I. Gesetzliche Regelungen in BRAO und BORA
Werbung ist dem Rechtsanwalt gemäß § 43 b BRAO „nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist“. Näher geregelt ist die anwaltliche Werbung in den §§ 6 - 10 BORA. Diese behandeln insbesondere:
Das Gebot der Sachlichkeit und Berufsbezogenheit der Werbung (§ 6 Abs. 1 BORA);
Das Verbot der Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BORA);
Hinweise auf Mandate und Mandanten (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BORA);
Die Anwaltliche Werbung durch Dritte (§ 6 Abs. 3 BORA);
Die Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit (§ 7 BORA);
Die Bezeichnung als Mediator (§ 7a BORA);
Die Kundgabe beruflicher Zusammenarbeit (§ 8 BORA);
Kurzbezeichnungen bei gemeinschaftlicher Berufsausübung (§ 9 BORA);
Die Briefbogengestaltung (§ 10 BORA).
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