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Abzocke und kein Ende. Was ist zu tun

In diesem Artikel werden die Ursachen für die nicht enden wollenden Abzock-Versuche erforscht, die geltende Rechtslage diskutiert und mögliche Änderungen vorgeschlagen, um Abzockern ihre Tätigkeit zu erschweren

Inhaltsverzeichnis

Einleitung

„Nepper, Schlepper, Bauernfänger.“ So hieß vor langer Zeit eine populäre Vorabendsendung mit Eduard Zimmermann. In der Sendung wurde z.B. gewarnt vor dubiosen Haustürgeschäften und vor dem Vorausbetrug in allen Schattierungen. Damals kamen die Betrüger noch an die Haustür, oder sie lockten ihre Opfer in Zeitungsannoncen an.

Derart mühsam ist das Geschäft heutzutage nicht mehr. Der moderne Betrüger von heute nutzt zeitgemäße Methoden der Telekommunikation. Ob es das Telefon mit den sprichwörtlichen Mehrwertbetrügereien ist, oder das Internet: auf Schritt und Tritt lauern die modernen Nepper, Schlepper und Bauernfänger hier ihren Opfern auf. Für diese Dunkelgestalten liegt dort das Geld sprichwörtlich auf der Straße – ein „Eldorado“. Der Durchschnittsverbraucher ist immer noch schlecht informiert, und er ist der Raffinesse und Skrupellosigkeit der Abzocker nicht gewachsen. Politik und Gesetzgebung zucken die Achseln und haben allem Anschein nach angesichts der Dreistigkeit und Verbreitung der dabei eingesetzten Methoden kapituliert.

Das Geschäftsmodell der Nutzlos-Webseiten-Abzocker – wie funktioniert das?

Der durchschnittliche Internetsurfer geht davon aus, dass die Nutzung einer Webseite in aller Regel kostenlos ist. Auch Webseiten, bei denen man sich mit seinen persönlichen Daten registrieren muss, um sich z.B. in einem Forum, Chat u.s.w. auszutauschen, sind regelmäßig kostenlos.

Es ist dieser Gewöhnungseffekt, der von den Abzockern systematisch ausgenutzt wird. Die Macht der Gewohnheit liegt auch im schnellen Klick auf den Weblink. Man klickt etwas an, ohne die Seite ganz gelesen zu haben. Wer schaut sich schon ein Impressum an, wer liest schon die AGB („das kleingedruckte“), wenn er/sie sich in einem Chat-Forum anmeldet?

Diesen Umstand nutzen die Betreiber von Abzockwebseiten aus. Sie platzieren einen Köder auf einer Webseite, der auf möglichst viele Surfer attraktiv wirkt: ein Gewinnspiel mit einem lukrativen Preis, oder einen angeblich kostenlosen SMS-Versand, oder eine Prognose zur Lebenserwartung. Ein anderes mal kann man selbst testen, ob man die theoretische Führerscheinprüfung noch mal bestehen würde. Oder man kann sich als Tester von Kondomen oder DVD-Filmen betätigen. Oder kostenlose Programme für den PC herunterladen. Oder an einem Nachbarschafts- und Freundschaftsring teilhaben.
Die Vielfalt der Fallen kennt dabei keine Grenzen.

Der Pferdefuß liegt allerdings im „kleingedruckten“. Zunächst einmal erwecken diese Seiten den Anschein, als sei das Angebot umsonst. Die Tatsache, dass der Betreiber gern Geld dafür sehen möchte, offenbart sich erst entweder in den AGB („Allgemeine Geschäftsbedingungen“), oder es gibt zusätzlich einen kleingeschriebenen, schnell zu übersehenden Preishinweis auf der Webseite, gern in optisch getarnter Farb- und Formgebung und graphisch getrennt von der Anmeldemaske. Am besten in hellroter Kleinstschrift auf dunkelrotem Hintergrund, nur nach aktivem Suchen auffindbar.

Was passiert dann den Betroffenen?

Wenn man seine persönlichen Daten auf so einer getarnt kostenpflichtigen Seite eingibt, passiert zunächst einmal nicht viel. Man erhält z.T. dann auch tatsächlich Zugang zu einer Dienstleistung, die sich dann oft als lapidare Bagatelle oder als völlig nutzlos und unbrauchbar entpuppt. Auf einen Lebensprognosetest erhält man dann nach Beantwortung verschiedener medizinischer und sonstiger Fragen zu seinen Lebensgewohnheiten eine wie auch immer berechnete Auswertung per Post oder per e-Mail zugestellt. Ein DVD-Tester erhält, wenn überhaupt, einmalig irgendeinen Uralt- oder Ramschfilm zugesendet. Teilweise bekommt man auch überhaupt nichts, nicht selten erweisen sich die Angebote als nicht vorhanden oder nicht nutzbar.

Die meisten Websurfer vergessen dann dieses Lappalienangebot. Jedoch folgt die Ernüchterung auf dem Fuße. Vorzugsweise nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist erhält man dann einen ersten Brief oder eine e-Mail mit einer bösartigen Zahlungsaufforderung des Abzockers. Man habe ja die „Dienstleistung in Anspruch genommen“. Man habe sich am Tag x um xx:xx Uhr unter der IP-Adresse xxx.xxx.xxx.xxx verbindlich angemeldet und sei damit einen wirksamen Vertrag eingegangen. Leider sei ein Zahlungseingang nicht feststellbar.

Man möge doch umgehend den Betrag plus Mahnspesen begleichen. Andererseits sehe sich das hochehrenwerte Unternehmen mit Sitz in Dubai oder in einem britischen Hinterhofbriefkasten leider gezwungen, ein ganz bitterböses Inkassobüro mit der weiteren Eintreibung der Forderung zu beauftragen.

Viele Anwender registrieren in so einem Moment geschockt zum ersten Mal, dass die vermeintliche Dienstleistung Geld kosten sollte. Nicht wenige lassen sich einschüchtern und zahlen daraufhin den Betrag, obwohl rechtlich gesehen derartige Forderungen keinen Bestand haben und die angebliche Vertragsbindung fast immer anfechtbar ist.

Andere wiederum versuchen verzweifelt, den Sachverhalt zu klären. Sie rufen bei der meist kostenpflichtigen Telefonnummer an, die auf der Webseite zu finden ist. Sie landen dann häufig in einem teuren Warteschleifen-Nirwana oder werden mit rechtlich falschen Aussagen konfrontiert: es sei schon alles gültig, man sei auf jeden Fall einen verpflichtenden Vertrag eingegangen. Nein, es täte ihnen leid, aber man habe auf jeden Fall zu zahlen, um ein teures Mahnverfahren oder gar einen Prozeß zu vermeiden. Man habe eine „Leistung“ in Anspruch genommen und müsse jetzt zahlen. So sei das halt im Leben. Umsonst gebe es nichts.

Manch einer versucht auch, per Post oder e-Mail den Betreiber des Webangebots zu erreichen. Sitzt der Betreiber jedoch angeblich im Ausland, ist auch in aller Regel die Post dorthin nicht zustellbar, oder sie wird nicht beantwortet. Auf e-Mail-Anfragen, falls diese Mails überhaupt ankommen und gelesen werden, reagieren solche Unternehmen ebenso abwiegelnd, wie auf Telefonanrufe. Nein, man sei in einem wirksamen Vertrag, habe eine Dienstleistung in Anspruch genommen, es gebe keinen Ausweg, man habe zu zahlen, ansonsten sei es Betrug, der Gerichtsvollzieher käme bald ins Haus, das Gehalt werde gepfändet und so weiter.
Sitzt der Betreiber in Deutschland, wird zwar in aller Regel auch Post beantwortet, aber mit genau derselben selbstgerechten Hinhaltetaktik. Dabei hat es sich auch immer wieder gezeigt, dass die Betreiber angesichts tausender Anfragen von Betroffenen lediglich mit vorgefertigten Textbausteinen antworten. Oft wird in keiner Weise auf die berechtigten Einwände der Betroffenen eingegangen, es werden einfach stur monologartig immer die gleichen Antwortbausteine verschickt.

Wie stellt sich die Rechtslage für die Betroffenen dar?

Leider lassen sich viele Betroffene durch derart frech-feistes Gehabe beeindrucken und zahlen den geforderten Betrag, schon aus Angst vor einem eventuellen Gerichtsverfahren, das sie gerade angesichts eines Streitwerts von ca. 150 Euro nicht riskieren wollen. Dabei sind derartige Forderungen rechtlich betrachtet in aller Regel völlig ohne Substanz. Gerichtsverfahren gegen Opfer dieser Abzockmaschen sind regelmäßig chancenlos, wenn keine Fehler begangen werden. So hat es der Betreiber eines Lebensprognoseangebots bereits einmal vor dem Amtsgericht München gegen einen säumigen Zahler versucht und ist prompt in erster Instanz abgeblitzt. Eine Revision wurde wohlweislich erst gar nicht versucht. Das bürgerliche Recht verpflichtet nämlich einen Webanbieter in Deutschland, der für eine Leistung gern Geld sehen möchte, zu einer eindeutigen, unmissverständlichen und sofort auffindbaren Preisauszeichnung. Die oft vorzufindende Taktik, in optisch getarnter Form einen versteckten Preishinweis anzubringen, ist rechtlich vollkommen unwirksam und hat noch vor keinem deutschen Gericht Bestand gehabt.

Zwar hat es auch negative Urteile gegen Abzockopfer gegeben. Diese Urteile sind aber allesamt als Folgen eigentlich vermeidbarer, grober taktischer Fehler entstanden. Wird beispielsweise dem Abzocker erst eine Ratenzahlung angeboten, dann aber die Zahlung verweigert, hat das Opfer vor Gericht schlechte Karten, weil so ein Ratenzahlungsangebot juristisch als Anerkenntnis des Vertrags anzusehen ist. Damit beraubt sich das Opfer entweder aus Unerfahrenheit oder aus Schusseligkeit der Option, den Vertrag wegen Unwirksamkeit bei intransparenter Preisauszeichnung anzufechten, und kassiert prompt ein sogenanntes Anerkenntnisurteil.

Bezeichnend ist die Tatsache, dass denjenigen Opfern, die sich auch weiterhin tot stellen und auf die frechen Mahnungen weder reagieren noch zahlen, überhaupt keins von den angekündigten Übeln wiederfährt. Weder kommt ein Mahnbescheid vom Amtsgericht, noch wird das Auto gepfändet, es gibt auch keinen Schufa-Eintrag, selbst das Kanzleramt wird keinen Vollstrecker vorbeischicken. Die gesamte himmelhoch aufgetürmte Mahnpyramide ist nichts als ein professioneller Bluff.

Die beteiligten Inkassobüros lassen dabei aber auch nichts unversucht, was den psychologischen Druck verstärken könnte, auch wenn es schon jenseits der Grenze zur Nötigung liegt. Da verschickt so ein Eschborner Inkassoinstitut auch mal bereits vorausgefüllte Anträge auf gerichtliche Mahnbescheide zusammen mit den Drohbriefen. Viele Opfer verwechseln diese mit echten Mahnbescheiden, obwohl es sich nur um Antragsformulare handelt, die keinesfalls vom Gericht stammen, und die sich jedermann im Internet oder im Schreibwarenhandel frei beschaffen kann. Angesichts eines Streitwerts von 150 Euro müsste jedoch der Abzocker, wenn er wirklich einen gerichtlichen Mahnbescheid möchte, die vergleichsweise relativ hohen Gebühren vorstrecken. Außerdem kann das Opfer dem Mahnbescheid ohne Kosten einfach widersprechen. Dann wäre der Abzocker wiederum am Zug und müsste vor Gericht ziehen. Dort würde er genauso abblitzen wie weiland schon die inzwischen liquidierte „NewAdMedia“ vor dem Münchner Amtsgericht, wenn das Opfer keinen Fehler macht.

Diesen Aufwand mit vorhersehbar schlechtem Ausgang scheuen natürlich die Abzocker. Sie versuchen es in aller Regel mit ca. bis zu zehn Drohschreiben, die oft bis über ein Jahr verteilt auf das Opfer einprasseln. Hat das Opfer bis dahin weder reagiert noch gezahlt, ist die Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg fortgesetzter Schreiben gleich null, und die Sache schläft sang- und klanglos ein. Aber darauf kommt es gar nicht an. Man baut auf diejenigen Opfer, die sich von der Drohpyramide einschüchtern lassen und zahlen. Und das scheinen eben nicht wenige zu sein. Das Prinzip der Mahnpyramide hat System, es rechnet sich schon, wenn auch nur zehn Prozent der Opfer zahlen. Tatsächlich werden die „Erfolgsquoten“ wesentlich höher liegen, bei geschickt aufgesetzten „Projekten“ mit entsprechend penetranten Inkassobüros werden die Zahlungsquoten wohl bei 30 bis 40 Prozent liegen.

Selbst bei vorsichtigen Schätzungen müssen sich die in Deutschland mit diesen dreisten Abzockmethoden „erwirtschafteten“ Beträge jährlich mindestens im hohen zweistelligen Millionenbereich bewegen. Das dürfte halbwegs reichen, um den Abzockern ein menschenwürdiges Leben im Luxusappartement und mit massig Wein, Weib, Gesang zu bescheren, und um die Leasingraten für den im Schweizer Kanton Zug zugelassenen Luxus-Porsche abzuzahlen.

Natürlich: ein Opfer, das sich informiert, im Internet recherchiert, oder das vom Anwalt oder der Verbraucherzentrale über seine Rechte belehrt wird, ist fein raus. Aber die gewaltige Masse der Unerfahrenen, die ihre Rechte nicht kennen und auch nicht wissen, wie man effektiv im Internet Informationen einholt, steht im Regen.

Für diese Tatsache hat die Politik derzeit nur ein Achselzucken übrig. Letztlich seien das alles wettbewerbsrechtliche Probleme.

Was passiert den verantwortlichen Abzockern, und wie wehren sie sich dagegen?

Bisher war man der Meinung, man könne „die Selbstreinigungskräfte des Marktes“ wirken lassen und hat daher die Schmutzarbeit den Verbraucher- und Wettbewerbsverbänden überlassen. Die seien dafür zuständig, solche wettbewerbsrechtlichen Verstöße abzumahnen und mit Unterlassungsklagen gegen die Abzocker vorzugehen. Das ist auch passiert, und nicht ganz ohne Erfolg.

Es hat mehrere erfolgreiche Unterlassungsklagen nach dem Wettbewerbsrecht gegeben, mehrere dieser dubiosen Unternehmen sind seitens der Verbraucherzentralen sowie der Wettbewerbszentrale auf Unterlassung ihrer Geschäftsmodelle verklagt worden, wo z.B. mit zwar vorhandenen, aber optisch getarnten Preisauszeichnungen gearbeitet wurde. Mehrfach sind dabei auch die dubiosen Strohmänner diverser schweizerischer oder britischer Tarnfirmen ins Rampenlicht des Interesses geraten. Was dazu geführt hat, dass z.T. in panischer Hektik neue Strohleute gesucht oder neue Tarnfirmen gegründet werden mussten. Die Gründung neuer Tarnfirmen führt dabei regelmäßig dazu, dass nunmehr die im Zuge der Klagen abgegebenen Unterlassungserklärungen nicht mehr greifen und daher die Wettbewerbsverbände jedes Mal wieder erneut klagen müssten, obwohl es sich um das gleiche Geschäftsmodell, nur unter anderem Tarnmäntelchen handelt.

Diesem Ärger entziehen sich ohnehin manche dieser Abzockerbanden inzwischen einfach dadurch, dass sie im Ausland Briefkastenexistenzen gründen und fortan unter kaum näher ermittelbaren Umständen und Verflechtungen dasselbe Geschäftsmodell weiterpflegen wie bisher. Nur eben ungestört durch fiskalische oder wettbewerbsrechtliche Anfechtungen. Besonders angetan hat es dabei einem in Insider-Kreisen als hessisch-schweizerische „Wüstensohn-Connection“ bekannten Abzockerring der Standort Dubai. Ein deutschstämmiger, dort ansässiger Geschäftsmann verschafft dort steuer- oder sonstwie flüchtigen Existenzgründern unter liberalem, duldsamen Handelsrecht ein warmes Nest nebst imposant klingender Briefkastenadresse in einem Büroturm.

Beliebt ist auch die Gründung einer britischen „Limited“, was in England unter Hinterlegung von 2 britischen Pfund ohne Eintrag der deutschen, ladungsfähigen Anschrift des Firmengründers im britischen Handelsregister möglich ist. Auf diese Weise ist es auch dort leicht möglich, sich eine getarnte Briefkastenexistenz aufzubauen und fortan relativ ungestört jedweden Schindluder fortführen zu können. Auch Tarngründungen in Panama, auf den Jungfraueninseln oder auf den Niederländischen Antillen kommen vor.

Es hat auch Ermittlungen wegen Betrugs gegeben, weil in mehreren Fällen nicht nur wettbewerbswidrige, sondern auch strafrechtlich relevante Praktiken angewendet wurden. In einem Fall hat die zuständige Staatsanwaltschaft dabei gleich einen der Webserver des auffällig duldsamen Host-Providers beschlagnahmt. Das Ermittlungsverfahren wird möglicherweise einmal in einer Vorstrafe der hier beteiligten Abzocker resultieren, was die aber nicht wirklich anzufechten scheint, weil dieselben derzeit bereits wieder dabei sind, in der Schweiz erneut Tarnunternehmen unter merkwürdigen Umständen zu gründen.

In einem anderen Fall wurde dem Betreiber eines Inkassobüros, das mit penetranten, nötigenden Methoden Forderungen mehrerer Abzockerbanden eintreibt, die Inkassogenehmigung seitens des zuständigen Gerichts entzogen. Dagegen ist der Geschäftsführer natürlich in das ihm zustehende Revisionsverfahren gegangen. Dieses Verfahren ist inzwischen - nach über einem Jahr Dauer - abgeschlossen, der Betreiber des Inkassobüros hat den Prozess vor dem Verwaltungsgericht und damit die Inkassoberechtigung verloren. Während dieser Zeit durfte er weiter quer durch die Republik sein „Mengeninkasso“ betreiben und hat rein vorsorglich über einen Strohmann schon einmal ein neues Inkassounternehmen gegründet.

Die in Deutschland ansässigen Abzockerbanden können sich der Mitwirkung einiger weniger dafür bekannter Inkassobüros und Rechtsanwälte sicher sein. Es gibt nicht viele Inkassobüros und noch weniger Anwälte, die sich für die Unterstützung solcher dubioser Geschäftsmodelle hergeben, nur um am Mengeninkasso mitzuverdienen. Diese verdienen mit an den Geschäftsmodellen, stellen sich jedoch auf Fragen taub. Telefonate werden nicht entgegengenommen, auf Presseanfragen wird nicht reagiert bzw. nur mit abwiegelnden oder irreführenden Äußerungen. Oder es wird gleich schon beim Versuch der Kontaktierung brüsk mit rechtlichen Schritten gedroht.

Aber diese wenigen, die sich offenbar diesbezüglich für nichts zu schade sind, schädigen immens den Ruf der gesamten Inkassobranche und der Rechtsanwälte.

Wie soll man, bitte schön, einem 18-jährigen erklären, dass es in Deutschland möglich ist, ungestraft jeden Tag serienweise fünfhundert Mahnschreiben quer durch die Republik zu senden, für Mandanten, deren ladungsfähige Anschrift man angeblich nicht kennen will, wegen irgendwelcher Luftschlossforderungen, bei denen ganz genau klar ist, wie unhaltbar sie sind?
Diesen 18-jährigen wird täglich vorgeführt, wie einfach es in Deutschland ist, Geld zu verdienen, wenn man nur unverschämt und skrupellos genug ist.

Der Anschein spricht derzeit nicht wirklich dafür, dass die wettbewerbsrechtlichen oder strafrechtlichen Maßnahmen greifen. Es braucht eindeutig härtere Bandagen.

Jetzt wäre die Politik wieder am Zug. Was tut man?

Man toleriert bisher die unverschämte Art und Weise, mit der in Deutschland Inkassobüros gegen Abzockopfer auftreten. Obwohl das Betreiben eines Inkassobüros in Deutschland kein Grundrecht darstellt, sondern in einer Nische im Rechtsdienstleistungsgesetz stattfindet und daher nur nach Zulassung und unter Auflagen gewährt wird, tut sich die Justiz merkwürdig schwer, einem Inkassobüro, das in massiver Weise gegen Ausführungsbestimmungen des RDG verstoßen hat, endlich die Zulassung zu entziehen.

Die wirklichen Hintermänner der Webangebote sind häufig erst gar nicht greifbar. Sie gründen Tarnunternehmen, gern in Dubai, oder im schweizerischen Kanton Zug, wo sich offenbar niemand so recht fragt, wie es eigentlich möglich ist, dass immer dasselbe, nur virtuell vorhandene Stammkapital dazu benutzt wird, um immer neue dubiose Aktiengesellschaften zu gründen, angeblich „beaufsichtigt“ durch ebenso merkwürdige Revisions- und „Consulting“-Unternehmen, die bei näherer Betrachtung mutmaßlich allesamt demselben Komplott zuzuordnen sind.

Oft heißt es dann achselzuckend: „selbst schuld, wer sich abzocken lässt“. Man könnte dann auch sagen: „selbst schuld“, wer hierzulande überhaupt noch ehrlich arbeitet und Steuern zahlt. Diese Abzocker machen es uns doch vor, wie es geht. Und – wer belangt sie dafür? Doch nicht wirklich irgend jemand. Die lachen doch über uns, wie wir arbeiten, Steuern zahlen und jahrelang an den Raten für den Opel abzahlen. Also: „selbst schuld“, wenn man es nicht genauso macht, wie der schneidige, junge Porschefahrer aus dem Kanton Zug.

Unter solch einer Maxime muss jedoch auf Dauer jede Volkswirtschaft, jedes Gemeinwesen den Bach hinuntergehen. Das scheint man jedoch allem Anschein nach billigend in Kauf zu nehmen. Politisch scheint der enorme Vertrauensverlust überhaupt nicht zu zählen, den diese Abzockerbanden dem Internet-Business zufügen. Jemand, der einmal Ärger mit so einem Briefkastenunternehmen nebst penetrantem Inkasso-Stalking persönlich durchgemacht hat, ist erst einmal bedient. Er ist geimpft und überlegt sich künftig dreimal, ob und wo er etwas im Internet bestellt. Bekannte Großunternehmen haben dann vielleicht noch eine Chance bei ihm, aber für mittelständische Webshop-Betreiber ist derjenige als Kunde auf lange Sicht verloren. Vielleicht verliert das Opfer auch für geraume Zeit überhaupt jegliche Lust am Internetsurfen. „Gebranntes Kind scheut das Feuer.“

Derweil gehen die Opferzahlen dieser betrügerischen Abzockmaschen in die Hunderttausende. Die Schäden bewegen sich jährlich mindestens im oberen zweistelligen Millionenbereich, mit wachsender Tendenz, die Gelder werden darüber hinaus nicht selten am Fiskus vorbeigeschleust. Offensichtlich scheint man trotz des massiven Vertrauensverlusts in das Medium Internet politisch weiterhin der Meinung zu sein, wegschauen zu dürfen. Angeblich seien die Gesetze ausreichend, alles geht seinen gewohnten Gang.

Trotzdem schreckt man aus unerfindlichen Gründen vor Verschärfungen beispielsweise im Inkassorecht zurück. Dabei wären solche Maßnahmen ein wichtiger, wenn nicht der einzige Ansatzpunkt, wenn man schon die ausländischen Tarnfirmen der Abzocker nicht zur Rechenschaft ziehen kann.

Bezeichnend ist die Tatsache, dass im Ausland eine ähnliche Abzocker-Szene wie in Deutschland, wo mit verschleierten Preisangaben nebst penetrantem Inkasso-Stalking gearbeitet wird, nicht zu existieren scheint. Bei einer Recherche finden sich z.B. keine englischsprachigen Hinweise auf ein ähnliches Problem in den U.S.A. oder in Großbritannien.

Diese Tatsache kommt nicht von ungefähr, sondern sie könnte etwas mit der unterschiedlichen Rechtssituation im Inkassorecht zu tun haben. Werfen wir also einen Blick auf die Rechtslage in anderen Ländern.


Inkassorecht in den USA

In den USA darf ein Inkasso entweder von Anwälten oder von freien Inkassobüros durchgeführt werden. Gesetzgrundlage ist der Fair Debt Collection Practices Act.

Zitat

"You can stop a debt collector from contacting you by writing a letter to the collector telling them to stop. Once the collector receives your letter, they may not contact you again except to say there will be no further contact or to notify you that the debt collector or the creditor intends to take some specific action." (Quelle: http://www.ftc.gov/bcp/edu/microsites/idtheft/consumers/resolving-specific-id-theft-problems.html)

In den USA ist es also einem Inkassobüro oder Anwalt verboten, den Schuldner nach einem Widerspruch weiterhin zu kontaktieren. Lediglich der Bescheid der Mahneinstellung oder die Ankündigung weiterer Maßnahmen ist zulässig. Der Inkassierer darf also lediglich noch ein einziges Schreiben, mit dem er seinen Standpunkt noch einmal begründet und z.B. die Weitergabe an das Gericht ankündigt, dem Schuldner zustellen. Es obliegt dann dem Gläubiger, vor Gericht zu ziehen.

Ein Inkasso-Stalking, wie es nach deutschem Recht offenbar ungestraft möglich ist, ist in den USA gesetzlich verboten.

Auf Anfrage muss ein debt-collector dem Schuldner Namen und ladungsfähige Anschrift mitteilen. Mag er das nicht tun, aus welchen Gründen auch immer, hat er weitere Mahnungen zu unterlassen:

                § 809. Validation of debts [15 USC 1692g]:

"(b) If the consumer notifies the debt collector in writing within the thirty-day period described in subsection (a) that the debt, or any portion thereof, is disputed, or that the consumer requests the name and address of the original creditor, the debt collector shall cease collection of the debt, or any disputed portion thereof, until the debt collector obtains verification of the debt or any copy of a judgment, or the name and address of the original creditor, and a copy of such verification or judgment, or name and address of the original creditor, is mailed to the consumer by the debt collector."

Auch das ist ein deutlicher Unterschied zum deutschen Inkassorecht im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Nach deutschem Recht hat ein Anwalt oder ein Inkassobüro lediglich die ordnungsgemäße "Bevollmächtigung" zu versichern. Eine ladungsfähige Anschrift des geschätzten Mandanten braucht jedoch erst bei einem eventuellen Prozess preisgegeben zu werden, den jedoch die Abzocker aus naheliegenden Gründen scheuen werden, wie oben schon dargelegt wurde.

Ein "debt-collector" in den USA kann auch verklagt werden:

Zitat

"Do I have any recourse if I think a debt collector has violated the law?

You have the right to sue a collector in a state or federal court within one year from the date the law was violated. If you win, you may recover money for the damages you suffered plus an additional amount up to $1,000. Court costs and attorney' s fees also can be recovered. A group of people also may sue a debt collector and recover money for damages up to $500,000, or one percent of the collector' s net worth, whichever is less." (Quelle: http://www.ftc.gov/bcp/edu/pubs/consumer/credit/cre18.shtm)

Penetrante Mahnungen trotz Widerspruch können in den USA also mit einer Klage beantwortet werden, die den Inkassierer dann pro Fall 1000 $ Schadensersatz plus Gerichts- und Anwaltsgebühren kosten kann. Spätestens nach einer Sammelklage würde sich in den U.S.A. ein Inkassierer, der für ein Abzockprojekt unhaltbare Forderungen durch Mengeninkasso eintreibt, die Sache wohl anders überlegen.

Hierzulande kann man ihm derzeit kaum wirksam ans Leder. Eine Sammelklage wäre nach deutschem Recht nicht möglich, eine negative Feststellungsklage kann nicht gegen den Inkassierer, sondern lediglich gegen den Forderungssteller erfolgen. Dies jedoch mit hohem Prozesskostenrisko und mit ungewissem Ausgang, da hier die negative Beweislast beim Kläger liegt.

Inkassorecht in Großbritannien

Gesetzgrundlage in Großbritannien ist der Consumer Credit Act

Ein Schuldeintreiber in UK braucht eine Lizenz des "Office of Fair Trading". Diese Behörde achtet besonders darauf, dass von Inkassierern keine nötigenden Methoden angewandt werden:

Zitat

"Harassment includes: threatening you with a criminal prosecution when you can't be prosecuted." (Quelle: 

http://www.consumerbadcreditguide.com/creditorharrassmentuk.html)

Nötigende Methoden werden mit Entzug der "licence" bestraft:

Zitat

"A creditor or debt collection agency could have its credit licence taken away if it is found guilty of harassing you." (Quelle: siehe oben)

Das Office for Fair Trade hat sogeannte "Debt collection guidances" (etwa vergleichbar mit einer Verordnung in Deutschland) erlassen, nach denen sich im U.K. die Eintreiber zu richten haben. Interessant hier z.B. der Abschnitt 3 (Communication):

Zitat

"2.2 (Unfair Practices)[...]
b. leaving out or presenting information in such a way that it creates, or has the potential to create, a false or misleading impression, or exploits a debtor's lack of knowledge
c. those contacting debtors not making clear who they are, who they work for, what their role is, what the purpose of the contact is [...]
h. asking or instructing debtors to make contact on premium rate telephone numbers" (Quelle: http://www.oft.gov.uk/shared_oft/business_leaflets/consumer_credit/OFT664Rev.pdf)

Der Inkassierer darf in England also nicht die mangelnde Rechtskenntnis des Schuldners ausnutzen. Hierzulande würde man dazu nur die Acheln zucken, es käme wieder das Argument: "Selbst schuld". Auch darf der Inkassierer In England für Nachfragen nicht auf kostenpflichtige Mehrwertnummern verweisen. Gerade dieses Spiel ist jedoch bei deutschen Inkassierern, die sich auf Eintreibungen für Abzocker spezialisiert haben, beliebt.

Dann, der Abschnitt "Physical/psychological harassment":

Zitat

"2.6 Examples of unfair practices are as follows:
a. contacting debtors at unreasonable times and at unreasonable intervals [...]
h. ignoring and/or disregarding claims that debts have been settled or are disputed and continuing to make unjustified demands for payment" (Quelle: br>
i. disclosing or threatening to disclose debt details to third parties unless legally entitled to do so[...])

Auch in England ist es also so, dass bei einer bestrittenen Forderung ein debt-collector nicht mehr eintreiben darf. Ebenso muss er schlüssige Angaben zum Forderungssteller machen, wenn auch aus dem Text nicht genau hervorgeht, ob eine ladungsfähige Anschrift genannt werden muss.

Das Office of Fair Trade kann Strafgelder in Höhe von 50.000 Britischen Pfund verhängen, wenn gegen diese Auflagen verstoßen wird.

Fazit: Das Inkassorecht im Ausland unterscheidet sich z.T. deutlich von den eher matten Bestimmungen, die das deutsche Rechtsberatungsgesetz den Inkassierern auferlegt hatte. Auch im inzwischen gültigen neuen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), welches das RBerG abgelöst hat, wurden keinerlei Verbesserungen erzielt.

Die wesentlich strengeren Bestimmungen im ausländischen Inkassorecht könnten eine Erklärung für das offenbar völlige Fehlen einer Abzockerszene im Ausland sein.

Inkassorecht in Frankreich

In Frankreich scheinen Inkassobüros eher wenig verbreitet zu sein. Das liegt wohl daran, dass die Kosten für Mahnungen in Frankreich ganz grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind - egal, ob die Mahnung vom Gläubiger selbst oder von einem Inkassodienstleister kommt. In Frankreich muss man einen Schuldner offiziell "in Verzug setzen", mit einem sogenannten "mise en demeure". Erst nach Empfang dieser Mitteilung sind Verzugsschäden geltend zu machen.

http://www.pressebox.de/pressemeldun...d/boxid/111612

Das führt wohl dazu, dass in Frankreich die Dienstleister und Lieferanten ihr Mahnwesen eher selbst übernehmen, weil sie die Kosten für auswärtige Dienstleister nicht erstattet bekommen. Abgesehen von Anwälten scheint es in Frankreich nicht wirklich einen nennenswerten Markt für den außergerichtlichen Forderungseinzug zu geben.

Wenn man in Frankreich weitergehen will und einen gerichtlichen Zahlungsbefehl erwirken will, dann geht auch das nicht so einfach wie in Deutschland. Sondern man muss hierzu dem Gericht Vertragsunterlagen beibringen, bzw. sonstige Unterlagen, aus denen zumindest einigermaßen schlüssig hervorgeht, dass es überhaupt einen Anspruch gibt. Im Gegensatz zum deutschen Mahnbescheid, wo das Mahngericht den Anspruch überhaupt gar nicht in der Sache zu prüfen hat, muss das Gericht in Frankreich beim Zahlungsbefehl eine gewisse Plausibilitätsprüfung vornehmen. Dafür fallen aber in Frankreich keine Gerichtskosten an.

Auch das führt dazu, dass es in Frankreich nicht wirklich einen Markt für Inkassostalking gibt. Die sowieso notorisch sturen Franzosen wissen alle ganz genau, dass ein selbsternannter Gläubiger, der frei erfundene Forderungen durchdrücken will, damit ganz schnell Probleme bekommen kann.

Denn es gibt in Frankreich den sehr strengen "code civile" (bürgerliches Recht), worin auch die Vorschriften des Wettbewerbsrechts integriert sind, sowie das Verbrauchergesetzbuch (code de la consommation).

Ein guter Kommentar zu den für das französische Verbraucherrecht relevanten Bestimmungen gegen täuschende Wettbewerbshandlungen findet sich hier:

http://www.dfj.org/actualites/Actualites_DFJ_2_2008.pdf

Zitat

"Irreführende Unterlassung

Nach Art. L. 121-1 gilt eine Geschäftspraxis auch als irreführend, wenn wesentliche Informationen vorenthalten, verschleiert, unverständlich oder zweideutig formuliert wird, nicht rechtzeitig bereitgestellt werden oder der kommerzielle Zweck der Geschäftspraxis nicht kenntlich gemacht wird.
[...]
Aggressive Geschäftspraktiken
Die Umsetzung von Art. 8 der Richtlinie bezüglich aggressiver Geschäftspraktiken ist in den Art. L. 122-11 bis L. 122-15 erfolgt. Der Begriff ist der französischen Rechtsliteratur zwar nicht fremd, stellt in seiner Kodifizierung jedoch eine Neuerung dar. Unter einer aggressiven Handlung versteht man wiederholte und beharrliche Aufforderungen oder die Ausübung physischen oder psychischen Zwangs, wodurch die Willenserklärung des Verbrauchers beeinträchtigt oder die Ausübung vertraglicher Rechte behindert wird."
(Quelle: dfjd.org)

Hier hat man einerseits eine Handhabe gegen die Preisverschleierungstaktiken, aber auch gegen das sogenannte "Inkassostalking". Ein französischer Anwalt oder privater Dienstleister, der sich in frechen Forderungsschreiben nötigender, drohender Formulierungen bedient, obwohl er genau weiß, dass die Forderung vor Gericht niemals Bestand hätte, macht sich nach französischem Recht einer "aggressiven Geschäftspraktik" schuldig. Im Extremfall droht eine 2-jährige Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe in Höhe von 150.000 € sowie ein 5-jähriges Verbot, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben. Die Geldstrafe kann im Falle einer juristischen Person bis zu 750.000 € betragen.

Inkassostalking wird in Frankreich also einerseits dadurch verhindert, dass außergerichtliche Mahnkosten gar nicht durchsetzbar sind, und es daher in Frankreich ohnehin kaum einen "Inkassomarkt" gibt. Und andererseits finden die sehr strengen Bestimmungen des französischen Straf- und Verbraucherrechts Anwendung. Darüber hinaus gibt es in Frankreich eine staatliche Behörde, die den fairen Wettbewerb reguliert, nämlich die DGCCRF ("Direction générale de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes").

Diese Behörde hat die Kompetenz, auch im Verbraucherrecht Sanktionen zu verhängen. Dagegen gibt es in Deutschland überhaupt keine staatliche Behörde, die (abgesehen vom Kartellrecht, wo das Bundeskartellamt zuständig ist) die Einhaltung des UWG sowie Verbraucherrechts überwacht. Diese Arbeit überlässt man in Deutschland den nichtstaatlichen Verbänden (WBZ, VBZ, Eco), was so schon lange nicht mehr funktioniert.

Welche Folgerungen wären zu ziehen? Wo wäre ein wirksamer Hebel?

Änderungen des Inkassorechts

Wenn Tarnfirmen im Ausland betrieben werden, ergeben sich fast immer sowohl steuer- wie auch handelsrechtliche Fragen. Teilweise werden diese Firmen unter merkwürdigen Konstrukten betrieben, die bei näherer Betrachtung auch im Ausland eigentlich den gesetzlichen Bestimmungen dort nicht standhalten. Hier sollte das Augenmerk vermehrt auf die Geldbewegungen der Abzockerbanden gerichtet sowie die Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden im Ausland verbessert werden.

Aber es kann eigentlich auch nicht sein, dass sich deutsche Rechtsanwälte und Inkassoeintreiber ungestraft zu Helfershelfern solcher deutscher Abzocker machen, die Tarnfirmen im Ausland gründen und dabei irgendwelche Phantasie- oder Deckadressen angeben. Regelmäßig und systematisch wird damit aktiv Beihilfe zum Betrug und zur Steuerhinterziehung geleistet.

Es sollte Nachbesserungen beim Anwaltsrecht sowie beim Inkassorecht geben. Prinzipiell sollten hier einige einfache, aber wirkungsvolle Nachbesserungen im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ausreichen.

Es sollte z.B. gelten: Wer in Deutschland als Rechtsanwalt oder Inkassobürobetreiber als Mandanten einen Geschäftsbetrieb vertritt und für diesen Mandanten Forderungen inkassieren will, muss sicherstellen, dass dieser Betrieb auch anhand einer ladungsfähigen Anschrift dort erreichbar ist. Teilt er trotz Anfrage diese Anschrift dem Schuldner nicht mit, oder erweist sich die Anschrift als unzustellbar, ist bei fortgesetzten Beitreibungsversuchen pro Fall ein Ordnungsgeld von 1000 Euro zu zahlen. Bei Massenverstößen ab 100 Fällen ist die Inkasso- bzw. Anwaltslizenz zu entziehen.

Man wird als „Schuldner“ doch wohl noch verlangen dürfen, zu erfahren, mit wem man es als Gläubiger eigentlich zu tun hat. Erfährt man hier von einem ganz offensichtlich deutschen Betreiber einer Webseite nur die obskure Anschrift „Gulliver Street, post box 1234, Birmingham, U.K.“, und sind Briefe dorthin unzustellbar, so spricht doch eigentlich der erste Anschein schon dafür, dass hier etwas nicht mit rechten Dingen zugeht. Ein Schlag ins Gesicht des Durchschnittsbürgers, dem nicht verständlich zu machen ist, dass so etwas legal sein kann.

Derzeit ist es als strittig zu bezeichnen, ob ein Inkassobüro trotz Streitigstellen einer Forderung weitere Mahnschreiben versenden darf. Es gibt Aufsätze, die dies explizit verneinen, andere Quellen wiederum wollen im RberG/RDG eine solche Beschränkung nicht sehen. Die tägliche Praxis sieht jedenfalls so aus, dass gerade bei Abzockprojekten im Internet trotz bestrittener Forderungen massenweise weiter Droh- und Mahnschreiben verschickt werden.

Im Kontrast dazu gibt die oben zitierte US-amerikanische Gesetzgebung dem amerikanischen Verbraucher ein Werkzeug in die Hand, um sich gegen penetrante Mahnschreiben bei ungerechtfertigten Forderungen zu wehren. Gegen diese Praxis gibt es derzeit hierzulande keine effektive Handhabe.

Daher sollte gelten:Ein Anwalt oder Inkassobüro darf ab Kenntnis der Streitigkeit einer Forderung diese nicht weiter außergerichtlich beitreiben. Zulässig ist ein einziges Schreiben, mit dem der Standpunkt noch einmal erläutert und die weiteren Maßnahmen beschrieben werden dürfen. Bei Verstoß ist pro Fall ein Ordnungsgeld von 1000 Euro zu zahlen. Bei Massenverstößen ab 100 Fällen ist die Inkassolizenz bzw. die Anwaltslizenz zu entziehen.

Seriös arbeitende Inkassobüros oder Anwälte wären von dieser Forderung nicht betroffen. Es handelt sich um ein Problem, das nur wenige Inkassobüros betrifft. Diese wenigen unseriösen Inkassofirmen müssen dann eben dazu gezwungen werden, ein „Inkasso-Stalking“ zu unterlassen.

Etliche Inkassobüros und Anwälte versuchen im Rahmen des Mengeninkassos, durch Methoden, die eigentlich die Grenze zur strafbaren Nötigung überschreiten, ihren unberechtigten Forderungen Nachdruck zu verleihen.

Daher sollte gelten: Wird im Rahmen einer Inkassomaßnahme durch einen Anwalt oder ein Inkassobüro eine Methode angewendet, die den Straftatbestand der Nötigung erfüllt, ist pro Fall ein Ordnungsgeld von 5000 Euro zu zahlen.Bei Massenverstößen ab 100 Fällen ist die Inkasso- bzw. Anwaltslizenz zu entziehen.

Unter diese strafbaren Tatbestände sollte auch fallen:

  • das Versenden ausgefüllter Mahnbescheidanträge in außergerichtlichen Mahnschreiben
  • die Drohung mit einem Schufa-Eintrag vor einem Mahnverfahren
  • die Drohung mit Pfändungen vor einem Mahnverfahren
  • das wiederholte telefonische Kontaktieren des Schuldners
  • das Nachstellen, Bedrohen oder Belästigen durch Mitarbeiter des Anwalts bzw. Inkassobüros
  • das wiederholte Aufsuchen des Schuldners am Wohnsitz/Geschäftssitz
  • die Androhung eines empfindlichen Übels.

Manche Betreiber von Inkassobüros in Deutschland erwecken gern den Anschein, als hätten sie ein verbrieftes Grundrecht an ihrem Gewerbe. Dabei arbeiten sie de facto unter dem Rechtsberatungsgesetz mit einer Art Ausnahmegenehmigung. Sie üben eine Tätigkeit aus, die eigentlich zunächst einmal den Rechtsanwälten vorbehalten ist: die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten.

Umso erstaunlicher ist es, dass Inkassobüros in Deutschland derzeit offiziell an keinen Gebührenrahmen gebunden sind. Man fragt sich, wie es sein kann, dass Inkassobüros gern von sich behaupten, sie dienten auch im Interesse des Schuldners der Kostensenkung außergerichtlicher Forderungsbeitreibung, um aber dann teilweise abenteuerliche Spesen anzusetzen, die nicht selten das Doppelte der Gebühren betragen, die einem Rechtsanwalt bei gleicher Tätigkeit zustehen würden.

Die derzeitige Rechtsprechung sieht die Höhe der Inkassospesen, die ein Inkassobüro fordern darf, höchst uneinheitlich, fast schon unberechenbar. Mal wird die Rechtmäßigkeit von Inkassospesen insgesamt verworfen, was wiederum die Frage aufwirft, warum Inkassobüros dann in Deutschland überhaupt zugelassen werden. In einem anderen Fall werden Inkassospesen in schwindelnder Höhe für noch zulässig erklärt.

In jedem Fall ist hier eine Regelung überfällig. Diskutabel wäre doch wohl ein Gebührenrahmen, der den Regelungen des RVG für Rechtsanwälte höchstens angeglichen wäre. Unglaubwürdig macht sich, wer es für richtig hält, dass ein Inkassobüro prinzipiell bei einem Streitwert von 100 Euro schon bei der ersten Mahnung Inkassokosten von weiteren 50 Euro auf die Forderung aufsatteln darf. Auch, wenn solche Wucherspesen dann vor Gericht regelmäßig nicht durchsetzbar sind: eine klare Regelung würde hier endlich Rechtssicherheit für alle Beteiligten schaffen.

Da die Tätigkeit von Inkassobüros nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz einer Ausnahmeregelung unterliegt, ist es unverständlich, warum nach Entzug der Inkassogenehmigung das betreffende Büro während eines laufenden Revisionsverfahrens weiter inkassieren darf. Die diesbezüglichen Revisionsverfahren sollten so schnell wie möglich durchgeführt werden, während dieser Zeit sollte die Genehmigung ruhen. Das würde auch den Anreiz dafür senken, eine Revision nebst Verschleppungstaktik zum ungestörten Weiterarbeiten nutzen zu wollen. Davon betroffen wäre eine absolute Minderheit unseriös arbeitender Büros, während die Mehrheit der seriös arbeitenden Büros ohnehin niemals von solchen Verfahren betroffen war bzw. betroffen sein wird.

Unglaubwürdig macht sich, wer die derzeit praktizierten Merkwürdigkeiten im Mengeninkasso für richtig hält und eine Änderung des Inkassorechts ablehnt. Dabei wäre von den hier vorgeschlagenen Änderungen in keinem Fall die Mehrheit der legal und seriös arbeitenden Inkassobüros oder Anwälte betroffen. Betroffen wäre lediglich ein eng umschriebener Kreis bekannter Helfershelfer, die eng mit betrügerischen Firmen zusammenarbeiten und ihnen durch Schaffung einer Inkasso-Infrastruktur in internationaler Bandenkriminalität das Abzocken überhaupt erst ermöglichen.

Hier gilt es, den Hebel anzusetzen. Wenn man nicht kapitulieren möchte.

Schaffung einer deutschen Wettbewerbsbehörde

Im deutschen Wettbewerbsrecht finden wir eine Eigentümlichkeit vor, die es so fast überall im Ausland nicht bzw. nicht mehr gibt. In Deutschland gibt es nämlich (im Unterschied zum fast gesamten EU-Ausland) keine Behörde, die (abgesehen vom Kartellrecht) die Einhaltung der Bestimmungen des UWG überwacht, und die etwa das Recht hätte, Sanktionen zu verhängen.

In Deutschland vertraut man vielmehr auf die sogenannte "Eigenkontrolle" des "freien Marktes". Das ist ein sehr liberalistischer Denkansatz, mit dem man die Kontrolle der Fairness in die Hände nichtstaatlicher Organisationen legt, die nach UWG und UKlaG klagebefugt sind, und die dann im Rahmen von Unterlassungsklagen dafür sorgen sollen, dass Rechtsverstöße gegen das UWG nach Möglichkeit eingedämmt werden. Klagebefugt sind dabei z.B. die Verbraucherzentralen sowie die Wettbewerbszentrale (ein Zusammenschluss privater Unternehmen). Diese Verbände haben als nichtstaatliche Organisationen keine Exekutivvollmachten, sie können keine Sanktionen verhängen, sondern sie müssen bei Verstößen gegen das UWG mühsam den Mitbewerber abmahnen bzw. auf Unterlassung verklagen. Es handelt sich also nicht um ein Sanktionssystem, sondern um ein privates Abmahn- und Klagesystem - auf Basis von Unterlassungsansprüchen.

Dieser Ansatz mag vielleicht bis vor einem halben Jahrzehnt noch leidlich funktioniert haben. Vor ca. 5 Jahren traten jedoch die Betreiber der sogenannten Abofallen auf den Plan. Und hier beobachtet man einen Trend, der sich vorher bereits angedeutet hatte, und der jetzt aber in aller Konsequenz und Skrupellosigkeit umgesetzt wurde. Das deutsche Klagesystem wird von den Tätern systematisch ad absurdum geführt. Es wird die Tatsache ausgenutzt, dass es keine Sanktionen gibt, sondern dass erst umständlich geklagt und ein Unterlassungsurteil erstritten werden muss. Anschliessend passiert inzwischen stets folgendes: die Betreiber lassen ihre Firma sterben, gründen über einen anderen Strohmann eine neue haftungsbeschränkte Gesellschaft - und dasselbe Spiel beginnt wieder von neuem, so, als wäre gar nichts gewesen. Die Rechtskosten, die der Abzocker wegen des Unterlassungsurteils zu zahlen hat, sind im Vergleich zu den immensen Gewinnen aus der Abzocke marginal und aus der Portokasse zu bezahlen. Das schöne Unterlassungsurteil wirkt jedoch immer nur gegen diejenige "Firma", gegen die es mühsam und langwierig erstritten wurde. Auf die neue Firma findet es keine Anwendung, und so kann der Abzocker wie gewohnt weitermachen, und der Verband darf dann gern von vorn anfangen mit Abmahnung und Unterlassungsklage.

Dieses Katz-und-Maus-Spiel beobachtet man bei verschiedenen Abzockerbanden seit mehreren Jahren, und zwar nicht nur im Bereich der Abofallen, sondern auch bei Gewinnspielbetrügern, Mehrwertabzockern, Kaffeefahrtbetreibern und anderen. Aber noch immer nicht zieht man in Deutschland die logische Konsequenz, dieses überkommene System der Rechtsdurchsetzung über die Unterlassungsklage zu überdenken.

Selbst im traditionell eher liberalen Österreich hat man inzwischen der Wiener Bundeswettbewerbsbehörde, die früher eigentlich eher nur auf die Einhaltung des Kartellrechts beschränkt war, Kompetenzen in die Hand gegeben, Verstöße gegen das österreichische UWG zu sanktionieren. Auch dort ist man aufgewacht und hat eingesehen, dass eine Rechtsdurchsetzung über Unterlassungsklagen inzwischen nicht mehr ausreicht.

Auf die Situation in Frankreich und die umfassenden Kompetenzen der DGCCRF wurde oben bereits eingegangen.


Auch die ansonsten traditionell wirtschaftsliberalen Briten und US-Amerikaner haben sich in der Rechtsdurchsetzung in dieser Hinsicht noch nie wirklich liberal gezeigt. Dort genießt man als Wirtschaftskrimineller keinen Welpenschutz. In England gibt es seit langem das "Office of Fair Trading" (OFT), das bei Verstößen gegen Wettbewerbs- und Verbraucherrecht empfindliche Sanktionen verhängen kann, teilweise tatsächlich im Bereich mehrerer Millionen Pfund. In den USA gibt es die "Federal Trade Commission" (F.T.C.), auch die ist dafür bekannt, in vielen Fällen bereits empfindliche Sanktionen durchgesetzt zu haben. Wie groß der Einfluss der F.T.C. sein kann, zeigt unter anderem das Beispiel, wie die Behörde immerhin den großen Kaufhauskonzern Sears zu einem Millionen-Dollar-Vergleich zwingen konnte. Um noch höhere Sanktionen zu vermeiden, musste sich Sears bereits außergerichtlich bereiterklären, ein Computerprogramm zur Ausspähung des Kundenverhaltens und zur Sammlung persönlicher Daten nicht mehr zu verbreiten und die gesamte Aktion einzustampfen.

=> FTC-Bericht: Sears agreement

In Deutschland wäre so eine Maßnahme undenkbar und auch undurchführbar, weil es eben hier so ein Sanktionssystem gar nicht gibt.

Die deutschen klagebefugten Verbände erscheinen wie zahnlose Tiger. Sie können zwar im Rahmen des UWG Klage erheben. Das Klageverfahren dauert jedoch Monate und Jahre, inklusive möglicher Revisionen bis hinauf zum BGH. Eine Gewinnabschöpfung ist aber nur in den seltensten Fällen möglich, Ordnungsgelder können nicht verhängt werden, erst bei Zuwiderhandlung gegen Unterlassungsurteile werden unter Umständen die Strafzahlungen fällig, falls das betreffende Unternehmen bis dahin nicht längst umfirmiert haben sollte oder der Einfachheit halber in Insolvenz gegangen ist. Auf diese Weise hat es sich in Deutschland eingebürgert, dass mit den Verbänden Katz und Maus gespielt wird. Für einen wirklich skrupellosen Unternehmer, der dieses System wirklich verstanden hat, existieren das UWG, das BGB, das TKG und das StGB eigentlich fast nur noch auf dem Papier.

Die Webseitenabzocke mit Abofallen verstößt gegen das jetzt schon gültige Wettbewerbsrecht, das haben mehrere Unterlassungsurteile bestätigt. Aber das UWG findet de facto keine Anwendung, weil das Unterlassungsklagesystem überkommen ist und nicht mehr funktioniert. Wir brauchen keine neuen Gesetze, sondern wir müssen die bestehenden konsequent anwenden. Und wir müssen endlich die Scheuklappen ablegen und den Mut zur Systemanalyse aufbringen. Davor aber schreckt man zurück, man verbleibt in der mentalen Erstarrung eines geheiligten Wirtschaftsliberalismus, mit dem man den "neuen innovativen Unternehmen am Wirtschaftsstandort Deutschland" angeblich nicht durch Überregulierung und Gängelung des Marktes den Saft abdrehen könne. Gegen den Vorschlag, den Markt durch eine schlagkräftige Wettbewerbsbehörde zu kontrollieren, wird sofort das Totschlagargument der angeblichen "Überregulierung" und "Gängelung des freien Marktes am Wirtschaftsstandort" ins Feld geführt. Hiergegen zu argumentieren, erscheint von Anfang an so aussichtslos, wie der Vorschlag der Legalisierung der Schlachtung heiliger Kühe in Indien. Es stellt sich aber die Frage, ob man in Deutschland auf Dauer ohne die Kontrolle des fairen Marktes durch eine staatliche Behörde noch weiterkommt, wenn man wirklich ernsthaft den Verbraucher vor Wirtschaftskriminalität schützen will.

Aufklärungsarbeit

Gegenwärtig propagiert die Politik das Leitbild des sogenannten "mündigen Verbrauchers". Man vergisst dabei jedoch, dass die modernen Telekommunikationsmedien ganz offensichtlich oft den Verbraucher überfordern, und dass er der Gerissenheit und dem Erfindungsgeist der Abzockerbanden vielfach nicht gewachsen ist.

Daher braucht es Aufklärungsarbeit. Da passt es jedoch nicht gerade gut ins Bild, wenn dann den Verbraucherschutzverbänden ständig die staatlichen Unterstützungsgelder gekürzt werden. Auch in den Lehrplänen an unseren Schulen schlagen sich die multiplen Gefahren, denen gerade junge Menschen im Internet bzw. durch sorglosen Umgang mit Mobiltelefonen ausgesetzt sind, kaum nieder.

Gern gesehen ist dabei die unentgeltliche Hilfe, die von Verbraucherschutz-Webseiten wie Antispam-ev.de, Computerbetrug.de, Netzwelt.de und anderen geleistet wird, dies in aller Regel in ehrenamtlicher Freizeitarbeit.

Namen und allzu konkrete Fakten dürfen von den Betreibern dieser Seiten jedoch nicht geboten werden. Nur ein falsches Wort, und der Abzocker nutzt den Fehler gnadenlos aus und hetzt dem Seitenbetreiber die Anwälte auf den Hals. Geld dazu hat er schließlich wie Heu, der Webseitenbetreiber jedoch in aller Regel nicht. Dem hilft dann niemand, der Staat sicherlich schon überhaupt nicht.

Das veranlasst nicht nur uns oft zu der Frage, wie wir eigentlich dazu kommen, diese Arbeit kostenlos zu leisten.




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Diese Seite wurde zuletzt am 3. März 2013 um 14:58 Uhr geändert. Diese Seite wurde bisher 42.579-mal abgerufen.
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