Wiki/Abzocke bei Casting-Modelagenturen

Werkzeuge

LANGUAGES

Abzocke bei Casting-Modelagenturen

Dieser Artikel behandelt die Abzocke bei Modelagenturen inklusive Ratschläge an Betroffene.

Inhaltsverzeichnis

Casting-Abzocke - Wie funktioniert die Masche?

Der Traum von einer Karriere als Model ist weit verbreitet. Bekanntlich lässt sich aus Träumen viel Geld machen. Folgerichtig wird auch dieser Traum vor der Abzocke durch skrupellose Geschäftemacher nicht verschont.

Der Antispam e.V. warnt vor unseriösen Angeboten von dubiosen Casting-Agenturen!

Einige unseriöse Gruppierungen haben sich darauf spezialisiert, Interessenten zu Casting-Veranstaltungen einzuladen und ihnen durch psychologisch geschickte Taktiken teure Verträge für das Einstellen von Fotos in eine Datenbank unterzujubeln. Für diese Casting-Veranstaltungen wird mittels Zeitungsannoncen geworben, etwa in der Art:

Models gesucht! Einladung zum Casting. Bitte Anruf unter... Bewerbung unter e-Mail-Adresse... Webseite: www....

Auch über verschiedene Internetseiten wird Werbung betrieben.

Wer sich für die Teilnahme bewirbt, bekommt möglicherweise erst einmal nur eine kurze Eingangsbestätigung und hört dann eine Weile nichts von dem Veranstalter. Nach einigen Wochen oder auch Monaten flattert dann ein Brief ins Haus, mit einer Einladung zu einer Casting-Veranstaltung. Die Freude ist natürlich groß, man wurde auserwählt, man habe gute Chancen, es wird einem der Mund wässrig gemacht.

In der Werbung und in dem Einladungsschreiben wird mit keiner Silbe erwähnt, dass man auf der Veranstaltung einen kostenpflichtigen Vertrag abschließen soll.

Bei dem "Casting", das in der Regel in Tagungsräumen von Hotels stattfindet, handelt es sich typischerweise um eine Massenveranstaltung. Zuerst gibt es meistens einen Vortrag, auf dem die Agentur sich vorstellt und ihre angeblichen "Leistungen" anpreist, von denen aber in schriftlichen Verlautbarungen und in den Verträgen dann später nie mehr die Rede ist.

Dann geht es an die gezielte Bearbeitung der Personen in Einzelgesprächen. Zunächst einmal wird der/die Betreffende bezüglich des Aussehens über den grünen Klee gelobt, es wird geschmeichelt, was das Zeug hält, und es wird eine glänzende Karriere, mindestens aber ein gutes Auskommen in Aussicht gestellt. Man brauche in seinem Leben nie mehr Dosen ins Supermarktregal einzusortieren oder Putzstellen anzunehmen oder sontige "niedere Tätigkeiten" anzunehmen, das alles habe man bald schon bestimmt nicht mehr nötig, die Model-Aufträge würden bald schon nur so sprudeln.

Dann jedoch wird die Katze aus dem Sack gelassen. Wenn man seine Chance wahrnehmen wolle, dann müsse man halt dafür auch etwas tun. Man müsse aussagekräftige Fotos in einer Anzeige anbieten. Dafür werde dann aber ein Betrag von rund 300-500 Euro fällig, je nach gewählter Anzeigeart. Es wird meistens versucht, die Betroffenen zur Wahl des teuersten Verfahrens zu überreden. Das Geld sei auf jeden Fall gut angelegt, der Erfolg so gut wie sicher. Man müsse sich aber jetzt und gleich entscheiden.

Ein großer Teil der Betroffenen lässt sich in der Regel leider von den geschulten Drückern weichkochen und unterschreibt dann an Ort und Stelle den sogenannten "Anzeigenauftrag" des Dienstleisters. Anschließend werden von den Betroffenen im Fließbandverfahren Fotos angefertigt, die - wenn man den Bewertungen professioneller Fotografen glauben darf - in ihrer Qualität bestenfalls durchschnittlich sind, oft jedoch hundsmiserabel. Es wird dann im automatisierten Verfahren aus den getätigten Angaben eine sogenannte "Setcard" erstellt und diese im Internet auch tatsächlich veröffentlicht. Die Qualität dieser Setcards wird von Kennern des seriösen Modelgewerbes in der Regel als äußerst schlampig, völlig unzureichend und wenig aussagekräftig beurteilt.

In aller Regel bleiben dann auch die vollmundig versprochenen Aufträge aus. Die überwiegende Zahl der von unabhängigen (nicht von den Abzockern selbst lancierten Webseiten...) befragten "Models" gibt später an, dass niemals auch nur irgendeine Anfrage hereingekommen sei.

Kurzum: für den horrenden Betrag gibt es in der Regel keine angemessene Gegenleistung.

Die Betroffenen stellen sich in der Folge natürlich die berechtigte Frage, ob der horrende Preis für den "Anzeigenauftrag" wirklich gerechtfertigt ist. Sie fühlen sich zu Recht hintergangen und weigern sich dann oft, die Rechnung des "Dienstleisters" zu bezahlen. Das jedoch zieht erfahrungsgemäß einigen Ärger nach sich. Diese unseriösen Dienstleister bestehen unter irreführenden Behauptungen auf ihrem Zahlungsanspruch. Sie werden in der Folge bei weiterer Nichtzahlung auch äußerst rabiat und kommen mit dem Mahnbescheid, und - zumindest gemäß ihrer eigenen Behauptungen - haben sie bereits eine ganze Reihe von Betroffenen erfolgreich zur Zahlung verklagt. Sie beschäftigen ausgekochte und gerissene Anwaltskanzleien damit, jeden möglichen Fehler der Betroffenen gnadenlos auszunutzen, und sie hausieren mit den erwirkten Urteilen überall in Internetforen und Blogs herum, sie schleusen Maulwürfe ins Internet ein und behaupten, es gebe keinen Ausweg, man müsse zahlen.

Das jedoch ist nach unserer Überzeugung so noch lange nicht zwingend der Fall. Bei geschickter Abwehr der Forderung sehen wir gute Chancen, um die Zahlung des Wucherbetrags herumzukommen.

Ratschläge für Betroffene

Wenn Sie auf so einer Veranstaltung waren und leider diesen "Anzeigenvertrag" unterschrieben haben, empfehlen wir Ihnen dringend, die Abwehr der Zahlungsforderung durch einen Rechtsanwalt vornehmen zu lassen. Beim Versuch, die Forderung auszusitzen oder mit unqualifiziertem eigenen Geschreibsel aus der Sache herauszukommen, laufen Sie unweigerlich Gefahr, von dem unseriösen und ausgekochten Anbieter verklagt zu werden. Das Urteil gegen Sie fügt er dann grinsend und triumphierend zu seiner bereits vorhandenen Trophäensammlung hinzu.

Dazu muss es aber nicht kommen. Bei richtiger und qualifizierter Argumentation lässt sich in aller Regel die Forderung abwehren. Das aber muss gut begründet werden, weil man es hier mit einer gewissen Grauzone des Verbraucherrechts zu tun hat, und weil die Anbieter ihre Werbung und die Verträge ständig ändern und demzufolge jeder Fall auch anders liegt. Daher können wir an dieser Stelle auch nicht guten Gewissens selbst einen Musterbrief zur Forderungsabwehr anbieten.

Angesichts der horrenden Forderung lohnt aber die Beauftragung eines Anwalts oder zumindest die Beratung bei einer Verbraucherzentrale. Holen Sie Rechtsberatung ein. Eine Erstberatung beim Anwalt inklusive Schreiben zur Forderungsabwehr ist auf jeden Fall billiger als die Forderung, und bei einem gut begründeten und gewissenhaft aufgesetzen Schreiben glauben wir nicht wirklich, dass Sie dann in der Folge trotzdem noch zur Zahlung verklagt werden. Selbst wenn, dann dürfte bei guter Arbeit Ihres Anwalts der Abzocker die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit verlieren. Wenn Sie kein Geld für den Anwalt haben, können Sie sich beim Amtsgericht unter Vorlage von Nachweisen zu Ihrem Einkommen einen Beratungsschein besorgen und zahlen dann selbst nur noch 10 Euro.

Wenn Sie dummerweise bereits Zahlung geleistet haben, gibt es sogar grundsätzlich die Möglichkeit, das Geld wieder herauszufordern. Das jedoch ist für Sie mit einem gewissen Kostenrisiko verbunden.

Aber nochmal: machen Sie besser nichts in Eigenregie, und sitzen Sie die Sache nicht aus. Lassen Sie sich beraten und nehmen Sie alle verfügbaren Unterlagen mit.

Zur Rechtslage bei unseriösen Modelanzeigen-Verträgen

Es liegt ein Werkvertrag, kein Dienstvertrag vor!

Entgegen der arglistig täuschenden Behauptungen der Abzocker in ihren Mahnschreiben liegt die Vertragsart eines sogenannten "Werkvertrags" vor. Das ist ein ganz wichtiger Umstand. Denn wenn Sie die "Leistung" der Modelagentur noch nicht bezahlt haben, können Sie diesen Werkvertrag gemäß §§ 640, 641 BGB kündigen und haben dann keine Zahlungspflicht, weil bei Werkverträgen der Unternehmer bis zur endgültigen "Abnahme" in Vorleistung zu gehen hat und erst mit Abnahme die Vergütung fällig wird. Ein Dienstvertrag, wie von den Abzockern oft behauptet, liegt deswegen nicht vor, weil es sich nicht um eine wiederholt regelmäßig zu erbringende Leistung hinsichtlich eines Dauerschuldverhältnisses handelt.

Es liegt ein Haustürgeschäft vor!

In der Regel finden die Casting-Veranstaltungen aufgrund von Einladungen der Veranstalter in Hotels statt. Es wird vor der Veranstaltung auch nicht auf eine entstehende Kostenpflicht bei Annahme eines Vertrags hingewiesen. Damit handelt es sich um Freizeitveranstaltungen zu Werbezwecken. Und damit unterliegen die hier geschlossenen Verträge den Regelungen des BGB hinsichtlich sogenannter "Haustürgeschäfte". Das bedeutet, dass Ihnen in diesen Fällen ein 14-tägiges Widerrufsrecht zusteht. Maßgeblich für den Beginn der 14-tägigen Widerrufsfrist ist der Zeitpunkt, an dem Ihnen eine Widerrufsbelehrung in Textform ausgehändigt oder zugestellt wurde.

Forderung nach "Wertersatz" bei Widerruf

Weil sich die Rechtslage hinsichtlich des Widerrufsrechts für die Verbraucher inzwischen günstig entwickelt hat, räumen die unseriösen Veranstalter inzwischen sogar durchaus offiziell ein Widerrufsrecht ein. Jedoch hat diese Sache einen Pferdefuss. Denn die Veranstalter verlangen - angeblich durch die Rechtslage gedeckt - einen sogenannten "Wertersatz" für die bisherigen Aufwendungen. Dieser Wertersatz wird dann vom Veranstalter regelmäßig extrem hoch veranschlagt und liegt oft fast auf derselben Höhe wie der ursprünglich zu zahlende Betrag.

Jedoch ist es als äußerst fraglich zu bezeichnen, ob der Veranstalter damit vor Gericht durchkäme. Das mag daran liegen, dass die Veranstalter möglicherweise häufig einem Vergleichsvorschlag zustimmen und damit - wenn einmal eine vernünftige Gegenwehr eines Anwalts im Spiel ist - häufig auf einen Großteil der Forderung verzichten.

Käme es tatsächlich einmal zu einem streitigen Verfahren vor Gericht, so müsste der Veranstalter erst einmal konkret darlegen können, welche "Aufwände" ihm denn nun tatsächlich wie entstanden sind. Eine pauschale Bezifferung in einer bestimmten Höhe, ohne dies näher zu begründen, würde ihm vor Gericht Probleme bereiten. Da der tatsächliche Arbeitsaufwand pro Fall eines Betroffenen wohl bei geschätzt wenigen Minuten liegen dürfte, wird es der Veranstalter schwer haben, hier einen "wirtschaftlichen Schaden" von einigen Hundert Euro schlüssig zu begründen.

Eine Klausel in dem unterschriebenen Vertrag, dass bei Widerruf eine Pauschale als "Wertersatz" zu zahlen sei, dürfte regelmäßig als "überraschend" gemäß § 305c BGB und damit als komplett unwirksam anzusehen sein.

Diese erheblichen Probleme, die der Veranstalter vor Gericht bei qualifizierter Gegenwehr hätte, dürften durchaus erklären, es bisher - soweit ermittelbar - nicht allzu viele Gerichtsverfahren gegeben hat.. Ganz offenkundig kann eine anwaltliche Gegenwehr die geforderte Summe durch einen Vergleichsvorschlag erheblich reduzieren.

Also: die Beauftragung eines Anwalts lohnt sich in jedem Fall.

Siehe dazu auch:

Widerrufsrecht

Die Lorraine Media behauptet steif und fest, sie bekämen in dieser Sache so gut wie immer Recht vor Gericht. Es gibt jedoch mindestens ein Gerichtsurteil, mit dem die überzogene Wertersatzforderung deutlich heruntergedeckelt wurde: =>Artikel auf test.de

Zitat

"Mehr als 350 Euro für fünf Porträtfotos sind zu viel. Das entschied das Amtsgericht Halle in Westfalen (Az. 2 C 176/15). Die Werbeagentur Lorraine Media GmbH verlor in den meisten Punkten eine Klage gegen den Vater eines fotografierten Kindes.

[...]

In dem Fall hatten Eltern ein Anzeigenpaket für rund 400 Euro gebucht. Später widerriefen sie den Vertrag. „Das Kind soll nur kurz geschminkt und zirka zwei Minuten lang fotografiert worden sein“, sagt der Anwalt der Familie, Mark Schomaker aus Werther. Lorraine Media verlangte 90 Prozent des Preises, rund 360 Euro – als Wertersatz für erbrachte Leistungen. Die Richterin kürzte die Summe auf 130 Euro." (Quelle: test.de)

Rechtlicher Dreh- und Angelpunkt in dieser Sache ist es also, die Behauptung der Lorraine, es habe sich um zeitaufwändige Arbeiten gehandelt, nach Möglichkeit zu entkräften. Wichtig für Sie als Betroffene(r) zu wissen: hier reicht es keinesfalls aus, wenn Sie oder Ihr Anwalt einfach nur pauschal diese Behauptungen bestreiten. Sondern hierzu müssen Sie qualifziert Belege beibringen. Am besten wäre dies z.B. mit möglichst mehreren schriftlichen Aussagen von Zeugen möglich, die auch als Betroffene bei so einem Casting waren, und die schlüssig und präzise bezeugen sollten, wie lange denn nun die Prozeduren (Schminken, Shooting) wirklich genau gedauert haben. Wenn Sie hierdurch glaubhaft darlegen können, dass es sich wirklich um die Arbeit weniger Minuten gehandelt hat, dann hätte die Lorraine vor Gericht wohl Probleme, darzulegen, weshalb hier ein Wertersatz von über 300 Euro zu veranschlagen ist.

Es gilt Maklerrecht!

Entgegen der irreführenden Behauptungen der Modelagentur handelt es sich um eine Arbeitsvermittlungstätigkeit hinsichtlich der Vermittlung von Modelaufträgen.

Die Vermittlungstätigkeit ergibt sich schon allein aus der unbestreitbaren Tatsache, dass etwaige Interessenten, die eine der im Katalog der Modelagentur abgebildeten Personen kontaktieren wollen, dies nicht auf direktem Weg tun können, sondern dass eine Kontaktaufnahme nur über den mittelbaren Umweg der vorherigen Registrierung und Kontaktierung bei der Modelagentur überhaupt möglich ist. Es liegt eben nicht nur ein reiner "Anzeigenvertrag" vor, wie von der Modelagentur behauptet wird. Bei einer reinen Anzeigendienstleistung müsste eine direkte Kontaktierung der abgebildeten Person zumindest über einen Chiffre, dann aber ohne weiteres Procedere möglich sein. Das jedoch ist bei den uns bekannten Abzockerseiten ersichtlich nicht der Fall. Vielmehr verlangen die Agenturen, dass sich eine an einem Model interessierte Firma erst einmal "registrieren" lassen müsse - ansonsten werde leider "vorab eine Portopauschale in Höhe von von 3,00 €" berechnet. Überdies ist dort nicht ersichtlich, auf welchem Weg überhaupt für unregistrierte Personen oder Firmen eine Nachricht an das Model weitergeleitet wird. Die Möglichkeit der Eingabe einer einfachen direkten Textnachricht an ein bestimmtes Model wird für nicht registrierte Personen erst gar nicht angeboten.

Damit geht die Tätigkeit der "Media-Agentur" deutlich über die reine Erstellung von Kontaktanzeigen hinaus. Nicht zuletzt behält sich der "Dienstleister" auch das Recht zur Prüfung der eingehenden Anfragen vor, sowie das Recht, gegebenenfalls Anfragen aus bestimmten Gründen nicht weiterzuleiten - etwa, wenn Schutzinteressen des Models verletzt werden könnten. Auch aus diesem Vorbehalt der Prüfung der eingehenden Anfragen (hervorgehend aus den AGB der "Media-Agentur") ergibt sich deutlich eine Vermittlertätigkeit. Bestärkt wird dies noch durch eigene Verlautbarungen der Agentur in ihren Einladungen, etwa in der Form:

Zitat

"Wir freuen uns, Sie persönlich kennen zu lernen und beim Start Ihrer Karriere unterstüzen zu dürfen." (Quelle: Einladungsschreiben einer unseriösen Model-Agentur)
Hier wird ganz deutlich, dass der "Dienstleister" sich in der Bewerbung seines eigenen Angebots keineswegs nur als "Anzeigenblättchen" präsentiert, sondern als Rundum-Vermittlungsdienstleister, der die Anwärter aktiv kennen lernen und bei der Vermittlung einer Arbeitsaufnahme aktiv und persönlich unterstützen wolle. Auch spricht der Dienstleister in seinem eigenen Einladungsschreiben von einem "speziellen Auswahlverfahren", dem der Bewerber bereits unterzogen worden sei. Auch dies ist mit der von dem Dienstleister dann später behaupteten Tätigkeit eines reinen Anzeigen-Services nicht vereinbar.

Demzufolge sind hier die Bestimmungen des Maklerrechts hinsichtlich der Vorschriften zur Arbeitsvermittlung aus SGB III sowie die Vermittler-Vergütungsverordnung anzuwenden. Das bedeutet jedoch, dass die Agentur weder für angefertigte Fotos noch für das Anlegen einer Kartei Geld verlangen darf. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen hat die Nichtigkeit des Vertrags und sogar einen Rückzahlungsanspruch für bereits entrichtete Entgelte zur Folge. Die Nichtigkeit der Verträge ergibt sich auch schon daraus, dass die Agentur typischerweise keine aktuelle Erlaubnis der Arbeitsagentur zur Vermittlung von Jobs an andere Auftraggeber hat.

Trophäenurteile der Model-Abzocker

Die unseriösen Modelagenturen hausieren auf ihren eigenen Internetseiten oder auch durch von ihnen selbst gesteuerte "Maulwürfe" in allen möglichen Internet-Blogs mit ihren Urteilen herum, die sie bereits gegen zahlungsunwillige Betroffene erstrittten haben. Damit suggerieren Sie, dass man um eine Zahlung auf keinen Fall herumkomme.

Bei näherer Betrachtung der dankenswerterweise von den Abzockern zur Verfügung gestellten Urteilstexte ergeben sich aber einige Ungereimtheiten und Anhaltspunkte für die begründete Vermutung, dass diese Urteile so nicht hätten passieren müssen:

  • Es handelt sich "nur" um Urteile untergeordneter Amtsgerichte, die keine Bindungswirkung für ähnlich gelagerte Fälle haben.
  • Fast durch die Bank wurden in den Verfahren durch die Betroffenen offensichtlich grobe Fehler begangen. Entweder es wurde nicht einmal ein Anwalt mit der Forderungsabwehr beauftragt. Oder es wurden wichtige Argumente, wie wir sie oben aufgeführt haben, ganz oder teilweise nicht vorgebracht.
  • Im Zivilprozess kann der Richter aber immer nur aufgrund des Vortrags der Parteien entscheiden, er ist (im Gegensatz zum Strafprozess) nicht zur aktiven Wahrheitsfindung verpflichtet. Wenn also der Beklagte aus irgendeinem Grund wichtige Dinge nicht vorbringt, dann hat er halt verloren.

Schon von der reinen Zahl der Urteile her erscheint es darüber hinaus unwahrscheinlich, dass eine Klage gegen Nichtzahler überhaupt im Regelfall erfolgt. Wenn dem so wäre, dann müsste es in Deutschland Prozesse und Urteile gegen Nichtzahler nur so hageln - denn auf jeder dieser Veranstaltungen dürften rund 100 Betroffene unterwegs gewesen sein, von denen dann ein großer Teil sich mit einem Anwalt gegen die Forderung wehren dürfte.

Unserer Ansicht nach wird man von den Abzockern nur entweder bei Nichtreaktion oder bei laienhafter Abwehr verklagt und auch verurteilt. Bei guter anwaltlicher Abwehr dürfte eine Klage extrem selten sein.

Jammerberichte von angeblichen Betroffenen über angeblich verlorene Prozesse

Wir wissen hier sehr gut, dass unsere Empfehlung, einen Anwalt zu beauftragen, den unseriösen Veranstaltern so gar nicht in den Kram passt.

Folgerichtig scheinen einige dieser klebrigen Veranstalter immer wieder einmal Berichte in Foren und Blogs hinein zu lancieren, von angeblichen Betroffenen, die angeblich "von ihren teuren Rechtsanwälten schlecht beraten wurden", es sei zu Versäumnisurteilen gekommen (das ist aber äußerst fraglich...), und der böse, böse Anwalt habe ach so viel Geld kassiert, und man habe dann trotzdem zahlen müssen.

An diesen klebrigen Versuchen der Desinformation merken wir immer sehr genau, dass wir mit unseren Empfehlungen auf dem richtigen Weg liegen.

Lassen Sie sich nicht beeindrucken.

Die Fälle wirklich schlechter anwaltlicher Arbeit dürften eine absolute Ausnahme sein, und man hätte dann als Betroffener auch Schadenersatzansprüche.

Taktik für Rechtsanwälte

Ein Rechtsanwalt, der eine(n) Betroffene(n) vertritt, hat also einige Möglichkeiten.

Zunächst einmal sollte die Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums und arglistiger Täuschung erklärt werden. In der Bewerbung des Angebots sowie im Einladungsschreiben ist mit keiner Silbe von einem kostenpflichtigen Anzeigenvertrag die Rede, sondern der Betroffene wird in dem Glauben gelassen, er sei bereits einem "speziellen Auswahlverfahren" unterzogen worden, man wolle ihn aktiv bei seiner Karriere unterstützen, es handle sich um eine Vermittlung zu einer Arbeitsaufnahme. Auch wenn die Informationsveranstaltung des Dienstleisters und seine dortigen Verlautbarungen nirgends dokumentiert sind, reicht allein dieses Gesamtverhalten des Dienstleisters aus, um die arglistige Täuschungsabsicht zu begründen, wenn dann in überraschender Art und Weise in dem geschlossenen Anzeigenvertrag lediglich von der Erstellung von Fotos und der Aufnahme dieser Fotos in einer Datenbank die Rede ist.

Des weiteren sollte man auf dem Widerrufsrecht beim Haustürgeschäft bestehen und daher hilfsweise den Widerruf erklären. Den vom Veranstalter geforderten pauschalen Wertersatz sollte man prinzipiell streitig stellen und rügen, dass der Anspruch in der Sache völlig unzureichend beziffert und dokumentiert wurde. Für eine Arbeit weniger Minuten wird der Veranstalter nicht einen Wertersatz von einigen Hundert Euro geltend machen können. Er möge erst einmal den Anspruch in der Sache genau aufschlüsseln und begründen.

Darüber hinaus wäre es sehr hilfreich, Zeugen beizubringen, die als Betroffene ebenfalls bei solch einem Casting waren, und die möglichst präzise und glaubhaft darlegen könnten, wie lange denn nun die Prozeduren beim Casting wirklich gedauert haben.

Hilfsweise sollte die Kündigung des Werkvertrags gemäß §§ 640 u. 641 BGB erklärt werden, falls bisher noch nicht bezahlt wurde.

Zusätzlich sollte auf der Gültigkeit des Maklerrechts bei einem hier vorliegenden Vermittlungsvertrag bestanden werden und die Unwirksamkeit des Vertrags erklärt werden, folgend aus den Vorschriften des SGB III zur Arbeitsvermittlung und der Verordnung zur Vermittlervergütung. Bei Betroffenen, die bereits bezahlt haben, kann auf Herausgabe des Entgelts geklagt werden.

Über Berichte hinsichtlich des Ausgangs von Verfahren - abseits von den bekannten Trophäenurteilen der Abzocker und von Maulwurfmeldungen - wären wir dankbar.

Bewerbung als Model - geht das auch ohne Abzocke?

Wer sich wirklich für den Beruf des Models interessiert, kann sich beim Verband lizenzierter Modelagenturen e. V. (VELMA) unter velma-models.de über das Vorgehen seriöser Agenturen und "Schwarzer Schafe" der Branche informieren.

Ansonsten gilt, wie es die Franzosen sagen: La Lorraine a sa quiche, la Picardie sa flamiche.

15:43, 13. Nov. 2011 (UTC)




Benutzeroptionen:
 Anmelden 

 Spezialseiten 
Diese Seite wurde zuletzt am 18. April 2016 um 18:49 Uhr geändert. Diese Seite wurde bisher 49.750-mal abgerufen.
   © 1999 - 2024 Antispam e. V.
Kontakt | Impressum | Datenschutz

Partnerlink: REDDOXX Anti-Spam