Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Antispam e.V.“.
2. Er ist unter der Registernummer 80702 beim Registergericht „Amtsgericht Köln“ als Verein eingetragen.
3. Sitz des Vereins ist 67146 Deidesheim.
4. Der Verein unterhält am Wohnsitz des 1. Vorstandes eine Geschäftsstelle
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes auf dem Gebiet moderner Kommunikationsmittel. Er soll den Missbrauch moderner Kommunikationsmittel zum Zwecke des Betruges von Verbrauchern und zur Schädigung der Allgemeinheit in Form eines Verbraucherschutzvereins verhindern und bekämpfen sowie Aufklärungsarbeit leisten. Das Vertrauen in die Nutzung dieser Kommunikationsmittel soll gestärkt und die Verbraucher im Umgang hiermit sensibilisiert werden. Hierbei steht der Verein interessierten Verbrauchern beratend und unterstützend zur Seite.
2. Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:

2.1 Erfahrungsaustausch zwischen den Vereinsmitgliedern und außenstehenden Dritten über neue technische Entwicklungen und Anwendungsmöglichkeiten,
2.2 gemeinsame Erarbeitung und Formulierung von technischen Sicherheitsstandards,
2.3 Durchführung von Informations- und Schulungsveranstaltungen durch fachkundige Referenten,
2.4 Beteiligung des Vereins bei der Erarbeitung von Richtlinien und Gesetzen, die die Vereinszwecke berühren, auf nationaler und internationaler Ebene,
2.5 Durchführung von Kongressen und Ausstellungen,
2.6 Forschung und Erprobung geeigneter Praktiken,
2.7 Schutz der wettbewerbsrechtlichen und persönlichkeitsrechtlichen Interessen durch die Möglichkeit der Klage im Sinne des UWG, des UKlaG sowie sonstiger Klagebefugnisse. Der Verein kann diesen Zweck auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verfolgen. Dazu soll der Verein in die Liste der zu Klage qualifizierten Einrichtungen des Bundesverwaltungsamts eingetragen werden.
2.8 Aufklärungsarbeit in Zusammenhang mit durch Mißbrauch von Kommunikationsmitteln beworbenen Produkten oder Veranstaltungen.

3. Der Verein kann die in (1) und (2) Lit. genannten Zwecke auch durch Abmahnung oder Anrufung von Stellen zur gütlichen Einigung von Rechtsstreitigkeiten erreichen. Der Verein kann Zivilprozesse führen, Strafanträge (§ 301 Abs. 2 Strafgesetzbuch) stellen und Strafanzeigen erstatten.
Der Verein ist berechtigt, Kapitalgesellschaften im Sinne des Vereinszwecks zu gründen. Die Gründung einer solchen Kapitalgesellschaft sowie die Bestellung ihrer Geschäftsführer, der Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und die Berufung eines Beirates obliegen dem Vorstand des Vereins, der hierüber mit mindestens einer 2/3 Mehrheit der vorhandenen Stimmen entscheidet.
Der Verein kann durch den Vorstand und auf Anregung der Vereinsmitglieder Arbeitskreise im Sinne des Vereinszwecks einrichten. Die Ergebnisse werden von den Arbeitskreisleitern zusammengestellt und verbreitet.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig Ziele im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) und in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Kostenerstattungen oder sonstige Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliches Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person, sowie Personenvereinigung werden. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell in seinen Vereinszielen.
4. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder, sind aber von den Beitragsleistungen befreit. Ist im folgenden in der Satzung von ordentliche Mitgliedern oder stimmberechtigte Mitglieder die Rede, sind die Ehrenmitglieder einbezogen.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme ist schriftlich oder in elektronischer Form durch das Nachrichtensystem/Ticketsystem, bzw. EMail zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Diese Entscheidung kann auf Antrag des abgelehnten Beitrittswilligen der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden. Der Einspruch gegen die Ablehnung der Mitgliedschaft muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ablehnung erfolgen.

1.1 Der Vorstand prüft für 5 Jahre zum Jahresbeginn, spätestens bis zum 31.1.des Jahres, ob der Ablehnungsgrund weiterhin besteht. Darüber entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit.
1.2 Nach 5 Jahren entfällt die Überprüfungspflicht. Der Abgelehnte hat das Recht, nach 8 Jahren einen neuen Aufnahmeantrag zu stellen.
1.3 Auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds kann die Prüfung der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden. Der Antrag muss 14 Tage vor der Mitgliederversammlung gestellt werden.
2. Die Mitgliedschaft endet durch
2.1 Austritt,
2.2 Ausschluss,
2.3 Tod,
2.4 Auflösung als juristische Person oder Löschung im Handelsregister.
3. Die Vereinsmitglieder sind zum Austritt aus dem Verein mit einer Frist von drei Monaten jederzeit berechtigt.
4. Die Austrittserklärung hat schriftlich oder in elektronischer Form durch das Nachrichtensystem/Ticketsystem, bzw. EMail zu erfolgen.
5. Der Ausschluss erfolgt

5.1 wenn das Mitglied mit Zahlungspflichten im Rückstand ist.
5.2 bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins. Ein grober Verstoß gegen die Ziele des Vereines liegt z. B. dann vor, wenn das Mitglied nachweislich unerwünschte Werbung versendet oder am Versand wissentlich beteiligt ist.
5.3 wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens.

6. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
7. Vor der Entscheidung hat der Vorstand dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens vierzehn Tagen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bis dahin ruhen alle Rechte des auszuschließenden Mitglieds.
8. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
9. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu geben.

9.1 Der Vorstand prüft für 5 Jahre zum Jahresbeginn, spätestens bis zum 31.1.des Jahres, ob der Ausschlussgrund weiterhin besteht. Darüber entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit.
9.2 Nach 5 Jahren entfällt die Überprüfungspflicht. Der Ausgeschlossene hat das Recht, nach 8 Jahren einen neuen Aufnahmeantrag zu stellen.
9.3 Auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds, kann die Prüfung der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden. Der Antrag muss 14 Tage vor der Mitgliederversammlung gestellt werden.
10. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
11. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und dürfen an Mitgliederversammlungen ausschließlich beratend teilnehmen.
3. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
4. Die mit einem Amt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen, welche vom Vorstand genehmigt worden sind.
5. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Die Mitglieder sind verpflichtet

6.1 die Ziele des Vereins nach besten Kräften uneigennützig zu fördern,
6.2 den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten,
6.3 die persönlichen Daten aktuell zu halten.

6.3.1 Zu den pers. Daten gehören:

6.3.1.a Username des Mitglieds im Forum
6.3.1.b Name, Vorname
6.3.1.c Wohn-/Geschäftssitz (keine Postfächer, etc.)
6.3.1.d Mailadresse

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

1. der Vorstand,
2. Kassenprüfer,
3. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

1.1 dem ersten Vorsitzenden,
1.2 dem zweiten Vorsitzenden,
1.3 dem Kassierer,
1.4 weiteren Mitgliedern. Die Anzahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Der erste Vorsitzende, zweite Vorsitzende und Kassierer werden direkt gewählt. Der Schriftführer wird aus den weiteren gewählten Vorständen durch den Vorstand bestimmt.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden und den zweiten Vorsitzenden vertreten. Beide haben Einzelvertretungsrecht.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
5. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als

5.1 1000,00 € belasten, und für Dienstverträge wird eine 2/3 Mehrheit des Vorstandes benötigt.
5.2 5000,00 € belasten, und für Dienstverträge wird die Zustimmung der Mitgliederversammlung benötigt. Die Regelungen aus 5.1) und 5.2) gelten nicht nur für einmalige Zahlungen, sondern auch für regelmäßige und wiederkehrende Leistungen, sofern die Summe dieser Leistungen die vorgenannten Grenzen innerhalb eines Geschäftsjahres überschreitet.

6. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
7. Für Zahlungsanweisungen sind der Kassierer, der erste und zweite Vorsitzende Unterschriftsberechtigt.

7.1 Zahlungsanweisungen unter € 1000,00 bedürfen der Unterschrift des Kassierers oder des ersten oder zweiten Vorsitzenden.
7.2 Zahlungsanweisungen ab € 1000,00 bedürfen die Signierung zweier Unterschriftsberechtigter.

8. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange kommissarisch im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
9. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor der Neuwahl eines Nachfolgers aus dem Vorstand oder dem Verein aus, so kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode wählen. Scheiden der Vorsitzende oder ein Stellvertreter aus, so benennt der Vorstand einen Nachfolger aus dem Kreis der anderen Vorstandsmitglieder oder beruft eine Mitgliederversammlung ein.
10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in einfacher Stimmenmehrheit in den Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der erste Vorsitzende bzw. der zweite Vorsitzende eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen, die frühestens eine Stunde nach der vorherigen Sitzung stattfinden darf. Bei der zweiten Versammlung besteht eine Beschlussfähigkeit, wenn 10% des Vorstandes anwesend sind, mindestens aber 3 Vorstandsmitglieder. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
11. Bedingt durch die räumliche Entfernung der einzelnen Vorstandsmitglieder, können Entscheidungen des Vorstandes auch in schriftlicher und elektronischer Form, sowie im Umlaufverfahren erfolgen.
12. Absprachen müssen in ein Protokoll gefasst werden, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
13. Den Sprechern der Arbeitsgruppen ist die Teilnahme an Vorstandssitzungen gestattet. Die Teilnahme kann durch den Vorstand auf die Tagesordnungspunkte beschränkt werden, die für den Arbeitskreis von unmittelbarer Bedeutung sind.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.1 Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse;
1.2 Aufstellen eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;
1.3 Einrichtung von Arbeitskreisen;
1.4 Abschluss und Kündigung von Arbeits- und Dienstverträgen.

2. Der Vorstand wird, soweit nötig, die Ansicht von Beratern einholen.

§ 10 Geschäftsführung

Der erste Vorsitzende' kann gemeinsam mit mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern für die Erledigung der laufenden Geschäfte einen hauptamtlichen Geschäftsführer sowie einen stellvertretenden Geschäftsführer durch einen schriftlichen Dienstvertrag beauftragen. Dies ist den Mitgliedern rechtzeitig anzuzeigen. Auf Antrag kann dies in der Mitgliederversammlung zur Abstimmung gebracht werden.

§ 11 Kassierer

Der Kassierer hat die Aufgabe, die Einhaltung des Haushaltsplans, die Mittelverwendung, die Buchführung, den Eingang der Mitgliedsbeiträge und Spenden und die Vermögensverwaltung zu führen und der Mitgliederversammlung Rechenschaft zu leisten.

§12 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen oder mehrere Kassenprüfer aus den Reihen der Mitglieder. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
2. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Diese können als Block gewählt werden. Bei mehr Bewerbern und auf Antrag wird eine Einzelabstimmung vorgenommen.
3. Die Kassenprüfer werden, wie der Vorstand, für 2 Jahre gewählt. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, ist ein neuer Kassenprüfer bei der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtsperiode zu wählen, soweit nicht Neu-/Wiederwahlen anstehen.
4. Die Kassenprüfer prüfen gemeinsam oder einzeln mit Mitwirkung des Kassierers die Kassenbücher. Ihre Aufgabe ist, die Richtigkeit der Einnahmen und Ausgaben zu prüfen. Die Kassenprüfer erstellen einen gemeinsamen Prüfbericht. Sollte es wegen des Prüfberichtes zu keiner Einigung kommen, kann jeder Kassenprüfer einen eigenen Bericht vorlegen. Der Mitgliederversammlung ist der Grund für diese Uneinigkeit mitzuteilen. Der Prüfbericht muss den Mitgliedern zur Mitgliederversammlung zugänglich gemacht werden.
5. Die Unterlagen können zwecks Prüfung vom Kassierer zu den Kassenprüfern auf sicherem Versandweg zugesandt werden. Anfragen an den Kassierer können auch über elektronische Kommunikationsmittel geklärt werden.

§13 Datenschutzbeauftragter

1. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Datenschutzbeauftragten aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
2. Der Datenschutzbeauftragte wird von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gewählt.
3. Der Datenschutzbeauftragte wird für 2 Amtsperioden des Vorstandes (= 4 Jahre) gewählt. Er ist unabhängig von den anderen Organen. Er steht den Organen beratend zur Seite und ist nur gegenüber der Mitgliederversammlung zur Abgabe eines jährlichen Berichtes verpflichtet.
4. Neben der Kontrolle über die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist er Ansprechpartner für Auskunftsfragen bezüglich persönlicher Daten (z.B. Auskunftsersuchen gemäß §34 des BDSG). Er wird beauftragt, die Datenschutzerklärung auf dem aktuellen Stand zu halten, sowie ein Verfahrensverzeichnis zu erstellen bzw. auf dem aktuellen Stand zu halten.
5. Die weiteren Aufgaben des Datenschutzbeauftragten und seine Fähigkeiten ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des BDSG (§4f und 4g).

§ 14 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten drei Monaten eines jeden Kalenderjahres statt.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift/E-Mail-Adresse gesandt wurde.
3. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er hat dies zu tun, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Vereinsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuladen.
4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
5 Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E‑Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegeben E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Verfügt ein Mitglied über keine E-Mail-Adresse, wird das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse versandt. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort für Dritte unzugänglich aufzubewahren und unter strengem Verschluss zu halten.
6. In dringenden Angelegenheiten und wenn eine Verschiebung der Beschlussfassung bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht möglich ist, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren per Post, im elektronischen Umlaufverfahren oder online im Mitgliederbereich des Vereinsforums gefasst werden.

§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über

1.1 Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes.
1.2 Wahl und Abwahl der Kassenprüfer und des Datenschutzbeauftragten;
1.3 den Haushaltsplan;
1.4 alle Fragen, in denen ihr durch Gesetz, Satzung oder Vorstandsbeschluss die Entscheidung zugewiesen ist;
1.5 Ernennung von Ehrenmitgliedern
1.6 Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten;
1.7 die Auflösung des Vereins.

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt

1.1 der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung
1.2 der zweite Vorsitzende, bei Verhinderung beider
1.3 ein von den Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

2. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder einen anderen als den in Absatz 1 genannten Versammlungsleiter bestimmen.
3. Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Es gelten stets die abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Mitglieder können sich durch andere stimmberechtigte Mitglieder vertreten lassen. Die Vertretung bedarf einer schriftlichen, dem Versammlungsleiter zu übergebenden Vollmacht. Kein Mitglied kann mehr als drei Mitglieder vertreten.
4. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, mindestens die Mehrheit der Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder.
5. Bei Personalentscheidungen wird geheim abgestimmt. Hat von mehreren Kandidaten keiner die einfache Mehrheit erhalten, so findet zwischen den Kandidaten eine Stichwahl statt, bei der die meisten Stimmen den Ausschlag geben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

§ 17 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
3. Beschlüsse können nur binnen zwei Monaten nach Zugang des Protokolls oder nach Veröffentlichung über eine Beschlussfassung im Publikationsorgan durch Klage am Sitz des Vereins angefochten werden.

§ 18 Finanzen

1. Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit durch eine Beitragsordnung geregelt ist. Über die Beitragsordnung entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
2. Änderungen der Beitragsordnung sind den Mitgliedern anzuzeigen, und die Beitragsordnung ist jederzeit nachlesbar zu hinterlegen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung über die Änderung des Vorstandes abstimmen.
3. Bei finanzieller Bedrängnis des Vereines kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands und mit entsprechendem Hinweis in der Einladung zur Versammlung die Erhebung einer Umlage bis zur Höhe des dreifachen Mitgliedsbeitrags beschließen, aber nur einmal im Geschäftsjahr.
4. Darüber hinaus finanziert der Verein seine Aktivitäten durch Kostenbeiträge, Dienstleistungen, öffentliche Zuschüsse, Stiftungen oder Spenden, die an keine Bedingungen geknüpft sind.
5. Alle Funktionsträger sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.

§ 19 Publikationsorgan

Das Publikationsorgan ist die Internetplattform des Vereins.

§ 20 Zweigstellen

Der Verein kann Zweigstellen unterhalten und einen Teil seiner Tätigkeiten durch diese Zweigstellen durchführen lassen.

§ 21 Satzungsänderung

1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Anträge auf Änderung der Satzung sind bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
3. Die zu ändernden Paragraphen der Satzung, deren genauer Wortlaut und die beantragten Änderungen sind bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.
4. Die Satzungsänderungen müssen von 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

§ 22 Liquidation

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende des Vorstands der alleinvertretungsberechtigte Liquidator.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine anerkannte gemeinnützige Organisation, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über den Empfänger des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.