Seite 1 von 2 12 LetzteLetzte
Ergebnis 1 bis 10 von 13

Thema: Briefwerbung von privater Grundschule

  1. #1
    Mitglied
    Registriert seit
    14.05.2013
    Beiträge
    87

    Standard Briefwerbung von privater Grundschule

    Hallo zusammen,

    ich habe heute Werbepost von einer privaten Grundschule erhalten.
    Meine Nachbarn haben ein Kind im gleichen Alter und auch sie haben diese Postwerbung erhalten.
    Es steht zwar "Einladung zum Tag der offen Tür" auf dem Schreiben.
    Meiner Meinung nach handelt es sich hierbei aber ganz klar um Briefwerbung.

    Liebe Eltern, sicher machen Sie sich Gedanken darüber, in welche Grundschule Sie Ihr Kind einschulen werden und haben viele Fragen: Wo kann mein Kind gut lernen? Wo ist ein sicherer Ort? Wird mein Kind seinen Gaben entsprechend gefördert?

    Wir möchten Sie und Ihr Kind einladen, die ...-...-Grundschule kennenzulernen. Sie ist eine öffentliche Schule in freier Trägerschaft ...

    Was uns ausmacht: engagierte Lehrer, gute Atmosphäre unter Schülern, Eltern und Mitarbeitern, respekttvoller Umgang miteinander, Erzoehung zur richtig verstandenen Selbstannahme, gleiche Bildung und gleiche Chancen für alle, Jahrgangshomogene Klassen und vieles mehr ...

    Alles kann man nicht in Worte fassen, deshalb kommen Sie doch mit Ihrem Kind vorbei und machen Sie sich Ihr eigenes Bild! Wir freuen uns auf Ihren Besuch!
    Was ich merkwürdig finde und was mich an der Sache stuzig macht ist die Frage. Woher wissen die das im Haushalt minderjährige Kinder wohnen?
    Ich war bisher der Meinung das Daten von Kindern unter 16 Jahren ganz besonders geschützt sind und auch nicht ohne meine Zustimmung and dritte übermittelt oder von dritten erhoben bzw. gespeichert werden dürfen.

    Zur Datenherkunft steht folgender Hinweis in dem Schreiben

    Ihre Adresse wurde uns gemäß §46 Bundesmeldegesetz zum Zweck dieser Einladung von Meldeamt zur Verfügung gestellt. Nach Artikel 14 der Datenschutzgrund können Sie der weiteren Verwendung Ihrer Adresse wiedersprechen. Mehr dazu können Sie unter [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]. nachlesen.
    Eine Gruppenauskunft gemäß §46 BMG wird eigentlich nur erteilt, wenn Sie im öffentlichen Intresse liegt. Das öffentliche Interesse muß auch nachgewiesen werden.
    Mir fällt es im moment schwer nachzuvollziehen warum Postwerbung für eine Privatschule im öffentlichen Intresse liegen soll.

    Zudem dürfen Daten, die gemäß §46 BMG übermittelt wurden nur für die Zwecke verwendet werden, zu deren Erfüllung sie übermittelt wurden. Danach sind die Daten zu löschen. Ein Widerspruch gemäß Art. 14 DSGVO wäre demzufolge gar nicht notwendig.

    Gibt's diesbezüglich (Melderegisterauskunft nach §46 BMG) schon Erfahrungen von anderen?
    Welchen Ansprüche werden an den Nachweis für das öffentliche Interesse gestellt? Wie hoch ist da die Messlatte?
    Geändert von wuxel (16.07.2019 um 18:42 Uhr)

  2. #2
    Urgestein Avatar von Wuschel_MUC
    Registriert seit
    01.02.2006
    Ort
    München
    Beiträge
    5.774

    Standard Erst mal im Rathaus nachfragen!

    @Wuxel: deine erste Anfrage sollte ans Einwohnermeldeamt gehen.
    1. Hat die private Grundschule Adressen aus dem Melderegister übermittelt bekommen, wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
    2. Hast du einen Sperrvermerk für die Weitergabe deiner Adressen? Gilt dieser auch für Kinder und Gattin? Wenn nein: sofort einrichten lassen.


    Hat die Schule keine Daten legal aus dem Rathaus bekommen, bekommt der Landesdatenschutzbeauftragte Arbeit.

    Wuschel
    Wer mir was tut, sei auf der Hut!

  3. #3
    Mitglied
    Registriert seit
    14.05.2013
    Beiträge
    87

    Standard

    Ich und meine Frau haben vor ca. 7 Jahren eine normale Auskunftsperre beim Einwohnermeldeamt einrichten lassen.
    Ich bin bisher davon ausgegangen, dass diese immernoch gilt und auch nach dem neuen BMG und der DSGVO übernommen wurde.
    Müßte ja jetzt §50 BMG sein.

    Für die Kinder habe ich dummerweise bisher kein Sperrvermerk eintragen lassen, weil ich bisher davon ausgegangen bin, dass die Daten von Kindern ganz besonders geschützt sind. Nunja man lernt halt nie aus, wenn es denn nicht so sein sollte.

    Die Sache ist in Klärung. Sofern ich neue Infos habe werde ich das hier posten.
    Wer selbst mit Infos zum Thema beitragen kann, gerne her damit.
    Auch den Namen der Schule bzw. des Trägers werde ich zu gegebener Zeit veröffentlichen.

  4. #4
    Mitglied
    Registriert seit
    14.05.2013
    Beiträge
    87

    Standard

    Kurze Frage und kurze Update.

    Handelt es sich bei einer "Einladung zum Tag der offenen Tür" bereits um Werbung oder Direktwerbung.
    Meiner Meinung nach handelt es sich um Werbung, denn der Tag der offenen Tür dient der Neukundengewinnung.
    Was meint Ihr dazu?

    Leider konnte ich diesbezüglich nur etwas im zusammenhangen mit Einladungen per E-Mail im Internet finden.
    z.B. handelt es sich bei Einladungen zu Fortbildungen, Fachtagungen, Infoveranstaltungen, Shopping-Clubs usw. um unzulässige Werbung.
    Selbst Einladung zu Facebook oder Bewertungsanfragen sowie Kundenzufriedenheits anfragen per E-Mail werden als unzulässige Werbung eingestuft.

    Weitere Infos bezüglich der Verwendung der Daten aus dem Melderegister für werbliche Zwecke seit dem das BMG in Kraft ist (ca. 2015).
    Demzufolge wäre gar keine Auskunftssperre für Direktwerbung mehr notwendig.

    Einwilligungserfordernis bei Auskünften für Werbung und Adresshandel

    Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben.

    Mit dieser Einwilligungslösung ist die bisher mögliche Auskunftssperre, mit der Melderegisterauskünften widersprochen wird, die erkennbar für Zwecke der Direktwerbung eingeholt werden, entbehrlich geworden und entfallen. Aufgrund der Verbesserungen zum Schutz der persönlichen Daten bei Auskünften aus dem Melderegister an Private ist darüber hinaus die bisher im Melderecht vorgesehene Möglichkeit des Widerspruchs der Erteilung automatisierter Melderegisterauskünfte an Private über das Internet weggefallen.

  5. #5
    Ritter der Tafelrunde Avatar von Arthur
    Registriert seit
    15.01.2007
    Ort
    Avalon
    Beiträge
    13.392

    Standard

    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    Keine Einwilligung für Kundenmagazine und Co. notwendig

    „Für den postalischen Versand von Werbung – wie Kundenmagazin, Prospekte oder Sonderangebote – benötigt man keine Einwilligung. Die DSGVO stellt hier als Rechtsgrundlage den Begriff des ‚überwiegenden berechtigten Interesses‘ zur Verfügung und im Erwägungsgrund 47 wird die Durchführung von Direktmarketing-Maßnahmen ausdrücklich als Beispiel angeführt
    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    Frage: Bleibt die Briefwerbung ohne Einwilligung unter der DSGVO erlaubt?
    Ja. Werbebriefe können unter Nutzung bereits vorhandener Adressdaten auch weiterhin ohne Einwilligung verschickt werden. Der Händler stützt sich hierbei auf sein berechtigtes Interesse an persönlicher Direktwerbung.
    Widerspricht der Empfänger dem Erhalt von Werbebriefen, so müssen die Werbebriefe aber unverzüglich abgestellt werden.
    Achtung: von der Briefwerbung unter Nutzung von Kundendaten ist die sogenannte „Briefkastenwerbung“ zu unterscheiden, bei der wahllos in einem bestimmten Einzugsgebiet jeder Anwohner Werbepost an seinen Briefkasten erhält. Die Werbung wird insofern nicht an einzelne, vorausgewählte Adressen zugestellt. Die Briefkastenwerbung ist unzulässig, wenn der Empfänger etwa mittels Aufkleber „Keine Werbung und kostenlose Zeitschriften“ dem Erhalt solcher Wurfsendungen von vornherein widersprochen hat.
    Klarer ist mir das nicht durch diese Erläuterungen
    Geändert von Arthur (18.07.2019 um 10:56 Uhr)

  6. #6
    Mitglied
    Registriert seit
    14.05.2013
    Beiträge
    87

    Standard

    Ich denke die Betonung muss hier auf "bereits vorhandener Adressdaten" liegen.
    Bist Du z.B. Kunde einer Firma und hast bei dieser Firma nicht der Verwendung für werbliche Zwecke widersprochen, ist Postwerbung auch ohne vorherige Einwilligung erlaubt.

    Genau da liegt ja der Knackpunkt, unsere Adressedaten waren bei der privaten Grundschule jedoch nicht vorhanden, sondern wurden erst durch die Melderegisterabfrage (was in Klärung ist) an die private Grundschule übermittelt bzw. von der privaten Grundschule erhoben.
    Meiner Meinung nach dürfen aber genau diese Daten aus dem Melderegister gerade nicht für werbliche Zwecke verwendet werden, wenn keine Einwilligung für werbliche Zwecke vom Betroffenen vorliegt.

    Deswegen auch meine Frage:
    Handelt es sich bei einer "Einladung zum Tag der offenen Tür" bereits um Werbung oder Direktwerbung.
    Meiner Meinung nach handelt es sich um Werbung, denn der Tag der offenen Tür dient der Neukundengewinnung.
    Was meint Ihr dazu?

    Denn die private Grundschule könnte sich ja mit der Behauptung herausreden, das es sich bei einer "Einladung zum Tag der offenen Tür" nicht um Werbung handelt.

  7. #7
    Medien- & Kaffeeguru Avatar von truelife
    Registriert seit
    28.01.2006
    Ort
    Vals (Graubünden)
    Beiträge
    19.337

    Standard

    Zitat Zitat von wuxel Beitrag anzeigen
    Handelt es sich bei einer "Einladung zum Tag der offenen Tür" bereits um Werbung oder Direktwerbung.
    Meiner Meinung nach handelt es sich um Werbung, denn der Tag der offenen Tür dient der Neukundengewinnung.
    Sehe ich auch so. Eine "öffentliche Schule in freier Trägerschaft" ist unverklausuliert einfach eine Privatschule. Diese finanzieren sich zu einem überwiegenden Teil aus einem Finanzausgleich für die Ersatzschulen, aber auch Schulgeld ist weit verbreitet. Daher werden Eltern, deren Kinder solche Schulen besuchen, wohl auch zur Kasse gebeten werden. Daher dürfte es sich bei einer "Einladung zum Tag der offenen Tür" bereits um Werbung handeln.

    Dass der "Tag der offenen Tür" der Neukundengewinnung dient, ist unstreitig. Ist z.B. auch nachlesbar in diesem Urteil:

    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    [...]Die Beklagte suchte das Fitness-Studio des Klägers am 05.03.2006 deshalb auf, weil dieser kurz zuvor mit einem Flyer nebst Gutschein bei der Beklagten geworben hatte. Ausweislich dieses Flyers sollte am 05.03.2006 beim Kläger ein Tag der offenen Tür zur Vorstellung des Fitnessstudio-Basis-Konzepts stattfinden, wonach ausschließlich die Sportgeräte genutzt werden können.[...]
    "Eine Rose wird auch im Himmel noch ein Rose sein, aber sie wird zehnmal süßer duften." - Luisa † 26.10.2009
    Spende an Antispam / Hilfe für Neulinge / Forenregeln / Nettiquette / Das Antispam - Lexikon / Werden Sie Mitglied
    "Das Internet ist für uns alle Neuland." - Bundeskanzlerin Angela Merkel (19.06.2013)
    smayer@public-files.de smayer@fantasymail.de

  8. #8
    Offiz. Diskordianer-Papst Avatar von Investi
    Registriert seit
    17.07.2005
    Beiträge
    11.638

    Standard

    Zitat Zitat von Arthur Beitrag anzeigen
    Klarer ist mir das nicht durch diese Erläuterungen
    Briefwerbung ist generell erlaubt, bis der Empfänger gegenüber dem Versender dieser Form der Werbung widerspricht. Insofern ist die Zusendung der Einladung also gesetzlich zulässig.

    Allerdings ist diese Form der Werbung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. So muss der Versender klar erklären, aus welchem Datenpool er die Adresse des Empfängers bezogen hat. In den meisten Fällen steht i.d.R. auf der ersten Seite im ganz klein Gedruckten

    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    Soweit ist auch dieser Punkt der Zusendung klar und rechtskonform. Bis hierhin ist die Zusendung der Einladung vollkommen im grünen Bereich.

    Allerdings beging wohl entweder der Sachbearbeiter bei der Meldebehörde einen Fehler, als er die Daten herausgab, obwohl kein Einverständnis zur Herausgabe für diesen Zweck bestand oder der Versender beging einen (möglicherweise strafbaren) Fehler, als er die Verwendung der Daten für den Werbezweck nicht angab oder sogar erklärte, die Daten eben gerade NICHT für diesen Zweck zu verwenden.

    Und genau das ist wohl der Punkt, den wuxel angreift.
    Investi
    --------------------------------------------------------------------------------------------
    Artikel 5 Grundgesetz
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

  9. #9
    Mitglied
    Registriert seit
    14.05.2013
    Beiträge
    87

    Standard

    Zitat Zitat von Investi Beitrag anzeigen
    Allerdings beging wohl entweder der Sachbearbeiter bei der Meldebehörde einen Fehler, als er die Daten herausgab, obwohl kein Einverständnis zur Herausgabe für diesen Zweck bestand oder der Versender beging einen (möglicherweise strafbaren) Fehler, als er die Verwendung der Daten für den Werbezweck nicht angab oder sogar erklärte, die Daten eben gerade NICHT für diesen Zweck zu verwenden.

    Und genau das ist wohl der Punkt, den wuxel angreift.
    Korrekt genau das ist der Punkt.
    Wenn dass so zulässig wäre, dann hätte man gar keine Chance die werbliche Nutzung der Daten aus dem Melderegister zu vermeiden, denn jedes Unternehmen könnte faktisch diese Möglichkeit nutzen und das Werbeverbot für diese Daten aus dem Melderegister somit umgehen.
    Problematisch ist auch. Das diese Werbung, weil adressiert, trotz einem Aufkleber "Keine Werbung" am Briefkasten durch z.B. die Deutsche Post zugestellt werden muss.

    Ich habe mittlerweile übgrigens erfahren, dass diese private Grundschule das bereits seit mehreren Jahren so handhabt und fleißig "Einladungen zum Tag der offenen Tür" an alle zukünftigen Grundschüler des entsprechenden Jahrganges verschickt.
    Also jährlich grüßt das Murmeltier ....
    Geändert von wuxel (18.07.2019 um 14:41 Uhr)

  10. #10
    Urgestein Avatar von Wuschel_MUC
    Registriert seit
    01.02.2006
    Ort
    München
    Beiträge
    5.774

    Standard Was sagt die Lokalpresse dazu?

    Zitat Zitat von wuxel Beitrag anzeigen
    Ich habe mittlerweile übrigens erfahren, dass diese private Grundschule das bereits seit mehreren Jahren so handhabt und fleißig "Einladungen zum Tag der offenen Tür" an alle zukünftigen Grundschüler des entsprechenden Jahrganges verschickt.
    Also jährlich grüßt das Murmeltier ....
    Dann könnte sich ein Tipp an die Lokalpresse lohnen.

    Mögliche Fragen:
    - darf das Einwohnermeldeamt Daten von Kindern herausgeben, wenn die Eltern eine Weitergabesperre haben?
    - Liegt eine solche Weitergabe im öffentlichen Interesse?
    - Ist mit den Daten Werbung zulässig?

    Mit einem Zeitungsartikel kannst du der Privatschule vielleicht mehr Ärger machen als es Beamte können.

    Wuschel
    Wer mir was tut, sei auf der Hut!

Seite 1 von 2 12 LetzteLetzte

Lesezeichen

Lesezeichen

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •  
Partnerlink:
REDDOXX Anti-Spam Lösungen