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Bankenmärchen über die 6-Wochenfrist

Im Zusammenhang mit nicht genehmigten Lastschriften, die gerne von Abzockern veranlasst werden, erzählen viele Bankmitarbeiter und viele Jounalisten - vermutlich aus Unwissenheit - häufig das hier im Forum so genannte "6-Wochen-Märchen", d.h. sie behaupten, eine nicht genehmigte Lastschrift könne man nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen stornieren lassen, danach gelte sie als genehmigt. Auch bei den Verbraucherzentralen wird dieses Märchen leider gerne erzählt.

Seit November 2009 gelten die neuen Regeln der europäisch einheitlichen SEPA-Zahlungslastschriften. Seither wird nun oft nicht mehr ein 6-Wochen-Märchen, sondern ein ebenso falsches 8-Wochen-Märchen verbreitet. Hier soll nun dargelegt werden, warum es sich bei der ominösen 6- bzw. 8-Wochenfrist für die Stornierung nicht genehmigter Lastschriften um ein Märchen handelt. Tatsächlich kann man nämlich viel länger stornieren.

Inhaltsverzeichnis

Fristen für Rückbelastungen - verbindliche Regeln seit November 2009

Zunächst einmal werden hier die Regeln, wie sie laut Bundesbank für die Rückbuchung von Lastschriften seit November 2009 verbindlich gültig sind, beschrieben.

Bestrittene Lastschriften müssen bei Kenntnisnahme unverzüglich zurückgeholt werden.

Eine Lastschrift, für die eine gültige Genehmigung erteilt war, gilt laut Aussage der Banken als endgültig genehmigt, wenn nicht innerhalb von 8 Wochen nach Kontobelastung widersprochen und die Lastschrift rückgebucht wird. Sonst gilt die Lastschrift als genehmigt und kann nicht mehr zurück gegeben werden.

Wenn dagegen keine gültige Einwilligung in die Lastschriftabbuchung erteilt wurde (fehlendes Mandat), dann kann die Lastschrift bis 13 Monate nach Kontobelastung rückgebucht werden.

So steht es jedenfalls in den offiziellen Richtlinien der Bundesbank zum neuen SEPA-Lastschriftverfahren.

http://www.sepadeutschland.de/faq

Die Frage, ob die dem zugrundeliegende EU-Richtlinie sowie die Richtlinie der Bundesbank die eigentlich mit Priorität gültige BGB-Regelverjährung von 3 Jahren so einfach aushebeln können, ist ungeklärt und könnte irgendwann einmal Gegenstand eines Musterprozesses werden. Unbestritten gilt jedenfalls die Frist von 13 Monaten bei ungenehmigten Lastschriften.

Sollte Ihnen Ihre Bank etwas anderes erzählen wollen, nehmen Sie einen Ausdruck der Richtlinien der Bundesbank mit und zeigen Sie diese Ihrem Bankberater.

Märchen oder Tatsache?

Wann hat die alte 6-Wochenfrist gegolten, bzw. wann gilt jetzt die 8-Wochen-Frist?

Die Antwort: Es kommt darauf an!

Zunächst einmal: Seit November 2009 gilt gemäß der neuen SEPA-Richtlinien die 6-Wochen-Frist so nicht mehr. Sondern: wenn eine Frist gilt, dann würde es sich um 8 Wochen handeln. Die alte 6-Wochen-Frist bezieht sich auf alte Lastschriften aus der Zeit bis Oktober 2009 - aber selbst das wissen manche Bankmitarbeiter nicht.

Die Frage lautet, unter welcher Voraussetzung die Abbuchung vom Konto geschehen ist. Unter bestimmten Umständen ist die 6- bzw. 8-Wochen-Frist gültig, manchmal aber nicht.

Voraussetzungen für die Gültigkeit der 6- bzw. 8-Wochenfrist

Damit die Frist wirklich greift, wie es die Banken immer wieder gerne publizieren, sind bestimmte Vorraussetzungen nötig:

  • Die wichtigste Voraussetzung für eine Fristsetzung ist das Vorhandensein einer Einzugserlaubnis. Ein Beispiel hierfür ist die Telefonrechnung, die regelmäßig abgebucht wird.
  • Man hat eine Beanstandung bei einer erlaubten Lastschrift.
  • Es handelt sich nicht um einen Abbuchungsauftrag.

Einzugserlaubnis – Abbuchungsauftrag? Ist das nicht das Gleiche?

Nein, es handelt sich um zwei unterschiedliche Vorgänge.

  • Abbuchungsauftrag
    Voraussetzung: Dem Geldinstitut des Zahlungspflichtigen liegt eine eindeutige Zustimmung des Kunden zum Einzug der Lastschrift als Abbuchungsauftrag vor. Diese wird meist dem Empfänger gegenüber erklärt, und dieser reicht sie bei der zu belastenden Bank ein.
    Die Bank des Zahlungsempfängers löst die Lastschrift aus. Die Bank des Zahlungspflichtigen prüft, ob bei Eingang der Lastschrift der Abbuchungsauftrag vorliegt. Ist dies nicht der Fall, wird die Lastschrift durch die Bank des Zahlungspflichtigen mit dem Vorlegungsvermerk "kein Abbuchungsauftrag" an den Zahlungsempfänger zurückgebucht.
    Beim Abbuchungsverfahren ist eine Rückgabe der Lastschrift wegen Widerspruch des Zahlungspflichtigen nicht möglich.
    Hat man einen Abbuchungsauftrag für wiederkehrende Abbuchungen gegeben oder löst man eine Geschäftsbeziehung/einen Vertrag auf, so kann man diesen Abbuchungsauftrag jederzeit vor einer Abbuchung (Achtung, gilt nicht nicht eine bereits erfolgte Abbuchung!) bei der eigenen Bank, die ja den Abbuchungsauftrag vorliegen hat, widerrufen.
     Anm.: Banken sehen diese Form der Abbuchungen nicht gerne, weil sie einen zusätzlichen (manuellen) Aufwand erfordert.
  • Einzugserlaubnis
    Die Einzugsermächtigung entspricht dem Lastschriftverfahren, wie es vor allem für Privatverbraucher üblich ist.
    Der Zahlungsempfänger löst dabei über seine Bank die Buchung aus, die Empfängerbank zieht den Betrag ein.
    Ist der mit der Lastschrift Belastete mit der Abbuchung nicht einverstanden, kann er sie innerhalb von acht Wochen (früher waren es sechs Wochen) nach Rechnungsabschluss (bei den meisten Banken wird dieser quartalsweise gemacht) widerrufen. Der eingezogene Betrag wird dann auf sein Konto zurück gebucht. Auch bei Buchungsfehlern oder mangelnder Deckung auf dem Kundenkonto kann es zu einer Rückbuchung (Rücklastschrift) der bereits auf dem Empfängerkonto gutgeschriebenen Summe kommen. Das einziehende Unternehmen hat mithin bei einer Einzugsermächtigung keine absolute Zahlungsgarantie.

Bei beiden Verfahren handelt es sich um einen Vorgang des so genannten Lastschriftverfahrens.

Eine zivilrechtliche Forderung gegenüber dem Vertragspartner bzw. Empfänger des Lastschriftvorganges ist davon immer unberührt. Es geht hier immer nur um die Rechte und Pflichten der Banken im Rahmen der Lastschriftverfahren.

Wie berechnet sich die alte 6-Wochenfrist? (bis Oktober 2009)

Jede Frist hat einen Anfang und ein Ende.

Wie sieht dies bei Lastschriften aus? Bankauszüge werden inzwischen normalerweise online am PC gelesen oder vielleicht noch am Kontodrucker selbst abgeholt. Aber was ist, wenn nicht? Nun, die Banken haben für die Konten einen Rechnungsschluss. Dies ist ein regelmäßig wiederkehrender Zeitraum, in dem der Kunde eine Abrechnung der Kontenbewegungen erhält. Damit gibt es einen Termin, ab dem der Bankkunde spätestens Kenntnis über die Kontobewegungen haben muss. Diese Rechnungsabschlüsse sind sehr oft vierteljährlich, also zum 31.3., 30.6., 30.9 und 31.12. jeden Jahres, können aber auch anders geregelt sein (z.B. monatlich). Dies sollte man bei seiner Bank anfragen.
Da das BGH-Urteil, das das 6-Wochen-Märchen (bei nicht genehmigten Lastschriften) für nicht rechtmäßig erklärt hat (siehe auch in der Pressemitteilung des BGH), die Fristsetzung per AGB bei genehmigten Lastschriften aber ausdrücklich gebilligt hat, haben die Banken ihre AGB nachgerüstet. Dort lassen sich nun Formulierungen wie folgt finden:

Zitat

"AGB Ziffer 7 Rechnungsabschlüsse bei Kontokorrentkonten

(Konten in laufender Rechnung); Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften
(...)
7.3 Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften
Hat der Kunde eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, nicht schon genehmigt, so hat er Einwendungen gegen diese im Saldo des nächsten Rechnungsabschlusses enthaltene Belastungsbuchung spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben. Macht er seine Einwendung schriftlich geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Belastung. Auf diese Folge wird die Bank bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen."
(Quelle: Quelle: Zahlungsverkehrsfragen.de: Lastschriftrückgabe, eigene Hervorhebungen)

Der Bundesgerichtshof hat am 25.10.2007 unter dem Aktenzeichen IX ZR 217/06 die Formulierung von Banken-AGB in der oben dargestellten Weise bestätigt. Mehr Informationen dazu finden Sie in einem Widerruf von Lastschriften - die "6-Wochen-Mär Beitrag im Forum der Seite Computerbetrug von „KatzenHai“.

Wie berechnet sich die neue 8-Wochenfrist? (seit November 2009)

Diese Frist berechnet sich ab dem Tag der Kontobelastung. Maßgebend ist hier also nicht mehr, wie früher, die Rechnungserstellung, sondern der Tag, wo das Konto belastet wurde.

Und wann gilt die Frist nun nicht?

Eigentlich ist es mit einem Satz gesagt:

Die 6- bzw. 8-Wochen-Frist gilt immer dann nicht, wenn es keine Grundlage für die Kontobewegung gibt.

Was heißt dies? Für jede Kontobewegung ist ein Auftrag notwendig, sei es auf Grund der Vereinbarungen bei der Kontoeröffnung (Kontoführungsgebühren, Zinsen für Guthaben oder Überziehungszinsen, usw.) oder durch Aufträge, die man vergibt (Überweisungen, Dauerüberweisungen, Schecks, Einzugsermächtigungen, Ratenzahlungen, usw.). Ist das nicht so, dann ist das Ganze vergleichbar mit einem Diebstahl aus der Tasche (z.B. bei Abbuchungen).

Worauf stützt sich die Behauptung, dass hier die alte 6-Wochenfrist nicht gilt?

Hier kommt wieder das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ins Spiel. Dieses Urteil (AZ.: XI ZR 258/99 vom 6. Juni 2000) besagt, dass eine Lastschrift, welche ohne eine Erlaubnis getätigt wird, nicht nach einer Frist als genehmigt gilt.

Betrachten wir einige Grundsätze der Rechtsprechung, die auf Lastschriften anwendbar sind:

  1. Grundsatz: "Lastschriften sind vorläufig, bis der Kontoinhaber, von dessen Konto abgebucht wurde, sie genehmigt".
    Das ist seit mehreren Jahrzehnten durchgängige Rechtsprechung der Obergerichte. Der Hintergrund ist klar - da meldet sich eine dritte Bank und behauptet, vom Konto des Kunden Geld beanspruchen zu können. Die Hausbank des Kunden bedient diesen Wunsch, ohne dass ihr der eigene Kunde eine Weisung erteilt hätte. So rechtlos darf der Kunde wohl kaum in Sachen des eigenen Geldes bleiben - also schwebt die ganze Sache, bis der Kunde diese Abbuchung genehmigt.
  2. Grundsatz:"Schweigen im Rechtsverkehr hat keinen Aussagegehalt".
    Wer nichts sagt, sagt nichts, erst recht nichts Falsches. Das ist erst einmal so. Wenn also die Banken und Sparkassen die rechtsgeschäftliche Erklärung haben wollen, dass eine Lastschrift genehmigt wird, so müssen sie warten, bis der Kunde ihnen diese gibt.
    Nun ist uns allen bekannt, dass wir nicht andauernd zur Bank oder Sparkasse rennen und unsere Lastschriften genehmigen - das wäre auch wirklich nicht praktisch. Wie wird dieses Dilemma nun gelöst? Mit dem 3. Grundsatz!
  3. Grundsatz: "Allgemeine Geschäftsbedingungen können Erklärungen unter Umständen fingieren".
    Nachdem die Oberlandesgerichte mehrere Versuche der Banken und Sparkassen zurückgewiesen haben, aus Schweigen eine Erklärung zu stricken, hat der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen über die Rahmenbedingungen für Lastschriften geurteilt:
    • Urteil vom 06.06.2000 Aktenzeichen XI ZR 258/99: Zusammenfassung siehe unten
    • Urteil vom 25.10.2007 Aktenzeichen IX ZR 217/06: Hier ging es darum, zu beurteilen, ob die AGB, die die Banken an das BGH-Urteil aus dem Jahr 2000 angepasst haben, auch tatsächlich zulässig sind. Ein Beispiel für die aktuellen AGB wurde weiter oben angebracht. Der BGH hat in diesem Urteil festgestellt, dass solche Formulierungen den Ansprüchen genügen. Dort ist aber ausdrücklich von genehmigten Lastschriften die Rede.

BGH-Urteil vom 06. Juni 2000, XI ZR 258/99

Was sagt das BGH-Urteil vom 06. Juni 2000, XI ZR 258/99 aus?

Hier hatte eine Kauffrau [Kläger] ein ehemaliges Firmenkonto als Privatperson übernommen (am 12. März 1997). Die Bank [Beklagte] hat weiterhin Lastschriften (bis einschließlich September 1997) durchgeführt, die auf Vereinbarungen mit der Firma beruhten. Als die Klägerin (die Kauffrau) die getätigten Lastschriften zurückbuchen wollte, stellte sich das Geldinstitut auf den Standpunkt, dass diese „die Belastungsbuchungen dadurch konkludent genehmigt habe, dass sie unter Weiterführung des Girokontos die Buchungen geduldet habe; zumindest liege eine Genehmigung deshalb vor, weil gegen die übersandten Rechnungsabschlüsse zum 30. Juni und 30. September 1997 keine Einwendungen erhoben worden seien.“

Dies sah der BGH nun anders, da es zwischen der Privatperson "Kauffrau" (die das Konto ja als solche übernommen hatte) und der Bank keine Lastschriftvereinbarung gab (die Lastschriftvereinbarung wurde zwischen der Firma und der Bank vereinbart). So bestimmte der BGH, dass die eingezogenen Gelder zurück zu erstatten sind. Dazu kann man in den Entscheidungsgründen wie folgt lesen:

Zitat

"Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Stornierung der nach dem Kontoinhaberwechsel vorgenommenen Belastungsbuchungen zu. Dieser sei wegen zwischenzeitlicher Auflösung des Giroverhältnisses auf Erstattung der Buchungsbeträge gerichtet. Der Kläger habe nämlich den im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Belastungsbuchungen mit Schreiben vom 3. April 1998 als Verwalter des Vermögens der Schuldnerin wirksam widersprochen. Die Beklagte habe - unabhängig davon, ob die Schuldnerin aus dem Valutaverhältnis zahlungspflichtig sei - einen Widerspruch auch noch nach längerer Zeit zu befolgen, weil sie ohne Weisung der Schuldnerin deren Konto belastet und diese die Belastungsbuchungen nicht genehmigt habe." (Quelle: Urteilsbegründung des BGerH, eigene Hervorhebungen)

Hier wird auch deutlich, dass diese Entscheidung unabhängig von eventuellen Ansprüchen (siehe Hervorhebung) gegenüber der Kauffrau getroffen wurde, weil es in der Entscheidung nur darum geht, ob es eine Erlaubnis (= Weisung) für die Abbuchungen gab. Es geht also nicht darum, ob die Forderung rechtmäßig war oder nicht, sondern einzig um die Frage, ob es eine „Weisung“ für die Abbuchungen gab.

Also, selbst wenn ein Händler, dem ich Geld schulde, ein berechtigtes Interesse hat, sein Geld zu bekommen, rechtfertigt dies noch lange nicht die Belastung des Kontos von mir, auch wenn die Bankdaten dem Gläubiger bekannt sind. Daraus kann man entsprechend herauslesen, was dies erst recht für unerlaubte Abbuchungen von strittigen Forderungen bedeutet.

Die zum Urteil herausgegebene Pressemitteilung bingt es nochmal auf den Punkt:

Zitat

"Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden: Ein Widerspruch gegen Kontobelastungen aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften ist ohne Einhaltung einer bestimmten Frist bis zur Genehmigung der Belastungen durch den Kontoinhaber zulässig." (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 06. Juni 2000)

Kosten einer Lastschriftrückgabe

Ein weiteres Thema sind die Kosten einer Lastschriftrückgabe. Ganz einfach: für den Zahlungspflichtigen sind Lastschriftretouren kostenlos, Rückgaben wegen Widerspruch sowieso. Gebühren für Rückgaben mangels Deckung dürfen von der Bank laut BGH-Urteil ebenfalls nicht mehr belastet werden (BGH 21.10.97 XI ZR 5/97). Auch daraufhin von manchen Banken erdachte "Benachrichtigungsentgelte" etc. wurden vom BGH für unzulässig erklärt (BGH XI ZR 197/00 vom 13.2.2001), was einige Banken aber scheinbar nicht davon abhält, es trotzdem mit Entgelten oder angeblich pauschaliertem Schadenersatz zu versuchen. Ein solcher Fall wurde vom BGH am 8.3.2005 ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen (BGH XI ZR 154/04). (Quelle: Zahlungsverkehrsfragen.de)

Plakative Zusammenfassung

(in dieser Verkürzung natürlich nicht für alle denkbaren Fälle ausreichend)

  1. Abbuchungen müssen genehmigt werden - vorher können sie zurückgerufen werden. Hierfür sind keine Gründe anzugeben.
  2. Wurde eine Einzugsermächtigung erteilt, stellt es eine Genehmigung dar, wenn nach Kontobelastung 8 Wochen lang nicht widersprochen wurde. Das gilt aber nur dann, wenn auf diese Wirkung im Abschluss hingewiesen wurde.
  3. Wurde keine Einzugsermächtigung erteilt, gibt es keine Genehmigungsfiktion - der Widerruf kann bis 13 Monate nach Kontobelastung noch wirksam erfolgen.

(Quelle: Widerruf von Lastschriften - die "6-Wochen-Mär", Beitrag im Forum der Seite Computerbetrug von „KatzenHai“)

Was macht man am besten, wenn die Bank nicht einsichtig ist?

Man entdeckt (u.U. leider viel zu spät), dass es zu einer Abbuchung gekommen ist, zu der es keine Abbuchungserlaubnis gibt. Dann geht man am besten folgendermaßen vor:

  • Zuerst sollte man sich alle wichtigen Daten der Abbuchung notieren, z.B. Buchungstag, Buchungsnummer, Vorgang, abgebuchte Summe, usw. (evtl. Auszug kopieren und beanstandete Buchung markieren).
  • Kann man nicht sofort zur Bank (bzw. wenn sie das nächste Mal geöffnet ist), den Sachbearbeiter anrufen, die Sachlage erläutern und um Rückbuchung bitten. Es gibt Geldinstitute, die bei telefonischer Beanstandung schon zurückbuchen.

Wird persönliches Vorsprechen verlangt oder auf die 6- bzw. 8-Wochenfrist verwiesen, dann:

  • Persönlich bei der Bank vorsprechen. Dort den Vorgang noch mal erläutern (Kontoauszug mitnehmen) und um Rückbuchung ersuchen.

Bei hohen Schadenssummen ist es sinnvoll, sich an den Artikel des Rechtsanwalts Stefan Richter in Berlin zu halten. Dieser beschreibt das genaue Vorgehen zur Dokumentation des Schadens, und auch, wie Sie den zu erwartenden Beratungsfehler der Bank glaubhaft dokumentieren, damit Ihr Anwalt anschließend die Bank notfalls gerichtlich zur Rückbuchung zwingen kann.

http://www.kanzlei-richter.com/gewinnspiele/gewinnspielmafia-so-holen-sie-sich-ihr-geld-zurueck.html

Wir halten es für wichtig, auch bei vermeintlich geringen Summen sein Recht einzufordern. Die Umwelt soll ruhig mit bekommen, dass Sie ein ernst zu nehmender Vertragspartner sind und nicht ein Bittsteller. Notfalls hilft das nochmalige persönliche Vorsprechen bei der Bank und das Vorzeigen dieses ausgedruckten Artikels, besonders der Hinweis auf das BGH-Urteil.

weitergehende Informationen

Ausblick in die Zukunft

Im Rahmen der europäischen Angleichungen hat sich auch das Lastschriftverfahren in Deutschland geändert. Das Schlagwort hierzu heißt „SEPA-Verfahren“ (SEPA = Single Euro Payments Area). Mehr dazu in dem Wiki-Artikel Lastschrift.

Danksagung

Danke an all die Menschen, die sich die Mühe gemacht haben und Artikel zur Aufdeckung des 6-Wochenmärchens geschrieben haben. Hier mein besonderer Dank an die Quellen, aus denen ich mich bedienen konnte, im besonderen:
Den User KatzenHai, der im Forum von Computerbetrug einen Grundsatzartikel eingestellt hat.
An die Autoren der Seite zahlungsverkehrsfragen.de, Christian Bartsch und Stefan Krieg für die hervorragenden und informierenden Seiten zum Thema Zahlungsverkehr.
An Stefan Richter, auf dessen Seite man für lange Zeit das weitreichende BGH-Urteil zum 6-Wochen-Märchen noch finden konnte. Mittlerweile hat auch das BGH die Entscheidung wieder online, daher wird nun darauf verweisen.

Links

Interne Links

  • Lastschrift: Alles, was man um das Thema Lastschrift wissen muss.
  • Vertrag: Auch eine Lastschrift ist ein Vertrag. Hier erfährt man, wann ein Vertrag geschlossen wurde.
  • Portal: Die Infoseite über das Angebot des Antispam-Wikis.

Externe Links




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Diese Seite wurde zuletzt am 11. August 2020 um 17:23 Uhr geändert. Diese Seite wurde bisher 157.839-mal abgerufen.
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