Ab Mai 2012 häuften sich Fälle von Spam-SMS, in denen das Internetportal autokette.de beworben wurde. Über diesen Spam wird auch
im Forum der Plattform antispam-ev.de diskutiert. Schon kurz nachdem die hier ersten Beiträge eingestellt wurden, wurde seitens der Betreiberin des Portals autokette.de vom Antispam e.V. die Löschung dieser Beiträge verlangt. Wir hatten seinerzeit dazu
bereits einen Newsbeitrag veröffentlicht.
Infolge der deutlichen, zum recht drastisch ausgeschmückten Aufforderung zur Löschung des o.g. Themas hat sich der Antispam e.V. dazu entschlossen, eine negative Feststellung gegen die ESSI GmbH, Solingen, als Betreiberin des Portals autokette.de zu erwirken, nach der das Thema nicht gelöscht werden muss. Die negative Feststellungsklage wurde durch einen vom Antispam e.V. beauftragten Rechtsanwalt beim Landgericht Frankenthal eingereicht und von diesem Mitte August 2012 angenommen. Die ESSI GmbH beauftragte ihrerseits eine Kanzlei mit der Abwehr der Verfügung.
Kurz, nachdem die Klageschrift die ESSI GmbH erreicht haben dürfte, wurde das Antispam-Vereinstelefon mit Anrufen regelrecht überschwemmt. Zum Teil mehrfach täglich liefen dort Anrufe auf, die allesamt die Löschung des Themas zur SMS-Spam für autokette.de zum Ziel hatten. Zunächst wurde auf Mitleid gesetzt, dann folgten Beschimpfungen, und sogar Hetzkampagnen gegen den Antispam e.V. und seine Vorsitzenden wurden angedroht und vorbereitet. Wir haben uns davon nicht beeindrucken lassen und keine Löschung vorgenommen.
Die von der ESSI GmbH beauftragte Kanzlei teilte dem Landgericht Frankenthal unterdessen mit, dass man die Absicht habe, im Verfahren die Verteidigung zu übernehmen. Das war Mitte September 2012. Das Gericht forderte daraufhin mit Fristsetzung von 14 Tagen eine Klageerwiderung an. Diese Frist wurde von der Gegenseite nicht eingehalten, stattdessen wurde eine Verlängerung beantragt, die das Gericht dann auch gewährte, allerdings kürzer als beantragt. Bis zum 11. Oktober müsse die Klageerwiderung vorliegen. Bis zum Fristablauf
ging beim Gericht jedoch kein Schriftsatz ein; nach unseren Informationen ist dies bis heute noch nicht geschehen.
Das ordentliche Verfahren sieht dann das Anberaumen einer Verhandlung vor, damit sich die Gegenseite nötigenfalls mündlich Stellung nehmen kann. Die Verhandlung fand am 06. November 2012 statt. Die Gegenseite ist zu dem Termin aber
ebenfalls nicht erschienen. Somit hat das Landgericht Frankenthal ein sog.
Versäumnisurteil [Wikipedia-Link] gesprochen, Aktenzeichen 6 O 306/12.
Es wurde darin gerichtlich festgestellt, dass der Antispam e.V. nicht verpflichtet ist, Informationen über die Beklagte (ESSI GmbH bzw. autokette.de, genauer also dieses Thema) aus dem Forum zu entfernen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Warum die Gegenseite nicht verteidigt hat, sei mal dahin gestellt. Selbst im Falle der Verteidigung hat sich der Antispam e.V. gute Chancen ausgerechnet, das negative Feststellungsverfahren für sich zu entscheiden. Die Gründe für diese Annahme können im
ersten Newsbeitrag nachgelesen werden. Wir begrüßen diesen Erfolg daher sehr.
Da die Einspruchsfristen abgelaufen sind, ist das Urteil ist nun rechtskräftig. Der Antispam e.V. wird als nächstes versuchen, die verauslagten Gerichts- und Anwaltskosten bei der ESSI GmbH einzutreiben.
In der Printausgabe der
Nürnberger Nachrichten vom 06.11.2012 und auf der zugehörigen Internetplattform
http://nordbayern.de (Verlag Nürnberger Presse Druckhaus Nürnberg GmbH & Co.) wurde ein
Artikel der Journalistin Angela Giese veröffentlicht, der mit
„Callcenter fühlen sich vom Gesetzgeber gegängelt” überschrieben ist. Darin äußert sich Herr Manfred Stockmann, Präsident des Deutschen Callcenter-Verbandes, über die gegenwärtigen Rahmenbedingungen, denen Callcenter in Deutschland unterworfen sind. Wir danken dem Verlag Nürnberger Presse für die freundliche Genehmigung, Auszüge aus diesem Artikel hier als Vollzitat wiedergeben zu dürfen, um sie aus Sicht des Antispam e.V. zu kommentieren.
Outboundverkauf und Haustürgeschäfte
Schon der erste Absatz des Artikels lässt keinen Zweifel daran, welche Ausrichtung der Deutsche Callcenter-Verband anstrebt. Herr Stockmann wird mit den Worten zitiert:
„Ein Türverkäufer hat mehr Rechte als ein Kundencenter.“
Quelle: Nürnberger Nachrichten vom 06.11.2012, Verfasserin Angela Giese. [Die in Anführungszeichen gefassten Textteile sind wörtliche Zitate von Herrn Stockmann.]
Es geht ihm also offenbar um sog. Outboundverkehr.
Outbound? Ein Callcenter kann zwei Aufgaben erfüllen: Zum Einen das Bearbeiten von
eingehenden Anrufen, z.B. bei Bestellhotlines, technischem Support oder ähnlichem. Hier ruft ein Kunde selber an; man nennt so etwas
Inbound. Andererseits kann ein Callcenter auch Menschen anrufen, zum Beispiel, um eine Meinungsumfrage durchzuführen. Das Callcenter betreibt also
ausgehende Anrufe, auch
Outbound genannt.
Dass Herr Stockmann den Vergleich zu Haustürgeschäften zieht, lässt tief blicken. Haustürgeschäfte sind für viele Deutsche ein stetes Ärgernis. Man wird überfallartig mit einem Verkaufsangebot konfrontiert, das man nicht wie in einem Ladengeschäft mit anderen Angeboten vergleichen kann. Außerdem nutzen Haustürvertreter häufig aus, dass man im eigenen Zuhause Sicherheit und Geborgenheit erlebt, was den Verstand in den Hintergrund treten lässt. Man erwartet im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung eigentlich keine aggressive Verkaufstaktik, dementsprechend behandelt man Haustürgeschäfte tendenziell weniger skeptisch, als vergleichbare Angebote in einem Ladengeschäft. Der deutsche Gesetzgeber hat schon vor Jahren diesen Umständen Rechnung getragen und für Haustürgeschäfte ein sehr weitreichendes, verpflichtendes Rücktrittrecht von mindestens 14 Tagen vorgesehen.
Mit der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes in Deutschland Mitte der 1990er Jahre wurde Telefonieren deutlich günstiger, was Outboundverkehr für Unternehmen attraktiver werden lies.
Der daraus resultierende deutliche Kostenvorteil gegenüber dem Haustürgeschäft ließ die Telefonwerbung übermäßig ausufern. Dies hat mittlerweile dazu geführt, dass das Haustürgeschäft zugunsten des Telefonverkaufs nahezu komplett eingestellt wurde. Bis etwa zur Jahrtausendwende war deshalb ein deutlicher Anstieg in der Anzahl der Outboundgespräche zu beobachten. Der Gesetzgeber ist dieser Ausuferung mit einer deutlichen Regulierung des Outboundverkehrs begegnet und hat viele der für Haustürgeschäfte geltenden Regelungen auf den Outboundverkehr übertragen. So gilt das mindestens 14tägige Rücktrittrecht auch für die Mehrzahl der Verträge, die man im Rahmen eines eingehenden Anrufs abschließt.
Aufgrund massiver Beschwerden der Verbraucherverbände haben Bundestag und Bundesrat den Outboundverkauf aber noch stärker reguliert. Wo man einem Haustürverkäufer einfach die Tür vor der Nase zu machen und ihn ggf. per Hausrecht des Grundstücks verweisen kann, ist das mit dem Telefon nicht so einfach. Ein Anruf zum Zwecke eines Vertragsabschlusses stellt ein deutlich tieferes Eindringen in die Privatsphäre einer Person dar als der Besuch eines Haustürverkäufers; das haben hohe deutsche Gerichtsinstanzen mehrfach so beurteilt. Der deutsche Gesetzgeber hat daher alle diejenigen eingehenden Verkaufsanrufe für wettbewerbswidrig (und damit unterlassungspflichtig) erklärt, für die
kein Einverständnis seitens des Angerufenen vorliegt; genauere Details zu diesen Regelungen entnehmen Sie bitte
dem Antispam-Wiki.
Leider müssen wir an dieser Stelle bemerken, dass es zwar deutliche Anforderungen an bzw. Regulierungen für Telefonwerbung gibt, in der Praxis ist davon allerdings wenig zu spüren. Der Antispam e.V. beobachtet in diesem Bereich ein massives Durchsetzungsdefizit, sowohl in der Rechtsprechung wie auch auf Seiten der Regulierungsbehörden. Mehr dazu können Sie in
diesem Antispam-News-Beitrag nachlesen.
Es ist anzunehmen, dass Herr Stockmann auf die stärkere Regulierung der Telefonwerbung abhebt: Ein Haustürvertreter kann prinzipiell an jeder Tür klingeln, ein Callcenter darf zwecks Verkauf aber nicht bei jedem Telefon anrufen. Wenn im weiteren Verlauf des Artikels von der relativ neuen Regelung kostenfreier Warteschleifen die Rede ist, ist jedenfalls kein Vergleich mit Haustürgeschäften erkennbar. Vielmehr schlägt sich in der neuen Regelung die leidvolle Erfahrung vieler Verbraucher mit Inbound-Callcentern nieder, die vielfach unter kostenintensiven Rufnummern erreichbar sind. Die Verbraucher sollen nicht für die Zeit bezahlen, in denen sie keine Leistungen in Anspruch nehmen. Darüber kann man geteilter Meinung sein.
Hausgemachte Probleme
Dass der Präsident des Deutschen Callcenter Verbandes tendenziell andere Interessen vertritt als Verbaucherschützer, wenn es um die Beurteilung dieser Novelle geht, ist verständlich. Die Klage über die ständigen Eingriffe zugunsten des Verbraucherschutzes allerdings in Verbindung zu bringen mit den harten Bedingungen des freien Marktes, ist aus Sicht des Antispam e.V. deutlich überzogen. So heißt es im Artikel:
Die ständigen Eingriffe zum Verbraucherschutz setzten der gebeutelten Callcenter-Branche laut Stockmann zusätzlich zu. Sie leide bereits seit zehn Jahren unter einem heftigen Preiskampf. [...] verdient werde mit dem Geschäft wenig zu den schlechten Konditionen [...] Kein Wunder, dass die Umsätze und Mitarbeiterzahlen gesunken seien. Zusätzlich sei zu spüren, dass Unternehmen ihre Kundenbetreuung wieder ins Unternehmen zurückholen. Das negative Image der Branche führe ferner dazu, dass Mitarbeiter schwer zu bekommen seien.
Quelle: Nürnberger Nachrichten vom 06.11.2012, Verfasserin Angela Giese. [Die in Anführungszeichen gefassten Textteile sind wörtliche Zitate von Herrn Stockmann.]
Hier werden hausgemachte Probleme beklagt. Der heftige Preiskampf und die mangelnde Qualität sind nach Ansicht des Antispam e.V. Folgen der auch vom Deutschen Callcenter Verband gebetsmühlenartig wiederholten Bekundungen, dass Callcenter die Vertriebsform der Zukunft seien. Wenn Unternehmen die vormals ausgelagerte Kundenbetreuung per Telefon wieder ins eigene Unternehmen zurück holen, liegt das meistens an der Qualität der externen Angebote. Kein Wunder, wenn man sich vor Augen hält, dass der Beruf Callcenter-Agent mehrheitlich dem Niedrig- bis Niedrigstlohnsektor zuzuschlagen ist. Callcenter können dank moderner Kommunikationsmittel nahezu überall betrieben werden, und so sind gerade in strukturschwachen Regionen vermehrt Callcenter eröffnet worden, zum Teil unter Verwendung öffentlicher Fördermaßnahmen.
Auf dem Altar der Gewinnmaximierung wurde nun allerdings häufig eine fachlich kompetente Ausbildung der Telefonisten geopfert. Dass ein solch offener Markt für Neugründer attraktiv ist, verwundert kaum. Dem Phänomen des hohen Konkurrenzdrucks könnte man durch Regulierung des Marktes entgegenwirken, aber diese ist offenbar vom Callcenter Verband Deutschland nicht gewollt.
Verharmlosung der Kaltakquise
Herr Stockmann relativiert das Verbot der sog. Kaltakquise per Telefon mithilfe von Zahlen, die der Erfahrung des Antispam e.V. widersprechen:
Das Verbot der „Kaltakquise“, das heißt Anrufe von Callcenter-Agenten bei Menschen, die damit nicht einverstanden sind, sei gegenüber anderen Neuerungen nebensächlich. Klagen gebe es im Übrigen kaum: Auf 6,3 Milliarden Telefonkontakte mit Callcentern in Deutschland im Jahr 2011 kamen laut Stockmann 30000 Beschwerden bei der Bundesnetzagentur.
Quelle: Nürnberger Nachrichten vom 06.11.2012, Verfasserin Angela Giese. [Die in Anführungszeichen gefassten Textteile sind wörtliche Zitate von Herrn Stockmann.]
Die Zahlen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) kann man aus deren Jahresbericht in etwa entnehmen. Die im Forum dieser Plattform
http://www.antispam-ev.de diskutierten Fälle lassen allerdings vermuten, dass es bei den Beschwerden eine extrem hohe Dunkelziffer gibt. Es finden sich viele Berichte, in denen der Bundesnetzagentur ein schwerfälliges, durch Formulare und amtliche Regelungen verkompliziertes Beschwerdemanagement unterstellt wird. In Verbindung mit der Tatsache, dass die Bundesnetzagentur nur sehr selten wirksame Maßnahmen gegen gemeldete Missachtungen ergreift, verwundern die geringen Fallzahlen kaum. Vielfach finden sich im Forum Meinungsbekundungen, dass eine Meldung eines Vorfalls bei der Bundesnetzagentur doch nichts bringe und sehr kompliziert sei.
Ähnliches gilt für den Gang zu einer Verbraucherzentrale. Man findet Beratungsstellen der Verbraucherzentralen zwar in ganz Deutschland, sie sind allerdings häufig nur in größeren Städten vertreten. Wenn man also Rat bei einer Verbraucherzentrale sucht und auf dem Land wohnt, ist schon eine größere Anstrengung erforderlich, um zur nächsten Beratungsstelle zu kommen. Weiterhin sind die Öffnungszeiten und die Entgeltpflicht für viele Beratungen Hinderungsgründe, bei einer Verbraucherzentrale Rat zu suchen bzw. eine Beschwerde über einen Kaltakquiseanruf loszuwerden.
Dennoch hat der Verbraucherzentralen-Bundesverband Mitte 2010 eine Studie erstellt, in der das Problem Kaltakquise per Telefon statistisch auswertet, belastbare Zahlen liefert und einen Anhaltspunkt für den tatsächlichen Umfang des Problems darstellt. Die Studie ist auf der Internetseite des Bundesverbands
als PDF-Datei verfügbar (365 kB). In einem Auswertungszeitraum von vier Monaten gab es bundesweit bei den Verbraucherzentralen insgesamt ca. 40.000 Beschwerden über unerlaubte Telefonwerbung, hoch gerechnet auf ein Jahr also runde 120.000 Fälle. Angesichts der Tatsache, dass nur ein geringer Teil der Betroffenen Hilfe bei den Verbraucherzentralen sucht, eine erschreckend hohe Zahl.
Man darf also mit Fug und Recht davon ausgehen, dass die Relativierung von Herrn Stockmann auf stark untertriebenen Zahlen fußt. Oder – je nach Sichtweise – auf stark übertriebenen. Die Gesamtzahl der in Callcentern abgewickelten Anrufe von angeblichen 6,3 Milliarden mag stimmen, sie beinhaltet aber sicherlich auch die Inbound-Kontakte, die einen übermäßig großen Anteil aller Anrufe darstellen. Nahezu jeder Verbraucher nutzt schließlich Hotlines für Bestellungen, Anfragen an Firmen usw. Selbst wenn man vorsichtig schätzt, haben sicherlich mindestens 90% der 6,3 Milliarden Kontakte im Inbound-Verkehr stattgefunden, bleiben also noch 630 Millionen Kontakte im Outbound-Verkehr. Was wiederum die Beschwerdequote in ein ganz anderes Licht rückt.
Im Artikel auf
http://www.nordbayern.de verharmlost Herr Stockmann aber noch weiter:
Und selbst bei diesen relativ wenigen Beschwerden lägen die Kunden bisweilen falsch: „Leider ist vielen Leute nicht bewusst, in welchen Zusammenhängen sie sogar aktiv ihre Einwilligung gegeben haben.“
Quelle: Nürnberger Nachrichten vom 06.11.2012, Verfasserin Angela Giese. [Die in Anführungszeichen gefassten Textteile sind wörtliche Zitate von Herrn Stockmann.]
Für die erforderliche Einverständniserklärung, die einen Kaltakquise-Anruf legitimiert, hat der Gesetzgeber sehr strenge Auflagen formuliert, die von der aktuellen Rechtsprechung wiederholt sehr eng ausgelegt werden. Eine Einverständniserklärung muss auf einen konkreten Anrufversuch zwecks Kaltakquise ausgerichtet sein; allgemeine Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen telefonische Kaltakquise erlaubt sei, wurden von Gerichten regelmäßig für unwirksam erklärt. Eine Auflistung einiger Urteile finden Sie
hier im Antispam-Wiki.
Im Forum dieser Plattform wird wiederholt berichtet, dass Kaltakquise-Anrufe erfolgten, bei denen den Betroffenen auch noch nach entsprechender Rückfrage völlig unklar war, wann sie wo in das Angerufen-Werden eingewilligt hätten. Es mag sein, dass das Forum auf
http://www.antispam-ev.de infolge seiner Ausrichtung verstärkt Negativbeispiele enthält, dennoch ist der Versuch der Verharmlosung durch Herrn Stockmann ungeheuerlich. Man kann an dieser Stelle wieder einen Bogen zum Anfang des Artikels schlagen und fragen, warum es denn sogar der Gesetzgeber für erforderlich hält, den Outboundvertrieb deutlich zu regulieren, wenn die damit verbundenen Probleme nur wenige Einzelfälle seien, die nicht ins Gewicht fielen?
Die weiter oben bereits angesprochene Studie des Verbraucherzentralen-Bundesverbands konkretisiert die Absurdität von Herrn Stockmanns Aussage aber noch weiter. Dort heißt es im Punkt 3 auf Seite 6, dass in nur etwa 400 der 40.000 untersuchten Fällen ein Einverständnis der/des Angerufenen vorlag, was 1% entspricht. 80% der Betroffenen gaben an, eindeutig kein Einverständnis erteilt zu haben (die Differenz bilden die Antworten „weiß nicht“ und „keine Angabe“). Es ist nur schwer vorstellbar, dass so viele Verbraucher sich irren. [
Nachgetragene Ergänzung: In einer
weiteren Studie des Verbraucherzentrale Bundesverbands vom Dezember 2012 (PDF-Dokument) wird die Quote derjenigen, die nicht zugestimmt hatten, mit 92% angegeben (Seite 8 oben).]
Schöne neue Callcenterwelt
Wohin die Reise gehen könnte, wird am Ende des Artikels deutlich:
Im Übrigen seien die Serviceanrufe oft ja durchaus ganz nützlich für Bürger, die sich im Dschungel der unterschiedlichen Merkmale und Preise von Produkten leicht verirren, meint Stockmann. Noch nützlicher sei es, wenn der Verkäufer am Telefon zielgruppengenau vorgeht.
Quelle: Nürnberger Nachrichten vom 06.11.2012, Verfasserin Angela Giese. [Die in Anführungszeichen gefassten Textteile sind wörtliche Zitate von Herrn Stockmann.]
Die Unterstellung einer Nützlichkeit stellt einen
Euphemismus ersten Ranges dar. Wenn ein Dschungel für einen Kunden undurchdringlich scheint, kann man ihn auch lichten, anstatt den Kunden mit einer häufig ungefragten und einseitigen Führung zu konfrontieren. Verkäufer haben nämlich nur ein Ziel (am Telefon wie auch im sonstigen Alltag): Maximierung des eigenen Profits. Hierbei eine Zielgruppenorientierung als nützlich zu bezeichnen, ist ein Schlag ins Gesicht mündiger Verbraucher.
Die Skepsis gegenüber solchen Überlegungen wird von der Verfasserin des Artikels, Angela Giese, selber benannt:
„Stellen Sie sich vor, Ihnen wird ein Rasenmäher angeboten, und Sie haben gar keinen Garten. Da würden Sie sich doch wundern.“ Da stutzt der Zuhörer, der sich noch mehr wundert, wie ein Callcenter überhaupt über seinen Garten Bescheid wissen kann. Womöglich noch mit Adresse und Zahl der Hausbewohner? Doch aus Stockmanns Sicht wiegt der Nutzen solcher Kenntnisse für den Verbraucher schwerer als der Datenschutz.
Quelle: Nürnberger Nachrichten vom 06.11.2012, Verfasserin Angela Giese. [Die in Anführungszeichen gefassten Textteile sind wörtliche Zitate von Herrn Stockmann.]
Natürlich hat es wenig Sinn, einem Bewohner einer Etagenwohnung mit Balkon einen Rasenmäher anzubieten. Das ist aber kein Argument für das Aushebeln des Datenschutzes, wie es durch Herrn Stockmann in einer Nebenbemerkung intendiert wird. Der entscheidende Punkt liegt nämlich im Rahmen, in dem ein Verkaufsgespräch stattfindet.
Ein Kaltakquiseversuch per Telefon wäre in der Tat erfolgversprechender, wenn man die Bedürfnisse des Angerufenen kennen würde. In einem Ladengeschäft kennt aber in der Regel auch niemand die Bedürfnisse der Kunden. Trotzdem wird in Ladengeschäften Umsatz gemacht. Im Geschäft kann der Kunde nämlich frei entscheiden, welche Bedürfnisse er offenbart, und es ist Sache des Verkäufers, sich auf den Kunden einzustellen. In der Regel erfolgt die Äußerung der Bedürfnisse auch anonym, d.h. die Verkäuferin bzw. der Verkäufer weiß nicht, wen er vor sich hat, und kann trotzdem Produkte an die Kunden bringen.
In der von Herrn Stockmann angedeuteten schönen neuen Callcenterwelt kehrt sich das Verhältnis Kunde-Verkäufer um: Ein Kunde hat sich auf den Verkäufer einzustellen. Der Kontakt erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem es dem Verkäufer passt. Ein Kunde hat selbstverständlich genau das Bedürfnis zu haben, das der Verkäufer aus den möglichst umfangreichen Informationen ableitet, die ein Kunde ebenso selbstverständlich vorher von sich preisgegeben hat. Dazu gehört natürlich auch, dass ein Kunde mit Namen angesprochen können werden muss. Natürlich alles nur zum Nutzen des Kunden, oder nicht? Mündige Verbraucher werden zu Konsummaschinen degradiert, und das Gegenteil von „gut“ ist hier sicherlich „gut gemeint“.
Das Ärgernis Datenschutz
Zum Ende der im Artikel zitierten Ausführungen von Herrn Stockmann klingt dann noch an, welches Verständnis von Datenschutz der Deutsche Call Center Verband hat:
Apropos Datenschutz: Als Nächstes hat sich der Gesetzgeber vorgenommen, so Stockmann, dass keine Gespräche zwischen Agenten und Kunden mehr mitgehört werden dürfen. „Damit ist die Qualitätskontrolle im Callcenter tot.“
Quelle: Nürnberger Nachrichten vom 06.11.2012, Verfasserin Angela Giese. [Die in Anführungszeichen gefassten Textteile sind wörtliche Zitate von Herrn Stockmann.]
Hierzu sei abschließend bemerkt, dass der Gesetzgeber hier eigentlich nichts mehr neu regeln muss, denn schon in der bestehenden Rechtslage ist das Mithören von Gesprächen erst einmal generell unzulässig. Nur, wenn beide Gesprächspartner (also auch der Callcenter-Agent) zustimmen, ist das Mithören von Telefonaten durch Dritte zulässig.
Bei Anrufen in Callcentern hört man hin und wieder mal den vom Band kommenden Hinweis, dass einige Gespräche zu Schulungszwecken mitgeschnitten werden. Sofern man dies nicht wünsche, teile man das dem Agenten bei Beginn des Gesprächs doch bitte mit. Diese Regelung ist unter Juristen umstritten, verkehrt sie doch die erforderliche Einwilligung zu einem aktiven Widerspruch.
Der von Herrn Stockmann verwendete Begriff „Qualitätskontrolle im Callcenter“ hat aber noch eine andere Dimension. Auf den ersten Blick könnten damit tatsächlich nur die Aufzeichnungen gemeint sein, die man nutzt, um die Call-Center-Mitarbeiter zu schulen. Vor dem Hintergrund des hohen Konkurrenzdrucks kann man allerdings daran zweifeln, ob solche Schulungen in großem Umfang überhaupt stattfinden. Die im Forum dieser Plattform geschilderten Fälle von Kaltakquiseanrufen legen die gegenteilige Vermutung nahe.
Mit Qualitätskontrolle könnten auf den zweiten Blick allerdings auch die als Quality-Calls bezeichneten Anrufe gemeint sein. Im Forum häufen sich Meldungen davon, dass am Ende eines Kaltakquiseanrufs, in dem es der Call-Center-Agent geschafft hat, einen Abschluss zu erzielen, ein Rückruf zwecks Datenabgleich angekündigt wird. Dieser sei erforderlich, um den vermeintlich geschlossenen Vertrag zu bestätigen (warum trotzdem in der Mehrzahl der Fälle kein Vertrag zustande kommt, können Sie
im Antispam-Wiki nachlesen). Bei der Ankündigung des Rückrufs wird in einem Nebensatz erwähnt, dass der Rückruf mitgeschnitten wird. Dieser Rückruf wird intern häufig als Quality-Call bezeichnet.
Dass solche Mitschnitte in großem Stil erfolgen, belegen die Schilderungen im Forum dieser Plattform, in denen es um die Zahlungsaufforderungen zu diesen Quality-Calls geht. Auf einigen Rechnungen oder in nachfolgenden Inkassoschreiben, die man erhält, nachdem man sich am Telefon hat etwas aufschwatzen lassen, wird unzweideutig festgestellt, dass ein Vertrag zustande kam, und dass der Beweis für diesen Vertragsschluss der Mitschnitt des Quality-Calls sei, den man sich dann ab und zu auch mal auf speziellen Internetplattformen anhören kann. (Nebenbei bemerkt: Die Existenz eines Mitschnitts ist nicht unbedingt ein Beleg
für die Existenz eines Vertrags.)
Legt man diese Interpretation von Qualitätskontrolle zugrunde, bekommt die Befürchtung des Herrn Stockmann eine ganz andere Bedeutung. Wenn der Gesetzgeber beabsichtigt, den Mitschnitten nahezu ausnahmslos einen Riegel vorzuschieben, entfällt der Mitschnitt des Quality-Calls als vermeintliches Druckmittel. Eine ganze Sparte von Abockern würde also eine wesentliche Grundlage für den Erfolg ihrer Abzockereien entzogen. Verständlich, dass das dem Präsidenten des Deutschen Callcenter-Verbands, in dem sicherlich auch auf Outbound spezialisierte Callcenter Mitglied sind, Angstschweiß auf die Stirn treibt.
Wednesday, November 14. 2012
Der Generalstaatsanwalt von Middle Pennsylvania, USA, teilt in einer (englischsprachigen)
Pressemitteilung vom 09. November 2012 mit, dass die
Firma MoneyGram International,Inc. mit Hauptsitz in Dallas, Texas, USA, in einem außergerichtlichen Verfahren eine
Strafe von 100 Millionen US$ akzeptiert hat. Die Strafe wurde vom US-Justizministerium ausgesprochen. Dieses wirft MoneyGram vor, betrügerischen Geldgeschäften Vorschub zu leisten und keine wirksame Bekämpfung von Geldwäsche zu betreiben.
Im Themenbereich dieser Plattform (http://www.antispam-ev.de) taucht MoneyGram (neben anderen Firmen) wiederholt beim sog.
419er- bzw. Nigeria-Betrug auf. Bei den verschiedenen Spielarten dieses Betrugs werden ergaunerte Gelder übermäßig häufig über MoneyGram oder andere, vergleichbare Dienstleister ins Ausland verschoben. Für diese Betrugsmasche ist es entscheidend, dass MoneyGram es in diversen Ländern ermöglicht, Gelder abzuheben, ohne dass dabei eine verlässliche Feststellung der Personalien erfolgen würde. Man kann teilweise ganz ohne Vorlage von Papieren, teils mit gefälschten Papieren an das in Deutschland/Europa eingezahlte Geld kommen. Die belastbare Spur des ergaunerten Geldes endet somit bei demjenigen, der das Geld bei MoneyGram eingezahlt hat. Nicht selten sehen sich diese Opfer im Nachhinein mit horrenden Schadenersatzforderungen und/oder mit einem Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche konfrontiert.
Der Generalstaatsanwalt unterstellt nun MoneyGram, dass sie diese Geschäftspolitik wider besseren Wissens betreiben:
“MoneyGram’s broken corporate culture led the company to privilege profits over everything else,” said Assistant Attorney General Breuer. “MoneyGram knowingly turned a blind eye to scam artists and money launderers who used the company to perpetrate fraudulent schemes targeting the elderly and other vulnerable victims. [...]”
“MoneyGrams kaputte Firmenpolitik führte dazu, dass die Gesellschaft Profite über alles andere stellt,” sagte Generalstaatsanwaltsassistent Breuer. “MoneyGram drückte wissentlich ein Auge zu gegenüber Scambetreibern und Geldwäschern, die die Gesellschaft nutzten, um zu Lasten von älteren Menschen und anderen verletzbaren Opfern betrügerische Geschäfte durchzuführen. [...]”
Quelle: Pressemitteilung vom 09. November 2012, Übersetzung durch den Antispam e.V.
Das Bußgeld soll Opfern von 419er-Betrug zugute kommen. Darüber hinaus hat sich MoneyGram verpflichtet, sich den weltweiten Standards zur Bekämpfung von betrügerischen Geldgeschäften und Geldwäsche zu unterwerfen und die weltweite Geschäftspolitik entsprechend anzupassen. Außerdem sollen die MoneyGram-Geschäftsstellen in Teilen der Welt mit hohem Aufkommen an betrügerischen Buchungen einer besonders strengen Kontrolle unterzogen werden. Die Umsetzung dieser Maßnahmen wird durch die US-Justizbehörden überwacht.
Der Antispam e.V. begrüßt diese Entscheidung der US-Behörden und hofft darauf, dass MoneyGram in absehbarer Zeit nicht mehr im Rahmen von 419er-Betrügereien involviert ist.
Thursday, August 2. 2012
Gestern trat die sogenannte „Button-Lösung” in Kraft, die Verbraucher im Internet vor Kostenfallen schützen soll. Der Antispam e.V. begrüßt zwar die Grundidee eines verbesserten Verbraucherschutzes im Internet, hält den eingeschlagenen Weg aber für ungeeignet und einen Button, der auf die Kostenpflichtigkeit einer Dienstleistung hinweisen soll, für obsolet.
Dazu im Einzelnen: Zum 1. August 2012 trat eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Kraft, die Verkäufer im elektronischen Geschäftsverkehr verpflichtet, einem Kunden den Gesamtpreis inklusive Versand und aller Steuern „klar und verständlich in hervorgehobener Weise” anzugeben. Wie dies genau zu erfolgen habe, bleibt unklar. Die
WELT berichtet in Ihrer Onlineausgabe, dass Deutschland „mit der neuen Regelung Vorreiter” sei. Dies mag in der Tat richtig sein, allerdings werden hier nur die Symptome bekämpft. In anderen europäischen Ländern war eine solche Button-Lösung nie nötig, weil das ursächliche Problem, sogenannte „Abofallen” dort nie in so großer Zahl zustande kamen. Etwa gab es in Italien den Versuch einer Estesa Ltd., die Ihren Sitz auf den Sychellen haben will, eine solche Abofalle auch für italienische Kunden einzurichten. Dieses Schauspiel lies sich die italienischen Aufsichtsbehörde für Wettbewerb und Markt (Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - AGCM) nicht lange bieten - und
setzte eine Geldstrafe in Höhe von 1,5 Millionen Euro gegen die Betreibergesellschaft fest. Eine gleichwertige Instanz gibt es in Deutschland hingegen nicht. Es gibt schlechterdings keine Behörde, die (abgesehen vom Kartellrecht) die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) überwacht, und die etwa das Recht hätte, Sanktionen zu verhängen.
In Deutschland vertraut man vielmehr auf die sogenannte „Eigenkontrolle” des „freien Marktes”. Das ist ein sehr liberalistischer Denkansatz, mit dem man die Kontrolle der Fairness in die Hände nichtstaatlicher Organisationen legt, die nach UWG und UKlaG (Unterlassungsklagengesetz) klagebefugt sind, und die dann im Rahmen von Unterlassungsklagen dafür sorgen sollen, dass Rechtsverstöße gegen das UWG nach Möglichkeit eingedämmt werden. Klagebefugt sind dabei z.B. die Verbraucherzentralen sowie die Wettbewerbszentrale (ein Zusammenschluss privater Unternehmen). Diese Verbände haben als nichtstaatliche Organisationen keine Exekutivvollmachten, sie können keine Sanktionen verhängen, sondern sie müssen bei Verstößen gegen das UWG mühsam den Mitbewerber abmahnen bzw. auf Unterlassung verklagen. Es handelt sich also nicht um ein Sanktionssystem, sondern um ein privates Abmahn- und Klagesystem - auf Basis von Unterlassungsansprüchen.
Die deutsche Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner (CSU) hält dagegen die jetzige Vorgehensweise für zielführend. In einem
Interview mit der Mittelbayrischen Zeitung sagte sie: „Die Button-Regelung verpflichtet die Anbieter zu Transparenz – und sie wird dafür sorgen, dass nicht mehr so viele Internet-Nutzer in Abo-Fallen tappen.” Der Antispam e.V. sieht das Ergebnis ähnlich, allerdings aus völlig andern Gründen. Seit etwa zwei Jahren gab es keine neuen, erfolgreichen Abofallen mehr. Der Markt für neue Abofallen ist so gut wie tot, da es kaum noch Internetbenutzer gibt, die von solchen Vorgängen noch nichts gehört haben. Projekte, wie etwa Nachbaschaft24 oder Megadownloads existierten schon vor einem Jahr nicht mehr.
Treffend bringt es der Forenbenutzer Goofy auf den Punkt: „Mit der "Button-Lösung" wird also mehr oder weniger mit einer Wasserpistole auf einen bereits jetzt schon toten und vermoderten Gaul geschossen. Danach wird der mutige und resolute Jäger stolz den Fuß auf den verwesten Gaul aufstellen und hinausposaunen, dass er den Abzockern das Handwerk gelegt habe.” Diese Prophezeihung traf nun ein. Verbraucherschutzministerin Aigner
sagte der Mittelbayerischen Zeitung, sie könne durchaus hartnäckig sein, „wenn es drauf ankommt”. Der Antispam e.V. beglückwünscht Frau Aigner aufrichtig, den bereits toten Gaul nochmals erlegt zu haben.
Unabhängig von dem weiteren Vorgehen der Abofallenbetreiber rät der Antispam e.V. weiterhin dazu, die im vereinseigenen Wiki beschriebenen Regeln zu beachten:
Antispam-Wiki: Häufige Fragen und Antworten zum Thema Abofallen-Abzocke.
Thursday, October 27. 2011
Wie die Kanzlei Dr. Schmitz & Partner, Berlin,
auf ihrer Internetseite vermeldet, hat das Niedersächsische Finanzgericht am 15.09.2011 ein richtungweisendes Urteil gegen Inkassoanwälte gesprochen (Aktenzeichen 14 K 312/09). Das Gericht stellt fest, dass Anwälte, die Volumeninkasso, auch Mengeninkasso genannt, betreiben, für diese Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig sein.
Warum ist diese Urteil richtungweisend? Wenn Anwälte von Mandanten beauftragt werden, eine offene Forderung einzutreiben, so ist dies erst einmal als berufstypische anwaltliche Tätigkeit zu sehen. Eine anwaltliche Tätigkeit ist eine freiberufliche und somit nicht gewerbesteuerpflichtig. Das Finanzgericht stellte nun aber fest, dass ein Inkassomandat nur dann als typische anwaltliche Tätigkeit einzustufen sei, wenn dabei eine Prüfung
jeder mandatierten Forderung auf Rechtmäßigkeit erfolge.
Dies sei nun bei Volumeninkasso nicht der Fall. Schon bedingt durch die große Anzahl der Forderungen sei eine Einzelfallprüfung nicht möglich und würde in nahezu allen Fällen auch so lange nicht durchgeführt, wie der vom Inkasso Betroffene nicht gegen die Forderung Widerspruch einlege. Bei Fallzahlen von einigen zehn bis mehreren tausend pro Monat würde eine Einzelfallprüfung nicht durchgeführt. Zumal auch deswegen nicht, weil sie im gesetzlichen Wege einer ordentlichen Beitreibung einer offenen Forderung nicht vorgesehen sei. (Wie eine Forderung ordentlich beigetrieben werden kann, ist im Antispam-Wiki beschrieben:
Zahlungsforderung, der Werdegang). Die überwiegende Mehrzahl der mandatierten Forderungen würde auf dem Wege elektronischer Datenverarbeitung ohne weitere Prüfung automatisch erstellt und verschickt, Rückläufe würden entsprechend verarbeitet.
Wenn nun allerdings keine Einzelfallprüfung mehr stattfinde, sei hier auch keine berufstypische anwaltliche Tätigkeit mehr anzunehmen, sondern eine gewerblich betriebene Inkassotätigkeit. Und diese wiederum fällt unter die Gewerbesteuerpflicht. Es sind also auf den erzielten Gewinn Gewerbesteuern zu entrichten. Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt entsprechende Bescheide verschickt, wogegen der betroffene Anwalt Widerspruch einlegte, was sich dann bis zur Klage vor dem Finanzgericht weiter zog.
Welche Konsequenzen hat dieses Urteil für AnwältInnen? Dieses Urteil dürfte die bekannten AnwältInnen, die sich für das Inkasso von Abzockforderungen hergeben, am schwersten treffen. In den hier im Forum diskutierten Fällen treten immer wieder die gleichen Namen in Erscheinung, nicht mehr als eine handvoll Kanzleien. Diese betreiben Volumeninkasso allerdings im sehr großen Stil, im Bereich einiger zehntausend Fälle im Monat. Von den dabei erzielten stattlichen Gewinnen, schätzungsweise ein einstelliger Millionenbetrag pro Kanzlei, werden Gewerbesteuern – abhängig von der Gemeinde, in der die Kanzlei tätig ist, größenordnungsmäßig etwa 5% – fällig, und diese kann von den Finanzämtern auch rückwirkend eingefordert werden, solange die Fälle noch nicht verjährt sind. Die Anwalts-Handlanger der Abzockbranche dürfen sich demnach auf eine saftige Steuernachzahlung vorbereiten. Die Öffentlichkeit täte gut daran, möglichst viele Fälle bei den Finanzämtern zu melden, damit diese auch tätig werden.
Leider gibt es hier auch AnwältInnen, die zwar Volumeninkasso betreiben und somit auch Gewerbesteuern entrichten müssen, dies aber nur für berechtigte Forderungen taten und somit übermäßig hart betroffen sind. Leider ist es erforderlich, dass z.B. Arztpraxen ausstehende Honorare aus privaten Behandlungen bei den Behandelten am Quartalsende eintreiben müssen und dazu Kanzleien beauftragen. Hier wird dann ein Datensatz weitergegeben und in der Regel ohne Prüfung als Inkassoforderung versendet. Nach dem Urteil des Finanzgerichts sind dafür dann Gewerbesteuern fällig, obwohl es sich um gerechtfertigte Forderungen handeln dürfte, die einer Einzelfallprüfung stand halten würden. Neben Artzpraxen nehmen auch viele kleinere Gewerbebetriebe anwaltliche Hilfe bei der Eintreibung ihrer Außenstände in Anspruch.
Unser Fazit: Der Antispam e.V. begrüßt das Urteil trotz der negativen Auswirkungen auf das Inkasso berechtigter Forderungen. Das Inkasso ungerechtfertigter Forderungen unter Inanspruchnahme einer Anwaltskanzlei hat in den letzten Jahren sehr stark an Bedeutung gewonnen, ohne dass sich Behörden oder Gesetzgeber dieses Problems angenommen hätten. Tagtäglich werden unschuldige BürgerInnen Opfer der Abzockmafia, und gerade weil man AnwältInnen in der Regel unterstellt, dass ihr Handeln besonderer rechtlicher Sorgfalt genügt, wird bei den Anwaltsinkassoschreiben tendenziell eher gezahlt als bei Inkasso, dass durch Inkassobüros durchgeführt wird. Nun hat das Niedersächsische Finanzgericht einen Weg aufgezeigt, wie man dem anwaltlichen Inkasso auf Basis geltender Rechtsnormen einige Steine in den Weg legen kann. Dies ist im Sinne der mit dieser Plattform betriebenen Aufklärung von VerbraucherInnen.
Das Urteil ist gegenwärtig leider noch nicht im Volltext verfügbar, der Links wird hier nachgetragen, sobald es veröffentlicht wurde. Auf der eingangs verlinkten Seite der Kanzlei Dr. Schmitz & Partner ist ein Teil der Urteilsbegründung nachzulesen.
Monday, September 5. 2011
Dem Verein Antispam e.V. wurden zwei Mitschnitte zugespielt, die dokumentieren, wie dreist und unverfroren Telefonabzocker mittlerweile vorgehen. Wir veröffentlichen sie hier als erschütterndes Beispiel für die Skupellosigkeit der Telefonmafia.
Die Anrufe wurden von einer Frau aufgezeichnet, die sich als ältere, leicht demente Dame ausgibt und sehr überzeugend ein durchschnittliches Opfer der Telefonmafia spielt. Sowohl der Name, unter dem sie von den Telefonabzockern angesprochen wird, wie auch die Anschrift, die in einem nicht aufgezeichneten Teil eines Gesprächs genannt wird, passen nicht zu der Familie der Frau, die sich hier als alte Dame ausgibt. Sie kann sich nicht erklären, wie die Telefonabzocker diese Daten zusammengestellt haben. Laut Angabe des Call-Center-Agents soll die Angerufene in Hamburg wohnen, die Nummer, die gewählt wurde, führt allerdings ins Schwäbische (wie man dem Dialekt ja auch leicht entnehmen kann). Da wir nicht ausschließen können, dass die alte Dame tatsächlich existiert, haben wir die Stellen, an denen ihr Name genannt wird, durch einen Piepton ersetzt.
Im ersten Mitschnitt ruft ein Stefan Wagner die „alte Dame“ an und gibt vor, im Namen der Staatsanwaltschaft Berlin anzurufen. Die Dame müsse so schnell wie möglich 2000 Euro auf ein Privat-Konto bei einer Berliner Bank überweisen, sonst würde die Polizei zu ihr kommen, denn sie sei von einem Gewinnspielanbieter angezeigt worden. Nur die umgehende Zahlung von 2000 Euro könne dies verhindern; es wird ein enormer Zeitdruck aufgebaut. Die wiederholten, geschickt eingebauten Fragen der „alten Dame“, was denn nun genau gegen sie vorliege und warum sie zahlen muss, werden ausweichend oder gar nicht beantwortet. Am Ende steigert sich der Call-Center-Agent in wüste Beschimpfungen. Mangels guter Ausreden endet er damit, dass die Sache nun an die Polizei weitergeleitet würde.
Der zweite Mitschnitt ist der eines Anrufs, der ein paar Stunden nach dem der angeblichen Bezirksstaatsanwaltschaft stattfand. Diesmal ruft ein Stefan Becker, angeblich von der Kriminalpolizei in Berlin an. Auch Herr Becker versucht, die „alte Dame“ davon zu überzeugen, dass sie unbedingt so schnell wie möglich, am besten direkt nach dem Anruf, die 2000 Euro auf das Berliner Privat-Konto überweisen solle. Nur so könne verhindert werden, dass die Frau vor Gericht komme und in U-Haft genommen werde. Herr Becker ist ebenfalls nicht in der Lage, die Fragen und Einwände der „alten Dame“ zufriedenstellend zu beantworten.
Doch hören (und/oder lesen) Sie selbst: Hier sind die beiden Mitschnitte, dazu noch zwei Transkripte, denn einige Passagen sind nur schwer verständlich:
Abzockanruf der angeblichen Bezirksstaatsanwaltschaft Berlin, Herr Stefan Wagner (mp3; 5,4 MB)
Transkript des Abzockanrufs der angeblichen Bezirksstaatsanwaltschaft Berlin (PDF; 414 kB)
Abzockanruf der angeblichen Kriminalpolizei Berlin, Herr Stefan Becker.mp3 (mp3; 3,5 MB)
Transkript des Abzockanrufs der angeblichen Kriminalpolizei Berlin (PDF; 411 kB)
Die Mitschnitte liegen dem Verein Antispam e.V. in nicht anonymisierter Form vor. Wir danken der „alten Dame“ dafür, dass sie die Mitschnitte dem Verein zur Veröffentlichung überlassen hat. Die Bearbeitung der Audiodateien wurde von Vereinsmitgliedern vorgenommen, ebenso wie die Transkription.
Der Verein steht gegenwärtig in Kontakt mit der „alten Dame“; gemeinsam beraten wir über das beste Vorgehen gegen diese Telefonabzocker (Anzeige usw.). Rückfragen können über das
Kontaktformular gestellt werden. Wir leiten sie dann ggf. weiter.
Nachtrag: In einer
Pressemitteilung vom 09. November 2011 warnt das Amtsgericht München vor einer Betrugsmasche, in der Anrufer vorgeben, im Auftrag des Amtsgerichts München zu handeln. Bei den dort besprochenen Anrufen kann es sich um die gleiche Masche handeln. Es ist davon die Rede, dass man sich als Rechtsanwalt bei der Verbraucherzentrale München ausgebe und vorgebe, dass die Angerufenen mit Zahlungen so sehr im Rückstand seien, dass nun das Amtsgericht die Verbraucherzentrale mit der Eintreibung beauftragt habe. Dieses Vorgehen ist selbstredend Unsinn, das Amtsgericht würde im Falle einer berechtigten Forderung selber tätig werden. Es zeigt aber ein weiteres Mal, wie unverschämt mittlerweile abgezockt wird.
Wednesday, June 15. 2011
Seit Monaten
listet das Forum des Antispam e.V. chronologisch die Netzkündigungen des Troisdorfer Stromvermarkters TelDaFax auf. Heute passierte dann das, was aus Sicht des Antispam e.V. schon lange vorhersehbar war: TelDaFax hat einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht in Bonn gestellt. Diverse Medien, so das
Handelsblatt und die
Tagesschau berichten bereits über die Zahlungsunfähigkeit von TelDaFax.
Verbraucher, die per Überweisung Geld an den Stromvermarkter zahlen - dies teilweise für ein ganzes Jahr im Voraus - haben nun ein Problem: der Grundversorger des jeweiligen Wohnortes beliefert zwar ersatzweise die ehemaligen TelDaFax-Kunden, möchte hierfür aber auch bezahlt werden. Die Folge für jeden einzelnen Verbraucher: er darf seinen Strom doppelt zahlen: an TelDaFax und an den Grundversorger. Laut des Juristen Jürgen Schröder von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, der von Handelsblatt als auch von der Tagesschau zitiert wird, haben die Kunden, bei denen TelDaFax abbuchte, haben bessere Karten: wenn "die Abbuchung weniger als sechs Wochen her ist, könne der Kunde die Abbuchung bei seiner Bank rückgängig machen", so Schröder. Das ist so nicht korrekt. Nach den Richtlinien der Bundesbank zum SEPA-Verfahren, die seit dem November 2009 gültig sind, sind es 8 Wochen.
Allerdings könnte hier aber auch der Standpunkt vertreten werden, dass die Nichtleistung seitens Teldafax einen nachträglichen Widerspruch gegen die Lastschrifteinzugs-Ermächtigung möglich macht, dann wäre ein Rückbuchen sogar bis 13 Monate nach Kontobelastung möglich. Dies sollte aber im Einzelfall mit einem Rechtsanwalt besprochen werden.
Weiterführende Hinweise zu Lastschriften finden sich im Wiki des Antispam e. V., insbesondere auch zum
Märchen der 6-Wochen-Frist.
Weiterhin
berichtete das Handelsblatt unter Berufung auf Mitarbeiter von TelDaFax: "Es wurde ein Team von loyalen Leuten gebildet die schreddern seit zwei Monaten den ganzen Tag Unterlagen." Angeblich handelte es sich um belastendes Material und Kundenpost. Die Staatsanwaltschaft Bonn hat unter dem Aktenzeichen 410 Js 511/10 bereits Ermittlungen in die Wege geleitet.
Monday, May 16. 2011
Die Website des Antispam e. V. war am 14.05.2011 zeitweise sehr schlecht zu erreichen, da wir unter einer DDoS-Attacke standen. In der Regel sind Online-Kriminelle, Spammer und Betrüger die Auftraggeber eines solchen DDoS-Angriffs.
Eine
Distributed Denial of Service-Attacke (DDoS) ist eine Möglichkeit, eine unliebsame Webseite zumindest kurzfristig derart zu stören, dass Informationen, die auf dieser Seite normalerweise zum Abruf bereitstünden, nicht mehr aufrufbar sind. Eine solche Attacke funktioniert nur über sogenannte
Botnetze. Rechner - jeder auf der Welt - kann durch Viren und Trojaner durch einen Fremden ferngesteuert werden. Mit den ferngesteuerten Rechnern können auf Befehl eines "Master"-Rechners sinnlose Verbindungsanfragen an den Zielrechner gerichtet werden. Dieser wird durch die vielen, gleichartigen Anfragen überlastet und oft innerhalb kurzer Zeit wegen Erreichens der Belastungsgrenze lahm gelegt.
So hat Antispam-ev.de am 14.05. einen neuen Besucher-Rekord aufgestellt: 7.079 Gäste waren gleichzeitig online - also haben über 7000 Rechner gleichzeitig unseren Server überlasten wollen. Dank unserer Administratoren konnte der Angriff abgewehrt werden. Die Webseite ist mittlerweile wieder normal erreichbar.
Achten Sie darauf, ein Antivirenprogramm auf Ihrem Computer zu installieren und das Programm regelmäßig zu aktualisieren. Öffnen Sie keine Mails von unbekannten Absendern und nutzen Sie eine Firewall. Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie
in unserem Wiki.
Wir versprechen: wir werden nicht aufhören, kritisch über neue Abofallen, dreisten Spam und Datenschutzpannen berichten.
Und wir leuchten natürlich auch weiterhin mit Taschenlampen in die Rattenlöcher.
Antispam e. V. - Denn wir sind die Guten!
Friday, March 25. 2011
US-Behörden ist es in Zusammenarbeit mit Microsoft gelungen, eines der größten weltweiten Spam-Netzwerke lahm zu legen. Es handelt sich dabei um ein sog.
Botnetz (Link ins Antispam-Wiki), bei dem die PCs von vielen hunderttausend Menschen mittels Viren heimlich dazu genutzt werden, Spammails weiter zu verbreiten. Die Steuerung dieser Netzwerke erfolgt meist über nur eine handvoll zentrale Kommandorechner.
So auch beim Botnetz
Rustock, dessen zentrale Kommandorechner nun von Microsoft-Mitarbeitern identifiziert und mit Hilfe der US-Behörden lahm gelegt wurden. Über das Botnetz
Rustock wurden hauptsächlich Spammails für zweifelhafte Online-Apotheken und medizinische Potenzpräparate verschickt. Mit dem Zeitpunkt der Abschaltung, 15. März um die Mittagszeit, verzeichnen die internationalen Spambeobachtungsprojekte deutliche Rückgänge in der Zahl der Spammails. Die Rückgang liegt im Bereich einiger Milliarden Spammails pro Tag.
Ob dieser Schlag gegen sie Spamindustrie dauerhafte Wirkung zeitigt, ist schwer abzuschätzen. Einerseits ist es fast als sicher anzunehmen, dass die Drahtzieher von Spam andere Versandwege nutzen, so dass sich der Rückgang des Spamaufkommens über kurz oder lang wieder ausgleichen wird. Es ist außerdem nicht sicher, ob die Betreiber des Botnetzes
Rustock es vielleicht nicht doch wieder schaffen, eine neue Infrastruktur von Kommandorechnern aufzubauen.
Dennoch sollte man diesen Erfolg nicht gering schätzen. Er zeigt, dass auch große und vermeintlich anonyme Spamversender angreifbar sind. Da der Spamversand mittlerweile zu einer Großindustrie geworden ist, dürfte dieser Erfolg auch enorme Kosten verursachen, und Spam lohnt sich nur dann, wenn die Kosten geringer sind als der Ertrag. In diesem Sinne bleibt die Hoffnung, dass sich ähnliche Erfolge in naher Zukunft häufiger einstellen.
Einige weitere Artikel zum Thema:
heise.de: Rustock Botnetz ausser Gefecht
TecChannel: Microsoft stoppt Rustock Botnetz
PC-Welt: Microsoft macht Mega Botnetz platt
KrebsOnSecurity: Rustock botnet flatlined (englischsprachig)
[Update:] Der Internetsicherheitsexperte Brian Krebs hat Kontakt zu einem der Reseller des Botnetzes
Rustock herstellen können (ein Reseller verkauft die Dienste im Auftrag der Betreiber an die Kunden). Dabei fand er interessante Details heraus, die in diesen Artikeln zusammengefasst werden:
Golem.de: Brian Krebs nennt Hintergründe zum Botnetzwerk
KrebsOnSecurity: Microsoft Hunting Rustock Controllers (englischsprachig)
Thursday, December 30. 2010
Nachdem im Antispam-Forum bereits Anfang September 2010 eine
Warnung vor falschen Posten auf der Telefonrechnung veröffentlicht wurde, reagiert nun auch die Bundesnetzagentur auf die Vielzahl von Beschwerden über die Firma Telomax, die für die betreffenden Rechnungsposten verantwortlich ist.
In einer
Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 29. Dezember 2010 wird mitgeteilt, dass für betreffenden Rechnungsposten, mit denen einen angebliche Teilnahme an einem Gewinnspieleintragungsdienst bezahlt werden solle, ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot verhängt wurde, und zwar rückwirkend ab dem 30. März 2010.
Für betroffene VerbraucherInnen bedeutet dies, dass sie eventuell bereits bezahlte Posten auf ihrer Telefonrechnung, die im Auftrag der Firma Telomax unter den Artikel-/Leistungsnummern 61404 und 83917 für die Teilnahme an einem Gewinnspieleintragungsdienst seit 30. März 2010 auftauchen, von Ihrem Telefonanbieter zurückfordern können. Üblicherweise werden die Beiträge mit der nächsten Rechnung erstattet, im Zweifel wenden Sie sich aber bitte direkt an Ihren Anbieter.
Im konkreten Fall schilderten viele Betroffene, sie hätten vor kurzem einen Anruf erhalten, in dem ihnen ein Kosmetikgutschein angeboten wurde. Kurz darauf erschienen dann die Rechnungsposten, zumeist für die vorgebliche Teilnahme an den Gewinnspieleintragungsdiensten Win-Finder oder Glücksfinder. In nahezu allen Fällen, die im Antispam-Forum diskutiert wurden, darf angezweifelt werden, dass ein Vertrag zustande kam, der die Rechnungsposten begründen würde.
Sie finden die Diskussion rund um diese Form der Abzocke im Antispam-Forum in den beiden Themen:
Warnung vor falschen Posten auf Telefonrechnungen und
Warnung vor Gewinnspielanrufen
Sollten Sie Probleme mit der Rückforderung bereits bezahlter Beträge haben, so können Sie dort Rat und Hilfe suchen.
Der Verein Antispam e.V. begrüßt das gegen Telomax verhängte Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot. Die Bundesnsetzagentur nimmt damit ihre Verantwortung relativ zeitnah wahr und handelt mit einer wirksamen Maßnahme, die im Interesse des Endverbrauchers liegt.
Update: Die Bundesnetzagentur hat das rückwirkende Rechnungslegungsverbot gegen die Firma Telomax auf die Artikel-/Leistungsnummern 11004 und 12000 erweitert, wie einer
weiteren Pressemitteilung vom 20. Januar 2011 zu entnehmen ist. Demnach betreibt die Firma Telomax weiterhin Abbuchungen zweifelhafter Natur, die auf der gleichen Abzockmasche beruhen, jetzt allerdings unter den Leistungsbezeichnungen „12000 Premium Abonnement Services www.tel-and-pay.de“ oder "11004 Mehrwertdiensteabonnements". Es gelten die gleichen Hinweise, wie bei den oben genannten Artikel-/Leistungsnummern.
Die schnelle Reaktion der Bundesnetzagentur auf weitere Verbraucherbeschwerden zeigt, mit welcher Dreistigkeit mittlerweile Verbraucher abgezockt werden. Wir hoffen, dass diese Vorfälle dazu führen, dass die Bundesnetzagentur die Zulassung der Firma Telomax als Mehrwertdienstleister intensiv prüft. Die Zuverlässigkeit des Anbieters darf jedenfalls bezweifelt werden, auch angesichts der Tatsache, dass die Firma, in deren Auftrag man zu handeln vorgibt, nicht existiert.
Update 2: Am 11.02.2011 weitete die Bundesnetzagentur ihr Verbot gegenüber der Firma Telomax nochmal deutlich aus. Wie der zugehörigen
Pressemitteilung der Bundesnetzagentur zu entnehmen ist, wurde mit Rückwirkung bis zum 23.12.2010 auch ein Verbot für die Artikel- Leistungsnummern 83918
bis 83924 erlassen, ergänzt um ein präventives Inkassierungsverbot gegen eine lange Liste von weiteren Artikel- und Leistungsnummern, das ab dem 11. März 2011 gilt. Darunter fallen die Artikel- bzw. Leistungsnummern 61402, 77524, 77526 und 83925 bis einschließlich 83966.
Gerade die letzte Maßnahme und die Vielzahl der davon betroffenen Nummern legt den Schluss nahe, dass die Telomax systematisch weiter Gelder einziehen wollte. Man hat sich dem Anschein nach schon einmal mit genügend weiteren Artikelnummern bei der Telekom eingedeckt. Der Verein Antispam e.V. begrüßt den umfassenden Ansatz, den die Bundesnetzagentur hier verfolgt. Wieso der Firma Telomax allerdings nicht die Zulassung als Mehrwertdienstanbieter entzogen wird, bleibt weiterhin fraglich. Wir hoffen darauf, dass auch diese Maßnahme in Kürze folgt.
Update 3: Im Forum dieses Portals finden sich Hinweise darauf, dass nach knapp einem Jahr (November 2011) erneut versucht wird, die Forderungen, für die seinerzeit das Inkassierungsverbot erlassen wurde, einzutreiben. Eine
NTT Telco Europe Inc mit Sitz in den USA und deutscher Adresse in einem Postfach verschickt entsprechende Zahlungsaufforderungen. Den Hinweis auf dieses rechtswidrige Vorgehen verdanken wir einem Forenmitglied.
Sie können den Beitrag hier einsehen, nach diesem Beitrag finden sich noch weitere Meldungen von anderen Betroffenen.
Hier finden Sie eine Kopie des entsprechenden Inkassoschreibens.