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Thema: LUMITRONIX LED-Technik GmbH - Bewertungsaufforderung von Gericht untersagt

  1. #1
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    Standard LUMITRONIX LED-Technik GmbH - Bewertungsaufforderung von Gericht untersagt

    Ende 2018 bestellt ich bei der

    LUMITRONIX® LED-Technik GmbH
    Haigerlocher Str. 42
    72379 Hechingen

    über deren Online-Shop unter

    whois: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    einige Artikel. Das machte einen guten Eindruck, denn von einer Verwendung der Daten zu Werbezwecken war bei der Erfassung nichts zu lesen und ich sparte mir den ansonsten von mir routinemäßig parallel abgeschickten Widerspruch.

    Kaum waren die Artikel geliefert, erhielt ich allerdings eine Aufforderung, die von mir bestellten Artikel im Online-Shop zu bewerten. Daraufhin beschwerte ich mich bei der Lumitronix LED-Technik GmbH, denn eigentlich war ich ansonsten zufrieden und hatte auch die Bestellung weitere Artikel dort ins Auge gefasst. Allerdings will ich mich nicht mit Werbung belästigen lassen.

    Es antwortete der Geschäftsführer der Lumitronix LED-Technik GmbH, dass man als Kunde Bewertungsaufforderungen hinzunehmen habe und ich möge dafür Verständnis haben.

    Daraufhin beauftragte ich einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung meines Unterlassungsanspruchs.

    Die Abmahnung wurde von der Gegenseite zurückgewiesen, so dass Klage angezeigt war.

    Auch vor Gericht zeigte die Lumitronix LED-Technik GmbH keine Einsicht und so wurde am 16.1.2020 das Urteil gegen die LUMITRONIX LED Technik GmbH sowie ihr Geschäftsführer C* H* rechtskräftig:

    Die Beklagten werden unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € [...] es zu unterlassen, an den Kläger mit elektronischer Post zum Zweck der Werbung (insbesondere: Aufforderungen, Zufriedenheitsbewertungen abzugeben, wie geschehen [...]) heranzutreten oder herantreten zu lassen [...]

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

    [...]

    Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
    Besonders kurios an der Sache war der Versuch der LUMITRONIX LED Technik GmbH, die Wiederholungsgefahr (und somit den Unterlassungsanspruch) nach erfolgter Abmahnung mit dem Ausspruch eines "virtuellen Hausverbots" ausräumen zu wollen. Die Wirksamkeit/Zulässigkeit/Lächerlichkeit eines solchen "virtuellen Hausverbots" mal dahingestellt, konnte dies das Gericht nicht überzeugen.

    Es ist traurig, dass man für Selbstverständlichkeiten, nämlich nicht ohne Einwilligung mit Werbe-E-Mails belästigt zu werden, von Firmen wie der LUMITRONIX LED Technik GmbH vor Gericht gezungen wird.

    Mit etwas mehr als einem Jahr vom Delikt bis zum rechtskräftigen Urteil ging das relativ flott. Kompliment an das Amtsgericht Hechingen.
    Geändert von Gerlach (28.01.2020 um 15:11 Uhr)

  2. #2
    Medien- & Kaffeeguru Avatar von truelife
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    Hallo Gerlach,

    so abwegig ist ein virtuelles Hausverbot nicht. Es ist allerdings für einen Webshop nicht anwendbar, denn die LUMITRONIX® LED-Technik GmbH kann ja gar nicht prüfen, ob du persönlich gerade am Rechner deren Angebote prüfst. Funktionieren würde ein virtuelles Hausrecht beispielsweise in einem Forum: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    Das die LUMITRONIX® LED-Technik GmbH kein Interesse hat, weiterhin mit dir Geschäfte zu machen, kann man natürlich (aus deren Sicht !) nachvollziehen. Solange es sich nicht um einen Quasi-Monopolisten handelt, ist das aber für dich als Kunden verschmerzbar.
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  3. #3
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    Man könnte auch daran denken, dass die Wiederholungsgefahr dadurch ausgeschlossen werden kann, dass der Verkäufer erklärt, er werde an diesen Besteller in keinem Fall mehr etwas liefern bzw. verkaufen.
    Mir ist aber keine Entscheidung dazu bekannt. Das Amtsgericht Alsfeld wird dazu demnächst in einer Entscheidung Stellung nehmen. Bin gespannt.

  4. #4
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    Es gilt doch grundsätzlich, dass bloße Zusagen grundsätzlich irrelevant sind und nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr ausräumen kann.
    So, wie jeder Spammer jetzt etwas versprechen und bei nächster Gelegenheit das Gegenteil machen kann, kann eine solche Ankündigung nicht genügen.

  5. #5
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    Welche Kanzlei hat das Hausverbot ausgesprochen? Abkürzung genügt. H. aus B.?
    sastef

  6. #6
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    Kanzlei M. aus Hechingen-Beuren war von der Gegenseite mandatiert.

  7. #7
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    Zitat Zitat von truelife Beitrag anzeigen
    Solange es sich nicht um einen Quasi-Monopolisten handelt, ist das aber für dich als Kunden verschmerzbar.
    Das sehe ich sehr anders. Wo kommen wir da hin? Wehret den Anfängen!
    sastef

  8. #8
    Medien- & Kaffeeguru Avatar von truelife
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    Ich glaube, dass dahinterstehende Problem zu verstehen. Aber ich bleibe bei meiner Meinung: du kannst eine Eisdiele nicht zwingen, dir Eis verkaufen zu müssen. Es ist zwar in aller Regel so, dass der Eisdielenverkäufer ein Interesse daran haben sollte, dir Eis zu verkaufen. Aber daraus eine Pflicht zu machen, bringt dich nicht weiter. Was hilft es dir, die Eisdiele zur Abgabe des Eises zu verpflichten, wenn du Pistazieneis bestellst und der Besitzer sagt, es sei aus?

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  9. #9
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    Die Eisdiele ist selbst diese Verpflichtung eingegangen, da sie ihr Geschäft der Öffentlichkeit anbietet. Ohne ausreichenden Grund darf sie dann kein Hausverbot erteilen. Sie darf aber gerne ihr Geschäft schliessen; aber dann gegenüber allen.
    Wenn eine Sorte aus ist, ist es halt so. Sie bietet diese auch nicht weiter an.
    ____
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  10. #10
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    Es gibt eine nicht sehr umfangreiche, aber sehr interessante Rechtsprechung zu der Problematik. Ich meine, diskriminierend, also ohne sachlichen Grund kann man niemanden von dem ausschließen, was man für den allgemeinen Verkehr zugänglich macht.
    sastef

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