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Der Stellenwert der e-Mail in der Werbung

Dieser Artikel erörtert den Stellenwert der e-Mail-Werbung aus der Sicht des Vereins Antispam e.V.

Als Verbraucherschutzverein, welcher sich dem Kampf gegen unlautere Werbung verschrieben hat, will der Antispam e.V. klarstellen, dass er auf keinen Fall die Werbung an sich pauschal verteufeln will. Werbung ist ein notwendiger Bestandteil des Geschäftslebens. Für fast jedes Produkt muss ein Markt auf die eine oder andere Weise mit Werbung geschaffen werden.

Es stellt sich nur immer wieder die Frage, welche Art von Werbung wann erfolgversprechend ist, und in wieweit bestimmte Werbeformen rechtlich zulässig sind.

Immer wieder hört man in diesem Zusammenhang von unlauteren Werbetreibenden eine Vielzahl von Argumenten zur Rechtfertigung von Mailspam, mit denen wir uns im Artikel Argumente der Spammer auseinandersetzen.

Inhaltsverzeichnis

Wann ist Werbung betriebswirtschaftlich kontraproduktiv?

Eine pauschale Antwort auf diese Frage ist nicht möglich. Jeder Werbetreibende weiß jedoch, dass die Gleichung: "viel Werbung = viel Absatz", oder: "viel hilft viel" so nicht gilt. Erfahrungsgemäß gibt es einen gewissen "Sättigungseffekt", ab dem einem erhöhten Werbeaufwand nicht mehr ein proportional gesteigerter Absatz folgen wird. Im Gegenteil kann eine Übersättigung mit Werbung ins konträre Gegenteil umschlagen. Dadurch, dass übertriebene Werbung als aufdringlich und störend empfunden werden kann, werden beim Verbraucher möglicherweise mit dem Produkt negative Assoziationen verbunden, die ihn in der Folge in einer Trotzreaktion das Produkt ignorieren lassen.

Die Schwelle, ab welcher der Verbraucher Werbung als störend empfindet, ist indes nicht immer eindeutig definierbar. Jeder Mensch empfindet und reagiert diesbezüglich anders. Jedoch wird der "Überdrusseffekt", der gerade durch die tägliche Überflutung mit Werbung entsteht, von den Marketingstrategen nicht wahrgenommen bzw. geleugnet. Ein Werbestratege nimmt die Werbung für das eigene Produkt immer nur aus seiner begrenzten Scheuklappenperspektive wahr, so, als ob das eigene Produkt isoliert am Markt platziert werden solle, und ohne die Reizüberflutung durch den Werbemarkt in die Kalkulation der Wirksamkeit mit einzubeziehen.

Die Toleranzschwelle bei e-Mail-Werbung

Für den Werbetreibenden hat die Werbung per e-Mail einen auf der Hand liegenden Vorteil: sie ist billig und kann mit wenig Aufwand einen enormen Verbreitungsgrad erreichen.

Gerade diese Tatsache hat aber auch dazu geführt, dass das Medium e-Mail sehr früh als Kanal für unlautere Werbung hergenommen wurde, und dass inzwischen bekanntermaßen der größte Anteil der täglich im Netz kursierenden Mails unerwünschte und belästigende Werbung ist. Gerade weil die e-Mail ein billiges Medium ist, meinen weltweit die unterschiedlichsten Anbieter obskurer Waren und Dienstleistungen, den Endkunden die vermeintlichen Vorzüge ihrer Produkte mit Spam näherbringen zu müssen. Die Spannweite reicht hierbei von Profi-Spammern aus der organisierten Kriminalität, welche für nachgemachte Viagra-Präparate oder gefälschte Luxusuhren aus chinesischer Produktion werben, bis hin zu eigentlich sonst seriösen Gewerbetreibenden, welche in Unkenntnis oder in bewusster Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen meinen, sich unlauterer Werbemethoden bedienen zu müssen, um ihr Produkt besser zu vermarkten.

Die tägliche Überflutung mit unlauterer e-Mail-Werbung führt hierbei zu einem natürlichen Verdrängungs- und Überdrusseffekt, wodurch erklärbar wird, dass die unverlangte Werbung durch e-Mails auch bei eigentlich guten Produkten wenn überhaupt, dann allenfalls einen sehr kurzfristigen und schnell verpuffenden Absatzeffekt haben wird. Da der Verbraucher beim Öffnen unverlangt zugestellter Mails aus unbekannter Quelle auch immer damit rechnen muss, sich durch mitgelieferte html-Exploits u.a. Schadsoftware einzufangen, wird der informierte Verbraucher e-Mails aus unbekannter Quelle ohnehin entweder nur noch im Nur-Text-Modus betrachten oder überhaupt nicht mehr zur Kenntnis nehmen, weil sie aufgrund der Filterung im Spam- oder Unbekannt-Ordner landen. Durch den massenhaften Missbrauch des Mediums e-Mail für die unlautere Werbung ist die Toleranzschwelle des Verbrauchers extrem niedrig, was sich auch in der Gesetzgebung und Rechtsprechung widerspiegelt.

Dadurch, dass der spammende Unternehmer in direkte Konkurrenz mit dem übrigen weltweit kursierenden Spam tritt, ist er gezwungen, eine möglichst große Zahl von Spams zu versenden, um statistisch überhaupt noch von einer ausreichend großen Gruppe unerfahrener Netzteilnehmer wahrgenommen zu werden, die sich noch dazu verleiten lassen, auf Mails aus unbekannter Quelle hin Bestellungen vorzunehmen. Der Spammer muss also breit streuen und seine Aktion möglichst oft wiederholen, um überhaupt ein Resultat zu erzielen. Genau damit wird er allerdings den Ärger wahrscheinlich noch vergrößern. Ob sich auf diese Weise ein noch so gutes Produkt überhaupt nachhaltig am Markt platzieren lässt, das sei einmal dahingestellt.

Die Rechtslage bei e-Mail-Spam

Gesetzgeber und Rechtsprechung erkennen die niedrige Toleranzschwelle des Verbrauchers bezüglich unverlangter Werbemails an.

Mit der Rechtslage zu e-Mail-Spam haben wir uns bereits ausführlich in dem Artikel "Mail-Werbung oder Mail-Spam – Was ist erlaubt und was nicht" befasst.

Seit März 2007 kann anhand des neuen Telemediengesetzes (§ 6 Abs. 2 TMG) Spam als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 50000 Euro geahndet werden, wenn die Absendeangabe gefälscht oder verschleiert wird, oder/und wenn der kommerzielle Zweck der Mail nicht sofort schon in der Betreffzeile erkennbar wird.

Gemäß inzwischen höchstrichterlicher Rechtsprechung (s. z.B. BGH, Urteil vom 11. März 2004, AZ: I ZR 81/01) ist eine Zusendung von unerwünschten Werbe-E-Mails sitten- und damit wettbewerbswidrig. Diese Tatsache kann von klagebefugten Verbänden (Verbraucherschutz, Wettbewerbszentrale u.a.) zu Abmahnungen und Unterlassungsklagen genutzt werden. Darüber hinaus hat man als Privatperson gegen einen deutschen Spammer nach dem BGB einen Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB.

Im deutschen Wettbewerbsrecht, niedergeschrieben im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wird unlautere Werbung u.a. durch den Begriff der unzulässigen Belästigung definiert. Bezüglich e-Mail-Werbung wird diese Belästigung durch die anerkannte Rechtsprechung immer schon dann angenommen, sobald der Werbetreibende ein konkretes Einverständnis in den Erhalt von Werbung nicht nachweisen kann. Hierbei müssen wir immer wieder mit dem oft kolportierten Ammenmärchen aufräumen, dass ein pauschal erteiltes Werbeeinverständnis gegenüber Werbepartnern schon zur Versendung von Mailwerbung berechtige. Dieses Ammenmärchen wird dadurch nicht richtiger, indem es mit schöner Regelmäßigkeit von rechtsunkundigen Werbestrategen wiederholt wird. Ein Einverständnis in den Erhalt von elektronischer Werbung ist nur dann wirksam erteilt, wenn es unmittelbar gegenüber dem werbenden Unternehmen selbst ausgesprochen wurde.

Zu beachten ist auch, dass der Werbetreibende im Streitfall in der Pflicht steht, das wirksame Einverständnis in den Erhalt von Werbemails glaubhaft zu machen. De facto ist eine solche Glaubhaftmachung für den Unternehmer nur dann möglich:

  • wenn im Rahmen einer vorangegangenen Geschäftsbeziehung der Verbraucher die Mailadresse mitgeteilt hat und er darauf hingewiesen wurde, sein Einverständnis in die Werbung jederzeit widerrufen zu können, oder
  • wenn dieses Einverständnis über ein sicheres, sogenanntes Double-Opt-In-Verfahren eingeholt wird. Mit diesem Verfahren wird anhand einer Rückbestätigung sichergestellt, dass tatsächlich der Inhaber des betreffenden Mailkontos eine Willenserklärung zum Erhalt der Werbung abgegeben hat.

Ohne diese sichere Rückbestätigung ist es leider theoretisch möglich, dass weltweit jeder einen völlig Fremden entweder aus Versehen oder mutwillig für den Erhalt von Mailwerbung "anmelden" könnte. Mit dem Verzicht auf ein sicheres Double-Opt-In begibt sich der Werbetreibende bereits auf äußerst dünnes Eis, und er hat bei der ersten Unterlassungsklage eigentlich bereits schon so gut wie verloren. Brandgefährlich ist auch das leider immer noch oft zu sehende Angebot auf einer Webseite: "Diese Webseite einem Freund empfehlen". Damit macht sich der Seitenbetreiber im Rahmen der Mitstörerhaftung verantwortlich. Wir können jedem Gewerbetreibenden in Deutschland vom Betrieb solcher Brandsätze auf Webseiten nur abraten. In diesem Zusammenhang gestatten wir uns den Hinweis, dass es leider in Deutschland etliche sogenannte "Abmahnanwälte" gibt, die sich darauf spezialisiert haben, genau solche Webseitenbetreiber kostenpflichtig abzumahnen. Wie es dazu kommt, dass ausgerechnet ihre Kanzleiadressen immer wieder verdächtig oft in solchen unsicheren Anmeldesystemen "eingetragen" werden, und von wem diese Eintragungen vorgenommen werden, darüber kann an dieser Stelle nur spekuliert werden. Aber das Jammern hilft nichts: es führt kein Weg am sicheren Double-Opt-In vorbei. Diese Tatsache sollte inzwischen sattsam bekannt sein, und dies wird auch von den Industrie-und-Handelskammern bis hin zu den Direktmarketingverbänden überall jedem Werbetreibenden dringend empfohlen.

Das sichere Double-Opt-In-Verfahren ist inzwischen weltweit bei allen seriösen Versendern von Newslettern üblich. Wichtig ist lediglich, dass ein Umstand beachtet wird: in der Bestätigungs-Mail, mit welcher der Adressat zur Verifizierung der Werbeeinwilligung aufgefordert wird, sollte auf keinen Fall schon irgendein Werbeinhalt vorhanden sein. Dies kann (bestätigt durch die Rechtsprechung) bereits als unlautere Werbung ausgelegt werden. In unserem Internetforum, wo täglich Berichte über Spam auflaufen, lesen wir aber niemals Klagen über seriöse Newsletter, die es weltweit ungezählt gibt. Auch unsere engagiertesten Anti-Spam-Aktivisten erhalten täglich erwünschte, von ihnen bestellte Newsletter und werden sich darüber niemals beklagen. Der Autor selbst hat allerdings einmal eine Mail-Diskussion mit einem bekannten Abmahnanwalt geführt, welcher dem Autor doch tatsächlich weismachen wollte, dass auch die Rückbestätigungs-Mail, wie sie bei einem sicheren Double-Opt-In-Verfahren zur Verifizierung der Werbeeinwilligung versendet wird, bereits als unlautere Werbung zu betrachten sei. Dies widerspricht jedoch den bekannten einschlägigen Urteilen zum Thema Mailspam, und wir werden auch in der Zukunft immer die Betreiber seriöser Newslettersysteme gegen solche unsinnigen Vorwürfe verteidigen. Es kann selbstverständlich nicht in unserem Interesse liegen, jeden Versand eines Newsletters als Spam zu deklarieren. Dann käme man bald zu einer Totalabschaltung des Mediums e-Mail. Der betreffende Abmahnanwalt dürfte das Verfahren gegen den nicht bekannten Betreiber, welches er in der Diskussion zumindest angekündigt hat, denn auch verloren haben. Jedenfalls war diesbezüglich in der Folge von ihm nichts mehr zu dem Thema zu hören, andernfalls hätte er es überall an die große Glocke gehängt. Das korrekte Double-Opt-In-Verfahren ist rechtssicher und wird es auch bleiben.

Sobald ein Werbetreibender jedoch ein unsicheres Anmeldeverfahren nutzt, ohne rückbestätigende Verifizierung, muss er sich schon die Frage gefallen lassen, ob dies lediglich aus Unkenntnis oder unter Ignorieren der Rechtslage erfolgt ist. Immer wieder müssen wir in diesem Zusammenhang Diskussionen mit Kleinunternehmern erleben, die sich zum Ankauf sogenannter "opt-in-bestätigter" Adress-CDs aus dubiosen Quellen haben hinreissen lassen, und die dann oft erst angesichts multipler Beschwerden in unserem Forum und der damit verbundenen Rufschädigung merken, was sie mit ihrer Spam-Lawine losgetreten haben. Diese Adress-CDs, wie sie schon bei e-bay und an anderen Stellen immer wieder von dubiosen Adressbrokern zum Dumpingpreis verhökert werden, enthalten natürlich durch die Bank Adressen, deren Inhaber ein Werbeeinverständnis nie erteilt haben. Wie sollte dies auch vonstatten gegangen sein. Da, wie oben bereits erwähnt, ein pauschales Einverständnis (sofern überhaupt erteilt) unwirksam wäre, ist bei einer Verwendung solcher Adressen zur e-Mail-Werbung immer davon auszugehen, dass hier eine unlautere Belästigung stattfindet. Es ist dann nur eine Frage der Statistik bzw. der Zeit, bis die ersten kostenpflichtigen Abmahnungen oder auch Unterlassungsklagen eintrudeln. Im wesentlichen dürfte das davon abhängig sein, wie viele Mailadressen von Anwaltskanzleien im Datenbestand enthalten sind. Vor der Verwendung solchen dubiosen Adressmaterials können wir nur dringend abraten. Wirksam ist nur das unmittelbar erteilte Werbeeinverständnis. Es ist nur zu bekannt, dass die Adresshändler allesamt immer wieder bei den Bärten ihrer Großmütter die Legalität der Daten zusichern. Praktisch ist es meistens im Nachhinein sehr schwierig oder gar unmöglich, sie in Regress zu nehmen. Gegenüber dem belästigten Verbraucher ist jedenfalls primär der Werbetreibende selbst haftbar. Das gilt auch dann, wenn die Werbeaktion über ein beauftragtes Unternehmen erfolgt ist, welches für die Werbung fremde, nicht verifizierte Datenbestände benutzt. Sicherheit hat der Werbetreibende nur bei Daten, die er selbst erhoben hat.

Neben unwissenden Kleingewerbetreibenden kennen wir jedoch eine gewisse Anzahl notorischer, sogenannter "Vollpatienten", welche in voller Kenntnis und in Schmerzfreiheit immer wieder unverlangte Werbemails versenden sowie einen reghaften Handel mit Daten betreiben. Dieses Verhalten ist nicht hinnehmbar, und wir gehen dazu über, in diesen Fällen den Betroffenen ein konsequentes rechtliches Vorgehen zu empfehlen.

Während es meist kaum möglich ist, Spam-Verursacher aus dem Ausland rechtlich beizukommen, so ist eine Rechtsverfolgung eines deutschen Störers durchaus möglich und erfolgversprechend. Auf die bestehenden Möglichkeiten wird im Artikel Rechtsverfolgung von Spammern in Deutschland ausführlich eingegangen.

Unlautere Werbung ist wettbewerbsschädigend

Es muss konstatiert werden, dass sich der Anbieter eines qualitativ minderwertigen Produktes unter aktiver Schädigung des Marktes zulasten der Mitbewerber durch aggressive Werbemethoden durchsetzt. Dieses Verhalten wird leider immer noch als Kavaliersdelikt betrachtet, und eine konsequente Rechtsverfolgung unlauterer Werbung wird zu oft von Marketingverbänden mit dem Vorwurf der vermeintlichen "Überregulierung" diffamiert.

Unlautere Werbung schädigt die Volkswirtschaft

Ein großer Teil der unlauteren Werbung erfolgt für Produkte, die ansonsten am Markt keine Chance hätten. Es handelt sich meistens um Produkte, die keine oder nur eine geringe Gegenleistung im Vergleich zum bezahlten Geld bieten. Es wird wenig oder gar nichts zur volkswirtschaftlichen Wertschöpfung beitragen, und es wird durch Generierung unlauterer Profite Kaufkraft des Verbrauchers vernichtet. Eine positive Wirkung auf den Arbeitsmarkt findet nicht statt. Im Gegenteil sind die wenigen Arbeitsplätze, die ein unlauterer Unternehmer (wenn überhaupt) schafft, mt der Vernichtung an Kaufkraft gegenzurechnen, womit sich beschäftigungspolitisch in Wirklichkeit an anderer Stelle oft ein weitaus größerer Verlust an Arbeitsplätzen ergeben dürfte. Es ist eine Milchmädchenrechnung, wenn man die Deregulierung des Werberechts fordert, um angeblich einen positiven Effekt auf dem Arbeitsmarkt hervorzurufen. Ein solcher Effekt wird ausbleiben, bzw. es wird eher das Gegenteil stattfinden. In jedem Fall erfolgt durch unlautere Werbung ein Vertrauensverlust des Verbrauchers in die Seriosität des Marktes.

Unlautere Werbung entsteht oft aus krimineller Schattenwirtschaft

Da, wo unlautere Werbung im Spiel ist, ist sehr oft auch die organisierte Kriminalität nicht weit. Es ist z.B. bekannt, dass die Spam-Vermarktung nachgemachter Viagra-Präparate über internationale Bandenkriminalität erfolgt. Auch Viren, Trojaner und andere Schadsoftware werden über unverlangt zugestellte Mails verbreitet, und es gibt eine steigende Anzahl betrügerischer Web-Shops, die nichts anderes im Sinn haben, als die eingezahlten Gelder möglichst schnell ins Ausland zu transferieren, ohne die bestellte Ware zu liefern. Auch diese Shops werden immer wieder mit Spam beworben, weshalb man dem Verbraucher nur den Rat erteilen kann, auf keinen Fall auf unverlangt zugestellte Mails hin irgendeine Bestellung abzugeben. Der größte Anteil des e-Mail-Spams erfolgt schlicht und einfach in purer krimineller Absicht.

Ein Unternehmer, der meint, ein seriöses Produkt dadurch vermarkten zu müssen, indem er mit Zusendung unverlangter Werbemails arbeitet, muss wissen, dass er in seinem Werbeverhalten direkt mit dieser Schattenwirtschaft konkurriert und sich in der Wahl seiner Mittel genau derselben Methoden bedient. Er muss schon sehr schmerzfrei sein, wenn er die damit verbundene Rufschädigung für sein Unternehmen partout nicht sehen will. Und er muss sich auch die Frage gefallen lassen, was in seinem Staate Dänemark eigentlich faul ist, um auf solche Werbemethoden angewiesen zu sein.

Der Newsletter - legale und sinnvolle Form der Mailwerbung

Die wichtigste und bekannteste Form der legalen e-Mail-Werbung ist die Zustellung sogenannter "Newsletter", zu denen der Adressat gegenüber dem Werbetreibenden ein wirksames Einverständnis erteilt hat. Diese Werbung ist erlaubt und macht in gewisser Weise noch Sinn.

Welchen Stellenwert hat legale e-Mail-Werbung überhaupt noch?

Durch die Überfrachtung des Internets mit illegalen Werbemails muss konstatiert werden, dass der Wahrnehmungsgrad auch von legal versendeten Newslettern eher mäßig ist. Es besteht immer die Gefahr, dass die Werbung im allgemeinen Spam-Rauschen untergeht. Oft landet der Newsletter aufgrund einer bissig eingestellten Filterung im Spamordner, nicht jeder Adressat wird hierfür eine Ausnahmeregel erstellen. Viele Webmailer und Mailclients unterbinden inzwischen auch mit Recht aus Sicherheitsgründen die html-Darstellung von Mails aus unbekannter Quelle, weshalb der Werbetreibende damit rechnen muss, dass ein aufwändig gestalteter html-Newsletter bei einer großen Zahl der Adressaten gar nicht in der geplanten Form auf dem Bildschirm erscheinen wird. Er sollte daher sicherstellen, dass die vorgesehene Information auch im Nur-Text-Modus angeboten wird. Eine Überfrachtung mit Grafiken oder Animationen ist nicht zielführend, weniger ist oft mehr, und der Newsletter sollte auch nicht zu langatmig sein.

Als sinnvoll erscheint die Newsletter-Werbung besonders bei Kunden, zu denen eine regelmäßige Geschäftsbeziehung besteht. Hierbei kann der Newsletter ein guter Weg sein, sich ab und zu in möglichst unaufdringlicher Weise "in Erinnerung zu halten" und auf neue Produkte oder Sonderaktionen aufmerksam zu machen. Der Betreiber eines Digitalfotoversands kann auf diese Weise z.B. auf das neue Produkt eines Fotokalenders oder Fotobuchs aufmerksam machen, und er wird damit rechnen können, dass ein Adressat, der bei ihm bereits bestellt hatte, diese Information lesen und das neue Angebot mit einer gewissen statistischen Wahrscheinlichkeit auch nutzen wird.

Insgesamt sollte Aufdringlichkeit vermieden werden, Newsletter sollten nicht zu häufig versendet werden, und vor allem immer nur dann, wenn es wirklich etwas wirklich Neues und Interessantes mitzuteilen gibt.

Die beste Werbung: Qualität

Unserer Ansicht nach liegt die beste Werbung in dem Bestreben, ein qualitativ möglichst gutes Produkt zu verkaufen, und dadurch den Verbraucher nachhaltig zu überzeugen. Auf diese Weise wird ein nachhaltiger Werbeeffekt in Gang gesetzt, indem es gelingt, den Verbraucher dauerhaft von dem Produkt zu überzeugen. Der Effekt der positiven Mundpropaganda, mit der ein zufriedener Verbraucher für ein qualitativ gutes Produkt im Kreis der Freunde/Bekannten/Kollegen tatsächlich oft Werbung betreibt, wird von Werbefachleuten gemeinhin weit unterschätzt. Ein Werbestratege möchte gern die Berechtigung seiner Existenz unter Beweis stellen, und er wird daher immer eine "Kampagne" empfehlen, welche sicherlich zur Verkaufseinführung neuer Produkte notwendig ist, welche aber besonders bei Produkten, die bezüglich ihres Preis-/Leistungsverhältnisses und der Qualität eigentlich nicht wirklich konkurrenzfähig sind, allenfalls einen schnell verpuffenden "Boom" vom Ausmass eines kleinen Tischfeuerwerks erzeugen können, jedoch den langfristigen Absatz eines Produktes nicht garantieren werden.

Es ist eine Erfahrungstatsache, dass gerade die Produkte, die ein schlechtes Preis-Leistungs-Verhältnis aufweisen bzw. qualitativ minderwertig oder sogar völlig nutzlos sind, besonders oft mit Mitteln unlauterer Werbung verkauft werden. Man kann beobachten, dass die Werbung umso aggressiver und störender wird, je schlechter das Produkt ist. Letzten Endes lässt sich ein Produkt, das eigentlich niemand braucht, wenn überhaupt, dann nur mit unlauterer Werbung verkaufen.

Faustregeln für Werbetreibende bei e-Mail-Werbung

  • Niemals fremdes Adressmaterial verwenden. Adress-CDs aus dubioser Quelle sind ein absolutes "No-Go". Trauen Sie keinem Adresshändler über den Weg. Der wird Ihnen hundertmal versichern, er habe ein Werbeeinverständnis eingeholt. Damit lügt er, denn meist hat er nicht einmal ein pauschales Einverständnis eingeholt, und selbst das wäre unwirksam. Trotzdem sind Sie immer der Dumme und haften. Beachten Sie die Rechtslage, sonst könnte es teuer werden.
  • Nur dann Werbemails versenden, wenn die Mailadresse in einer vorherigen Geschäftsbeziehung mitgeteilt wurde, oder wenn der Adressat im sicheren Double-Opt-In-Verfahren dem Erhalt der Werbung zugestimmt hat. Die Zustimmung muss gegenüber Ihnen und niemandem sonst erteilt worden sein. Im Streitfall sind Sie dafür in der Beweispflicht.
  • In der Rückbestätigungs-Mail zur Verifizierung des Werbeeinverständnisses darf keine Werbung enthalten sein.
  • Auf keinen Fall ungesicherte Skripte betreiben, etwa in der Form: "Diese Webseite einem Freund empfehlen".
  • Vorsicht vor unseriösen Werbepartnern. Wenn die Durchführung von e-Mail-Werbung als Auftragsleistung vergeben wird, sollte man auf der Hut sein. Man haftet sehr schnell für unseriöse Praktiken des beauftragten Werbeunternehmens als Mitstörer.
  • Ein erteiltes Werbeeinverständnis ist nicht unendlich lang gültig. Die bekannte Rechtsprechung nimmt einen Zeitraum von 2 Jahren an. Nach dieser Zeit muss das Einverständnis als erloschen betrachtet werden, wenn während der gesamten Zeit von der Erlaubnis bisher kein Gebrauch gemacht und kein Newsletter versendet wurde.
  • Newsletter sollten im Betreff als solche gekennzeichnet sein.
  • Ein sicheres Abmeldeverfahren sollte angeboten und die Abmeldungen auch sofort respektiert werden. Ein Abmeldelink sollte in jedem Newsletter enthalten sein.
  • Es sollte selbstverständlich sein, dass nicht unter falscher Absenderangabe Mails versendet werden.
  • Auch bei erteiltem Werbeeinverständnis gelten die Einschränkungen bezüglich des Verbots irreführender oder strafbarer Werbung. Es rächt sich ohnehin, wenn Sie ihrem Kunden Dinge versprechen, die Sie nicht halten können.

21:00, 10. Jan. 2010 (UTC)




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Diese Seite wurde zuletzt am 10. Januar 2010 um 22:02 Uhr geändert. Diese Seite wurde bisher 9.281-mal abgerufen.
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