Es kann mitunter vorkommen, dass man eine Vorladung der örtlichen Polizei erhält, mit der man gebeten wird, dort zum Zwecke der Anhörung doch einmal vorbeizukommen. Meines Wissens nach konnte man diese Vorlage komplett ignorieren und in der Ablage P entsorgen.
Ich war nun sehr überrascht, dass sich das bereits zum 23.08.2017 geändert hat - und zwar offenbar unbemerkt von der breiten Öffentlichkeit. An diesem Tag trat das "Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens" in Kraft.
Zum Bundesgesetzblatt: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
Reformiert wurde dort u. a. der § 163 der StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren). Dort heißt es nun unter Absatz 3:
Daher:Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.
Quelle:Die Vorladung sollte also genau gelesen werden. Fehlt ein Hinweis auf einen Auftrag der Staatsanwaltschaft, muss auch der vorgeladene Zeuge nicht den Weg zur Polizei antreten. Weist die Polizei aber in ihrem Schreiben darauf hin, dass sie die Vernehmung im Auftrag der Staatsanwaltschaft vornehmen wird, sollte die Vorladung nicht ignoriert werden. Andernfalls droht ein Ordnungsgeld, Ordnungshaft oder die zwangsweise Vorführung.
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Siehe auch diesen Blogbeitrag des RA Vetter vom Lawblog:
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Ist das Thema nur an mir vorbeigegangen?
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