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Double-Opt-In

Double-Opt-In ist der Fachbegriff für eine Methode, mit der eine Bestellung eines e-Mail-Newsletters oder auch einer Ware/Dienstleistung über das Internet juristisch möglichst wasserdicht vonstatten gehen soll.

Ziel dieses Verfahrens ist es, sicherzustellen, dass nicht irgendeine x-beliebige Person unter fremdem Namen für eine fremde Person im Internet etwas bestellen kann, sei es aus Jux, oder um die fremde Person bewusst zu schädigen.

Das Double-Opt-In-Verfahren beginnt mit der Anmeldung zum Newsletter bzw. der Bestellung einer Ware/Dienstleistung auf einer Webseite. Bis hierher gleicht also das Verfahren dem konventionellen Opt-In-Verfahren. Es wird jedoch ein weiterer Schritt angefügt.

Es wird bei der Bestellung darauf hingewiesen, dass hier noch kein endgültiger Auftrag erfolgt, sondern dass an eine im Eingabefeld anzugebende e-Mail-Addresse eine Bestätigungsmail gesendet wird. Erst bei der Antwort auf diese Mail bzw. bei einem Klick auf einen dort befindlichen Aktivierungslink wird der Bestellvorgang aktiv und damit auch nach dem BGB der Vertrag wirksam.

Auf diese Weise stellt der Anbieter sicher, dass auch tatsächlich der Inhaber dieser Mailaddresse den Newsletter abonnieren wollte bzw. nicht ein Fremder im Namen eines anderen eine Ware/Dienstleistung bestellt hat. Erfolgt nämlich seitens des Kunden keine Reaktion auf die Bestätigungsmail, wird (zumindest bei seriösen Anbietern) der weitere Vorgang nicht eingeleitet; es wird kein weiterer Newsletter zugestellt bzw. keine Ware geliefert. Eine irrtümlich zugesendete Bestätigungsmail ist auch nicht wettbewerbswidrig und nicht als "Spam" einzustufen (so z. B. das LG Berlin in einem Urteil vom 23.01.2007, Az. 15 O 346/06, AG München Urteil vom 30.11.2006, Az. 161 C 29330/06).

Eine abgeschwächte Form des Double-Opt-In ist das sogenannte Confirmed-Opt-In-Verfahren. Jedoch empfehlen die Juristen, nicht zuletzt auch die Direktmarketing-Verbände, die Zustellung von Newslettern nur nach dem Double-Opt-In-Verfahren auszuführen. Nur dieses Verfahren bietet dem werbenden Dienstleister Rechtssicherheit vor evtl. Unterlassungsklagen.

In der Regel ist denn auch ein seriöser Dienstleister neben anderen Merkmalen wie schlüssigem Impressum, gutem Leumund in Suchmaschinen u.a. an der Durchführung dieses Double-Opt-In-Verfahrens zu erkennen.

Dagegen berufen sich unseriöse Versender von Newslettern ("Spammer") häufig auf das einfache Opt-In-Verfahren. Sie behaupten schlichtweg, der Spamempfänger habe sich per Opt-In bei dem Newsletter angemeldet, oder er habe der Weitergabe seiner Daten bei einem "Gewinnspiel" etc. zugestimmt. Beides sind beliebte Schutzbehauptungen, die aber vor Gericht im Rahmen einer Unterlassungsklage keinen Bestand haben werden.

Da durch das Opt-In nicht sichergestellt werden kann, dass tatsächlich Personengleichheit zwischen dem Besteller des Newsletters und dem Mailempfänger besteht, ist der Versender eines solchen Newletters nach dem UWG haftbar. Auch das schnell gesetzte "Häkchen" bei einem Gewinnspiel bezüglich der Erlaubnis zur Datenweitergabe an Werbepartner ist gemäß einschlägiger Rechtsprechung (vgl. LG Bonn, 11 O 66/06, vom vom 31.10.2006) nichtig.

Eine Übersicht über alle gängigen Verfahren zur Überprüfung der Autorisierung einer Bestellung finden Sie hier.




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Diese Seite wurde zuletzt am 8. Oktober 2009 um 11:14 Uhr geändert. Diese Seite wurde bisher 27.457-mal abgerufen.
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