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Abzocke an Gewerbetreibenden mit neuen gelben Branchenbüchern, Gewerberegistern und Adressverzeichnissen

Dieser Artikel befasst sich mit dem sogenannten "Adressbuchschwindel", von dem immer wieder Gewerbetreibende betroffen sind.

Inhaltsverzeichnis

Wie funktioniert der Adressbuchschwindel?

Sie erhalten in Ihrem Geschäftsbetrieb entweder ein Werbefax oder einen Werbebrief, der meistens den offiziellen "gelben Seiten" (Branchenseiten) zum Verwechseln ähnlich sieht, oder der in der Aufmachung mit einem behördlichen Schreiben eines Gewerberegisters verwechselt werden soll.

Hier werden Sie um eine Aktualisierung ("Korrektur") Ihrer Daten gebeten. Es wird meistens suggeriert, dass es um eine Kontrolle des bereits bestehenden Eintrags gehe. Dass dieser Spaß auch etwas kosten soll, und zwar oft einen vierstelligen Betrag, das erfährt man dann nur im Kleingedruckten. Entweder steht es beiläufig auf dem Formular, so, dass es schnell übersehen wird, oder es steht nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB"). Es gibt verschiedene Banden, die sich auf diesen Schwindel spezialisiert haben, und die Methoden sind nicht überall genau gleich. Zudem wechseln die Banden immer wieder das Layout ihrer Schreiben. Gemeinsam ist diesen Schreiben jedoch in aller Regel, dass der Gewerbetreibende über die Kostenpflicht oder über die Höhe des Preises getäuscht werden soll und deshalb unbedacht seine Unterschrift unter das Formular setzt und dieses zurückschickt.

Daraufhin kommen dann bald schon böse Rechnungen, Mahnungen und Drohungen, auch von Anwälten oder Inkassobüros, wenn nicht gezahlt wird.

Eine Variante dieser Abzocke arbeitet mit irreführenden Anrufen einer dubiosen Eintragsfirma. In diesen Anrufen wird behauptet, Sie hätten bereits das Angebot eines kostenlosen Eintrags genutzt, dieser Eintrag werde aber jetzt kostenpflichtig, und man müsse jetzt Ihre Daten abgleichen. Anschließend erhalten Sie böse Rechnungen und Mahnungen.

Falls Sie bezahlen, erhalten Sie in aller Regel keinen angemessenen Gegenwert. Die von den Abzockern angebotenen "Register" und Verzeichnisse sind lächerlich, sie entsprechen vom Verbreitungsgrad und von der Wirkung nicht einmal ansatzweise den vollmundigen Versprechungen.

Eine verwandte Art der Abzocke an Gewerbetreibenden ist der Betrug mit angeblichen Einträgen in Markenregistern.

Abzocke - Gebührenbescheid wegen Markenregistereintragung

Die Rechtslage ist jedoch analog zum hier beschriebenen Adressbuchschwindel. Dazu mehr weiter unten.

Was sollten Betroffene auf keinen Fall tun?

Man sollte wissen, dass solche Fälle ganz anders liegen als bei der typischen Abzocke an Verbrauchern (z.B. mit Abofallen oder Gewinnspielen).

Auf keinen Fall sollte man meinen, dass man die Sache aussitzen und ignorieren könne.

Ebenfalls auf keinen Fall sollte man als Laie versuchen, im Alleingang durch unqualifizierte Schreiben an die Gegenseite die Sache zu regeln. Rufen Sie auch nicht bei den Abzockern an.

Man muss wissen, dass man es mit ausgekochten Banden und Rechtsanwälten zu tun hat. Diese Banden haben langjährige Erfahrung in der Materie, insbesondere darin, wie sie auch den kleinsten Fehler eines Betroffenen gnadenlos ausnutzen.

Was sollte man also tun?

Wir empfehlen dringend, die Abwehr der Forderung durch einen Anwalt erledigen zu lassen. Angesichts der doch meist vierstelligen Streitwerte ist das vergleichsweise wenige Geld für den Anwalt gut angelegt. Zudem ist die Abwehr der Forderung bei Gewerbetreibenden nicht so einfach wie beim Privatverbraucher. Sondern sie muss wirklich qualifiziert begründet werden. Dazu sollten Sie sich einen Anwalt suchen, der sich auf Wettbewerbs-/Handelsrecht spezialisiert hat. Sie können z.B. auch in einer Suchmaschine nach einer Anwaltskanzlei suchen, die im Internet etwas zum Adressbuchschwindel veröffentlicht hat. Dort sollten Sie in aller Regel gut aufgehoben sein. Es ist auch nicht notwendig, dass der Anwalt an Ihrem Wohnort sitzt. Diese Dinge lassen sich allesamt per Telefon, Fax und e-Mail regeln.

Der Anwalt sollte dann einen gut begründeten Schriftsatz an die Gegenseite zustellen, in dem die Forderung bestritten wird. Zur Begründung sollte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) sowie wegen Verstoß gegen Transparenzverpflichtungen nach Treu und Glauben (§ 307 BGB) erklärt werden. Oft ist auch die Anfechtung wegen überraschender Klausel möglich (§ 305c BGB), evtl. auch wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB). Der Anwalt sollte dazu genau das von Ihnen unterschriebene Werbefax bzw. den Werbebrief überprüfen. Jeder Fall liegt etwas anders, die Schwindler ändern zudem regelmäßig ihre Formulare, so dass es kein allgemein gültiges Patentrezept geben kann.

Was passiert dann weiter?

Wahrscheinlich wird die Gegenseite Ihrem Anwalt ein böse klingendes Antwortschreiben schicken, in dem die Forderung doch noch einmal bekräftigt und behauptet wird, man käme um eine Zahlung nicht herum. Sehr oft (wahrscheinlich meistens) wird nach diesem Drohschreiben jedoch nichts mehr passieren. Nach unserem subjektiven Eindruck scheint es so zu sein, dass diejenigen Betroffenen, die sich mit einem Anwalt gegen die Forderung wehren, nur selten tatsächlich verklagt werden. Die Abzocker sind selbst auch nicht daran interessiert, auf allzu viel Gegenwehr zu treffen. Und sie möchten natürlich unter allen Umständen vermeiden, eine Schlappe vor Gericht zu erleiden, womöglich mit Berichterstattung im Internet. Genau das können die Abzocker überhaupt nicht brauchen, denn negative Urteile torpedieren immer wieder ihre schöne Drohkulisse.

Daher scheint es so zu sein, dass die Adressbuchabzocker vor allem diejenigen Betroffenen verklagen, die sich entweder gar nicht wehren, oder die mit selbst verfassten unqualifizierten Schreiben sich womöglich um Kopf und Kragen quasseln. Ein häufiger Laienfehler ist es z.B., den Widerruf oder die Kündigung zu erklären. Als Gewerbetreibender steht Ihnen aber kein Widerrufsrecht zu, und kündigen können Sie nur zum Ende der im "Vertrag" vorgesehenen Laufzeit. Genau diese und andere Laienfehler sind es, die die Abzocker Morgenluft wittern lassen, woraufhin sie dann sehr gerne Klage vor Gericht einreichen.

Sobald die jedoch auf Widerstand treffen und Sie sich mit einem Anwalt wehren, werden die es sich dreimal überlegen, ob sie tatsächlich klagen. Möglich ist das zwar trotzdem, aber es passiert doch im Regelfall nicht. Ansonsten müsste es in Deutschland Prozesse und Urteile nur so hageln, angesichts der hohen Zahlen an Betroffenen. Es ist so wie bei allen Abzockereien. Die gehen immer den Weg des geringsten Widerstands. Zuerst einmal wird gedroht und eingeschüchtert, daraufhin wird ein gewisser Teil der Betroffenen schon (eigentlich unnötig) die horrenden Beträge zahlen. Diejenigen, die nicht zahlen, werden nur dann verklagt, wenn es dem Abzocker erfolgversprechend zu sein scheint.

Mahnbescheid

Falls ein gelber Briefumschlag von einem Amtsgericht mit einem Mahnbescheid kommt, sollten Sie oder Ihr Anwalt auf jeden Fall binnen 14 Tagen den Widerspruch erklären.

Was ist, wenn ich doch verklagt werde?

Auch dann ist lange nicht alles verloren. Mit einem guten Anwalt, der sich in der geltenden Rechtsprechung zu diesem Thema auskennt, haben sie recht gute Chancen, die Klage abzuwehren.

Zwar gibt es einige Urteile gegen Betroffene, jedoch gibt es in der Rechtsprechung eine sehr deutliche Tendenz, bei den Adressbuchschwindlereien eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zuzulassen. Es gibt hierzu eine große Zahl von Urteilen auch von übergeordneten Gerichten. Siehe dazu die Zusammenstellung unten. Die Zahl der Urteile zugunsten der Betroffenen ist deutlich höher, und wenn diese Urteile von Ihrem Anwalt zitiert werden, dürfte es eher wenig wahrscheinlich sein, dass Sie trotzdem zur Zahlung verurteilt werden. Und, wie gesagt: in vielen Fällen wird es bei anwaltlicher Gegenwehr auch gar nicht erst zur Klage kommen.

Die häufigsten Argumentationsfehler bei der Klageabwehr, und wie man sie vermeidet

Sehr zu empfehlen ist zu diesem Thema die Webseite der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf, hier speziell eine Übersichtsseite und alle dort verlinkten Unterseiten:

http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/anzeigenrecht/

Außerdem die Suchergebnisse zum Thema Branchenbuch, die laufend aktualisiert werden:

http://www.ferner-alsdorf.de/?s=branchenbuch

Zum Beispiel wird dort ausgeführt, dass die Branchenbuch-Anbieter gern darauf verweisen, dass ihr Angebot ein sogenannter "Dienstvertrag" sei. Genau das sollte man auf keinen Fall unwidersprochen so stehen lassen und gleich in den Schriftsätzen auf die in dem verlinkten Artikel genannten Passagen des Palandt-Kommentars verweisen. Es handelt sich nämlich nicht um Dienstverträge, sondern um Werkverträge, woraus sich ein Kündigungsrecht nach § 694 BGB ergibt. Nach dieser Kündigung hätte die Gegenseite lediglich noch Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie konkret die bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen wirtschaftlichen Kosten vor Gericht nachweisen könnte. An einem plausiblen Nachweis dieser Kosten werden die Adressbuchschwindler wohl regelmäßig scheitern.

Auch auf weitere Argumentationsfallen wird dort ausführlich Bezug genommen. Jeder Rechtsanwalt, der mit der Abwehr von Forderungen von Adressbuchschwindlern befasst ist, sollte diese Webseiten kennen.

Sehr empfehlenswert ist auch die Webseite der Kanzlei Dr. Damm und Partner.

http://www.damm-legal.de/

Auf dieser Webseite finden Sie etliche Referenzurteile zum Thema. Siehe dazu auch die Zusammenstellung weiter unten.

Zum Thema Adressbuchschwindel gibt es ebenfalls die interessante Seite des Berliner Anwalts Stefan Richter, mit Hinweisen auf Urteile sowie einer Empfehlung für die Vorgehensweise für die Betroffenen, die sich mit unseren Empfehlungen deckt.

http://www.kanzlei-richter.com/adressbuchschwindel/

Auch auf der Webseite der Berliner Kanzlei Thomas Meier finden Sie eine Aufstellung der bekannten Urteile. Rechtsanwalt Meier vertritt auch viele Mandanten, die sich gegen die unlautere Werbung der Adressbuchschwindler zur Wehr setzen.

http://www.kanzlei-thomas-meier.de/urteile-gegen-gewerbeabzocke

Ebenfalls eine wertvolle Webseite wird von Rechtsanwalt Lankes zur Verfügung gestellt.

http://www.ra-lankes.de/kanzlei/kanzlei-news.html

Die Rechtsanwältin Berit Sander aus Halle berichtet über eine Klagerücknahme einer dubiosen Adressbuchfirma vor dem Amtsgericht Merseburg. Auf die qualifizierte Klageerwiderung hin hat die Firma jämmerlich den Schwanz eingezogen, obwohl vorher noch die Backen aufgeblasen wurden.

http://www.berit-sander.de/sieg-uber-marber-gmbh

Auch der Rechtsanwalt Dr. Felling aus Soest berichtet über einen gleichartigen Vorgang. Die Marber GmbH hatte noch vor der mündlichen Verhandlung die Klagerücknahme erklärt.

http://www.ra-felling.de/2012/02/marber-gmbh-nimmt-klage-zuruck/

Die gleiche "Firma" hatte es in einem anderen Fall doch nochmal genauer wissen wollen und sich endgültig vor dem Bundesgerichtshof eine Abfuhr geholt, nach Unterliegen in allen Vorinstanzen. Siehe dazu das unten aufgeführte Urteil vom 26. Juli 2012, AZ: VII ZR 262/11. Dies ist ein grundlegendes Urteil, weil hier der BGH auch noch einmal ausdrücklich klarstellt, dass der nicht sofort erkennbare Preishinweis eine unwirksame Entgeltklausel darstellt, und dass diese Verträge (soweit überhaupt gültig geschlossen) Werkverträge und keine Dienstverträge sind.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=5d0b23c94260bfd9f3e93e494a1ad062&nr=61081&linked=pm&Blank=1

Man sieht also: es lohnt sich, solche Fälle zeitnah einem Anwalt zu übergeben.

Für alle Fälle: Aufrechnung der Ansprüche!

Jeder, der von illegaler Telefonwerbung oder Faxwerbung betroffen ist (und im Regelfall liegt den anrufenden "Unternehmen" in diesen Fällen kein Werbeeinverständnis vor...), kann zur Ermittlung des Verantwortlichen eine Testbestellung durchführen. Denn prinzipiell kann sich der Verursacher am Telefon oder am Fax mit diversen technischen Mitteln wie VoIP-Spoofing etc. getarnt haben. Erst dann, wenn sich derjenige meldet, der gern Geld haben möchte, ist er anhand der ladungsfähigen Anschrift im Schreiben auch als Verursacher der Werbung identifiziert.

Die Betroffenen können also ihren Anwalt bitten, in der Antwort auf die Rechnung oder auch noch in der Klageabwehr gegenüber dem vermeintlichen vertraglichen Anspruch aufzurechnen mit einem deckungsgleichen Schadensersatzanspruch wegen der notwendigen Ermittlung des Rechtsverletzers.

Dies ist ein leider wenig bekanntes, aber sehr wirkungsvolles rechtliches Abwehrmittel gegen die vermeintlichen Ansprüche der Telefon- oder Fax-Schwindler (allerdings bei Briefwerbung untauglich). Nach Aufrechnung der Ansprüche geht der Abzocker regelmäßig leer aus. Das weiß er auch genau, weshalb gerade dieses Mittel ihn noch einmal mehr davon abhalten wird, wirklich Klage einzureichen. Man kann nicht ausschließen, dass er es ab und zu mal wissen möchte. Aber dann holt er sich eben eine Watsche vor Gericht ab. Manche von denen brauchen das ab und zu, siehe die Urteilssammlung weiter unten.

Die Rechtsrechung zu dem Thema "Aufrechnung der Ansprüche" ist leider nicht ganz einheitlich, in letzter Zeit gab es jedoch mehrere wichtige Urteile, die den Anspruch aus der Aufrechnung bestätigen:

Amtsgericht Bonn, Urteil vom 23.06.2015, Az. 109 C 348/14(unbekannt, ob rechtskräftig)
kostenlose-urteile.de
Landgericht Bonn, Urteil vom 5.8.2014, Az. 8 S 46/14
Rechtsanwalt Thomas Meier-Bading
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Abzocker haben Revision vor dem Bundesgerichtshof eingelegt.

Urteile zum Adressbuchschwindel zugunsten Betroffener

Ein Rechtsanwalt, der Betroffene von Adressbuchschwindel betreut, sollte unbedingt diese Urteile kennen.

Bei der Abwehr der Forderung ist es notwendig, im Schriftsatz auf die wichtigen Urteile zugunsten der Betroffenen hinzuweisen. Im Fall einer Klage hat es dann ein Amtsrichter, der sonst möglicherweise von dem juristischen Wortschwall der ausgekochten Gegenanwälte einfach überrollt wird, schwer, den Betroffenen auf Zahlung zu verurteilen, ohne zu begründen, warum er von der Rechtsprechung der Landgerichte und Oberlandesgerichte sowie des BGH abweicht.

Hier eine Zusammenstellung wichtiger Urteile ohne Anspruch auf Vollständigkeit.


BGH, vom 26. Juli 2012, AZ: VII ZR 262/11

§ 305c Abs. 1 BGB
Versteckte Entgeltklausel für Branchenbucheintrag unwirksam
http://lexetius.com/2012,3393

Zitat

"Der u. a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil." (Quelle: BGH/juraforum.de)

Amtsgericht Überlingen, Urteil vom 10.06.2014, Az. 2 C 71/14

§ 305c BGB
Begriff "Korrekturabzug" auf Formular begründet Irreführung der Kunden
http://www.kostenlose-urteile.de/AG-Ueberlingen_2-C-7114_Kein-Anspruch-eines-Branchenbuchanbieters-auf-Zahlung-wegen-Eintrags-in-einem-Internetbranchenbuch.news18448.htm

Zitat

"Ist der Begriff "Korrekturabzug" auf einem Auftragsformular fett hervorgehoben, so wird damit der Empfänger des Formulars in die Irre geführt. Denn mit dem Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags rechnet er in einem solchen Fall nicht. Der Branchen­buch­anbieter hat daher keinen Anspruch auf Bezahlung." (Quelle: kostenlose-urteile.de)

LG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2008, Az. 19 S 29/08

§§ 305c Abs. 1 BGB
Branchenbuch-Falle - AGB häufig unwirksam
http://www.damm-legal.de/lg-duesseldorf-branchenbuch-falle-agb-haeufig-unwirksam

Zitat

"Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich bei der 5-Jahres-Klausel um AGB, da sie für die Verwendung in einer Vielzahl von Verträgen vorgesehen war. Darüber hinaus habe es sich aber um eine so genannte überraschende Klausel gehandelt, mit der der Beklagte nicht rechnen musste, auch als Unternehmer nicht." (Quelle: damm-legal.de)

LG München I, Urteil vom 16.08.2011, Az: 13 S 10710/11

§ 305c Abs. 1 BGB
http://www.ra-lankes.de/kanzlei/kanzlei-news/news-detailansicht/article//lg-muenchen-i.html

Zitat

"Die Bestimmung über die Entgeltpflichtigkeit stellt sowohl inhaltlich als auch nach dem äußeren Erscheinungsbild eine ungewöhnliche Bestimmung dar, mit der der Vertragspartner des Verwenders nicht rechnen musste. Sie ist aus Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden objektiv ungewöhnlich und enthält einen Überraschungs- und Überrumpelungseffekt." (Quelle: ra-lankes.de)

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.07.2010, Az. 6 U 11/10

§ 5 UWG
Täuschende Werbung ist wettbewerbswidrig, auch wenn nur wenige darauf hereinfallen / Branchenbucheintrag
http://www.damm-legal.de/olg-frankfurt-am-taeuschende-werbung-ist-wettbewerbswidrig-auch-wenn-nur-wenige-darauf-hereinfallen-branchenbucheintrag

Zitat

"Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine auf Täuschung angelegte Werbung auch dann gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, wenn nur ein geringer Teil der Adressaten durch die Werbung zu einem Irrtum veranlasst wird." (Quelle: damm-legal.de)

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.02.2010, Az. 6 U 237/08

§§ 3, 5 UWG
Wenn der Begriff “Branchenbuch” irreführend verwendet wird
http://www.damm-legal.de/olg-frankfurt-am-wenn-der-begriff-branchenbuch-irrefuehrend-verwendet-wird

Zitat

"Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Begriff “Branchenbuch” irreführend ist, wenn dem Betrachter der Eindruck vermittelt wird, dass es sich um ein Verzeichnis handelt, welches Anspruch auf Vollständigkeit erhebt." (Quelle: damm-legal.de)

OLG Celle, Urteil vom 18.06.2009, Az. 13 U 9/09

§§ 123 Abs. 1 1. Alt., 142 Abs. 1 BGB
Wann handelt der Branchenbuch-Betrüger in Täuschungsabsicht?
http://www.damm-legal.de/olg-celle-wann-handelt-der-branchenbuch-betrueger-in-taeuschungsabsicht

Zitat

"Gleichwohl nahm der Senat eine Täuschungsabsicht an. Ein Indiz hierfür sei die drucktechnische Gestaltung des Auftragsformulars, die eine Verwechslung mit dem bekannten Telefonverzeichnis „Das Örtliche” zumindest nahe lege. Ein weiteres Indiz stelle der zwischen den Parteien unstreitige Umstand dar, dass die Klägerin das an den Beklagten übersandte Formular bereits mit dessen persönlichen Daten handschriftlich vorausgefüllt habe. Eine derartige Vorgehensweise sei geeignet, bei dem Empfänger des Vertragsformulars den Eindruck zu erwecken, es handele sich nicht um eine neuartige Geschäftsbeziehung, sondern es solle eine bereits bestehende Vertragsbeziehung aufrechterhalten bzw. verlängert werden." (Quelle: damm-legal.de)

LG Köln, Urteil vom 30.06.2009, Az. 81 O 27/09

§§ 3, 5 UWG
Branchenbuchformular der Firma “Allgemeine Gewerbe Zentrale” ist irreführend
http://www.damm-legal.de/lg-koeln-branchenbuchformular-der-firma-allgemeine-gewerbe-zentrale-ist-irrefuehrend

Zitat

"Das LG Köln hat es der Firma ... bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, im Wettbewerb handelnd für einen entgeltlichen Eintrag in einem Adressen-Sammelwerk mit einem Formular zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie im verlinkten Artikel wiedergegeben." (Quelle: damm-legal.de)

LG Wiesbaden, Urteil vom 10.12.2008, Az. 10 S 27/08

§§ 123 Abs.1, 142 BGB
Arglistige Täuschung bei Eintragungsofferten in Gewerbeverzeichnisse
http://www.damm-legal.de/lg-wiesbaden-arglistige-taeuschung-bei-eintragungsofferten-in-gewerbeverzeichnisse

Zitat

"Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass über so genannte “Angebote” zum Eintrag in ein Gewerbeverzeichnis auf Grund von Anfechtung kein Vertrag zu Stande kommt, wenn der betreffende Gewerbetreibende aufgefordert wird, seine bereits vorausgefüllten Daten auf dem Formular zu “prüfen” und zu “korrigieren” bzw. zu “ergänzen”." (Quelle: damm-legal.de)

AG Landshut, Urteil vom 13.03.2009, Az. 10 C 1809/08

§§ 307, 315, 631, 632 BGB
Anzeigenvertrag unwirksam bei mangelnder Werbewirkung
http://www.damm-legal.de/ag-landshut-anzeigenvertrag-unwirksam-bei-mangelnder-werbewirkung

Zitat

"Der Verteiler der Klägerin habe im Landkreis der Beklagten, wo eine Werbewirkung am wahrscheinlichsten gewesen wäre, das Journal nur in vereinzelten Städten und Gemeinden ausgelegt, und dort auch nur in wenigen, einander unmittelbar benachbarten Geschäften. Hintergrund sei wohl gewesen, in möglichst kurzer Zeit möglichst viele Broschüren zu verteilen, ohne dabei die Interessen der Beklagten ausreichend zu berücksichtigen. Aus diesem Grund sei der geschlossene Vertrag nicht erfüllt worden und eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu verneinen." (Quelle: )

AG Sankt Wendel, Urteil vom 27.05.2010, Az. 4 C 46/10

§§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB
Arglistige Täuschung bei “Aufnahmeantrag” für Branchenbuch
http://www.damm-legal.de/ag-sankt-wendel-arglistige-taeuschung-bei-aufnahmeantrag-fuer-branchenbuch

Zitat

"Das AG Sankt Wedel hat in dieser aktuellen Entscheidung bestätigt, dass ein Vordruck für eine vermeintliche Überprüfung eines Branchenbucheintrags, bei dem es sich eigentlich um einen getarnten Aufnahmeantrag handelt, wegen arglistiger Täuschung anfechtbar ist." (Quelle: damm-legal.de)

AG Perleberg, Urteil vom 05.06.2008, Az. 11 C 301/07

§§ 123, 142 BGB
Entgeltforderung für Branchenbuch-Eintrag ist wegen Täuschung anfechtbar
http://www.damm-legal.de/ag-perleberg-entgeltforderung-fuer-branchenbuch-eintrag-ist-wegen-taeuschung-anfechtbar

Zitat

"Das Gericht war der Auffassung, dass feststehe, “dass die Klägerin es mit Unterbreitung von Angeboten der vorliegenden Art darauf abgesehen hat, die mangelnde Sorgfalt der Adressaten beim Lesen des Angebotstextes zu nutzen, um so zum Abschluss von Werbeverträgen zu kommen”. Die rechtzeitig erfolgte Anfechtung habe die Folge, dass der geschlossene Vertrag nichtig sei." (Quelle: damm-legal.de)

LG Neuruppin, Beschluss vom 01.09.2008, Az. 4 S 95/08

§§ 305 c Abs. 1, 307 BGB
LG Neuruppin: Branchenbucheintrag - Kostenpflicht häufig unwirksam
http://www.damm-legal.de/lg-neuruppin-branchenbucheintrag-kostenpflicht-haeufig-unwirksam

Zitat

"Werde eine Kostenpflichtigkeit jedoch in einem klein gedruckten Fließtext in der dritten Zeile unter Trennung von Betrag und Währungseinheit auf 2 Zeilen angegeben, sei von einer Überrumpelung des Bestellers auszugehen." (Quelle: damm-legal.de)

Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 12.08.2008, Az. 73 C 5637/07

§ 123 BGB Arglistige Täuschung
Die Gesamtgestaltung des Angebots hat das AG Augsburg dahingehend gewertet, dass auf eine beabsichtigte Verwechslungsgefahr mit dem Telefonverzeichnis "Das Örtliche" und damit eine arglistige Täuschung vorliege.
kostenlose-urteile.de

Zitat

""dasoertliche.de" gehört zu den meist genutzten Internetseiten.

Der dazu gehörige Internetauftritt gehöre zu den 15 in Deutschland am meisten genutzten Kommunikationsverzeichnissen und sei weit verbreitet und allgemein bekannt. Was hingegen die Klägerin zur Verfügung stelle, sei ein reines Internetverzeichnis, über dessen Nutzungsumfang im Verhältnis zu anderen Kommunikationsverzeichnissen keine zuverlässigen Angaben vorliegen. " (Quelle: kostenlose-urteile.de)


Amtsgericht Heilbronn (14 C 3861/09) hat mit Urteil vom 16.04.2010

Klage auf Zahlung abgewiesen
http://www.echte-abzocke.de/allgemein/832-urteile-anzeigenfalle-adressbuchfirmen.html

Zitat

"Das Gericht hat sich davon überzeugen lassen, dass die von der Firma DAD genutzten Formulare dazu geeignet sind, den potentiellen Kunden über den wahren Kern (->Vertragsabschluss für 2 Jahre) hinweg zu täuschen. Der Kunde ist deswegen berechtigt gewesen, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Das Vertragsverhältnis wurde damit rückwirkend unwirksam." (Quelle: echte-abzocke.de)

AG Bonn, Urteil vom 29.12.2010, Az. 116 C 84/09

§ 138 BGB
Zur Sittenwidrigkeit eines Vertrages über einen Eintrag in einem Markenverzeichnis ohne praktischen Gebrauchswert / Branchenbuch
http://openjur.de/u/148857.html

Zitat

"Danach können gegenseitige Verträge, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 II BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 I BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Mißverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen läßt" (Quelle: openjur.de)

LG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2011, Az. 38 O 148/10

§§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3, 5 Abs. 1 Nr. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 4 DL-InfV
Branchenbuch - Werbung mit Monatspreis unzulässig, wenn Vertragslaufzeit länger ist
http://www.damm-legal.de/lg-duesseldorf-branchenbuch-werbung-mit-monatspreis-unzulaessig-wenn-vertragslaufzeit-laenger-ist

Zitat

"Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung für einen Eintrag in ein Firmenregister unter Angabe eines Monatspreises wettbewerbswidrig ist, wenn die Vertragslaufzeit tatsächlich mehr als einen Monat beträgt." (Quelle: damm-legal.de)

Landgericht Fulda 1. Zivilkammer Fulda, 20.02.2009 Geschäfts-Nr.: 1 S 177/08 - 34 C 110/08
Amtsgericht Fulda

Wirksame Anfechtung eines Anzeigenvertrags
http://rechtsanwalt-czap.de/rechtsgebiete/anzeigenbetrug/urteile-und-leitsatz-sammlung.html (etwas weiter unten, dort als PDF herunter zu laden)

Zitat

"Der Anzeigenvertrag vom 14.12.2006 ist gemäss § 142 BGB nichtig, weil die Beklagte ihn mit Schreiben vom 31.01.2007 (Bl. 75 bis 76 d.A.) wirksam gemäss § 123 BGB angefochten hat. " (Quelle: rechtsanwalt-czap.de)

Amtsgericht Bergheim, Geschäfts-Nr. 24 C 475/09, Urteil vom 17.06.2010

http://www.kostenlose-urteile.de/AG-Bergheim_24-C-47509_Branchenbuchabzocke-Vertrag-mit-Branchen-Service-Ltd-ist-wegen-arglistiger-Taeuschung-nichtig.news11859.htm

Zitat

"Die Aufmachung des Angebots der Klägerin vermittelt insgesamt den Eindruck, dass es darauf ausgerichtet war, den Beklagten über die Entgeltlichkeit ihres Angebots in die Irre zu führen. Dies gilt selbst dann, wenn das Angebot oben rechts zusammenhangslos den Hinweis: „Preis in Euro: 910 p. a." enthält, und im Fliesstext wie bereits dargelegt die Angabe enthält, dass Kosten von „Euro 910" im Jahr für den Brancheneintrag anfallen. Die sich daraus ergebende Entgeltlichkeit wurde nicht offen dargelegt, mit ihr wurde nicht geworben, sondern sie wurde geradezu versteckt." (Quelle: ./.)

Amtsgericht Tuttlingen, 3 C 54/04, Urteil vom 05.05.2004

[Ursprüngliche Internetquelle ist leider nicht mehr verfügbar]

Zitat

"Die im Vertragsformular enthaltene Preisvereinbarung verstösst bereits gegen das aus § 9 Abs. 1 AGBG a.F. i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG a.F. abgeleitete Transparenzgebot, welches seit 01.01.2002 ausdrücklich in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB geregelt Ist, und benachteiligt den Beklagten deshalb unangemessen (vgl. in einem ähnlichen Fall BGH NJW 1984, 171 ff.) . Das Transparenzgebot ist grundsätzlich auch im geschäftlichen Verkehr zu achten." (Quelle: nicht mehr verfügbar)

Urteile gegen Betroffene

Es hat auch diverse Urteile gegen Betroffene gegeben. Diese Urteile sollten die Betroffenen bzw. besonders deren Rechtsanwälte kennen, um möglichen Fehlern bei der Argumentation bereits im Vorfeld aus dem Weg zu gehen. Wahrscheinlich hätte sich der größte Teil dieser negativen Urteile durch geschickte Argumentation vermeiden lassen.


LG Kassel, Urteil vom 06.08.2009, Az. 11 S 4/09

§§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB; § 4 UWG
Kaufmännisch geschultem Adressaten ist Unterscheidung zwischen Rechnung und Werbeschreiben zuzumuten
http://www.damm-legal.de/lg-kassel-kaufmaennisch-geschultem-adressaten-ist-unterscheidung-zwischen-rechnung-und-werbeschreiben-zuzumuten-branchenbuch-betrug

Zitat

"Zumal es sich bei der Klägerin, die durch das Angebot angesprochen wurde, um einen Gewerbebetrieb handele, könne davon ausgegangen werden, dass eine kaufmännisch geschulte Person den Unterschied zwischen einem Angebot und einer Rechnung erkennen werde." (Quelle: damm-legal.de)

AG Köln, Urteil vom 12.11.2001, Az. 113 C 113/01

Verteidigung gegen Branchenbuch-Betrug muss zügig erfolgen
http://www.damm-legal.de/ag-koeln-verteidigung-gegen-branchenbuch-betrug-muss-zuegig-erfolgen

Zitat

"Trotz gerichtlich festgestellter eindeutiger Täuschungsabsicht der Klägerin mussten die Richter den Beklagten dennoch zur Zahlung verurteilen. Grund: Der Beklagte hatte sich nicht rechtzeitig gegen den Eintrag gewehrt. Wir können Betroffenen deshalb nur raten: Ignorieren Sie Zahlungsaufforderungen nicht und holen Sie anwaltlichen Rat ein, so lange dies noch möglich ist." (Quelle: damm-legal.de)

AG Neukölln, Urteil vom 18.07.2001, Az. 9 C 101/01

§§ 119 BGB
AG Neukölln: Die richtige Verteidigung beim Adressbuchbetrug / Branchenbuchbetrug
http://www.damm-legal.de/ag-neukorlln-die-richtige-verteidigung-beim-adressbuchbetrug-branchenbuchbetrug

Zitat

"Der Kläger bat [...] den Beklagten um Aufhebung des Vertrages. Dies reichte nach Auffassung des Gerichts für die Annahme einer Anfechtung nicht aus. Diese müsse unmissverständlich erklärt werden und klar zum Ausdruck bringen, dass das Geschäft auf Grund eines Irrtums keinen Bestand haben soll. Im vorliegenden Fall habe der Kläger es versäumt, unter Beweis zu stellen, dass er bei verständiger Würdigung der Sachlage die Erklärung nicht abgegeben hätte. Dieses Urteil zeigt, wie wichtig es ist, auch bei vermeintlich offensichtlichen Sachlagen eine rechtlich fundierte Reaktion zu zeigen, um nicht am Ende das Nachsehen zu haben." (Quelle: damm-legal.de)

AG Forchheim, Urteil vom 20.11.2008, Az. 70 C 614/08

§§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1, 305 c, 307 BGB
AG Forchheim: Kein Freibrief für Branchenbuch-Betrugs-Opfer
http://www.damm-legal.de/ag-forchheim-kein-freibrief-fuer-branchenbuch-betrugs-opfer

Zitat

"Das AG Forchheim hat mit diesem Urteil entschieden, dass die Rückgängigmachung eines so genannten Branchenbuchvertrags durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder wegen unwirksamer Entgelt-Klausel als allgemeine Geschäftsbedingung nicht ohne Weiteres möglich ist. Das Gericht gab der Klägerin Recht mit der Auffassung, dass im Geschäftsverkehr erwartet werden könne, dass ein Geschäftsmann Formulare mit der nötigen Aufmerksamkeit durchlese." (Quelle: damm-legal.de)

AG Mettmann, Urteil vom 22.10.2008, Az. 25 C 254/08

§ 307 BGB
AG Mettmann: AGB von Abo-Fallen doch rechtmäßig?
http://www.damm-legal.de/ag-mettmann-agb-von-abo-fallen-doch-rechtmaessig

Zitat

"Es sei im Geschäftsverkehr üblich, dass der Kunde bei Angabe von Name, Adresse usw. ein Angebot zum Vertragsschluss abgebe. Der Kunde könne den Vertrag weder anfechten noch widerrufen." (Quelle: damm-legal.de)

AG Köln, Urteil vom 06.06.2011, Az. 114 C 128/11

§§ 611 Abs. 1, 123 Abs. 1, 142, 305 c BGB
Keine Täuschung über Abschluss eines “Branchenbuch-Vertrags”, wenn dieser als Korrekturbogen aufgemacht ist
http://www.damm-legal.de/ag-koeln-keine-taeuschung-ueber-abschluss-eines-branchenbuch-vertrags-wenn-dieser-als-korrekturbogen-aufgemacht-ist

Zitat

"Das AG Köln hat entschieden, dass ein Vertrag über die Veröffentlichung einer Adresse in einem Internetportal (”Branchenbuch-Vertrag”) für 569,05 EUR/Jahr nicht anfechtbar ist. Zwar habe das Angebotsformular durchaus Ähnlichkeiten mit einem Korrekturbogen gehabt (“Ergänzen oder korrigieren Sie bitte bei Annahme fehlende oder fehlerhafte Daten.”), jedoch sei durch die Formulierung “bei Annahme” klar erkennbar gewesen, dass es sich um ein Angebot zum Vertragsschluss gehandelt habe." (Quelle: damm-legal.de)

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Artikel auf Spiegel-Online zum Adressbuchschwindel

21:48, 24. Sep. 2011 (UTC)




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Diese Seite wurde zuletzt am 26. Februar 2016 um 13:06 Uhr geändert. Diese Seite wurde bisher 83.069-mal abgerufen.
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