Ich habe gerade eine interessante Abhandlung beim schweizer Digitale Gesellschaft e.V. gelesen. Demnach ist es möglich, in der Schweiz unrichtige oder nicht erfolgte Datenschutzauskünfte anzuzeigen.

Der Verein schreibt, dass er bei der Staatsanwaltschaft um Verfolgung folgender Delikte bat:

* vorsätzlich falscher oder unvollständiger Datenauskunft (Art. 34 Abs.
1 Bst. a DSG) sowie
* vorsätzlich unlauterem Wettbewerb (Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3
Abs. 1 Bst. o UWG)
Daraufhin fand wohl tatsächlich eine Vorladung statt. Und am Ende wurde der Beschuldigte rechtskräftig verurteilt.

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