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Abzocke an Gewerbetreibenden mit Kostenbescheiden wegen Markeneintragung

Dieser Artikel behandelt die Abzocke an Gewerbetreibenden mittels nachgestellter behördlicher Schreiben an Markeninhaber.

Wie funktioniert die Masche?

Inhaber von Marken oder Patenten kennen es wahrscheinlich genauso wie jeder, der im Handelsregister eingetragen ist: Kurz nach der gesetzlich zwingenden Veröffentlichung eines neuen Eintrages erhält man Post von allerlei unseriösen Geschäftemachern, die Angebote zum Eintrag in deren völlig nutzlose Verzeichnisse unterbreiten. Sogar die Behörden selbst warnen mittlerweile zusammen mit Bestätigungsschreiben über Eintragungen vor dieser Masche.

Diese unaufgeforderten Angebote sind dann stets so aufgemacht, dass man sie möglichst leicht mit einem behördlichen Kostenbescheid verwechselt: Kuvert und Anschreiben aus braunem Recyclingpapier, Freimachungsstempel statt Briefmarke, Layout eines Kostenbescheides mit "Kassenzeichen", "Buchungszeichen", "Registernummer" o.Ä., einem Betrag von mehreren hundert bis wenigen tausend Euro, ein beiliegender, vorausgefüllter Zahlschein und ein Name, der möglichst offiziell und behördlich klingt.

Adressaten, die ohne fachlichen Berater zum ersten Mal eine Marke bzw. ein Patent angemeldet oder zum ersten Mal etwas im Handelsregister haben eintragen lassen, sind wahrscheinlich nicht selten schon mit den jeweiligen behördlichen Prozessen überfordert, lesen nicht mehr alles Kleingedruckte und können dann nicht unterscheiden, ob es sich tatsächlich um ein behördliches Schreiben oder einen privatwirtschaftlichen Abzocker handelt. Wurde solch ein Angebot dann erst einmal unterzeichnet zurückgesandt oder gar der Betrag bezahlt, ist es zu spät: Der Absender besteht auf Vertragseinhaltung und lässt sämtliche Hinweise auf einen Irrtum nicht gelten.

Hintergrund der "Angebote": Der jeweilige Eintrag wird von den Behörden im amtlichen Verzeichnis (z.B. Markenregister) eingetragen, in dem jeder Interessierte recherchieren kann, um zum Beispiel zu prüfen, ob es eine Marke, die man anmelden möchte, vielleicht schon gibt (Markenregister) oder um genauere Informationen über potentielle Geschäftspartner zu erhalten (Handelsregister). Die Abzocker setzen nun einfach eine Website mit einem alternativen Register auf, in dem nur die Einträge der Adressaten erscheinen, die übertölpelt wurden. Natürlich recherchiert niemand in diesen unbekannten Registern, und gesetzlich erforderlich ist ein Eintrag dort natürlich erst techt nicht, so dass die Einträge dort lediglich ein völlig nutzloses Datengrab darstellen, für das man dann aber üppig zur Kasse gebeten wird.

Im Prinzip ähnelt die Vorgehensweise sehr dem bekannten Adressbuchbetrug, bei dem Gewerbetreibende Post mit Entwürfen eines Gelbe-Seiten-Eintrages erhalten, den sie freigeben oder korrigieren sollen. Nur im Kleingedruckten steht dann, dass man einen 2-Jahres-Vertrag mit Kosten von ca. 50-100 Euro im Monat abschließt. Im Unterschied dazu ist die Post kurz nach Registereintragungen noch ein wenig perfider, weil man angesichts des zeitlichen Zusammenhangs mit dem ja tatsächlich erfolgten Eintrag denken soll, es handele sich noch um eine behördliche Angelegenheit.

Gerade bei Gewerbetreibenden mit Angestellten, die womöglich nicht wie der Inhaber genau über alle Vorgänge im Unternehmen informiert sind und dann manchmal arglos und vorschnell vermeintlich kostenlose Einträge oder vermeintlich gesetzlich verpflichtende Kosten freigeben, kann es hier zu unerwünschten Vertragsschlüssen kommen.

Was sollten Betroffene unternehmen?

Wenn man noch nicht bezahlt hat, erhält man wahrscheinlich bald böse Mahnungen und Drohbriefe.

Es ist zu empfehlen, die Abwehr der Forderung von einem Anwalt vornehmen zu lassen. Der Anwalt sollte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklären, das muss aber qualifziert begründet werden und ist bei Gewerbetreibenden nicht ganz so einfach wie beim Privatverbraucher. Dazu kommt, dass man als Gewerbetreibender im Gegensatz zum Privatverbraucher kein Widerrufsrecht hat.

Wenn jedoch der Widerspruch gut begründet wird, sollten die Chancen gut stehen, dass man entgegen aller wüsten Drohungen von den Abzockern niemals verklagt wird. Die Abzocker scheinen sich mit ihren Klagen auf diejenigen Betroffenen zu kaprizieren, die entweder laienhaft geantwortet haben oder aber sich tot stellen.

Die Rechtslage zu diesem Markeneintragsschwindel ist analog wie beim Adressbuchschwindel zu betrachten. Daher gelten hier die rechtlichen Erläuterungen und Referenzurteile, die wir bereits im Artikel über den Adressbuchschwindel ausführlich dargestellt haben.

Abzocke an Gewerbetreibenden mit neuen gelben Branchenbüchern, Gewerberegistern und Adressverzeichnissen

Links

Lesen sie auch den passenden Thread in unserem Internetforum:

Thread im Forum bei antispam-ev.de

Der Verlag des Unternehmensregisters warnt auf seiner Webseite vor den Machenschaften unseriöser Eintragsfirmen und listet die derzeit bekannten "Unternehmen" auf.

Artikel Unternehmensregister.de
Aktuelle Liste

20:00, 9. Okt. 2011 (UTC)




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Diese Seite wurde zuletzt am 10. Juli 2012 um 20:21 Uhr geändert. Diese Seite wurde bisher 9.653-mal abgerufen.
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