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Thema: Umgehung der BGH-Rechtsprechung - erst einmal Zufriedenheitsbefragungen betreffend

  1. #1
    Senior Mitglied
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    Standard Umgehung der BGH-Rechtsprechung - erst einmal Zufriedenheitsbefragungen betreffend

    Der BGH hatte ja mit Urteil vom 10.7.2018, Az.: VI ZR 225/17, entschieden, dass auch Zufriedenheits- bzw. Bewertungsanfragen Werbung darstellen und grundsätzlich nur zulässig sind, wenn der Empfänger zuvor ausdrücklich, d.h. auch: hinreichend konkret, in die Übermittlung eingewilligt hat.

    Für Bewertungsportale stellt das natürlich ein Problem dar, denn ausdrücklich eingewilligt hat ja regelmäßig erstmal niemand. Jetzt ist zu beobachten wie damit umgegangen wird: Bei Bestellungen im Internet wird einem am Schluss eine "Kaufabsicherung" geboten, die man "mit einem Klick" gratis dazu bekommt. Manchmal steht dann noch dabei, dass man ab jetzt bei jedem Einkauf eine Bewertungserinnerung bekomme (manchmal aber auch nicht). Und darauf, auf die AGB zu klicken und mehrere Seiten durchzulesen, verfällt wohl nicht allzuhäufig jemand.

    Tja, und was hat man nun an der Backe? Einen "Servicevertrag" mit dem Bewertungsdienstleister, der einem nun die Bewertungsanfragen schickt - und nicht nur in dem einen Fall, sondern in allen Fällen, in denen auf der Bestellseite auch so ein "Badge" vorhanden ist und damit signalisiert wird, dass man zuschlagen kann.
    Natürlich bezahlt die bewertete Firma der Bewertungsfirma dafür, mir wurde auch gesagt, dass sie konkret darüber bestimmt, wann die Bewertungsanfrage verschickt wird.

    Allerdings verweisen jetzt die bewerteten Firmen natürlich drauf, dass sie mit dem "unabhängigen Dienstleister" nichts zu tun hätten.
    Und der Dienstleister verweist auf den angeblich mit jedem einzelnen Kunden - auf Dauer - geschlossenen Servicevertrag.

    Wenn das Schule macht, kann man jedes Werbeeinverständnis - und die Anforderungen sind ja hoch - ad absurdum führen, wenn man sich nur einen Vertrag drumbastelt und die Anfrage beim Kunden zum "Vertragsinhalt" macht.
    Erst recht ärgerlich ist, wenn der Kunde nicht zureichend informiert wird und im Glauben gelassen wird, er habe eine "Kaufabsicherung" geschenkt erhalten.

    Und dann viel Spaß beim Klagen - man darf davon ausgehen, dass die beteiligten Firmen ihre Interessen mir aller Macht durchsetzen werden.

  2. #2
    Senior Mitglied
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    Dieses "Katz- und Maus-Spiel" läuft quasi in allen Bereichen des Lebens und wird leider nie ein Ende finden

  3. #3
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    Gemeint ist offenbar die T. GmbH. Derartige Kaufabsicherungen hat die T. GmbH schon viel länger, also schon vor dem BGH-Urteil anzeigen lassen, wenn ich mich nicht irre. Ein derart verstecktes Einverständnis in den Erhalt von Bewertungen ist aber doch ganz offensichtlich unwirksam. Zum einen an versteckter Stelle und zum anderen inhaltlich völlig unbegrenzt. Zugunsten einer unbestimmten Zahl an Personen und zugleich bezogen auf unbestimmte Zahl an Produkten. Ein Witz, nicht mehr.
    sastef

  4. #4
    Senior Mitglied
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    Das Problem ist, dass Du im Regelfall auf einen Richter stößt, der den Witz nicht versteht.

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