Wiki/Abzocke über die Telefonrechnung nach Gewinnspiel-Werbeanruf

Werkzeuge

LANGUAGES

Abzocke über die Telefonrechnung nach Gewinnspiel-Werbeanruf

Dieser Artikel dient als Warnung vor überhöhter Telefonrechnung nach Gewinnspielanruf sowie zur Information der betroffenen Verbraucher.

Seit einiger Zeit wird beobachtet, dass von verschiedenen Firmen überhöhte Rechnungsposten auf den monatlichen Abrechnungen der Telefongesellschaften (Telekom usw.) abgebucht werden.

Diese Rechnungsposten kommen "im Auftrag" dubioser Gewinnspielfirmen dadurch zustande, dass der Verbraucher sich angeblich telefonisch bei einem kostenpflichtigen Gewinneintragungsdienst angemeldet habe, wobei er angeblich eine wirksame Vereinbarung für die Abbuchung der Entgelte über die Telefonrechnung abgeschlossen habe.

Es wird von Callcentern angerufen und behauptet, man nehme bereits an einem kostenpflichtigen Gewinnspiel teil. Man könne aber dieses Gewinnspiel kündigen, wenn man unter der angegebenen Telefonnummer zurückrufe.

Für diese Gewinnspiele hat es natürlich nie Verträge gegeben, also gibt es da gar nichts zu kündigen.

Es ist zu vermuten, dass eben gerade dann Geld von der Telefonrechnung abgebucht wird - unter der Behauptung, der Verbraucher habe das Gewinnspiel während dieses Anrufs bestellt.

Bei den Abbuchungen handelt es sich um eine neuartige Masche einer Gewinneintragungs-Abzockerbande. Man hat sich in der Vergangenheit offenbar darüber geärgert, dass viele Verbraucher die unrechtmäßig erfolgten Lastschriften einfach haben zurückbuchen lassen. Dagegen hat der Abzocker nichts machen können. Vor Gericht haben sich die Herrschaften mit Tarnadressen auf den Jungfraueninseln oder in Postfächern noch in keinem einzigen Fall getraut.

Jetzt versuchen sie es daher über eine neuartige "Zahlungsmethode", indem sie frank und frech über die Telefonrechnung kassieren. Hier ist für Sie als Verbraucher der Widerspruch ein wenig komplizierter zu handhaben, weil Sie hier aktiv beim eigenen Telefonanbieter der Rechnung widersprechen müssen. Besonders die Zielgruppe der alten Menschen, die auch in der Vergangenheit schon hervorragend ins Beuteschema dieser Abzocker passten, dürfte hiermit enorme Schwierigkeiten haben. Die neue Masche dient also der "Effizienzmaximierung" im sogenannten "Billing" (Zahlungsmanagement).

Die Bundesnetzagentur hat inzwischen einer der hier beteiligten dubiosen Firmen, die als sogenannter "Verbindungsnetzbetreiber" auftritt und die Abrechnungen bei den Telefonprovidern einreicht, aber ansonsten angeblich mit den eigentlichen Gewinnspielen nichts zu tun haben will, die Rechnungslegung und Inkassierung für diese dubiosen "Drittanbieterleistungen" rückwirkend ab dem 30. März 2010 untersagt. Es handelt sich um die Telomax GmbH in Frankfurt. Mehr dazu hier:

Erste Pressemeldung der Bundesnetzagentur zu Telomax GmbH (vom 29.12.2010)
Zweite Pressemitteilung der Bundesnetzagentur zu Telomax gmbH (vom 20.01.2011)

Ratschläge für Betroffene

Sollte also so ein Anruf kommen - Rat für alle Betroffenen:

  • Legen Sie sofort auf.
  • Rufen Sie keinesfalls bei dem Anbieter zurück, um dort "zu kündigen" (denn Sie hatten ja nie dort etwas bestellt und daher keinen Vertrag, also gibt es da gar nichts zu kündigen).
  • Setzen Sie sich sofort mit Ihrem Telefonanbieter in Verbindung, und lassen Sie umgehend die Abbuchungen für Leistungen Dritter und für 0900-Nummern sperren. Dann kann der Abzocker sicherlich nicht mehr über Ihre Telefonrechnung abbuchen.
  • Passen Sie auf Ihre Telefonrechnung auf. Musterbriefe für den Widerspruch gegen die Rechnung gibt es in den Links hier weiter unten.

Das Dienstmerkmal der Deutschen Telekom für die Sperrung der Fremdabrechnungen lautet wie folgt:

Verbindungen zu den Servicerufnummern 0900:
Anschluss-Sperre, Sperrklasse 5, 
(Verkehrseinschränkungsklasse 5; VKL 5) 
Dieser Service ist kostenfrei.
Siehe dazu: Webseite der Telekom

Sie werden dann allerdings auch nicht mehr auf gewollte Call-By-Call-Verbindungen zurückgreifen können. Die meisten Verbraucher werden das aber angesichts der inzwischen üblichen Flatrate-Verträge gut verschmerzen können.

Aber selbst dann, wenn Sie tatsächlich bei dem Anbieter zurückgerufen haben sollten, um den angeblichen Vertrag zu kündigen, so kann der Anbieter hieraus keinen rechtlichen Anspruch zur Zahlung herleiten. Eine solche angebliche Absprache ist null und nichtig.

Betroffene Verbraucher sollten daher auf ihre Telefonrechnungen aufpassen und ggf. die Rechnungen für diese "Klabauterbuchungen" bestreiten.

Mehr dazu im Folgenden.

Schreiben Sie folgende Briefe:

Musterbrief: Angebliche Gewinnspielteilnahme: Bestreiten der Rechnung beim Telefonprovider
Musterbrief: Angebliche Gewinnspielteilnahme: Bestreiten der Rechnung beim Verbindungsnetzbetreiber
Musterbrief: Angebliche Gewinnspielteilnahme: Beschwerde an die Bundesnetzagentur

Die Adresse Ihres Telefonanbieters entnehmen Sie Ihrer Telefonrechnung. Behalten Sie bei einer der nächsten Abrechnungen den strittigen Teilbetrag ein, und kündigen Sie die Einzugsermächtigung.

Die Adresse des Verbindungsnetzbetreibers finden Sie leicht bei einer Google-Suche unter dem Namen der auf der Telefonrechnung aufgeführten "Firma", in deren Auftrag Ihr Telefonanbieter abgebucht hat. Den Namen und die Adresse der "Gewinnspielfirma" entnehmen Sie unserem Forum bzw. suchen Sie bei Google.

Ein Brief an die Gewinnspielfirma dürfte im allgemeinen unnötig sein, es handelt sich, soweit bisher bekannt, ausnahmslos um Tarnfirmen in der Karibik. Die Verantwortlichen sitzen jedoch in Deutschland bzw. in der Schweiz und möchten eigentlich nicht gern gefunden werden. Daher ist auch nicht zu erwarten, dass Sie von den Herrschaften jemals verklagt werden.

Sollten böse Inkassobriefe kommen:

Antwortbrief gegen ungerechtfertigte Inkassoforderung

Beachten Sie auch die Empfehlungen zur Vorbeugung und Abwehr gegen lästige Telefonwerbung.

Vorbeugung gegen Cold Calls
Abwehr von Cold Calls

Weitere Massnahmen

Wir empfehlen auch, Strafanzeige gegen den Geschäftsführer der abbuchenden Firma zu stellen (den finden Sie über Google im Impressum seiner Webseite), sowie gegen Unbekannt (Inhaber der Tarnfirma in der Karibik). Zuständig ist die Staatsanwaltschaft am Ort der abbuchenden Firma, Adresse finden Sie über Google.

Bei Inkassobriefen beziehen Sie den Inhaber des Inkassobüros wegen Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug ruhig in die Strafanzeige mit ein, und beschweren Sie sich beim aufsichtführenden Oberlandesgericht. Das zuständige Gericht, welches für das Inkassobüro zuständig ist, finden Sie im Rechtsdienstleistungsregister, die Adresse steht in der Webseite des Gerichts, ebenfalls über Google leicht zu finden.

Wenn die abbuchende Firma angeblich im Auftrag einer geheimnisvollen Firma mit angeblichem Geschäftssitz in der Karibik handelt: schreiben Sie eine Meldung an das Finanzamt, das am Ort der Firma (Verbindungsnetzbetreiber) zuständig ist.

Musterbrief: Angebliche Gewinnspielteilnahme: Strafanzeige
Musterbrief: Angebliche Gewinnspielteilnahme: Meldung an Finanzbehörde

Lesen Sie auch den Artikel:

Vorgehen_bei_Telefon-Mehrwertdienst-Betrug

Abbuchung für Gewinnspiel über die Telefonrechnung: eine rechtliche Bewertung

Auf den Rechnungen wird i.d.R. der Name einer obskuren Firma in der Karibik aufgeführt. Zu den näheren Hintergründen dieser Tarnfirmen:

9 Pelican Drive, Road Town, Tortola, British Virgin Islands - ein virtuelles Rattenloch

Zunächst einmal hat der Telefonprovider, sofern er wirklich Gelder aus einer angeblich angewählten Mehrwertverbindung beansprucht, neben der Vorlage eines Einzelverbindungsnachweises zusätzlich ein sogenanntes "qualifiziertes Prüfprotokoll gemäß § 45i TKG" abzugeben. Es gibt eine Frist von 8 Wochen nach Rechnungslegung, um dieses anzufordern - was Sie ja in dem o.a. Formbrief dann auch getan haben.

Wenn das abbuchende Unternehmen nur als sogenannter "Verbindungsnetzbetreiber" auftritt, dann hat es gar keinen Inkassoanspruch, denn es ist dann gar nicht Ihr Vertragspartner. Siehe dazu das Urteil des BGH vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05.

Der Verbindungsnetzbetreiber wäre dann also schon nicht "aktivlegitimiert", um irgendwelche rechtlichen Ansprüche gegen Sie geltend machen zu können. Irgendwelche Rechte könnte, wenn überhaupt, nur das obskure Unternehmen in der Karibik gegen Sie geltend machen. Da aber hier schon die Gesellschafts- und Sitzverhältnisse oft äußerst dubios sind, und da Sie bei solchen Firmen oft die Möglichkeit haben, z.B. eine nicht eindeutige Bestimmbarkeit der klagenden Partei zu rügen (§ 253 ZPO), ist es eher wenig wahrscheinlich, dass Sie tatsächlich von so einer Klabauterfirma verklagt werden.

Wenn nun aber der Verbindungsnetzbetreiber mit der Behauptung kommt, dass er angeblich die Forderung von dem illustren Karibikunternehmen "abgetreten" bekommen habe (und daher jetzt selbst Inhaber der Forderung sei), dann müsste er erst einmal belegen, dass dem so ist. Das heisst, er müsste eine gültige Abtretungsurkunde gemäß § 410 BGB vorlegen. Hieraus müsste der Name, Sitz und zeichnungsberechtigte Geschäftsführer des Klabauterunternehmens schlüssig hervorgehen. Sehr unangenehm für den Verbindungsnetzbetreiber wäre es aber dann, dass er in dem Moment der Abtretung rechtlich voll für die Geschäftspraxis einzustehen hätte. Das heißt, er wäre in der Beweispflicht, dass es ein Werbeeinverständnis für den Anruf gegeben hat, dass ein wirksamer Vertrag zustandegekommen ist, dass eine Preisansage transparent erfolgt ist, u.s.w.

Auch wäre dann der Verbindungsnetzbetreiber noch eher im Fokus strafrechtlicher Ermittlungen, weil er sich dann ggf. den gewerbsmäßigen Betrug zu eigen gemacht hat und dann auch als direkt Tatbeteiligter (nicht nur im Sinne der Beihilfe) zu belangen wäre. Man hätte es dann also mit einer ganz anderen Qualität in der Sache zu tun.

In jedem Fall verstößt die Berechnung dieser obskuren Gewinneintragungsdienste über die Telefonrechnung gegen die Umgehungsverbote aus § 66l TKG (Telekommunikationsgesetz). In dem analogen Fall der Rechnungslegung für angebliche "Telefonsexdienstleistungen" hat das Oberverwaltungsgericht NRW bereits der Bundesnetzagentur Recht gegeben. Diese hatte die Abschaltung der verwendeten Ortsnetznummern verfügt (s. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 26.01.2010, Az. 13 B 1742/09).

Selbst wenn ein Abonnements-Vertragsschluss ausnahmsweise erfolgt sein sollte, würde eine (monatliche) Entgeltpflicht für die Erbringung abonnierter Mehrwertdienstleistungen entfallen, sofern nicht (vor jeder Inanspruchnahme der Leistung) 3 Sekunden vor Beginn der Vergütungspflicht die Kosten angesagt würden.

Sofern nicht bei Anwahl der 0900-Nummer ein Hinweis erfolgen würde, dass nach dem Signalton Kosten in Höhe von ca. 120 Euro pro Jahr entstehen werden, wäre allein durch die 0900-Anwahl auf keinen Fall eine Vergütungspflicht in dieser Höhe entstanden. Aufgrund des Umgehungsverbots der Mehrwertdienste-Verbraucherschutzvorschriften, § 66l TKG, entfällt daher hier der Vergütungsanspruch für die in Rechnung gestellten Postionen.

Angesichts der arglistig täuschenden Behauptung, dass der angerufene Verbraucher angeblich bereits an einem kostenpflichtigen Gewinnspiel teilnehme, was nun angeblich zu kündigen wäre, wird bereits die vorsätzliche Betrugshandlung offenbar. Die beteiligten Unternehmen werden in keinem einzigen Fall eine solche existierende wirksame Anmeldung für einen solchen Dienst nachweisen können. Der Anruf erfolgt lediglich zu dem Zweck, den Rückruf bzw. das Einverständnis unter falschen, irreführenden Tatsachenbehauptungen zu erschleichen und dem Verbraucher einen überhaupt nicht existierenden Vertrag unterzuschieben.

Ein solches Geschäftsgebaren sollte in keinem Fall toleriert werden.

Schon zum Schutz der vielen Verbraucher (vor allem alte Menschen), die sich nicht gegen die Abzocke wehren können, ist es daher dringend geboten, dass auch Sie sich mit allen verfügbaren Mitteln dagegen zur Wehr setzen.

Der Antispam e.V. kennt die Verantwortlichen. Die Zeit dafür, dass diese endlich zur Rechenschaft gezogen werden, ist mehr als reif. Helfen auch Sie dabei mit.

12:30, 18. Sep. 2010 (UTC)




Benutzeroptionen:
 Anmelden 

 Spezialseiten 
Diese Seite wurde zuletzt am 19. Juli 2011 um 15:28 Uhr geändert. Diese Seite wurde bisher 76.095-mal abgerufen.
   © 1999 - 2024 Antispam e. V.
Kontakt | Impressum | Datenschutz

Partnerlink: REDDOXX Anti-Spam