Dieser Artikel beschriebt einige rechtliche Aspekte, die bei Bestellungen im Internet zu beachten sind. |
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Bestellungen im Internet werfen das Problem auf, dass es wegen der Anonymität des weltweiten Netzwerks schwierig ist, festzustellen, ob eine Bestellung tatsächlich von derjenigen Person autorisiert und verursacht wurde, in deren Namen die Bestellung geschieht.
Es gibt seitens der unzähligen Dienstleister verschiedene mehr oder weniger geeignete Wege, um dies zu gewährleisten, bzw. um einen Vertrag im Internet juristisch möglichst wasserdicht zustandekommen zu lassen.
Es werden folgende Verfahren eingesetzt, um etwas im Internet zu bestellen:
Sehr einfaches Verfahren: eMail-Adresse in ein vorgegebenes Eingabefeld eintragen und das Bestell-Formular abschicken. Wird häufig bei Newslettern angewendet. Nachteil: Irgendwer kann irgendwem etwas zuschicken lassen. Eine Überprüfung der Autorisierung ist nicht möglich.
Eine detaillierte Beschreibung des Verfahrens finden Sie im Artikel Opt-In.
Mit diesem Verfahren kann man nichts bestellen, sondern nur etwas abbestellen, das man nicht (mehr) haben will. Das geschieht üblicherweise über einen "Abbestell-Link" in dem zugeschickten Dokument. In USA erlaubtes Verfahren, in Deutschland unzulässig, wenn nicht vorher ein Double-Opt-In erfolgt ist. Wird oft missbraucht, um zu verifizieren, dass eine Mailadresse korrekt und aktiv ist.
Eine detaillierte Beschreibung des Verfahrens finden Sie im Artikel Opt-Out.
Eine Kombination von Opt-In und Opt-Out. Nach der Bestellung über ein Opt-In wird an die übermittelte eMail-Adresse eine Bestätigungsmail mit dem Hinweis, bei irrtümlicher Zusendung den Opt-Out-Link zu benutzen und so die Bestellung zu annullieren. Nachteil: Das Ausbleiben einer Reaktion auf die Bestätigungsmail wird als Bestätigung der Bestellung akzeptiert.
Eine detaillierte Beschreibung des Verfahrens finden Sie im Artikel Confirmed-Opt-In.
Bei diesem Verfahren erfolgt zuerst einmal ein Opt-In. Anschließend wird an die beim Opt-In angegebene Mailadresse eine eMail versandt, die einen meist individuellen codierten Link enthält, mit dem die Bestellung positiv bei der Bestellannahme bestätigt wird. Dieses Verfahren bietet nach heutigen Maßstäben den besten Schutz vor missbräuchlicher Benutzung von Möglichkeiten im Internet etwas zu bestellen. Besonders bei der Bestellung von Waren bzw. Dienstleistungen im Internet hat ein Forderungssteller keine Handhabe, Gelder einzutreiben, wenn er ggf. vor Gericht nicht glaubhaft machen kann, dass ein wirksamer Vertrag über ein solches Double-Opt-In-Verfahren zustandegekommen ist.
Eine detaillierte Beschreibung des Verfahrens finden Sie im Artikel Double-Opt-In.
So eine Bestellung im Internet läuft, wenn es nach seriösen, rechtssicheren Kriterien geht, folgendermaßen ab:
So, Achtung.: Bei einer unseriösen Bestellung wären Sie hier schon "fertig", es kommt hier schon die "Auftragsvergabe" zustande, zudem haben Sie den Preishinweis nicht wahrgenommen, weil er versteckt ist.
Das seriöse Bestellverfahren ist aber noch nicht fertig. Es geht nämlich noch weiter:
Aber - es passiert noch etwas wichtiges: Sie erhalten eine e-Mail. Mit dieser e-Mail erhalten Sie einen Link, auf den Sie klicken müssen. Dieser Link ist codiert und nur dieser Mail zuzuordnen. Mit dieser Bestätigungs-e-Mail ("double-opt-in", siehe oben) wird sichergestellt, dass sich nicht ein Fremder unter Angabe Ihrer Personalien dort angemeldet hat.
Auch ist eine Widerrufsbelehrung in dieser e-Mail enthalten. Spätestens hier werden Sie jetzt also auf Ihr Widerrufsrecht aufmerksam gemacht, die Widerrufsbedingungen werden Ihnen ganz genau erläutert.
Dieses Verfahren wird seriösen Webshopbetreibern und Dienstleistern von Juristen empfohlen, weil nur damit relativ sichergestellt werden kann, dass die rechtlichen Voraussetzungen für einen wirksamen Vertrag vorliegen.
Alle anderen Vorgehensweisen, insbesondere unter Auslassung der Bestätigungs-e-Mail oder der Sicherheitsabfrage, sind rechtlich höchst fragwürdig und sicherlich in den meisten Fällen anfechtbar. In vielen Fällen handelt es sich dann um eins der typischen Abzockermodelle - besonders dann, wenn der Preishinweis in leicht übersehbarer Form angebracht wurde.
Ein typischer Abzock-Preisdisclaimer, wie z.B. dieser Schmarren hier: ...
Um Mißbrauch und Falschangaben zu verhindern, sind Sie anhand Ihrer IP-Adresse 127.0.0.1 über Ihren Provider -localhost- identifizierbar. Unser sagenhaftes Tralala-Nutzlosangebot kostet Sie nur 89 Euro, zahlbar im Voraus für ein Jahr. Nach Ablauf dieser Zeit verlängert sich das Abo automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht 3 Monate vorher gekündigt wird. |
...wird vor keinem deutschen Gericht Bestand haben. Damit verliert der Abzocker vor Gericht gnadenlos.
Unterlässt es der Anbieter, in sichtbarer und sofort wahrnehmbarer Form über die Kostenpflicht aufzuklären und ein sicheres Bestellverfahren zu verwenden, hat er die eventuell daraus resultierenden wirtschaftlichen Schäden selbst zu verantworten, besonders dann, wenn sich ein Fremder unter Angabe Ihrer falschen Daten dort angemeldet haben sollte. Das alles ist rechtlich gesehen nicht Ihr Problem.
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Gemäß § 312 c BGB ist der Anbieter einer Dienstleistung verpflichtet, Ihnen schon bei der Erstellung des Angebots bestimmte Informationen zukommen zu lassen.
Welche das sind, ergibt sich aus Art. 246 §§ 1 u. 2 EGBGB.
Hierzu zählen insbesondere:
Die Informationen, die Ihnen ein Dienstleister zukommen lassen muss, unterliegen also nicht einfach der kreativen Gestaltungsfreiheit des Unternehmers.
Fehlt es bezüglich der Ihnen zur Verfügung stehenden Information z.B. an einer ladungsfähigen Anschrift, so kann im Grunde genommen schon deswegen der Vertrag unter Bezugnahme auf fehlende Information gem. § 312 c BGB i.V.m. Art. 246 EGBGB für nichtig erklärt werden. Ein Vertrag nach Fernabsatzrichtlinien kann immer nur zwischen Partnern zustandekommen, die ihre Identität offenbart haben. Andere Regelungen gelten vielleicht im Bereich z.B. der Rauschgiftkriminalität, nicht aber bei Dienstleistungsverträgen im Internet. Dort hat ein Anbieter, der eine Dienstleistung anbietet und dafür Geld möchte, gefälligst seine Identität nebst ladungsfähiger Anschrift zu offenbaren.
Sitzt der Anbieter im Ausland, hört man an dieser Stelle oft das Scheinargument, dass hier ausländisches Recht gelte. Das ist jedoch bei Internet-Dienstleistungen nicht der Fall. Hier gilt das Recht im Land des Kunden, weil die Leistung "am Computer des Kunden" erbracht wird. Nach europäischem Recht ist dies einheitlich so geregelt.
Ebenso hat der Anbieter sein Angebot so transparent zu gestalten, dass die Leistung klar beschrieben wird. Eine lapidare Floskel wie "für unseren Service können Sie sich <<<hier>>> anmelden" ist also keine klare Beschreibung eines Angebots. Es muss klar werden, was man da überhaupt bestellt.
Selbstverständlich muss auch die Preisauszeichnung in klarer und unmissverständlicher Form erfolgen. Ein "Verstecken" der Preisangabe im Fließtext verstößt gegen die hier beschriebenen Transparenzvorschriften und ist wettbewerbswidrig.
Bei unseriösen Angeboten im Internet hat man es sehr häufig mit gleich mehreren Verstößen gegen diese wichtigen Transparenzbestimmungen zu tun. Daher ist es bei solchen Angeboten höchst fraglich, ob der Anbieter im Streitfall seine Geldforderung vor Gericht erfolgreich geltend machen kann. Tatsächlich ist es in diesen Fällen so, dass dies meistens aufgrund der Aussichtslosigkeit gar nicht erst versucht wird. Sondern es wird mit einer Drohkulisse aus Mahnungen und bösen Inkassobriefen gearbeitet, dabei zahlen etwa 30 Prozent der Opfer auch eine eigentlich nicht gerechtfertigte Forderung, weil sie sich unnötig einschüchtern lassen.
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