In diesem Artikel wird beschrieben, was ein Anwaltskosten-Beratungsschein ist, wer ihn bekommen kann und wo man ihn bekommt. |
Da Rechtsberatung im Forum nicht erlaubt ist, wird immer wieder auf die Beratung durch einen Anwalt verwiesen.
Viele der Betroffenen sind unerfahrene, junge Menschen, die wenig Geld haben (z.B. Studenten). Diese scheuen sich oft davor, weil sie die Kosten befürchten. Dabei wissen viele nicht, das sie ein Recht auf Rechtsberatung haben. Deswegen gibt es für Menschen mit geringem Einkommen die Möglichkeit, sich einen Beratungsschein (Beratungshilfe) zu holen, wodurch ein großer Teil der Anwaltskosten für die Beratung durch die öffentliche Hand übernommen wird.
Grundlage dafür ist das Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (BerHG).
Um einen Beratungsschein zu bekommen, muss man seine Bedürftigkeit nachweisen. Man muss hierfür eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben. Um unnötige Wege zu vermeiden, hier eine kleine Aufstellung was man möglicherweise für den Beratungsschein benötigt:
Wann eine Bedürftigkeit vorliegt, ist nicht so klar zu definieren. Im § 1 des BerHG heißt es unter anderem:
Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen, § 1: (1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten [...] wird auf Antrag gewährt, wenn
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sind gegeben, wenn dem Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. |
Zum Thema Berechnung des Einkommens schreibt Rechtsanwalt Jan-César Woicke:
"Die Berechnung ist allerdings auch nicht ganz leicht, hier eine vereinfachte Darstellung: Maßgeblich ist Ihr Bruttoeinkommen . Von diesem werden zunächst die Steuern, Vorsorgeaufwendungen (z.B. Sozialversicherung) sowie die Werbungskosten abgezogen . Von dem verbleibenden Rest sind noch bestimmte Freibeträge abzuziehen , nämlich jeweils 380,00 Euro für Sie und Ihren Ehepartner sowie 266,00 Euro für jedes unterhaltsberechtigte Kind." (Quelle: www.ra-live.de, Mit Genehmigung von RA Jan-César Woicke) |
Dann sind noch die realen Kosten für Miete, Heizkosten und Nebenkosten zu berücksichtigen. Wenn danach nicht mehr als 15,-- Euro verbleiben, ist man "bedürftig". Für Empfänger von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II wird dies keine Hürde sein.
Diese sind bei dem Amtsgericht zu beantragen, dem der Erstwohnsitz zugeordnet ist. Am besten einfach Anrufen und anfragen, wo man sich diesbezüglich hinwenden muss.
Eigentlich nicht.
Aber wie immer gibt es auch hier einige Ausnahmen:
Bei jedem Rechtsanwalt, da es, ähnlich der Arztwahl, eine freie Anwaltswahl gibt. Der Anwalt kann noch eine Gebühr bis zu 10,-- Euro verlangen.
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