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Eidesstattliche Versicherung

In diesem Artikel wird erklärt, was eine eidesstattliche Versicherung ist und worauf man achten muss, wenn man selber eine solche anfertigt bzw. abgibt.

Die eidesstattliche Versicherung , auch Versicherung an Eides Statt genannt, kann in Zivilprozessen als Beweismittel vor Gericht herangezogen werden. Weithin bekannt ist auch die Anwendung im Schuldner-Bereich, wo sie den so genannten "Offenbarungseid" abgelöst hat. Aber auch in anderen Bereichen ist diese Art der Versicherung aufzufinden.

Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Die "Versicherung an Eides Statt" ist eine Erklärung, die man statt einem Eid (Schwur) tätigt. Egal, ob im Schuldner-Bereich oder im Zivilrecht, es geht darum, dass man eine Erklärung abgibt, die man als wahre Begebenheit erklärt (ob nun die Vermögensverhältnisse oder eine Situation).

Dass die Erklärung "statt eines Eides" abgegeben wird, bedeutet nicht, dass diese in der Wertigkeit geringer ist. Im Gegenteil, diese wird als "Ersatz" (statt) für einen Eid abgegeben und ist bei falscher Erklärung ebenso strafbar, wie ein falscher Eid (Meineid).

Im folgenden Text wird die "Eidesstattliche Versicherung" / "Versicherung an Eides statt" kurz mit "EV" bezeichnet.

Rechtliche Grundlagen

Grundlage für den Bereich der EV ist der § 294 "Glaubhaftmachung" der Zivilprozessordnung (ZPO). Dieser ist recht kurz, weswegen wir Ihn hier in voller Länge zitieren:

                ZPO § 294: Glaubhaftmachung:

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat,

kann sich aller Beweismittel bedienen,
auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Über die Folgen einer inhaltlich falschen EV befassen sich im Strafgesetzbuch (StGB) gleich zwei Paragraphen. Zum Einen der § 156 "Falsche Versicherung an Eides Statt" und der § 163 "Fahrlässiger Falscheid, fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt". Beide auch hier als Zitat:

                § 156 StGB: Falsche Versicherung an Eides Statt:

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

                § 163 StGB: Fahrlässiger Falscheid, fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt:

(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.

(2) 1Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. 2 Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Näheres zu diesem Bereich des StGB und für diesen Bereich relevanten "Neunten Abschnitt" findet man hier: Strafgesetzbuch Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Vor allem an den Regelungen des StGB erkennt man, dass die EV einem Eid vor Gericht gleich gesetzt wird. Man sollte sich dessen immer bewusst sein.

Warum und wann eine EV?

Die EV ist in allererster Linie ein Beweismittel, das eine Zeugenaussage evtl. unnötig macht.

Wichtig ist dieses Beweismittel vor allem in Schnellverfahren wie bei einer "Einstweiligen Verfügung" (oder auch "vorläufiger Rechtsschutz" genannt). Diese dient dazu, dass ein Kläger gegen einen Verstoß gegen seine Rechte bis zur Hauptverhandlung (somit auch Klärung des Sachverhaltes) und vor den Folgen des Fortbestandes dieses evtl. Rechtsverstoßes geschützt ist.
Dies ist eine gute Einrichtung in unserer Gesetzgebung, die Opfer schützen soll. Wie so Vieles kann auch diese Regelung missbraucht werden. Immer wieder versuchen gerade die Betreiber florierender Geschäftsmodelle mit zweifelhaften Inhalt, unliebsame Äußerungen oder Hinweise zu verhindern bzw. entfernen zu lassen. Die Hauptverhandlung in dieser Sache kann dann erheblich in die Länge gezogen werden und platzt z.B., weil die Firma inzwischen insolvent ist.
Diesem Szenario ist eigentlich nur mit einer möglichst geballten Gegendarstellung der Sachlage beizukommen. Ein Problem dabei sind unter anderem die kurzfristige Anberaumung der Termine und die Unwilligkeit der Zeugen, sich zu erkennen zu geben. Gegen den zweiten Grund ist man ziemlich machtlos, für den ersten hat der Gesetzgeber die EV als Beweismittel vorgesehen.

Hier kommt dann auch die Frage auf, wann man eigentlich eine EV anfertigen sollte - insbesondere wenn es um Spam-Abwehr geht.

Bei einer Einstweiligen Verfügung geht es darum, dass man beweisen kann, dass der eigene Standpunkt (Sachverhalt) der Richtige ist. Bei Brief-Spam dürfte dies das schriftliche Material (= der Briefspam) sein, das als Beweismittel dienen kann. Bei Fax und Mailspam sind solche optischen, vorlegbaren Beweise auch noch denkbar. Anders sieht dies bei Telefon- oder SMS-Spam aus. Der Speicher für SMS ist schnell voll, wie sichert man beweisbar SMS, wie sichert man ohne Gesetzesverstoß einen Telefonanruf? Und vor allem, wenn es um den Weg bis zum Erhalt von Spam geht, wie ist dies zu beweisen? Hier bleibt einem eigentlich nur, den Vorgang zu schildern. Je mehr Personen unabhängig von einander diesen Vorgang so schildern, um so stärker ist die Glaubhaftigkeit dieser Position

Für eine EV kann man eigentlich sagen: je früher, um so besser. Wendet man sich mit seinem Problem an die Öffentlichkeit, und ist ein Streit über diese Veröffentlichung zu erwarten, sollte man sich schon frühzeitig um Absicherung der eigenen Position bemühen. Spätestens, wenn eine Abmahnung mit der Aufforderung, diese Aussagen/Handlungen umgehend zu unterlassen und evtl. gemachte Aussagen/Handlungen zurückzuziehen, eintrifft, sollte man tätig werden.

Aufbau einer EV

Zuoberst die Kennzeichnung als EV, also möglichst klar und hervorgehoben:

EIDESSTATTLICHE VERSICHERUNG

(Kann ruhig größer sein)

Anschließend sollte man kundtun, dass einem die Tragweite der Abgabe einer EV bekannt ist. Besonders kann man dies durch Hinweis auf die entsprechenden, oben zitierten Paragraphen des StGB hervorheben. Dann sollten die möglichst vollumfänglichen persönlichen Daten, die zur Identifizierung notwendig sind, also mindestens (alle) Vor- und Zunamen, Straße/Hausnr., Postleitzahl, und Wohnort niedergeschrieben werden.

Hierauf folgt nun die eigentliche EV. Man sollte in dieser nur den tatsächlichen Hergang beschreiben. Auf Einschätzungen und Interpretationen sollte man tunlichst verzichten. Rückschlüsse, nur auf Grund von Tatsachen und entsprechend gekennzeichnet angeben, zum Beispiel:

Ich nahm das Gespräch entgegen und auf der anderen Leitungsseite sagte eine männliche Stimme: Guten Tag, Firma xy, ich ... Da sich der Gesprächsteilnehmer mit Firma xy vorgestellt hatte, ging ich davon aus, mit einem Mitarbeiter der Firma xy zu sprechen.

Abschließend Ort, Datum und die eigene Unterschrift.

Sollte mehr als ein Blatt vonnöten sein, sollten diese unmissverständlich als Einheit gekennzeichnet sein. Es bietet sich dazu an, einer EV eine Kennziffer zu geben, z.B. das Kürzel des eigenen Namens, sowie die fortlaufende Nummer der EV im laufenden Kalenderjahr. Diese Kennziffer sollte dann natürlich auf jeder jeder Seite auftauchen, evtl. verbunden mit einer Seitenangabe der Form "Seite X von Y". Es empfiehlt sich auch, unter jedes Blatt die eigene Unterschrift zu setzen. Dies zeigt auch noch einmal, dass man sich der Tragweite einer EV bewusst ist.

Inhalt einer EV

Wie schon im vorherigen Text angedeutet, sollte man sich bei einer EV auf sachliche und möglichst objektive Beschreibungen beschränken. Die EV sollte chronologisch aufgebaut sein. Eigene Meinungen sollte man zurückhalten, soweit diese eine Bewertung von Personen oder Situationen betreffen.

Also nicht:

Dann hat dieser Idiot mich am Telefon angebrüllt

sondern eher so:

Daraufhin wurde der Gesprächsteilnehmer auf der anderen Seite extrem lautstark und äußerte sich in beleidigender Weise: "..."

Einschätzungen in der Handlung, bzw. die den Handlungsverlauf beeinflusst haben, sollten allerdings schon Eingang in eine EV finden:

Da der Gesprächsteilnehmer in der vorher geschilderten Anrede mich mit "Du" angeredet hatte und mich gefragt hatte, ob ich mich an Vatertag erinnern könnte, war ich der Meinung, dass ich Ihn persönlich getroffen hab, bzw. kennen muss.

Bei dem vorherigen Beispiel sollte man z.B. auch zu schreiben vermeiden: "... ich der Meinung sein musste, dass...". Hier unterstellt man dem Gegenüber bestimmte Absichten. Diese Einschätzung sollte man tunlichst dem Richter überlassen. Dass man davon ausgegangen war, dass dem so sei, das ist nun mal eine Tatsache, von daher für den weiteren Verlauf auch völlig korrekt.

Zum Schluss kann man noch darauf hinweisen, auf welcher Basis man diese EV stützt. Es ist natürlich ein Unterschied, ob die EV nach 2 Monaten seit der Handlung oder am selben Tag erstellt wurde. Auch andere Erinnerungsmittel, wie z.B. ein genehmigter (!) Mitschnitt, ein Steno-Protokoll oder auch ein Gedächtnisprotokoll sollten genannt werden. Hier mal ein Beispiel:

Die EV basiert unter anderem auf einem Gedächtnisprotokoll vom tt.mm.jjjj (evtl. Uhrzeit), das während der Handlung begonnen wurde und im direkten Anschluss ergänzt wurde.

Wichtig! Eine erstellte EV sollte nicht nachträglich geändert werden. Es ist äußerst befremdend, wenn verschiedene Versionen einer EV im Umlauf sind. Sollte man zu einer EV eine Ergänzung oder eine Korrektur haben, sollte man dies in einer ergänzenden EV niederschreiben.

Mustervorlagen

Eine Mustervorlage, die auch ausfüllbar ist, bietet die Seite Wettbewerbszentrale.de.
Die anderen Vorlagen sind in den angegebenen Formaten zum Download verfügbar:

* Die mit Sternchen markierten Dokumente sind von dem User "Gaston" selbst erstellt worden und von diesem als "Gemeinfrei" eingestellt worden (siehe hier: Wikipedia:Gemeinfrei) Dieser (Gaston) erlaubt die Nutzung und auch ausdrücklich die Weiterverbreitung dieser Dokumente. Eine Quellenangabe zu diesem Wiki ist erwünscht! --Gaston 12:33, 5. Mai. 2008 (CEST)

Links

  • Gedächtnisprotokoll - Was unterscheidet eine eidesstattliche Versicherung von einem Gedächtnisprotokoll?



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Diese Seite wurde zuletzt am 6. September 2011 um 07:52 Uhr geändert. Diese Seite wurde bisher 66.314-mal abgerufen.
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