinen Fall Kontakt zur Gegenseite aufnehmen! Auf keinen Fall irgend etwas unterschreiben, besonders nicht die "Ratenzahlungsvereinbarung"!
    Sondern sofort zum Anwalt.
    Geändert von Goofy (15.01.2014 um 21:25 Uhr)
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  5. #5
    Verbalakrobat Avatar von Goofy
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    Standard Wie geht man als Betroffener vor?

    Was tun als Betroffener?
    ===============

    1.) Forderung prüfen bzw. prüfen lassen.
    =========================
    Wie schon oben gesagt: aus der Lieferung unbestellter Waren entsteht kein Zahlungsanspruch, und ein Kreditvermittler hat keinen Anspruch auf Zahlung von Provisionen oder Gebühren, solange kein Kreditvertrag zustandegekommen ist.

    Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob die Forderungen rechtmäßig sind, holen Sie [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ] ein, entweder bei einer Verbraucherzentrale oder bei einem Anwalt.

    2.) Bei Mahnungen wegen unberechtigter Forderungen braucht man nicht zu reagieren.
    ====================================================
    Es gibt keine Rechtspflicht, bei einer unberechtigten Forderung reagieren zu müssen. Bei dubiosen Dienstleistern, die versuchen, Ihnen einen nicht bestehenden Vertrag unterzuschieben, macht es meistens auch gar keinen Sinn, irgendwelche Brieffreundschaften anzufangen oder womöglich gar dort anzurufen.
    Es wird bei solchen Geschäftsmodellen typischerweise nur abwimmelnd geantwortet, die Firmen bestehen auf ihrem vermeintlichen Zahlungsanspruch. Bei Telefonaten kann hinterher nicht bewiesen werden, was gesagt wurde oder was nicht. Das Telefon ist nicht dazu geeignet, um Rechtsstreitigkeiten auszutragen. Außerdem werden Sie von den geschulten Mitarbeitern der Gegenseite in der Regel nur noch weiter verunsichert.
    Kein Geschreibsel mit dubiosen Firmen oder Inkassobüros anfangen!
    Nicht dort anrufen! Finger weg vom Telefon.


    3.) Bei Mahnbescheid (gelber Brief vom Amtsgericht): sofort Widerspruch einreichen!
    ===================================================
    Wie schon oben erläutert, sollten Sie beim gerichtlichen Mahnbescheid rechtzeitig innerhalb 14 Tagen Widerspruch einreichen, spätestens jedoch beim Vollstreckungsbescheid.

    4.) Auf gar keinen Fall die Ratenzahlungsvereinbarung ungeprüft unterschreiben!
    ===================================================
    UGV Inkasso oder die Anwälte Wehnert & Kollegen versuchen immer wieder, mit den Mahnbriefen die Betroffenen zur Unterschrift unter eine Ratenzahlungsvereinbarung zu drängen. Diese Ratenzahlungsvereinbarung enthält aber ein sogenanntes Schuldanerkenntnis, und wenn Sie so etwas dummerweise erst einmal unterschrieben haben, dann ist es zwar möglich, aber nicht ganz einfach, dann noch aus der Zahlungspflicht herauszukommen. Das erfordert auf jeden Fall Hilfe eines Anwalts. Der Anwalt kann die Ratenzahlungsvereinbarung z.B. wegen Sittenwidrigkeit anfechten.
    Bevor Sie so etwas unterschreiben, sollten Sie sich in jedem Fall beraten lassen! Sie reiten sich sonst tief und eigentlich völlig unnötig in Probleme hinein.
    Goofy
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  6. #6
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    5.) Ich habe die Fristen versäumt, es gibt einen gerichtlichen Titel gegen mich! Was jetzt?
    ======================================================

    In so einem Fall sollten Sie nichts mehr in Eigenregie machen. Rufen Sie auf keinen Fall bei UGV oder Wehnert & Kollegen an. Und - wichtig: unterschreiben Sie auf gar keinen Fall die den Mahnbriefen beiliegende Ratenzahlungsvereinbarung!

    Diese Ratenzahlungsvereinbarung enthält ein sogenanntes Schuldanerkenntnis, und wenn Sie so etwas dummerweise erst einmal unterschrieben haben, dann ist es zwar möglich, aber nicht ganz einfach, dann noch aus der Zahlungspflicht herauszukommen. Das erfordert auf jeden Fall Hilfe eines Anwalts. Der Anwalt kann die Ratenzahlungsvereinbarung z.B. wegen Sittenwidrigkeit anfechten.

    Den Anwalt brauchen Sie auf jeden Fall auch, um die Zwangsvollstreckung abzuwehren. Hierfür gibt es die Rechtsmittel der "Vollstreckungsabwehrklage" sowie der "Klage auf Herausgabe des Titels bei ungerechtfertigter Bereicherung". Fragen Sie hierzu Ihren Anwalt.
    Wenn diese Klagen gut vorbereitet und begründet werden, haben sie oft Erfolg.
    Beispiele hierzu finden Sie u.a. auf der Webseite [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ].

    Bis zur rechtlichen Klärung der Angelegenheit sollten Sie unbedingt sofort bei Ihrer Bank ein Pfändungsschutzkonto einrichten lassen. Die Bank muss das kostenlos machen, es darf hierfür keine Gebühr verlangt werden. Bei einem Pfändungsschutzkonto ist ein gewisser Freibetrag monatlich pfändungsfrei, z.B. für einen Alleinstehenden ca. 1000 Euro, mit Kindern etc. entsprechend mehr.
    Goofy
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  7. #7
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    Standard Kontopfändung

    6.) Hilfe, mein Konto ist gepfändet!
    =====================

    Auch hier gilt: nichts in Eigenregie machen!

    Durch Ihre unkoordinierten und durch Panik gesteuerten Laien-Aktionen machen Sie meistens alles nur noch schlimmer. Und, wie schon oben beschrieben: auf gar keinen Fall ohne Prüfung durch eine Rechtsberatung die Ratenzahlungsvereinbarung unterschreiben! Durch die Kontensperrung versucht die Gegenseite, Sie zur Unterschrift unter die Vereinbarung zu drängen. Das ist jedoch eigentlich völlig unnötig und auch schädlich für Sie, weil zum einen oft die Rechtsgrundlage der Forderungen oft fragwürdig ist (untergeschobene Verträge), und weil zum anderen in diesen Vereinbarungen oft völlig überzogene Gebühren und Nebenkosten aufgesattelt werden. Es ist grundverkehrt, so etwas zu unterschreiben, "nur um Ruhe zu haben", und nur, damit das Konto wieder frei wird. Hierfür gibt es andere effektive Mittel, die dann auch so nachhaltig sind, dass Sie hinterher wirklich Ruhe vor den Belästigungen haben. Was keinesfalls garantiert ist, wenn Sie klein beigeben.

    Wenn es einen wirksamen Vollstreckungstitel gibt, sollten Sie anwaltliche Hilfe suchen. Wenn Sie kein Geld für den Anwalt haben, dann können Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen Beratungsschein beantragen, unter Vorlage von Nachweisen zu Ihrer Einkommenssituation.

    Sollten Sie sich nicht erinnern können, einen Mahnbescheid bzw. Vollstreckungsbescheid erhalten zu haben, dann suchen Sie ebenfalls sofort Hilfe bei einem Anwalt.

    Auch hier gilt: nicht bei der Gegenseite anrufen! Finger weg vom Telefon! Nichts in Eigenregie machen! Nichts ohne Prüfung durch den Anwalt unterschreiben!
    Sie machen es damit sonst nur noch schlimmer.
    Geändert von Goofy (13.04.2014 um 20:21 Uhr)
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  8. #8
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    7.) Ich zahle nicht und widerspreche dem Mahnbescheid. Was kann jetzt passieren?
    ==================================================

    Grundsätzlich kann jetzt die Gegenseite Ihnen nicht mehr den Gerichtsvollzieher ins Haus schicken. Es darf auch nichts gepfändet werden. Der Weg der Zwangsvollstreckung ist jetzt blockiert.

    Was passiert jetzt?
    Es gibt mehrere Möglichkeiten:

    1.) Irgendwann gibt es die Gegenseite auf. Das wird aber eine Zeit lang dauern, und das ist erst nach etlichen Mahnungen und Drohbriefen der Fall.

    2.) Eher wird noch eine ganze Zeit lang weiter gemahnt. Die Gegenseite wird fragen, wie Sie dazu kämen, dem schönen Mahnbescheid zu widersprechen. Sie möchten doch sofort den Widerspruch zurücknehmen. (Ja, das hätten die gern. Das machen Sie natürlich nicht.) Wenn nicht, dannnnnnn.... uuuuuund...
    Ja, was denn dann eigentlich? Dazu kommen wir jetzt.

    3.) Die Gegenseite könnte vor Gericht klagen. Das wird aber nach unserer Einschätzung nicht im Regelfall passieren, es müsste sonst von Meldungen über Prozesse und Urteile nur so hageln. Lassen Sie sich auch nicht durch Urteile bluffen, die Ihnen als drohende Beispiele von der Gegenseite präsentiert werden. Diese Urteile sind in aller Regel durch grobe Verfahrensfehler der Betroffenen oder auf andere dubiose Weise zustande gekommen. Beispielsweise werden Ihnen gern sogenannte "Versäumnisurteile" präsentiert. Diese Versäumnisurteile besagen, dass weder der Betroffene noch sein Anwalt zum Prozesstermin erschienen sind. Kein Wunder, dass man dabei verliert.

    Das alles passiert aber nicht, wenn Sie sich beim Eintreffen einer Klageschrift vom Gericht sofort an Ihren Anwalt wenden. Sehr oft werden Sie dann erleben, dass die Gegenseite noch vor dem Prozesstermin die Klage zurückzieht, wenn Ihr Anwalt eine Klageerwiderung ans Gericht geschrieben hat. Die wollen in der Regel kein Urteil gegen sich riskieren. Selten wollen sie es vielleicht doch einmal wissen. Dann aber müsste die Gegenseite wirklich handfeste Beweise vorlegen:

    • Wo Sie wann was wie bestellt haben sollen
    • Wie Sie dabei eindeutig über die Vertragspflichten (Zahlungspflicht) aufgeklärt wurden
    • Wie Sie über das Widerrufsrecht aufgeklärt wurden (Gab es überhaupt eine Widerrufsbelehrung? Mehr dazu im Artikel über das Widerrufsrecht.)

    Für all das ist der Forderungssteller vor Gericht in der Beweislast. Bei untergeschobenen Verträgen kann die Gegenseite diese Beweise nicht beibringen. Die Gegenseite verliert den Prozess und muss alle Rechtskosten bezahlen, auch Ihre Anwaltskosten.

    Deswegen sind echte Prozesse gegen Betroffene auch sehr selten, und selbst dann kann Ihnen ein Anwalt ohne weiteres helfen. Angst davor brauchen Sie nicht zu haben.

    4.) Sie selbst können aber auch die Gegenseite verklagen. Dazu können Sie z.B. beim Mahnbescheid zusätzlich zur Erklärung des Widerspruchs auch noch die Überleitung ins streitige Verfahren beantragen. Lassen Sie das aber einen Anwalt machen.
    Sie zwingen die Gegenseite damit in ein Gerichtsverfahren, wo die eigentlich gar nicht unbedingt hinein will. Oft werden Sie dann erleben, dass die Gegenseite noch vor dem Prozesstermin die Klage zurücknimmt und den Forderungsverzicht erklärt. Die Gegenseite muss dann aber die Gerichtskosten zahlen. Anschließend werden Sie dann auch ziemlich sicher Ruhe vor den Mahnbelästigungen haben.

    Auch wenn es noch keinen Mahnbescheid gegeben hat, können Sie sich mit dem Mittel der negativen Feststellungsklage gegen die Mahnbelästigungen wehren. Auch hierfür brauchen Sie einen Anwalt. Lesen Sie dazu auch den Artikel: Negative Feststellungsklage

    5.) Wenn Sie das Risiko scheuen (wozu es bei einer unberechtigten Forderung aber eigentlich keinen Grund gibt), können Sie die Mahnungen natürlich auch aussitzen - es sei denn, es käme der Mahnbescheid, siehe oben. Reagieren müssen Sie nur bei Mahnbescheid oder Klage. Ansonsten müssen Sie schlichtweg gar nichts.
    Goofy
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  9. #9
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    8.) Fazit
    =====

    Es gibt eigentlich in diesen Fällen relativ wenig, was Sie als Betroffener falsch machen könnten.

    Die einzigen oben beschriebenen möglichen Fehler:

    • Ratenzahlungsvereinbarung unterschrieben
    • Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid nicht widersprochen



    In diesen Fällen hilft Ihnen ein Anwalt.

    Ansonsten noch einmal der dringende Rat: außer beim Widerspruch gegen den Mahnbescheid - nichts in Eigenregie machen! Kein Geschreibsel, kein Telefongequatsche mit der Gegenseite anfangen. Nichts unterschreiben, ohne es prüfen zu lassen.
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  10. #10
    Senior Mitglied Avatar von DJANGO
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    Morgen beginnt beim Landgericht Frankenthal das Verfahren gegen UGV Inkasso:
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    Mittwoch, den 07.09.2016

    10:00 Uhr – Saal 20 – Betrug – 5613 Js 36395/10 2 KLs

    2. Strafkammer

    Verteidiger: Rechtsanwalt B., Darmstadt; Rechtsanwalt S., Darmstadt; Rechtsanwalt Sch., Mannheim; Rechtsanwalt H., Ludwigshafen

    Die Staatsanwaltschaft wirft vier unterschiedlichen männlichen Angeklagten zwischen 61 Jahren bis 42 Jahren vor in Ludwigshafen und anderenorts beim Betrieb eines Inkassounternehmens dauerhaft dadurch einen großen Gewinn erzielt zu haben, dass beim Inkasso massenhaft Kleinforderungen in den an die Schuldner versandten Forderungsanschreiben bewusst wahrheitswidrig behauptet wurden. Hierbei sei behauptet worden, dass den Inkassoauftraggebern durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens bzw. eines Rechtsanwaltes ein Verzugsschaden entstanden sei, obwohl ein entsprechender Schaden nicht eingetreten wäre. Die Angeklagten hätten jeweils unterschiedlich hohe Gesamtschäden verursacht bzw. erstrebt. Die tatsächlich verursachten Schäden lägen bei den unterschiedlichen Angeklagten zwischen ca. 1,2 Mio. bis ca. 15.000 €. Die angestrebten Schäden lägen sich zwischen knapp 8,5 Mio. bis ca. 380.000 €.

    Fortsetzungstermine sind derzeit in der Zeit vom 08.09.2016 bis 14.12.2016 anberaumt.
    Für den Chef von UGV ist das Verfahren das Ergebnis einer Verleumdungskampagne.
    Geändert von DJANGO (06.09.2016 um 18:25 Uhr)
    Requiem für die Grünen oder aber: "Auch Sonnenblumen welken, wenn man sie mit zuviel Sch**ße düngt"

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