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Thema: Beihilfe zum Datenschutzverstoss: Der Hamburgische DSB

  1. #1
    Offiz. Diskordianer-Papst Avatar von Investi
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    Standard Beihilfe zum Datenschutzverstoss: Der Hamburgische DSB

    Auf eine Beschwerde gegen die DPV Deutscher Pressevertrieb GmbH kam gestern die abschliessende Stellungnahme des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Diese Stellungnahme zeugt nicht nur von vollkommener Inkompetenz und kaum noch steigerbarer Arbeitsunlust, sondern grenzt meiner Meinung nach schon mehr als an Beihilfe. Die Existenzberechtigung dieser Behörde wird meinerseits heftigst bestritten. Das ist eher ein Fall für den Rechnungshof, denn die hierfür ausgegebenen Mittel können in anderen Bereichen sinnvoller eingesetzt werden. Ob dieses Amt existiert oder peng: einen spürbaren Einfluss kann ich aus langer Erfahrung nicht erkennen*.

    Gegenstand der Beschwerde war eine unvollständige und falsche Auskunft der DPV vom 02.08.2019. Meine Beschwerde datierte auf den 15.08.2019 und diese Antwort trug das Briefdatum 29.11.2019 sowie den Poststempel 09.12.2019. Und auf zurückdatierte Post von Behörden und Ämtern reagiere ich mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Mal sehen, welcher kompetente Poststellenmitarbeiter den Brief mit der an den Behördenchef persönlich adressierten Dienstaufsichtsbeschwerde öffnet, liest, fälschlicherweise der Kundendienstabteilung zuordnet und somit Kenntnis von Personalangelegenheiten erhält und diese Info ggfs. verbreitet.

    Sehr geehrte/r Beschwerdeführer/in,

    das Unternehmen hat sich gemeldet. Die Zusammenhänge wurden mir nun erläutert. Die DPV Deutscher Pressevertrieb GmbH (nachfolgend DPV) ist eine vollständige Tochtergesellschaft des Verlagshauses Gruner + Jahr, namentlich zu 100 %. Dabei fungiert sie aber als Dienstleister und in datenschutzrechtlicher Sicht als Auftragsverarbeiter für diverse andere Verlage. Das Abonnement bezüglich der Zeitschrift ,,auto Motor und Sport" wurde mit der Verantwortlichen PVZ Pressevertriebszentrale GmbH & Co. KG (nachfolgend PVZ), Bahndamm 9, 23617 Stockelsdorf geschlossen. Wie dieses Abonnement geschlossen werden konnte, vermag das Unternehmen als Auftragsverarbeiter nicht zu beantworten.

    An dieser Stelle wäre ein Auskunftsanspruch gegenüber das letztbezeichnete Unternehmen ggf. forderlich.

    Insoweit ist die Beauskunftung des Unternehmens nicht zu bemängeln. Denn Sie haben sich mit lhrem Auskunftsanspruch nicht an das Unternehmen PVZ als Verantwortliche im Sinne der DSGVO, sondern an den Auftragsverarbeiter DPV. Das ist auch absolut nachvollziehbar, da ja dieser Auf dem Etikett der Zeitschrift benannt war. Dabei haben Sie jedoch keinen Anlass gesehen, in lhrem Auskunftsanspruch die Zeitschrift ,,auto Motor und Sport" zu erwähnen. Da der DPV die Zusammenhänge nicht überblicken konnte, konnte diese mangels hinreichender Hintergrundinformationen lhre Unterstützungspflicht als Auftragsverarbeiter (Art. 28 Abs. 3 lit. e) DSGVO) nicht nachkommen. Daher ist es im Rahmen der Beauskunftung zu einem Missverständnis gekommen. lch kann nicht erkennen, dass das Unternehmen lhnen bewusst Informationen über die Herkunfi der Daten,
    vorenthalten wollte.

    lhre Beschwerde hat das Unternehmen zum Anlass genommen, diese Prozesse für die Zukunft zu verbessern, bei welchen ,,Kunden" bei mehreren vom DPV betreuten Verlagen Abonnements hat. Erste Vorschläge, wie eine solche Verbesserung aussehen kann, wurden
    mir unterbreitet.

    lch nehme die Sache zum Anlass, den Vorgang weiter zu beobachten. lch hoffe sehr, mit meinen Ermittlungen lhre Fragen in der Sache ausgeräumt zu haben.
    Die DPV Deutscher Pressevertrieb GmbH (nachfolgend DPV) ist eine vollständige Tochtergesellschaft des Verlagshauses Gruner + Jahr, namentlich zu 100 %.
    Dies ist weiss Gott keine vertrauensbildende Aussage. Ausserdem ist eine korrekte Antwort auf einen T5F keine Frage der Konzernzugehörigkeit, sondern von jedem Unternehmen unanhängig von Besitzerstrukturen korrekt zu handhaben.


    Dabei fungiert sie aber als Dienstleister und in datenschutzrechtlicher Sicht als Auftragsverarbeiter für diverse andere Verlage. Das Abonnement bezüglich der Zeitschrift ,,auto Motor und Sport" wurde mit der Verantwortlichen PVZ Pressevertriebszentrale GmbH & Co. KG (nachfolgend PVZ), Bahndamm 9, 23617 Stockelsdorf geschlossen. Wie dieses Abonnement geschlossen werden konnte, vermag das Unternehmen als Auftragsverarbeiter nicht zu beantworten.
    Diese Auskunft habe ich auch nicht erwartet. Aber ich habe erwartet, dass wenigstens die Tatsache, dass die DPV als Auftragsdatenverarbeiter der PVZ aktiv geworden ist, beauskunftet wird. Stattdessen hat man mir lediglich einen Vorgang mit G&J aus dem Jahr 2009 beauskunftet, den 2019er PVZ-Vorgang aber verschwiegen.

    An dieser Stelle wäre ein Auskunftsanspruch gegenüber das letztbezeichnete Unternehmen ggf. forderlich.
    Danke für diese sinnlose Info. Ist nicht nur bereits in die Wege geleitet, sondern (hoffentlich) auch schon beim zuständigen DSB in Schleswig-Holstein in Bearbeitung.

    Insoweit ist die Beauskunftung des Unternehmens nicht zu bemängeln.
    Doch, denn die Auskunft war vollkommen unvollständig. Mir ging es ja um genau diese Information, denn allein aus der Zusendung einer Zeitschrift mit dem Absender "DPV" ist eine Rückverfolgung der Datenflüsse nicht möglich.

    Denn Sie haben sich mit lhrem Auskunftsanspruch nicht an das Unternehmen PVZ als Verantwortliche im Sinne der DSGVO, sondern an den Auftragsverarbeiter DPV.
    siehe zuvor. Theoretisch kann ich ein x-beliebiges Telefonbuch aufschlagen und ein x-beliebiges Unternehmen nach den bie desem Unternehmen gespeicherten Daten zu meiner Person beglücken.

    Das ist auch absolut nachvollziehbar, da ja dieser Auf dem Etikett der Zeitschrift benannt war. Dabei haben Sie jedoch keinen Anlass gesehen, in lhrem Auskunftsanspruch die Zeitschrift ,,auto Motor und Sport" zu erwähnen.
    Wieso sollte ich? Eine Auskunft ist nicht auf einen Vorgang bezogen zu erteilen, sondern über alle beim Unternehmen gespeicherten Daten!

    Da der DPV die Zusammenhänge nicht überblicken konnte, konnte diese mangels hinreichender Hintergrundinformationen lhre Unterstützungspflicht als Auftragsverarbeiter (Art. 28 Abs. 3 lit. e) DSGVO) nicht nachkommen. Daher ist es im Rahmen der Beauskunftung zu einem Missverständnis gekommen. lch kann nicht erkennen, dass das Unternehmen lhnen bewusst Informationen über die Herkunfi der Daten, vorenthalten wollte.
    Datenschutzverstösse sind zu ahnden, ohne auf den Vorsatz oder dessen Fehlen zu achten.

    Meine Schlussfolgerung: Fehlende Fach- und Sachkunde.
    Meine persönliche Vermutung: Der DSB der DPV hat seine Abschlüsse bei einem Gewinnspiel erworben, das von einem in der Great Hampten Street 69, Birmingham ansässigen Unternehmen (nicht) veranstaltet wurde. Beim Sachbearbeiter beim Hamburgsichen Landesdatenschutz bin ich noch am Abwägen, ob dies ähnlich sein könnte.

    lhre Beschwerde hat das Unternehmen zum Anlass genommen, diese Prozesse für die Zukunft zu verbessern, bei welchen ,,Kunden" bei mehreren vom DPV betreuten Verlagen Abonnements hat. Erste Vorschläge, wie eine solche Verbesserung aussehen kann, wurden mir unterbreitet.

    lch nehme die Sache zum Anlass, den Vorgang weiter zu beobachten. lch hoffe sehr, mit meinen Ermittlungen lhre Fragen in der Sache ausgeräumt zu haben.
    Übersetzung:
    Das Unternehmen wird in Zukunft versuchen, Datenschutzauskünfte so zu erteilen, dass sie nicht angreifbar sind, was jedoch nicht unbedingt bedeutet, dass sie dadurch vollständiger, inhaltlich und sachlich korrekt und ohne Absprache mit Mittätern am Datenhandel ergehen.
    Ich als Mitarbeiter einer unnötigen weil untätigen Behörde werde meine Daseinsberechtigung dadurch belegen, dass ich dem Unternehmen bei der Ausarbeitung und Verteidigung verbraucherfeindlicher und rechtsumgehender Verfahren tatkräftig zur Seite stehen werde und die Ergebnisse der Bemühungen mit amtlichem Siegel als unserer Behörde entgegenkommend und arbeitsreduzierend bestätige.

    * Das schriftliche Eingeständnis der GFin eines Hamburgischen Unternehmens, dass

    1. Daten nach aussereuropäischen Ländern, die nicht annähernd dem Standard der Bundesrepublik entsprechen (namentlich dem Kosovo), transferiert werden
    2. meine Daten für das Unternehmen aus dem damaligen Verfahren sehr wertvoll seien

    Zu diesen Daten zählen:

    - Vorname
    - Zuname
    - Anschrift
    - Kontodaten
    - bisheriger Energieversorger
    - jährlicher Energieverbrauch
    - Alter
    - aus vorgenannten Daten ableitbare Informationen zu Haushaltsgrösse

    - usw.

    Diese Daten sind für die HSC Hanseatic Sales Company GmbH sehr wertvoll.
    hat den LDSB Hamburg damals zu KEINERLEI Aktivität gegen das Unternehmen veranlasst. Das Verfahren wurde nach einem schwachsinnigen Schreiben von deren noch schwachsinnigeren betrieblichen DSB EINGESTELLT!
    Die Auskunft, die Quelle meiner Daten sei ein britisches Unternehmen, dessen Identität man aus Gründen des betrieblichen Geheimhaltungsinteresses nicht offenlegen könne, führte beim LDSB Hamburg zu keiner Nervosität.

    Schlussbemerkung:

    Hamburg war seit Mitte der 80er Jahre für mich eine Stadt, die ich nie gerne besucht habe. Ich fand sie noch nie attraktiv (ich weiss, das sehen viele unverständlicherweise anders). Ende der 90er und danach kristallisierte sich heraus, dass hier besonders viele betrügerisch arbeitende Rechtsanwälte besonders viele betrügerisch arbeitende Mandanten vertraten und vertreten. Mit den (fehlenden) Aktivitäten des Hamburgsichen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit schliesst sich ein Kreis, der behördenseitig eröffnet wurde mit den unglaublichen Entscheidungen der Pressekammer beim Hamburgischen LG.
    An dieser Stelle zeigt sich für mich einer der wirklich wenigen Vorzüge der Klimaerwärmung: Wenn durch die Verwandlung Hamburgs zu einem zweiten Atlantis die Bürger und Bürgerinnen - namentlich die vorgenannten Betrüger, Anwälte, Richter und Behördenmitarbeiter - auf andere Länder und Behörden aufgeteilt werden müssen, können sie dort hoffentlich lernen, wie sauber und bürgernah gearbeitet wird.
    Ich weiss, dass klingt fantastisch und fantasiebetont, da zumindest die LDSB in den anderen Bundesländern kein nennenswert höheres Level aufweisen können. Aber wie heisst es doch so schön: Die Hoffnung ...
    Investi
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    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

  2. #2
    Deekaner Avatar von deekay
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    Diese Floskeleien sind leider üblich bei den Datenschutzbeauftragten. Regelmässig wird es auch abgetan mit dem Hinweis, man sei eh nur für Privatpersonen zuständig. Hinterfragt wird garnichts, ungereimtheiten muss man ja nicht nachgehen, soll der Beschwerdeführer doch Einspruch erheben oder klagen.
    "Es gibt tausendundeinen Grund, warum ein Mensch bestimmte Einzelheiten seiner Privatsphäre nicht offenbaren will, und es besteht nicht die geringste Pflicht, dies auch noch begründen zu müssen. Es reicht, dass man es nicht will."

    (Pär Ström, Autor und IT-Unternehmensberater)

  3. #3
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    Dass viele Datenschutzbehörden die Eingaben von Betroffenen nicht korrekt oder auch gar nicht bearbeiten, kann ich bestätigen. Ich habe es auch schon mehrfach erlebt, dass Anfragen gar nicht oder zunächst ausweichend und dann abschließend nicht mehr verbeschieden worden. Die Akten werden offensichtlich geschossen, ohne einen abschließenden Bescheid zu erteilen. So ist es mir auch in Hamburg und Düsseldorf passiert. In Sachsen ist eine Sanktion gegen einen bestätigten Verstoß mit der Begründung abgeleht worden, es seien bereits hohe Kosten für den Zivilprozess entstanden.(Das waren damals 70,20 Euro!).
    Ich habe mich deshalb auch mehrfach skeptisch hier zu den Hoffnungen geäußert, dass Beschwerden bei den Dartenschutzbeauftragten viel bewirken würden.

  4. #4
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    Exakt so ist es, auch ich kenne viele Fälle, in denen zugesagt wurde, man werde die Sache prüfen, bevor dann schlicht nichts mehr passierte.
    Insbesondere in Düsseldorf, Dresden, aber auch in Ansbach.
    Und insbesondere in Hannover kann man sämtliche Hoffnung fahren lassen.

  5. #5
    Mitglied Avatar von heinrichh
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    dies kann ich so bestätigen. Ich frage mich manchmal, ob man das Procedere

    - Eingangsstempel drauf
    - ablagern lassen
    - 7 Textbausteine verwenden und absenden
    - Vorgang endgültig schließen

    nicht billiger haben könnte.
    lupDujHomwIj lubuy'moH gharghmey

  6. #6
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    Ich muss meinen Beitrag unter #3 korrigieren.

    Aus Düsseldorf erhalte ich soeben eine Antwort mit dem Datum vom 8.1.2020 auf mein Schreiben vom 24.2.2019.
    Es wird zunächst um Verständnis gebeten, dass man wegen der hohen Zahl von Beschwerden erst jetzt auf die Sache zurückkommen könne.
    Dann: Man halte es so, dass man beim ersten Verstoß die Unternehmen zunächst nur auf die Rechtslage hinweise und erst bei weiteren Verstößen die Sache an die hauseigene Bußgeldbearbeitung abgebe.

    Wenn man vergleicht, wie die schweren Verstöße von Falschparkern schnell und riguros geahndet werden und Sheriffs in Batallionsstärke die Amtsgerichte mit Arbeit versorgen, kann man wieder einmal sehen, wie bedeutsam der Datenschutz von Staat und Gesellschaft bewertet wird.

  7. #7
    Offiz. Diskordianer-Papst Avatar von Investi
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    Meine Beschwerde vom 12.12.2019 gegen die EInstellung des Verfahrens ist bis heute nicht beantwortet. Eine enstprechende Erinnerung inclusive Ankündigung der Beschwerde bei der Europäischen Kommission ist letzte Woche raus.

    Zitat Zitat von elfriede8 Beitrag anzeigen
    Aus Düsseldorf erhalte ich soeben eine Antwort mit dem Datum vom 8.1.2020 auf mein Schreiben vom 24.2.2019.
    Heute kam ein Brief der gleichen Behörde in Hamburg hier an:

    Ihre Beschwerde gegen das Unternehem Boesche KG

    Sehr geehrter Herr ...,

    Ihre Beschwerde gegen das Unternehmen Boesche KG wird bei uns unter dem Aktenzeichen W4/2856/2019 geführt. Die außergewöhnliche Verzögerung in der Bearbeitung, die auf ein hohes Arbeitsaufkommen zurückzuführen ist, bedauere ich sehr. Ich habe das Unternehmen Boesche KG angeschrieben und zu einer Stellungnahme aufgefordert. Sobald mir die Antwort vorliegt, werde ich mich wieder bei Ihnen melden.
    Meine Beschwerde trug das Datum 08.10.2019.

    William Shakespeare (Hamlet):

    “Though this be madness, yet there is method in’t.”

    „Ist dies schon Tollheit, hat es doch Methode.“
    Investi
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  8. #8
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    Ich habe recherchiert: Namentlich das OVG Hamburg hat kürzlich in einem obiter dictum verhältnismäßig deutlich grundsätzlich einen einklagbaren Anspruch auf ermessensfehlerfreie Sachentscheidung über eine Datenschutzbeschwerde angenommen (entgegen der Vorinstanz VG Hamburg oder etwa VG Berlin). Es wird Zeit, daß man einmal einen spektakulär dümmliche Antwort eines LDSB auf eine Beschwerde vor Gericht trägt und die Behörde dort pädagogisch zielführend auflaufen läßt, denn solange es auch für die Datenschutzbehörden billiger ist, nichts zu tun oder so zu tun, als täte man etwas, statt sich in das garantierte Gegenfeuer des Datenschutzverletzers zu begeben, wird das auch so weiter gehen. In der Tat ist aber die Beschwerde an die EU-Kommission mindestens ebenso wichtig.
    Geändert von Sastef (20.10.2020 um 15:59 Uhr)
    sastef

  9. #9
    Urgestein Avatar von Wuschel_MUC
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    Zitat Zitat von Sastef Beitrag anzeigen
    ...Es wird Zeit, dass man einmal ...
    Wer diese Formulierung verwendet, muss meistens selber tätig werden.

    Viel Erfolg!
    Wuschel
    Wer mir was tut, sei auf der Hut!

  10. #10
    Offiz. Diskordianer-Papst Avatar von Investi
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    Zitat Zitat von Sastef Beitrag anzeigen
    Ich habe recherchiert: Namentlich das OVG Hamburg hat kürzlich in einem obiter dictum verhältnismäßig deutlich grundsätzlich einen einklagbaren Anspruch auf ermessensfehlerfreie Sachentscheidung über eine Datenschutzbeschwerde angenommen (entgegen der Vorinstanz VG Hamburg oder etwa VG Berlin).
    Hab in der Rechtsprechungsdatenbank der Hamburger Justiz nichts gefunden. Hast Du ein Aktenzeichen? Könnte man ja in die Schreiben an den LDSB einbauen.
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