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Thema: Aussage bei der Polizei

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  1. #1
    Medien- & Kaffeeguru Avatar von truelife
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    Standard Aussage bei der Polizei

    Es kann mitunter vorkommen, dass man eine Vorladung der örtlichen Polizei erhält, mit der man gebeten wird, dort zum Zwecke der Anhörung doch einmal vorbeizukommen. Meines Wissens nach konnte man diese Vorlage komplett ignorieren und in der Ablage P entsorgen.

    Ich war nun sehr überrascht, dass sich das bereits zum 23.08.2017 geändert hat - und zwar offenbar unbemerkt von der breiten Öffentlichkeit. An diesem Tag trat das "Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens" in Kraft.

    Zum Bundesgesetzblatt: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    Reformiert wurde dort u. a. der § 163 der StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren). Dort heißt es nun unter Absatz 3:

    Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.
    Daher:

    Die Vorladung sollte also genau gelesen werden. Fehlt ein Hinweis auf einen Auftrag der Staatsanwaltschaft, muss auch der vorgeladene Zeuge nicht den Weg zur Polizei antreten. Weist die Polizei aber in ihrem Schreiben darauf hin, dass sie die Vernehmung im Auftrag der Staatsanwaltschaft vornehmen wird, sollte die Vorladung nicht ignoriert werden. Andernfalls droht ein Ordnungsgeld, Ordnungshaft oder die zwangsweise Vorführung.
    Quelle:

    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    Siehe auch diesen Blogbeitrag des RA Vetter vom Lawblog:

    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    Ist das Thema nur an mir vorbeigegangen?
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  2. #2
    Deekaner Avatar von deekay
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    Standard

    Durch das Mitlesen in Udo Vetters Lawblog ist mir diese Änderung schon einmal untergekommen....
    "Es gibt tausendundeinen Grund, warum ein Mensch bestimmte Einzelheiten seiner Privatsphäre nicht offenbaren will, und es besteht nicht die geringste Pflicht, dies auch noch begründen zu müssen. Es reicht, dass man es nicht will."

    (Pär Ström, Autor und IT-Unternehmensberater)

  3. #3
    Ritter der Tafelrunde Avatar von Arthur
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    Es ist noch komplizierter:
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    Ungeachtet dessen sind Ladungen zur Zeugenvernehmung problematisch: Denn die Polizei greift nicht selten gerade auch dann auf Ladungen als „Zeuge“ zurück, wenn sie insgeheim davon ausgeht, dass der Zeuge womöglich mit der Tat zu tun hat oder es sich sogar um den noch unbekannten Täter handeln könnte. So gilt dann einerseits die Zeugenpflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben, zum anderen hat man (anders als Beschuldigter) grundsätzlich kein Zeugnisverweigerungsrecht!
    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    Es ist schwer abzuschätzen, was die gesetzliche Änderung für die Praxis bedeuten wird. Fest steht lediglich, dass sie mit einem weiteren Abbau von Beschuldigten- und Zeugenrechten einhergeht. Die neue Gesetzeslage bietet hohes Missbrauchspotential. Weder ist genauer definiert was „im Auftrag der Staatsanwaltschaft“ bedeutet, noch muss die Polizei bestimmte Fristen oder Formalien für ihre Ladung einhalten.

  4. #4
    Mitglied
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    Standard

    Das heißt doch im Klartext: Wenn ich auch nur den geringsten Verdacht habe, dass ich nicht "nur" als Zeuge geladen werde, erst mal den Mund halten und erst Rücksprache mit einem Anwalt nehmen.

    So wurde ich einmal an der deutsch-schweizerischen Grenze angehalten, als ich mit einem Kleinbus mit Anhänger eine Fahrradgruppe begleitet habe. Ein Polizist verschwand mit meinen Papieren zum Einsatzfahrzeug und der andere stellte mir Fragen. Plötzlich kam mir das wie ein Verhör vor und ich sagte zu ihm: "Jetzt reicht es aber. Ich sage nichts mehr". Er hat dann auch das Fragen eingestellt. Als der Kollege mit den Papieren zurück kam, durfte ich ohne weitere Bemerkung weiterfahren. Ich denke, er glaubte, er hätte einen Schwarzarbeiter vor sich.
    Geändert von Erftwalk (08.11.2019 um 10:04 Uhr)

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