Ergebnis 1 bis 9 von 9

Thema: Gesetz für „faire Verbraucherverträge“ verabschiedet

  1. #1
    Senior Mitglied
    Registriert seit
    17.07.2005
    Beiträge
    2.757

    Standard Gesetz für „faire Verbraucherverträge“ verabschiedet

    Der Bundestag hat am Donnerstag, 24. Juni 2021, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „für faire Verbraucherverträge“ (19/26915) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (19/30840) angenommen. FDP und Bündnis 90/Die Grünen stimmten dagegen, die Linksfraktion enthielt sich. Anträge der Oppositionsfraktionen wurden hingegen abgelehnt.
    Gesetzentwurf der Bundesregierung

    Der nun angenommene Gesetzentwurf (19/26915) zielt darauf ab, die Wirksamkeit einer Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über eine bindende Vertragslaufzeit von über einem Jahr bis zu zwei Jahren an zusätzliche Bedingungen zu knüpfen. Eine solche Vertragslaufzeitvereinbarung von über einem Jahr ist künftig nur wirksam, wenn dem Verbraucher auch ein Angebot über die gleiche Leistung mit einer Laufzeit von einem Jahr und zu einem Preis gemacht wird, „welcher den Preis für den Vertrag mit der längeren Laufzeit nicht um mehr als 25 Prozent im Monatsdurchschnitt übersteigt“, wie es im Entwurf heißt.

    Mit Blick auf automatische Vertragsverlängerungen wird geregelt, dass Verträge nur dann automatisch über drei Monate bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn das Unternehmen den Kunden rechtzeitig auf seine Kündigungsmöglichkeit hinweist. Diese Regelungen zu Vertragslaufzeit und Verlängerungen wurden durch eine verkürzte Kündigungsfrist von einem Monat ergänzt.
    Textformerfordernis für Energielieferverträge

    Ein weiterer Bereich in dem Gesetz betrifft die Textformerfordernis für Energielieferverträge. Für Strom- und Gaslieferverträge wird – unabhängig von den genutzten Vertriebskanälen – im Haushaltskundenbereich außerhalb der Grundversorgung eine Textformerfordernis eingeführt. Das bedeutet, dass Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Vertragserklärung für einen Vertrags- oder Lieferantenwechsel in Textform, beispielsweise per E-Mail, abgegeben müssen, damit der Vertrag wirksam zustande kommt.

    Damit werden laut Bundesregierung strengere Anforderungen an das Zustandekommen von Energielieferverträgen außerhalb der Grundversorgung gestellt, Verbraucher besser vor einem telefonisch aufgedrängten Lieferanten- oder Vertragswechsel geschützt und ihre Position im Streitfall gestärkt.
    Nein zu Oppositionsanträgen

    Abgelehnt wurde ein FDP-Antrag mit dem Titel „Durchschnittspreisangaben bei Langzeitverträgen mit Verbrauchern einführen“ (19/17451). Dagegen stimmten CDU/CSU und SPD gegen das Votum der FDP bei Stimmenthaltung von AfD, Linksfraktion und Grünen. Ein weiterer Antrag der Liberalen mit dem Titel „Vorabwiderrufsbelehrung einführen − Effektiver Verbraucherschutz durch Kurzinformationen“ (19/26630) wurde mit den Stimmen der CDU/CSU, SPD, AfD und Linke gegen die Stimmen der FDP bei Enthaltung der Grünen zurückgewiesen.

    Keine Mehrheit fand ein weiterer Antrag der Grünen, mit denen sie sich für einen „Kündigungsbutton und weitere Verbesserungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ (19/17449) einsetzten. Nur die Linksfraktion stimmte mit den Grünen dafür, die FDP enthielt sich. Abgelehnt wurde überdies ein Antrag zur Nachbesserung des Gesetzes über faire Verbraucherverträge (19/28442), den außer den Grünen nur noch die Linksfraktion unterstützte. Dies gilt auch für den Antrag von Bündnis 90/Die Grünen zur Bekämpfung „unerlaubter Telefonwerbung und unseriöser Geschäftspraktiken“ (19/3332), zu dem eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vorlag (19/30739).
    Erster Antrag der FDP

    Für die Einführung von Durchschnittspreisangaben bei Langzeitverträgen mit Verbrauchern warb die FDP-Fraktion in ihrem ersten abgelehnten Antrag (19/17451). Danach sollte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen, der gewerblichen Anbietern bei der Werbung und im Rahmen der Vertragsanbahnung bei Preisangaben die zusätzliche Angabe eines monatlichen Durchschnittspreises vorschreibt, und sich auf europäischer Ebene dafür einsetzen, dass solch eine Regelung spätestens anlässlich einer Überarbeitung der EG-Grundpreis-Richtlinie Eingang in europäisches Recht findet.

    Wie es in dem Antrag hieß, verlangten manche Anbieter, um potenzielle Kunden trotz der teilweise hohen Kosten nicht vom Abschluss des Vertrages abzuschrecken, in den ersten Monaten des Vertrages nur niedrige monatliche Zahlungen und bewerben diesen Umstand gezielt.
    Zweiter Antrag der FDP

    Um effektiven Verbraucherschutz ging es im zweiten abgelehnten Antrag der FDP-Fraktion (19/26630). Die Bundesregierung sollte sich nach dem Willen der Antragsteller auf europäischer Ebene dafür einsetzen, dass bei Verträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, für die ein Widerrufsrecht besteht, bei der verbindlichen, vom Unternehmer vorformulierten Vertragserklärung des Verbrauchers eine verkürzte Vorabwiderrufsbelehrung aufgeführt sein muss. Widerrufsbelehrungen in europarechtlich vorgegebenen Mustertexten wie der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ sollten immer an erster Stelle aufgeführt werden.

    Um bei dieser Belehrung über den Widerruf für Rechtssicherheit zu sorgen, habe sich der deutsche Gesetzgeber den Antragstellern zufolge entschieden, den Unternehmern für die unterschiedlichen Vertragsformen jeweils eine Musterwiderrufsbelehrung an die Hand zu geben. Aufgrund der jüngsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs müsse die Musterwiderrufsbelehrung für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge angepasst und die bisher dabei genutzte Kaskadenverweisungstechnik aufgegeben werden. Das erleichtere zwar den Verbrauchern das Auffinden aller relevanten Informationen, weil diese nun sämtlich in der Widerrufsbelehrung aufgeführt werden müssen. Gleichzeitig werde damit jedoch eine Intransparenz durch Überinformation geschaffen, weil die Widerrufsbelehrung so zwangsweise mehrere Seiten umfassen müsse.
    Erster Antrag der Grünen

    Der Bundestag sollte die Bundesregierung nach dem Willen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auffordern, einen Gesetzentwurf für die Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und untergeschobener Verträge vorzulegen. In ihrem ersten abgelehnten Antrag (19/3332) schrieben die Abgeordneten, unerwünschte Telefonanrufe stellten seit Jahren ein erhebliches Verbraucherproblem dar. Verbraucher würden nicht nur belästigt, ihnen würden auf diesem Wege zudem oftmals unerwünschte Verträge untergeschoben.

    Das 2013 beschlossene Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken habe daran nichts geändert. Neben Einzelheiten des Gesetzentwurfs enthielt der Antrag die Aufforderung an die Bundesregierung, für die erforderliche Personalausstattung der Bundesnetzagentur zu sorgen und sich auf EU-Ebene für eine Stärkung des derzeitigen Verbraucherschutzniveaus bei Telefonwerbung einzusetzen.
    Zweiter Antrag der Grünen

    Die Grünen forderten in ihrem zweiten abgelehnten Antrag (19/17449), Unternehmen dazu zu verpflichten, einen einfach auffindbaren, barrierefreien und verständlich beschriebenen Kündigungsbuttons vorzusehen, wenn der Vertragsabschluss im Zusammenhang mit einem Bestell- beziehungsweise Vertragsabschlussbutton zustande kam.

    Unternehmen, die einen Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten und ermöglichen, sollten außerdem eine E-Mail-Adresse als Empfangsvorrichtung für alle rechtserheblichen Erklärungen wie etwa eine Kündigung oder einen Widerruf im Zusammenhang mit dem bestehenden Vertragsverhältnis ausweisen müssen. Dafür sollte sich die Bundesregierung auch auf europäischer Ebene einsetzen, so die Forderung der Fraktion.
    Dritter Antrag der Grünen

    Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ließ zudem über einen Antrag zur Nachbesserung des Entwurfs eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge (19/28442) abstimmen. Danach sollte der Bundestag die Bundesregierung auffordern, den Entwurf anzupassen und dabei die anfängliche Laufzeit eines Vertrags auf maximal ein Jahr zu begrenzen und Preisänderungen innerhalb dieser Mindestvertragslaufzeit auszuschließen.

    Ebenfalls ausgeschlossen werden sollte eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um mehr als einen Monat. Gleichzeitig sollte klargestellt werden, dass diese Regelungen auch auf Verträge über die regelmäßige entgeltliche Nutzung von Sport- oder Freizeiteinrichtungen (beispielsweise Fitnessstudioverträge) anzuwenden sind. Außerdem sollte eine Pflicht zum Vorsehen eines einfach auffindbaren, barrierefreien und verständlich beschriebenen Kündigungsbuttons vorgegeben werden, soweit der Abschluss des Vertrags im Zusammenhang mit einem Bestell- beziehungsweise Vertragsabschlussbutton zustande kommt. (mwo/sas/24.06.2021)



    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

  2. #2
    Verbalakrobat Avatar von Goofy
    Registriert seit
    17.07.2005
    Ort
    Überall und nirgends
    Beiträge
    24.822

    Standard

    Textformerfordernis bei Energielieferverträgen...
    ...da werden die Strombimmler und ihre balkanesischen Callcenter laut aufheulen.
    Goofy
    ______________________________
    Weisheiten des Trullius L. Guficus, 80 v.Chr.:
    "Luscinia, te pedem supplodere audio" - Nachtigall, ick hör dir trapsen
    "Vita praediolum eculeorum non est" - Das Leben ist kein Ponyhof
    "Avia mea in stabulo gallinario rotam automotam vehit" - Meine Oma fährt im Hühnerstall Motorrad
    "Sed illi, dicito: me in ano lambere potest" - Jenem aber, sag es ihm: er kann mich am Arsch lecken

  3. #3
    Medien- & Kaffeeguru Avatar von truelife
    Registriert seit
    28.01.2006
    Ort
    Vals (Graubünden)
    Beiträge
    19.337

    Standard

    Nein, die erstellen sich dann einfach die E-Mail-Adressen ihrer "Kunden" auch noch selbst. [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ] - und sich den Wechselwunsch selbst bestätigen.
    "Eine Rose wird auch im Himmel noch ein Rose sein, aber sie wird zehnmal süßer duften." - Luisa † 26.10.2009
    Spende an Antispam / Hilfe für Neulinge / Forenregeln / Nettiquette / Das Antispam - Lexikon / Werden Sie Mitglied
    "Das Internet ist für uns alle Neuland." - Bundeskanzlerin Angela Merkel (19.06.2013)
    smayer@public-files.de smayer@fantasymail.de

  4. #4
    Senior Mitglied Avatar von RA Meier-Bading
    Registriert seit
    17.07.2005
    Beiträge
    4.236

    Standard

    Das kann gar nicht sein, das wäre ja dann kriminell!

  5. #5
    Deekaner Avatar von deekay
    Registriert seit
    07.07.2006
    Ort
    Lippe / NRW
    Beiträge
    7.451

    Standard

    Zitat Zitat von RA Meier-Bading Beitrag anzeigen
    Das kann gar nicht sein, das wäre ja dann kriminell!
    Ich schenke Dir ein paar Ironie-Tags ;-)
    "Es gibt tausendundeinen Grund, warum ein Mensch bestimmte Einzelheiten seiner Privatsphäre nicht offenbaren will, und es besteht nicht die geringste Pflicht, dies auch noch begründen zu müssen. Es reicht, dass man es nicht will."

    (Pär Ström, Autor und IT-Unternehmensberater)

  6. #6
    Medien- & Kaffeeguru Avatar von truelife
    Registriert seit
    28.01.2006
    Ort
    Vals (Graubünden)
    Beiträge
    19.337

    Standard

    "Eine Rose wird auch im Himmel noch ein Rose sein, aber sie wird zehnmal süßer duften." - Luisa † 26.10.2009
    Spende an Antispam / Hilfe für Neulinge / Forenregeln / Nettiquette / Das Antispam - Lexikon / Werden Sie Mitglied
    "Das Internet ist für uns alle Neuland." - Bundeskanzlerin Angela Merkel (19.06.2013)
    smayer@public-files.de smayer@fantasymail.de

  7. #7
    Senior Mitglied
    Registriert seit
    16.12.2006
    Beiträge
    3.087

    Standard

    Nein, die erstellen sich dann einfach die E-Mail-Adressen ihrer "Kunden" auch noch selbst. [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ] - und sich den Wechselwunsch selbst bestätigen.
    Mich hat neulich einer gefragt, ob er den Auftrag für mich unterschreiben soll.

  8. #8
    Mitglied Avatar von brixmaster
    Registriert seit
    29.06.2007
    Beiträge
    81

    Standard

    Zitat Zitat von Goofy Beitrag anzeigen
    Textformerfordernis bei Energielieferverträgen...
    ...da werden die Strombimmler und ihre balkanesischen Callcenter laut aufheulen.
    Dieser Berliner Anbieter Voxenergie oder Primaknalll....
    Ist der ! Anbieter, der auf solche Geschäftspraktiken setzt.
    Der Shredderbehälter Heimat für Briefe von Abzockern.

  9. #9
    Senior Mitglied
    Registriert seit
    16.12.2006
    Beiträge
    3.087

    Standard

    Das UWG soll wohl so geändert werden:

    㤠7a
    Einwilligung in Telefonwerbung
    (1)
    Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren.
    (2)
    Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.“
    2. § 20 wird wie folgt gefasst:
    㤠20
    Bußgeldvorschriften
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1.
    entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 oder 3 mit einem Telefonanruf oder unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt,
    2.
    entgegen § 7a Absatz 1 eine dort genannte Einwilligung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
    3.
    entgegen § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4b Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
    4.
    einer Rechtsverordnung nach § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4d Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
    (2)
    Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
    (3)
    Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, in den übrigen Fällen das Bundesamt für Justiz.“

Lesezeichen

Lesezeichen

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •  
Partnerlink:
REDDOXX Anti-Spam Lösungen