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Thema: Störerhaftung E-Mailwerbung

  1. #11
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    hallo,

    Zitat Zitat von wuxel Beitrag anzeigen
    Verstehe ich das richtig, dass Du selbst erst einmal den Auftraggeber (also die deutsche Firma) nach DSGVO zur Auskunft aufforderst und egal ob eine Auskunft erteilt wird oder nicht der Spam erst einmal ohne Konsequenzen für den Auftraggeber bleibt und erst bei erneuten Spam der Auftraggeber abgemahnt wird?
    so verstehe ich das auch

    wenn man gleich den Auftraggeber abmahnt windet der sich raus:

    - er hat das nicht beauftragt

    - der Versender macht das selbstständig

    - er ist dafür nicht verantwortlich

    - ev. legt er einen Vertrag mit dem Spammer vor in dem er diesen verpflichtet geltendes Recht einzuhalten und er dann deswegen seine Hände in Unschuld wäscht

    Ich gehe davon aus dass für das Opfer sich das Problem ergibt dem Begünstigen nachzuweisen das er die Spam-Mails beauftragt hat. Das ist nahezu unmöglich.

    Rainer

  2. #12
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    Zitat Zitat von wuxel Beitrag anzeigen
    Verstehe ich das richtig, dass Du selbst erst einmal den Auftraggeber (also die deutsche Firma) nach DSGVO zur Auskunft aufforderst und egal ob eine Auskunft erteilt wird oder nicht der Spam erst einmal ohne Konsequenzen für den Auftraggeber bleibt und erst bei erneuten Spam der Auftraggeber abgemahnt wird?
    Sagen wir so: Ich gehe grundsätzlich den Auftraggeber an und zwar mit allen Ansprüchen, die aus der Sache erwachsen. Ich fange mit einem Auskunftsbegehren samt Widerspruch an. Das dient insbesondere der Beweissicherung. In der Regel bestätigt nämlich der Auftraggeber in seiner Auskunft, den Versand beauftragt zu haben. Damit ist eine entscheidende Hürde für eine Störerhaftung genommen.

    Damit verzichte ich nicht auf meinen Unterlassungsanspruch. Eher ist ohne stichhaltige Beweise einer aktiven Mitwirkung am oder nach Kenntnisnahme Duldung des Spam-Versandes eine gerichtliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruch mit erheblichen Risiken verbunden. Hier kann man als Betroffener nur verlieren. Sobald ich entweder eine aktive Mitwirkung oder eben die Duldung nach Kenntnisnahme nachweisen kann geht die Sache an den Anwalt, der dann den Unterlassungsanspruch für mich durchsetzt. Das kann bereits nach Auskunftserteilung der Fall sein, wenn sich der Auftraggeber dort "verplappert" (was oft passiert). Ansonsten ist man erst auf der (halbwegs) sicheren Seite, wenn der Spam auch nach Auskunftsverlangen und Widerspruch weitergeht.

    Klar gibt es das Risiko, dass man nach der ersten Beschwerde einfach aus der Liste gewaschen wird. Meiner Erfahrung nach passiert das aber nicht mal (bei Affiliate-Spam; bei Direktspam wirkt ein Widerspruch allerdings hat man da in der Regel ohnehin schon den Beweis für eine aktive Mitwirkung und somit einen leicht durchsetzbaren Unterlassungsanspruch). Sowohl Auftraggeber als auch den Versender schert es schlicht nicht, wenn sich da wer beschwert. Dass dieser jemand tatsächlich rechtliche Schritte einleitet ist aus deren Sicht so dermaßen unwahrscheinlich, dass es einfacher ist, das einzupreisen als die Bearbeitung solcher Beschwerden aufwendiger werden zu lassen.

    Ich habe gerade einen Fall solchen Affiliate-Spams mit Beteiligung diverser ausländischer Firmen in den letzten Zügen. Das ging über Abmahnung und zwei gerichtliche Instanzen gegen den Auftraggeber. Wenn das abgeschlossen ist, werde ich das ausführlicher im Forum dokumentieren, da man dabei die Arbeitsweise und auch die Denke der beteiligten Firmen sehr gut erkennen kann.

  3. #13
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    Zitat Zitat von rainer Beitrag anzeigen
    Ich gehe davon aus dass für das Opfer sich das Problem ergibt dem Begünstigen nachzuweisen das er die Spam-Mails beauftragt hat. Das ist nahezu unmöglich.
    Nein, das ist in ca. 95% aller Fälle möglich. Allerdings raffen nicht alle Gerichte die Ausreden der Spammer und daher kann es tatsächlich besser sein, den vorbeschriebenen Weg der Inkenntnissetzung zu gehen. Es sei denn, man hat einen guten Anwalt und einen guten Gerichtsstand.
    sastef

  4. #14
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    Zitat Zitat von Gerlach Beitrag anzeigen
    Ich fange mit einem Auskunftsbegehren samt Widerspruch an. Das dient insbesondere der Beweissicherung. In der Regel bestätigt nämlich der Auftraggeber in seiner Auskunft, den Versand beauftragt zu haben. Damit ist eine entscheidende Hürde für eine Störerhaftung genommen.
    Das ist auch eine besonders gute Variante, wenn man bei den Spammern nicht bereits als harter Hund bekannt ist. Klappt tatsächlich öfter. Sinnvoll, wenn man nicht unter Zeitdruck steht, etwa an den Gerichtständen, wo man sowieso keine einstweilige Verfügung beantragen kann.
    sastef

  5. #15
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    Genau darum geht es mir ja. Wie geht man richtig dagegen vor bzw. was ist die richtige Strategie um gegen solchen Spam vorzugehen. Ein Ende von diesem Spam der über ausländische Dienstleister verschickt wird, kann man meiner Meinung nach nur erreichen wenn man auch die Auftraggeber dafür haftbar machen kann.
    Den Auftraggeber gemäß DSGVO zu Auskunft auffordern ist für mich kein Problem. Das bekomme ich noch alleine hin. Meine Unterlassungsansprüche danach gegen den Auftraggeber durchzusetzen werde ich nicht ohne Anwalt durchsetzen können. Da gibt es einfach viel zu viel zu beachten. Problem ist leider, dass es wahrscheinlich nicht viele Anwälte gibt, die sich genau in diesem Bereich sehr gut auskennen. Und einen solchen Anwalt muss man dann auch erst einmal finden. Denn wie Gerlach bzw. Sastef schon schrieb nutzen die Spammer und Auftraggeber natürlich jede Menge ausreden und Tricks um einer Haftung zu entgehen.
    Sofern das für die Sache und den Gerichtstandrelevant ist. Ich komme übrigens aus Berlin.

  6. #16
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    Wenn Du aus Berlin kommst, hast Du doch für die Beseitigung Deines Spamproblems die besten Voraussetzungen, so gut wie sonst kaum anderswo. Du kannst alle erforderlichen Streitigkeiten an Deinem Sitz in Berlin austragen und die dortigen Gerichte sind wegen Spezialzuständigkeit, die es anderswo selten gibt, sehr erfahren und die Rechtsprechung einheitlicher und damit berechenbarer als anderswo. Obendrein gibts in Berlin einstweilige Verführungen, was den Vorteil hat, daß Du den Streit schneller durchziehen kannst. Andererseits muß man binnen zwei Monaten den Verfügungsantrag stellen und vorher muß abgemahnt sein. Da kann es mit einer vorgeschalteten Datenauskunft enger werden. Würde ich bei Sitz in Berlin eher nicht machen, aber Gerlachs Weg ist für seinen Sitz außerhalb von Berlin durchaus ein guter. Die meiste E-Mail-Werbung läßt sich aber rein technisch sehr gut auf die deutschen Auftraggeber zurückführen, das kapiert nur manch Dorfrichter nicht. Hab gerade wieder hier einen lustigen in Pankow mit genau dem Problem. Die Generation um 60 fremdelt halt noch mit Computern. Das Landgericht in Berlin (dort nur die Wettbewerbskammern) aber kennt sich sehr gut aus und das rückt die Amtsrichter regelmäßig notfalls zurecht. Leg die jeweilige Mail nem insoweit erfahrenen Anwalt vor, der wird Dir dazu den richtigen Rat geben und weiß auch, wie er im Zweifel noch erforderliche Beweise beschafft.
    Geändert von Sastef (26.09.2021 um 09:36 Uhr)
    sastef

  7. #17
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    Zitat Zitat von wuxel Beitrag anzeigen
    Genau darum geht es mir ja. Wie geht man richtig dagegen vor bzw. was ist die richtige Strategie um gegen solchen Spam vorzugehen. Ein Ende von diesem Spam der über ausländische Dienstleister verschickt wird, kann man meiner Meinung nach nur erreichen wenn man auch die Auftraggeber dafür haftbar machen kann.
    Nicht auch. Regelmäßig nur die Auftraggeber. Manchmal noch die Unterauftraggeber. Du mußt halt immer sehen, daß das Risiko, die Kosten von denen schnell wieder zu bekommen, nicht zu groß wird. Beim Gegner im Ausland ist das mitunter schwer zu kalkulieren.
    sastef

  8. #18
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    # 16:
    Es sind nicht nur ältere Richter, die keine Kenntnisse oder besser keine Lust haben, sich mit den Problemen von Spam zu befassen.
    In Düseldorf gibt es einen jungen Richter, der kann/mag weder die Mail selbst verstehen noch den Header und hat damit gedroht, einen Sachverständigen beizuziehen, der ihm das alles erklären kann.

  9. #19
    Urgestein Avatar von Wuschel_MUC
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    Zitat Zitat von schara56 Beitrag anzeigen
    Die Werber sind (unter anderem):
    Leadmania UG
    RC Media Network UG
    Von den UGs ist wohl nur ein 30 Jahre vollstreckbarer Titel zu bekommen, aber kein Geld.
    Wer mir was tut, sei auf der Hut!

  10. #20
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    Zitat Zitat von Wuschel_MUC Beitrag anzeigen
    Von den UGs ist wohl nur ein 30 Jahre vollstreckbarer Titel zu bekommen, aber kein Geld.
    Ja, aber das sind ja auch Versender, die wechseln eh dauernd und der Titel bringt eh wenig Schutz. Wichtig sind die Auftraggeber. Follow the money!
    sastef

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