Da hier im Forum immer wieder Anfragen zum Verhalten bei Internet-Abzocke gestellt werden,
haben wir aus gegebenem Anlass einige Verhaltensregeln unter Berücksichtigung verschiedender Szenarien dargestellt. Es kann keine allgemeingültige Empfehlung getroffen werden, da jeder Einzelfall anders liegen kann. Zu beachten ist auch, dass eine individuelle Rechtsberatung hier im Forum nicht möglich ist, weil nach deutschem Recht dafür ein Monopol der Rechtsanwälte existiert (eine antiquierte Bestimmung aus den 1930-er Jahren...). Rechtsberatung im Einzelfall darf nur von Verbraucherverbänden und Rechtsanwälten erbracht werden. Wir bitten um Verständnis, wenn wir detaillierte, individuelle Fragen bezüglich von Einzelfällen im Forum nicht beantworten dürfen, da der Betreiber des Forums ansonsten Gefahr läuft, sich kostenpflichtige Abmahnungen seitens darauf spezialisierter Anwaltskanzleien einzuhandeln. Wir bitten auch um Verständnis für die Länge dieses Artikels. Es handelt sich jedoch um eine komplizierte Materie, die nicht in drei Sätzen abzuhandeln ist. Erwarten Sie daher bitte keine schnelle Antwort. Wenn Sie in so einer Sache Hilfe erwarten, können wir Ihnen nur den Rat geben, zumindest die für Ihren Fall wichtigen Teile des Artikels gründlich zu lesen, und bei weiter bestehender Unklarheit professionelle Hilfe eines Anwalts bzw. der Verbraucherberatung einzuholen. |
Die Motivation der Betreiber ist schlicht, einfach und durchsichtig:
Es handelt sich um die Gier nach Geld, das nach Auffassung des Abzockers ihm nach Möglichkeit ohne Erbringung irgendeiner Gegenleistung zuzukommen hat, bzw. nur unter Angebot einer trivialen, dem Geldwert in keiner Weise entsprechenden Leistung.
Prinzipiell handelt es sich um einen Zug der Zeit. Das Motto für viele heißt dabei offenbar nur noch: abzocken, was geht und was mir meiner Meinung nach zusteht, und dann ab auf die Insel.
Der Betreiber will z.B. schnellstmöglichst haben:
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Wer das bezahlen soll?
Richtig: Sie.
Um dieses Ziel zu erreichen, scheint manchen Zeitgenossen fast jedes Mittel recht zu sein.
Sie tun durchaus etwas. Immer wieder einmal kommt es zu Strafverfahren, auch zu Hausdurchsuchungen inklusive Computerbeschlagnahme. Allerdings mahlen die Mühlen der Justiz bekanntermaßen langsam. Es dauert lange, ein Verfahren zu eröffnen, die nötigen Beweise zu sammeln etc. Beispielsweise ist eine richterliche Durchsuchungsgenehmigung beileibe nicht nur anhand einfacher Verdachtsmomente zu erhalten.
In vielen Fällen arbeiten die Täter auch unter Angabe falscher Namen oder mit Briefkastenaddressen. Es dauert in solchen Fällen eine ganze Weile, bis allein eine ladungsfähige Anschrift des Betreibers zweifelsfrei feststeht.
Diesen Zeitraum nutzt der Betreiber, um immer weiteren Reibach zu machen. Er wird auch auf Zeit spielen und z.B. regelmäßig umfirmieren, den Firmensitz oder das Land wechseln. Wer vom Ausland aus operiert, kann eine straf- oder zivilrechliche Verfolgung meist so gut wie unmöglich machen, zumindest aber erheblich erschweren.
Zu diesem Thema der Strafverfolgung muß auch die Tatsache erwähnt werden, dass viele Betreiber solcher Abzockangebote sehr geschickt am Rande des Betrugs, aber eben nicht im strafrechtlichen Sinn betrügerisch arbeiten. Vielen Laien ist schon die juristische Unterscheidung zwischen bürgerlichem Recht und Strafrecht überhaupt nicht klar, und sie erwarten daher vergeblich eine Strafverfolgung in einer Sache, wo zwar ein Vertrag nach bürgerlichem Recht (BGB) z.B. wegen überraschender Klauseln anfechtbar ist, wo aber dann nach dem Strafgesetzbuch (StGB) nun einmal kein eindeutiger Straftatbestand vorliegt.
Derzeit scheint das zivilrechtliche Vorgehen seitens der Wettbewerbszentrale gegen mehrere Abzocker noch am erfolgversprechendsten zu sein. Im Gegensatz zu Privatpersonen kann nämlich die Wettbewerbszentrale Unterlassungsklagen einreichen. Es gibt bereits ein Urteil des Landgerichts Darmstadt, das inzwischen rechtskräftig ist und in der Abzocker-Branche sicherlich bereits für erhebliche Unruhe sorgt. Weitere Verfahren sind eingeleitet bzw. angekündigt. Falls daraufhin der Trend zur Umfirmierung unter ausländische Briefkastenaddressen sich verstärkt, sollten aus unserer Sicht ebenfalls Unterlassungsklagen gegen die beteiligten Inkassobüros erfolgen.
Ein Urteil des Landgerichts Stuttgart, das noch nicht rechtskräftig ist, bestätigt noch einmal die Wettbewerbswidrigkeit intransparenter Preisauszeichnung bei Abofallen.
Eine nähere Erörterung, wo die Wirksamkeit der derzeitigen Maßnahmen analysiert wird, lesen Sie im Artikel: Abzocke und kein Ende. Was ist zu tun?
Der Mechanismus ähnelt sich immer wieder:
Es werden Leistungen in unterschiedlicher Form als "gratis" versprochen. Bei diesen Leistungen kann es sich um Frei-SMS, um Warenproben, um die Teilnahme an einem Chat-Forum, Erotik-Portale, Testfahrten für Luxus-Karossen, um Gewinnspiele u.v.m. handeln.
Dabei wird versucht, zu verschleiern, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt.
Oft findet sich der Hinweis auf die Kostenpflicht lediglich in den AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) auf einer separaten Internetseite.
Teilweise findet sich der Kostenhinweis in versteckter, nicht direkt schlüssiger Form auf der Anmeldeseite selbst und ist leicht zu übersehen. Oftmals sieht man ihn nur in Kleinschrift nach langem Herunterscrollen in einer Fußnote. Oft auch in unauffälliger Kleinschrift rechts neben der Anmeldemaske, wo man seine persönlichen Daten eingibt.
In allen Fällen erhält der Nutzer des Angebots unverhoffte Post oder e-Mail entweder vom Betreiber selbst oder seitens eines von ihm beauftragten Inkassobüros bzw. einer Anwaltskanzlei. In immer weiteren Mahnschreiben wird versucht, eine Drohkulisse aufzubauen und die Forderungen mit immer höheren Mahngebühren hochzuschrauben.
Die Betreiber zählen dabei auf das Moment der Einschüchterung und haben leider damit in ca. 10 Prozent der Fälle Erfolg. Die Opfer lassen sich von den offiziell erscheinenden Drohschreiben ins Bockshorn jagen, sie knicken ein, aus Angst vor teuren gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Erfahrungsgemäss kommt es jedoch nur in seltenen Fällen zu Gerichtsverfahren. Die Betreiber haben oft genug selbst Dreck am Stecken, teilweise sind die Forderungen gänzlich unbegründet, oder der Vertrag kann bestritten bzw. angefochten werden. Die meisten Abzock-Betreiber haben Angst, selbst im Rampenlicht zu stehen und vor Gericht z.B. die Verschleierungstaktik auf ihren Webseiten rechtfertigen zu müssen.
Noch viel mehr Angst haben sie manchmal vor dem Bekanntwerden ihrer ladungsfähigen Anschrift und damit vor unbequemen Nachfragen der Steuerbehörden, wenn es sich herausstellt, dass der Betreiber nicht in Dubai, auch nicht im schweizerischen Zug, sondern plötzlich doch z.B. in Hessen sitzt.
Ein Verzeichnis aktuell bekannter Abzocker findet man hier:
Liste des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen
Auch, wenn man "das Kleingedruckte" (die "AGB") nicht liest, kann der geübte Internetnutzer mit einem Blick die schlechten Absichten eines Betreibers erkennen.
Ein wichtiges Verdachtsmerkmal ist dabei immer, dass für eine angeblich kostenlose Leistung in einer Anmeldemaske persönliche Daten abgefragt werden, auch wenn diese Daten zur Erbringung dieser Leistung eigentlich nicht notwendig wären.
Die Frage muss immer gestellt werden: Warum werden meine persönlichen Daten für eine doch angeblich kostenlose Leistung abgefragt? Wo doch diese Daten i.d.R. den Betreiber des Angebots nichts angehen und für die Erbringung der Leistung in aller Regel nicht notwendig sind. - Und warum soll ich mit einem "Klick" irgendwelche kleingedruckten AGB absegnen, wo doch für eine kostenlose Leistung eine solche verschachtelte Sammlung mit komplizierten Bedingungen nicht notwendig wäre? |
Wenn Sie als Internetnutzer also auf irgendeiner Seite (abgesehen von ihrer Mailaddresse) persönliche Daten eingeben: seien Sie besonders vorsichtig! Lesen Sie alles gründlich durch, auch die AGB!
Wenn Sie dann einmal auf der Anmeldeseite herunterscrollen, werden Sie meist schon fündig: achten Sie besonders auf das Kleingedruckte, z.B. in hellblauer Kleinschrift auf blauem Untergrund... dort finden Sie dann oft schon die böse Überraschung.
Verschachtelte und kompliziert formulierte AGB in einem angeblichen Gratis-Angebot sind ebenfalls ein schlechtes Zeichen; Sie sollten sich dann die Mühe machen, alles gründlich durchzulesen. Oft finden Sie dann tatsächlich in den AGB eine versteckte Preisangabe als Überraschungsklausel vor.
Im Zweifelsfall: lassen Sie lieber die Finger von dem Angebot.
Man erhält eine e-Mail, in der man auf eine angebliche Nachbarschafts-Treff-Seite gelockt wird, weil sich angeblich jemand aus der Nachbarschaft über das Internet nach einem erkundigt habe. |
Man erhält eine e-Mail, in der man auf eine Webseite gelockt wird, wo man Zugang zu angeblich unschlagbaren Einkaufsangeboten erhalten soll. Diese e-Mail enthält einen personifizierten Link, der in der Datenbank des Spammers mit den Namens- und Adressdaten verknüpft ist. Der Spammer hat sich diese Daten vorher z.B. aus einem Gewinnspiel verschafft ("Superautogewinnspiel"), das er im Internet angeboten hat.
Klickt man diesen Link, landet man ohne Anmeldevorgang mitten in der Webseite des Spammers und erfährt erst bei Erhalt der Rechnungen und Mahnungen von seinem "Glück", angeblich einen Vertrag mit dem selbsternannten "Dienstleister" eingegangen zu sein. |
"Wie alt werden Sie? Füllen Sie das Testformular aus, und Sie erhalten eine Testauswertung zu Ihrer Lebenserwartung." Allerdings kostet der Spaß 60 Euro, der Kostenhinweis erfolgt versteckt in Kleinschrift oder nur in den AGB. Außerdem ist eine derartige Prognose nach medizinischem Sachstand sowieso unhaltbar und rein spekulativ. |
In Deutschland sprießen die Karnickelställe wie die Pilze aus dem Boden. Der Betreiber eines Webportals verspricht nunmehr angeblich aufschlußreiche Einblicke in die Welt dieser exclusiven Clubs, einschließlich Bildmaterial, sowie Erfahrungs- und Testberichte zu solchen Clubs "auch in Ihrer Nähe". Genau wie bei allen anderen derartigen Abzockfallen wird mit einer versteckt im unteren Bereich der Webseite, nur nach Herunterscrollen auffindbaren Preisauszeichnung in Kleinschrift gearbeitet und damit verschleiert, dass diese "Dienstleistung" auch etwas kosten soll. Das Opfer, das sich dazu hat hinreissen lassn, seine persönlichen Daten auf der Webseite einzugeben, wird anschließend mit Rechnungen und Mahnungen bombardiert. |
Es werden etliche, anderswo kostenlos erhältliche Freeware-Programme zum Download angeboten. Die ganze Aufmachung der Seite suggeriert dabei eine kostenlose Teilnahme. Wenn man seine persönlichen Daten eingegeben hat, erhält man einen Freischalt-Code. Die Tatsache, dass eine Kostenpflicht vorliegt, wird jedoch nur im "Kleingedruckten" bzw. in den AGB ersichtlich: 8 Euro pro Monat Pauschalpreis für Downloads, die anderswo kostenlos sind, und für die der Seitenbetreiber ohnehin nicht das Urheberrecht hat. Daher liefert der Anbieter auch lediglich externe Links zu den Original-Downloadseiten der Hersteller, die man über eine seriöse Suchmaschine auch kostenlos gefunden hätte. Die Abzocker platzieren zur Zeit sehr gerne über Anzeigenwerbung in Suchmaschinen Köder, mit denen die Opfer auf die Abzockfallen gelockt werden. Besonders häufig passiert das bei der Suche nach dem Firefox-Browser, dem Acrobat-Reader, oder dem kostenlosen Office-Programm Open Office. Wer sich bei so einer Webseite anmeldet und dabei den Hinweis auf die Kostenpflicht übersehen hat, braucht sich keine Sorgen zu machen. Mehr dazu weiter unten. |
Eine Falle, die besonders gegen Jugendliche gerichtet ist. Dort präsentiert sich eine leichtbekleidete junge Dame namens "Vivi-Maus" o.ä. und behauptet (eher wenig glaubhaft), sich noch niemals vor fremden Personen ausgezogen zu haben. "Vivi-Maus" verspricht dann, sich durch Teilnahme an einem kleinen Internet-Spielchen zum Ablegen ihrer verbliebenen Kleidungsstücke bewegen zu lassen. Zur baldigen Verwirklichung eines mehr oder weniger herzerfrischenden hüllenlosen Auftritts der blondierten Dame sei es außerdem vorteilhaft, dass der Teilnehmer möglichst überall Links auf diese Abzockseite im Internet herumstreue. Dadurch würde sich das Ranking des Teilnehmers im Spiel erhöhen, er erhalte damit "Punkte" und käme so dem erträumten Ziel sehr schnell nahe. Mit zunehmendem "Punktestand" werden dann mehr und mehr freizügige Video-Streams der "Vivi-Maus" "freigeschaltet". Man verleitet den Teilnehmer also bewusst zum Spamming und damit zur aktiven Mithilfe an der Verbreitung der Abzocke. Allerdings folgt die Ernüchterung auf dem Fuß, denn kurze Zeit später erhält der Teilnehmer eine böse Rechnung. |
Wenn man sich mit seinen persönlichen Daten im Eingabeformular anmeldet, erhält man Zugang zu einer Datenbank mit Kochrezepten. Auch hier befindet sich ein versteckter Kostenhinweis, z.B. in roter Kleinschrift auf rot-beige-gestricheltem Untergrund (also garantiert unleserlich und möglichst zu übersehen) ganz unten auf der Webseite, zu sehen erst nach Herunterscrollen, bzw. in den AGB einsehbar. Gern wird auch zuerst mit einer kostenlosen Rezept-Seite geworben, später über Newsletter informiert, dass diese kostenpflichtig wird. Liest man diese im Email-Fach überquellenden News nicht, trudelt zügig eine Zahlungsaufforderung (gerne auch mal vom Inkassobüro oder von einem zweifelhaften Anwaltsbüro) ein. Die Seite Rezept-Ideen.de war dafür bekannt. |
Würden Sie heute nochmal die theoretische Fahrprüfung bestehen? Testen Sie Ihr Wissen über die Verkehrsregeln! Dass der Spass 89 Euro kostet, verrät Ihnen der angeblich in Dubai sitzende Betreiber nur in hellblauer Miniaturkleinschrift auf der Anmeldemaske bzw. in verschnörkelten AGB. |
Es gibt etliche kostenlose Routenplaner im Internet, leider hängen sich aber auch hier einige Abzocker als Trittbrettfahrer an. Wenn man seine persönlichen Daten in der Anmeldemaske eingibt, übersieht man dabei leicht den versteckten Kostenhinweis. Man erhält dann eine Routenzusammenstellung, die man anderswo umsonst und in besserer Qualität erhält. Die Überraschung in Form böser Inkassobriefe folgt auch hier auf dem Fusse. |
Auch hier soll das Opfer dazu verleitet werden, sich in der Annahme einer Gratisleistung ("kostenloses Kartenspiel wird zugeschickt") mit persönlichen Daten anzumelden, um die angeblich neuesten und ultimativen Pokertricks beigebracht zu bekommen, mit denen man dann unschlagbar sei. Die Aufmachung dieser Seiten zielt auf junge, naive Opfer, denen man noch weismachen kann, dass man mit Pokerspielen seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Die Überraschung folgt auf dem Fuß, denn ganz unten, nur nach Herunterscrollen sichtbar, findet sich auch hier wieder ein versteckter Kostenhinweis: 16 Euro Monatsbeitrag, für ein Abo von 12 Monaten Laufzeit. |
Auf der Webseite wird kostenlose Zusendung eines "Test"-Kondoms versprochen, wenn man seine Daten in der Anmeldemaske eingibt. Auch hier liegt der Pferdefuß im Kleingedruckten: man bestellt damit ungewollt ein Abo für 12 Kondome monatlich, Laufzeit 1 Jahr für 96 Euro im Voraus. Für so viel Geld könnte man/frau in einem Drogeriemarkt wohl den Bedarf für mehrere Jahre locker decken. Man erfährt auch nicht, wer der Hersteller der dort angebotenen Kondome ist, und wie es mit Qualität und Sicherheit aussieht. |
Man könne Testfahrer werden und bekäme dann ab und zu für ein Wochenende einen Ferrari o.ä. gratis geliehen. Auch hier wird die Kostenpflicht durch Tricks wie Kleinschrift etc. verschleiert. Man erhält dann zwar keinen Ferrari, dafür aber eine saftige Rechnung eines Inkassobüros für das angeblich abgeschlossene Abo. |
Man(n) solle doch mal Porno-Darsteller werden, und das völlig kostenlos. Welchem echten, vor Saft und Kraft strotzenden Jungmann schwillt da nicht der Kamm? Leider gibt es dann keinen Porno-Dreh, sondern eine saftige Rechnung eines Inkassobüros für das "Abonnement" auf die imaginäre, tatsächlich nicht existierende "Dienstleistung". |
Für den Zugriff auf ein Online-Archiv mit Gedichten oder Märchen soll man seine persönlichen Daten in ein Anmeldeformular eintragen. Dass das ganze auch etwas kostet, steht allerdings nur verklausuliert und versteckt in Kleinschrift ganz unten auf der Webseite. Es hat auch schon Seitenversionen dieser tapferen Märchen-Gebrüder gegeben, wo das Herunterscrollen durch einen aktiven Befehl im html-Quellcode unterbunden wurde. Bei gängiger Monitorauflösung war damit selbst dieser versteckte Kostenhinweis nicht mehr einsehbar. Eine besonders unverschämte und skrupellose Variante. |
Wenn man seine persönlichen Daten in das Teilnahmeformular einträgt, wird die Zusendung von Warenproben vieler Hersteller von Konsumartikeln versprochen. Man erhält dann allenfalls z.B. eine Packung Puddingpulver, irgendeinen billigen Tee oder ähnliche Bagatellwaren. Oder es erfolgt niemals die Zusendung irgendwelcher Waren. Es steht auch in Form einer Überraschungsklausel in den AGB, dass dies durchaus auch so sein könne, eine Garantie auf Zusendung von Waren gebe es nicht. Eine Garantie gibt es jedoch ganz bestimmt auf die Zusendung einer dreisten Mahnung eines Inkassobüros. Auch hier war der Kostenhinweis lediglich versteckt bzw. nur in den AGB erfolgt. Jetzt wird der Betrag von 80 Euro fällig, zuzüglich horrender Mahngebühren. |
Garantiert 100 Frei-SMS könne man versenden, wenn man sich im Teilnahmeformular anmeldet. Auch hier: die übliche Abzocke mit verstecktem Kostenhinweis und nachfolgender Mahnbriefkette. |
Ähnlich wie bei den anderen Abzockmaschen wird man dazu verleitet, seine persönlichen Daten in ein Teilnahmeformular einzutragen. Man werde dann bei Hunderten von Gewinnspielen eingetragen. Eingetragen wird man jedoch vor allem in der Addressatenliste für die Serienbriefe des zugehörigen Inkassobüros. Auch hier das übliche: versteckter Kostenhinweis, Überraschungsklauseln in den AGB etc. |
Eine Sonderform der Abzocke stellt die "Würgeschlangen"-Methode eines hamburgisch-"holländischen" Pornoanbieters dar. Man bietet billig erscheinende "Testzugänge" auf Erotikportale für nur wenige Euro an, die nach Ablauf der "Testphase" in ein teures Abonnement einmünden. Man könne aber nach Ablauf der Testphase kündigen. Das Problem dabei:
Das "Testabo" lässt sich also nicht praktikabel kündigen! Wer jetzt darauf hofft, dass der Betreiber die Sache trotzdem vergisst, wird jedoch bald eines Besseren belehrt. Nach Ablauf der "Testphase" (und der Widerrufsfrist!) erhält man ein bitterböses Mahnschreiben einer Rechtsanwaltskanzlei. Leider sei ein Zahlungseingang des Jahresbeitrags nicht feststellbar, man möge den saftigen Betrag doch umgehend auf das genannte Konto einzahlen. Von dieser Anwaltskanzlei ist bekannt, dass die Forderungen tatsächlich auch mit gerichtlichem Mahnverfahren eingetrieben werden, jedoch trauen Sie sich in den allermeisten Fällen nicht vor Gericht. Wenn eine Anmeldung zu einem solchen "Testabo" tatsächlich erfolgt ist, können wir in diesem Fall eine Zahlungsverweigerung nicht bzw. nur unter wohlüberlegtem Vorgehen mit anwaltlicher Hilfe empfehlen. Der Name dieses Würgeschlangen-Anbieters ist einschlägig bekannt. Wenn Sie den Namen (der erste Buchstabe ist ein "C"...) dieses Anbieters in die Suchmaske bei Google eingeben, erhalten Sie unzählige Links auf Webseiten und Foren gerade zu diesem Anbieter, die sich mit nichts anderem beschäftigen. Dort erhalten Sie dann auch eine aktuell gültige, ladungsfähige Anschrift des Betreibers, an die Sie mit eingeschriebenem Brief die Kündigung addressieren sollten, und weitere, wichtige Hinweise, wie Sie aus dem Würgegriff wieder herauskommen. |
"DVD-/Movie-Test", "Haben sie schon mal gelebt?", "Sind Sie alkoholgefährdet?", "Ahnenforschung", "Intelligenztest", "Quiz" u.s.w.
Diese Liste ist bei weitem nicht vollständig, und die Abzocker entwickeln eine blühende Phantasie bei der Entwicklung immer neuer "Projekte". Verzeichnis von Abzockadressen im Internet: |
Hier kann keine allgemeingültige Empfehlung gegeben werden, weil jeder Fall anders liegt.
Fest steht jedoch:
Eine Leistung, die Sie nicht bestellt und nicht in Anspruch genommen haben, müssen (und sollten!) Sie in keinem Fall bezahlen. Das gilt auch für Forderungen aus Anmeldungen auf Webseiten mit verstecktem, nicht sofort sichtbaren Preishinweis. |
Auch, wenn das Inkassobüro des Vatikans höchstselbst Ihnen mit Bundesgerichtshof, ewiger Verdammnis und Fegefeuer drohen sollte.
Grundsätzlich sollten Sie jedoch nur die Zahlung verweigern, wenn Sie absolut sicher sind, dass kein gültiger Vertrag zustandegekommen ist.
Im Zweifelsfall holen Sie dazu die Beratung eines kompetenten Anwalts oder einer Verbraucherberatung ein. Ansonsten kann der Betreiber tatsächlich u.U. ein gerichtliches Mahnverfahren eröffnen, was für Sie dann sehr teuer wird, wenn sich herausstellen sollte, dass die Forderung des Betreibers zurecht besteht.
In anderen, komplexer liegenden Fällen, wenn eine Anmeldung erfolgt ist, evtl. der Vertrag aber trotzdem bestritten oder
wegen Täuschung etc. angefochten werden könnte, sollten Sie kompetenten Rat eines Anwalts oder einer
Verbraucherberatung einholen, bevor Sie Zahlungen verweigern oder rückbuchen.
Bei prominenten Abzockfallen, zu denen sie aber bei einer Google-Suche schon in etlichen Foren etc. Berichte finden, können Sie sicher sein, dass es sich um klassische und weit verbreitete Abzockfallen handelt. In diesen Fällen können Sie auch selbst recherchieren, mit wem Sie es zu tun haben, und brauchen nicht unbedingt gleich einen Anwalt. Phantasieforderungen aus ganz typischer Webseiten-Abzocke müssen und sollten nicht bezahlt werden. In diesen Fällen hat es sich auch als beste Taktik erwiesen, auf die Drohungen und Mahnungen überhaupt nicht zu reagieren - s. dazu weiter unten.
Ein Verzeichnis bekannter Abzocker findet man hier:
Liste des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen
Die dort aufgelisteten Unternehmen gelten als typische Vertreter dieser Branche. Wenn Sie das Unternehmen, mit dem Sie Ärger haben, dort wiederfinden, wissen Sie eigentlich schon, woran Sie sind.
Eine Rückforderung bereits entrichteter Beträge gilt als schwierig. Dazu müssten Sie i.d.R. den Rechtsweg beschreiten, da der Abzocker dazu freiwillig nicht bereit sein wird. Das hat in einigen Fällen auch bereits geklappt. Es gibt dabei jedoch immer eine gewisse Restunsicherheit. Dabei könnten die Gerichts- und Anwaltskosten den vergleichsweise niedrigen Streitwert um ein vielfaches übersteigen - wenn Sie die Klage verlieren. Ohnehin könnte der Abzocker, sobald er einmal greifbar und dingfest sich mit unzähligen Zivilklagen konfrontiert sieht, Insolvenz anmelden. Dann sehen Sie als Gläubiger erfahrungsgemäß keinen müden Cent. Manche dieser Abzockfirmen werden von Strohmännern betrieben, die sich dann als zahlungsunfähig erweisen. Eine neue Tarnfirma ist trotzdem schnell eröffnet, mit einem anderen Strohmann. Ebenso aussichtslos ist eine Klage, wenn der angegebene Firmensitz sich im Ausland befindet. Oft ist hier nicht einmal eine Klageschrift zustellbar.
Es hat jedoch auch Fälle gegeben, wo nur auf ein Anwaltsschreiben hin der Anbieter den irrtümlich bezahlten Betrag zurückerstattet hat, weil er lieber keine negative Feststellungsklage riskieren wollte. S. dazu diesen Artikel. - Allerdings gibt es keine Gewähr dafür, dass dies immer so reibungslos klappt. Wie schon gesagt: in vielen Fällen werden die Anbieter das Geld eben nicht freiwillig herausrücken - dann müssen Sie klagen. Das ist nicht ohne Risiko. Fragen Sie Ihren Anwalt.
Kurz gesagt: Nein. Es gibt kein Gesetz, nach dem eine irrtümlich geleistete Zahlung ein nicht bestehendes Vertragsverhältnis nachträglich "legalisieren" würde.
Wer einmal "im Rechtsirrtum" bezahlt hat, weil er Angst vor bösen Inkassobüros hatte, kann sich bei der zweiten Forderung für das nächste Jahr daher auf diesen Rechtsirrtum berufen und aufgrund des nicht bestehenden Vertrags weitere Zahlungen verweigern.
In der Regel tun Sie dann auch hier gut daran, die Füße stillzuhalten und auf die Forderung gar nicht zu reagieren - wenn es sich um eine typische Abzockfalle handelt. Die Betreiber trauen sich nicht vor Gericht, allen Drohungen zum Trotz.
Wenn Sie eine ungerechtfertigte Abzock-Forderung nicht zahlen, erwartet Sie eine Serie böser Mahn- und Drohbriefe. Dort wird Ihnen dann alles mögliche an bösen, bösen Folgen angedroht.
Lesen Sie mehr dazu hier: Abzocke - Hilfe! Was kann mir passieren?
In mehr und mehr Fällen wird einfach versucht, Opfer abzuzocken, die in keiner Weise sich für den betreffenden "Service" angemeldet haben. Etliche Opfer sind sich sicher, niemals die betreffende Internetseite besucht zu haben.
Der Betreiber baut auf das Drohmoment (Inkassobüro mit offiziell klingendem Namen und dräuendem Logo...) und auf die Einschüchterung. Erfahrungsgemäß scheint auch bei ganz offensichtlich eigentlich unhaltbaren Forderungen die Erfolgsquote an die 10 Prozent zu betragen.
Diese Fälle, wo eine Anmeldung nicht erfolgt ist und trotzdem Mahnungen kommen, sind z.T. dadurch zu erklären, dass die betreffenden Webseiten meist über kein seriöses Anmeldeverfahren ("Double-Opt-In") verfügen. Daher kann es z.B. möglich sein, dass jedermann von einem völlig Fremden absichtlich oder unabsichtlich dort "angemeldet" wird. Auf diese Weise sind z.B. bereits Personen auf solchen Seiten "angemeldet" worden, die noch nicht einmal einen Computer, geschweige denn einen Internetzugang, besitzen.
Auch als juristischer Laie können Sie sich bereits ausrechnen, dass solche "Anmeldungen" (wie und durch wen auch immer erfolgt...) für Sie natürlich keinerlei Verpflichtungen bedeuten.
Was tun?
Zunächst einmal: schlicht und einfach gar nichts! Es existiert kein rechtsgültiger, wirksamer Vertrag. Sie haben nichts bestellt, also brauchen Sie auch nichts abzubestellen, zu kündigen oder in irgendeiner Weise auf Mahnschreiben zu reagieren.
Auch, wenn diese Mahnschreiben oft pseudo-offiziellen Charakter tragen ("Deutsches Inkassobüro", Adler mit bösem Blick im Logo und andere Scherze), haben diese Schreiben zunächst einmal keinen rechtlich bindenden Stellenwert. Genausogut könnte man den Papst anmahnen, dass er eine Rechnung für ein angeblich abgeschlossenes Weihwasser-Proben-Abo nicht bezahlt hat.
Mahnschreiben sind niemals offiziell. Ist die Forderung unbegründet, haben Sie keinen Nachteil, wenn Sie auf ein Mahnschreiben nicht reagieren.
Lassen Sie sich nicht einschüchtern oder für dumm verkaufen!
Reagieren müssten Sie nur auf einen gerichtlichen Mahnbescheid, den der Betreiber bei seinem zuständigen Amtsgericht beantragen müsste. In einem solchen Fall müssten Sie oder evtl. auch Ihr Anwalt binnen 14 Tagen mit Einschreiben Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen.
Aller Erfahrung nach wird es in den meisten Fällen zu einem solchen Mahnbescheid aber nicht kommen.
Es wird bei weiteren frechen, dreisten Drohbriefen des Betreibers, oft auch eines von ihm beauftragten Inkassobüros oder einer Anwaltskanzlei bleiben. Mit jedem neuen Schreiben wird versucht, die Drohkulisse weiter aufzuplustern ("nun aber wirklich die allerallerletzte aussergerichtliche Mahnung, zahlen Sie, sonst...!") und jedesmal die Forderungen noch höher zu schrauben.
Dabei zeigt die Erfahrung, dass der Forderungssteller ein stures Skript aus vorgefertigten Textbausteinen abspult und auf Ihre etwaigen Einwände, seien sie auch noch so gerechtfertigt, oft gar nicht eingeht. Er wird stur auf seiner Forderung weiterhin bestehen und Ihnen immer weitere Drohschreiben zukommen lassen.
Daher erscheint es mehr oder weniger zwecklos, "Brieffreundschaften" mit derartigen Inkassobüros oder Anwaltskanzleien zu pflegen. Damit vergeudet man lediglich Zeit und Nerven.
Lesen Sie dazu auch: Nutzlos-Abzocke - schreibseln oder nicht
Ein schönes Beispiel für einen fruchtlosen e-Mail-Verkehr mit einem derart merkresistenten Unternehmen findet sich im Forum bei Computerbetrug.de. Seitens des Unternehmers werden einfach gebetsmühlenartig unter Verwendung vorgefertigter Textbausteine die Forderungen wiederholt, ohne auf die berechtigten Einwände sinnvoll einzugehen. Selbst auf die deutliche Ankündigung des Anspruchsgegners, dass bestimmt nicht gezahlt würde, probiert der Unternehmer es stur weiter.
Ebenso gut können Sie also einen Dialog mit Ihrer Müslischale führen.
Man kann es immer nur wiederholen, und es ist erstaunlich, zu sehen, wie oft die Opfer kurz davor sind, einzuknicken:
Lassen Sie sich nicht einschüchtern!
Ist kein gültiger Vertrag zustande gekommen, können Ihnen die netten Herrschaften schlicht und ergreifend die Schuhe putzen. Auch, wenn zehn Mahnschreiben und mehr bei Ihnen eingehen: der Abzocker wird nicht einen müden Cent von Ihnen zu sehen bekommen.
Archivieren Sie alle Briefe oder Mails, aber reagieren Sie am besten gar nicht. Sie vergeuden damit lediglich Ihre Zeit, oder sie liefern dem Betreiber mit einem Brief vielleicht auch noch ihre ladungsfähige Anschrift frei Haus, die er noch gar nicht hatte, wenn er die Mahnungen lediglich per e-Mail versendet hatte (in vielen Fällen hat der Abzocker nicht einmal Ihre Postanschrift).
Lassen Sie sich auch nicht beeindrucken, wenn der Betreiber Ihnen eine angebliche IP-Adresse präsentiert, unter der Sie angeblich sich im Internet bei seinem "Service" angemeldet hätten. Nicht selten stellt sich bei weiterer Prüfung dieser IP-Adresse z.B. mit einem Abfrage-Tool heraus, dass die betr. IP noch nicht einmal zu Ihrem Internetprovider gehört, sondern z.B. zu irgendeiner Universität, deren Stadt sie im Leben nie besucht haben, oder zur Friedhofsgärtnerei in Hamburg-Klein-Flottbek, mit der Sie ebenfalls nichts zu tun haben.
Wenn der Betreiber Ihre Mailadresse kennt (diese kann er bei jedem zwielichtigen Address-Broker im Internet gekauft haben...), kann er sich jedoch auch oft ausrechnen, bei welchem Provider sie surfen, und präsentiert Ihnen vielleicht eine Addresse aus dem Pool Ihres Providers, unter der Sie jedoch nicht online waren.
Prüfen Sie nach, ob Sie zu der fraglichen Zeit überhaupt zuhause waren bzw. am PC gesurft haben. In den Verlaufsdaten Ihres Webbrowsers können Sie das ggf. auch einige Wochen später noch nachvollziehen.
Es sind Fälle solcher Abzockversuche bekanntgeworden, in denen zur fraglichen Zeit nachweislich der Heim-PC nicht angeschaltet war und sein Besitzer sich z.B. im Urlaub befand.
Natürlich wird jetzt der Betreiber behaupten, ein Einbrecher oder der Nachbar, der die Blumen gegossen hat, könnte den PC eingeschaltet und sich auf Ihren Namen registriert haben. Es sei dann Ihre Aufgabe, Strafanzeige gegen Unbekannt zu stellen. Die Forderung hätten Sie trotzdem zu begleichen.
Lassen Sie es sich gesagt sein: auch das ist kompletter Quatsch und durch geltende Rechtsprechung in keinster Weise gedeckt.
Der Servicebetreiber selbst (und nicht Sie!) hat in solchen Fällen die Darlegungs- und Beweispflicht, die er nicht einfach auf Sie umkehren kann, auch wenn solche netten Versuche derzeit häufig beobachtet werden. Wenn der Betreiber behauptet, jemand anderes habe auf Ihren Namen sich bei ihm Leistungen erschlichen, ist er selbst in der Pflicht, Strafanzeige zu stellen und die Forderungen von diesem imaginären Mister-X zivilrechtlich einzutreiben.
Er muss beweisen, dass ein Vertrag mit Ihnen (und niemandem sonst!) zustande gekommen ist. Kann er das nicht, wird er nicht einen müden Cent sehen. Und das weiß er i.d.R. auch ganz genau.
Zu der Marotte mit den IP-Adressen ist zu sagen, dass die Herausgabe von Logdateien seitens Ihres Providers normalerweise nur auf Anforderung der Staatsanwaltschaft möglich ist. Der Betreiber wird sich in einem Zivilverfahren äußerst schwer tun, vor Gericht die Herausgabe dieser Logdateien seitens Ihres Providers zu erzwingen.
Selbst wenn es sich herausstellt, dass Sie tatsächlich unter der betr. IP-Adresse im Netz waren, ist die Beweiskraft dieser Tatsache als höchst fragwürdig einzustufen, da es etliche Möglichkeiten gibt, um an Ihre IP-Adresse inkl. persönlichen Daten zu gelangen, auch wenn Sie niemals die fragliche Webseite besucht haben.
Es gibt etliche Erklärungsmöglichkeiten, wie der Betreiber an Ihre IP-Adresse inklusive persönlicher Daten gelangt sein kann. Z.B. kann er Sie vorher auf ein Gewinnspiel gelockt haben, wo Ihre persönlichen Daten abgefragt werden: "Gewinnen Sie einen Porsche!". Anschließend erhalten Sie eine Lock-e-Mail, mit der Sie zum Anklicken eines personifizierten Links auf einer Abzockerseite verleitet werden, oft vom selben Betreiber wie bei dem Gewinnspiel. Hier wird ein besonders dreistes Beispiel beschrieben:
http://www.heute.de/ZDFheute/inhalt/5/0,3672,7104261,00.html
Mit Klick auf den e-Mail-Link landen Sie also mitten in der Abzockerseite, vorbei an einer etwaigen Anmeldung mit Bestätigung der AGB. Und die Rechnungs- und Mahnspirale beginnt (widerrechtlich!) ihren Lauf.
Dies ist nur eins von vielen bekannten Beispielen. Prinzipiell kann der Betreiber sich Ihre Daten auch von einer völlig fremden Stelle beschafft haben.
Jedenfalls sollten alle diese Drohungen und Mahnungen Sie nicht beeindrucken. Die Abzocker lernen dazu und entwickeln immer neue Scheinargumente, um Sie einzuschüchtern. Lesen Sie hier mehr dazu: Abzocke - Hilfe! Was kann mir passieren?
Sammeln Sie zusammen mit anderen Betroffenen, mit denen Sie sich in den einschlägigen Foren hier und bei computerbetrug.de kurzschließen können, Informationen über den Betreiber. Recherchieren Sie, ob bereits ein Strafverfahren (->Betrug) läuft, und wo. I.d.R. werden solche Massenfälle bei einem Staatsanwalt gesammelt, meist bei der am Ort des Beschuldigten zuständigen Staatsanwaltschaft. Dorthin können Sie dem Staatsanwalt Informationen über Ihren Fall zukommen lassen, oder Sie erstatten Strafanzeige an Ihrem Wohnort, jedoch unter Angabe eines bereits existierenden Aktenzeichens dieses Massenverfahrens.
Scheuen Sie sich auch nicht, gegen unverschämte Inkassobüros, die in penetranter Weise unberechtigte Forderungen einzutreiben versuchen, Beschwerde beim für das Büro zuständigen Amts- oder Landgericht einzureichen.
Es ist inzwischen ein beliebtes Spiel der Abzockerbanden, Ihnen eine Spam-e-Mail zuzuschicken, mit der Sie auf eine Webseite z.B. für einen Lebensprognosetest, Intelligenztest oder für günstige Einkäufe etc. gelockt werden. Diese e-Mail enthält einen für Sie persönlich präparierten Link, der in der Datenbank des Spammers mit ihren Daten verknüpft ist. Ihre Daten inkl. Mailadresse hat er oft von einem vorausgegangenen Gewinnspiel, bei dem Sie im Internet ihre Daten angegeben haben. Klicken Sie diesen Link, landen Sie mitten in der Webseite des Spammers, wo Sie dann - ohne sich angemeldet und die AGB bestätigt zu haben - auch gleich schon die sogenannte Dienstleistung des Spammers in Anspruch nehmen können.
Auch, wenn Sie die Dienstleistung nicht in Anspruch nehmen, bekommen Sie nach kurzer Zeit bereits böse Rechnungen und Mahnungen von Inkassobüros. Der Abzocker unterstellt Ihnen, Sie hätten sich für seine Dienstleistung angemeldet und auch die AGB lesen können.
Was tun?
Die Rechtslage ist in diesem Fall ganz eindeutig:
Hier liegt keinesfalls ein wirksamer Vertrag vor! Denn es fehlt bereits an der allerersten, wichtigen Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrags nach dem BGB: es liegt von Ihnen keine "Willenserklärung" vor. Der Klick auf den Link in der e-Mail ist nicht als Willenserklärung auszulegen.
In einem Rechtsstreit hätte der "Unternehmer" den Beweis zu erbringen, dass eine Willenserklärung und Annahme des Vertrags Ihrerseits erfolgt ist. Unter diesen Umständen wird er diesen Beweis nicht erbringen können. Es ist nicht Ihre Aufgabe, ihm das Gegenteil zu beweisen. Ebenfalls ist es nicht Ihre Aufgabe, Strafanzeige zu stellen, falls sich angeblich ein Dritter unter Ihrem Namen für die "Dienstleistung" angemeldet hat.
Dass es hier auch noch weitere Rechtsmängel gibt (Sie haben z.B. keine Widerrufsbelehrung erhalten, etc.), kommt noch hinzu, ist aber im Grunde bereits zweitrangig.
Wenn das verwendete Anmeldeverfahren nicht den Bedingungen genügt, die hier erläutert werden, dann können Sie in aller Regel von einem unseriösen Angebot ausgehen.
Ein solcher, Ihnen hier mit Mitteln arglistiger Täuschung unterstellter Vertrag ist von vornherein unwirksam. Das betr. Unternehmen kann daher gerichtlich keinen Zahlungsanspruch geltend machen.
Das wissen die betreffenden Herrschaften auch ganz genau, sie versuchen es aber trotzdem und zählen dabei auf die unerfahrenen, unsicheren Opfer, die sich von den anschließend ca. zehn Droh-/Mahn-/Inkassoschreiben blenden lassen und zahlen.
In diesen Fällen ist es jedoch erfahrungsgemäß das beste, nicht zu zahlen, auch nicht zu reagieren und alle Mahn- und Inkassoschreiben einfach zu ignorieren. Denn es hat sich herausgestellt, das es nicht zweckmäßig ist, mit solchen Unternehmen irgendeine wie auch immer geartete Brieffreundschaft per e-Mail/Post zu pflegen. Denn sie zeigen sich i.d.R. von einer völlig ignoranten Seite, gehen auf Ihre berechtigten Einwände nicht ein und bestehen in immer weiteren Schreiben stur auf ihrer Forderung.
Jedenfalls sollten alle diese Drohungen und Mahnungen Sie nicht beeindrucken. Die Abzocker lernen dazu und entwickeln immer neue Scheinargumente, um Sie einzuschüchtern. Lesen Sie hier mehr dazu: Abzocke - Hilfe! Was kann mir passieren?
Ein schönes Beispiel für einen fruchtlosen e-Mail-Verkehr mit einem derart merkresistenten Unternehmen findet sich im Forum bei Computerbetrug.de. Hier sehen Sie, wie der "Unternehmer" einfach gebetsmühlenartig mit vorgefertigten Textbausteinen seine Forderung wiederholt, ohne auf die berechtigten Einwände einzugehen.
Jede Kommmunikation mit derartigen Betreibern ist also i.d.R. als zwecklos zu betrachten. Ebensogut können Sie die berechtigten Argumente Ihrer Toilettenschüssel mitteilen.
Entscheidend ist jedoch: reagieren müssten Sie erst auf einen gerichtlichen Mahnbescheid (gelber Brief vom Amtsgericht mit Postzustellungsurkunde). Und zwar mit Widerspruch innerhalb von 14 Tagen (zur Sicherheit per Einschreiben mit Rückschein).
Mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit wird jedoch ein solcher Mahnbescheid niemals eintreffen. Die betreffenden "Unternehmer" wissen, dass sie auf juristisch unhaltbarem Boden stehen, und haben auch aus offensichtlichen Gründen kein Interesse, vor Gericht ihre Methoden offenlegen zu müssen. Nicht selten arbeiten sie auch mit Decknamen und Briefkastenadressen und haben daher schon aus steuerlichen Gründen nicht das geringste Interesse, vor Gericht ihre wahre Identität und ladungsfähige Anschrift offenbaren zu müssen.
Daher ist es das beste, alles, was Sie von dem Vorgang haben und wissen, zu archivieren (Mails nicht löschen, Briefe aufheben etc.), jedoch nicht zu reagieren. Erfahrungsgemäß schläft nach ca. zehn Droh- und Mahnschreiben, in denen die Forderungen dann auch immer weiter hochgeplustert werden, die Sache dann doch ein.
Es gibt ein in Eschborn ansässiges Inkassobüro, das dafür bekannt ist, bereits ausgefüllte Mahnbescheidanträge in den Mahnbriefen mit beizulegen, um den Eindruck zu erwecken, dass ein solcher Mahnbescheid unmittelbar bevorstehe. Tatsächlich wird ein solcher Mahnbescheid jedoch in diesen Fällen regelmässig nicht eingereicht, und die betreffenden Antragsformulare sind im Internet bzw. im Schreibwarenladen für jedermann frei zugänglich. Sie sollten diese Formulare nicht mit einem gültigen, vom Gericht ausgefüllten und mit "gelbem Brief" zugestellten Mahnbescheid verwechseln.
Das ist nur eine Facette von vielen unlauteren, nötigenden Methoden, mit denen solche Inkassobüros, die mit den Abzockerbanden oft eng zusammenhängen, arbeiten.
Lassen Sie sich auch nicht beeindrucken, wenn Ihnen der "Unternehmer" in dem Mahnschreiben die IP-Adresse präsentiert, mit der Sie sich angeblich für seinen "Service" angemeldet haben. Dass er Ihre IP-Adresse hat, ist naturgemäß der Fall, weil Sie ja auf den Link in der e-Mail geklickt und seine Seite besucht haben. Jeder Betreiber einer Webseite kann Ihre IP-Adresse mitprotokollieren, wenn Sie die Seite besuchen. Das ist technisch keine große Kunst und liefert darüberhinaus dem Betreiber keine Beweiskraft im Sinne einer Ihnen unterstellten Zustimmung zu einem Vertrag.
Was tun?
Falls Sie selbst bzw. jemand, der Zugriff auf Ihren PC hat, eine gültige Anmeldung durchgeführt hat, sollten Sie prüfen, ob ein schlüssiger, sofort sichtbarer Hinweis auf die Kostenpflicht bestanden hat.
Archivieren Sie alle Briefe/Mails.
Sammeln Sie "Screenshots" von der betreffenden Webseite, besonders von der Anmeldeseite und von den AGB und dem Impressum. Die betr. Links dorthin finden Sie oft nur versteckt z.B. ganz unten rechts nach Herunterscrollen auf der Hauptseite.
Oftmals bringen die Betreiber solcher Abzockangebote kurzfristige, überraschende Änderungen auf den Seiten an, und sie könnten in einem Rechtsstreit darlegen, dass die Webseite schon einmal anders ausgesehen hat.
Einen Screenshot (Bildschirmkopie) erzeugen Sie, indem Sie die Taste "Drucken" (oder "Print Screen") drücken, dann ein geeignetes Bildprogramm öffnen (MS-Paint, PaintshopPro etc.) und mit "bearbeiten... einfügen" die Bildkopie aus der Zwischenablage holen. Speichern Sie dann den Screenshot in einem sicheren Ordner für evtl. späteren Gebrauch. |
Beachten Sie, dass die Betreiber solcher Abzockfallen häufig mit fiesen Tricks arbeiten, z.B. stellen Sie verschiedene Versionen der Webseite ins Netz. Je nachdem, ob man dann von google auf die Webseite verlinkt wurde, oder ob man die Webseite direkt aufruft, sieht man mal keinen Preishinweis, und mal - April, April! - ist er plötzlich da.
Mehr über solche sogenannten "Roßtäuschertricks" der Abzocker erfahren Sie im Forum bei Computerbetrug.de. Die haben dort eine eindrucksvolle Sammlung.
Fakt ist jedoch: im Streitfall müsste der Anbieter Ihnen beweisen, dass Sie sich auf einer Webseite angemeldet haben, wo die Kostenpflicht sofort und deutlich erkennbar zu sehen war. |
Klären Sie, ob ein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots bestanden hat, und wenn ja, wo genau. Der Betreiber würde vor Gericht in Erklärungsnotstand kommen, wenn dieser Hinweis nur in den AGB, nicht aber in sofort ersichtlicher Form auf der Anmeldewebseite zu finden ist. Das gleiche gilt, wenn die Preisangabe übersehen werden kann, wenn sie z.B. im Kleintext versteckt ganz unten am Bildschirmrand angebracht wurde, oder wenn sie sonst aus irgendwelchen Gründen leicht übersehen werden kann.
Lesen Sie dazu auch den Artikel: Bestellungen im Internet.
Der Betreiber eines solchen Abzockangebots weiß i.d.R. ganz genau, dass er gegen wichtige Informationspflichten verstossen hat.
Ein entsprechendes Zivilverfahren würde für ihn nur mit sehr ungünstiger Prognose zu führen sein und wird daher in vielen Fällen erst gar nicht eingeleitet.
Unten in der Linksammlung finden Sie mehrere Urteile, wo die "Service"-Betreiber es in ganz wenigen Fällen doch einmal versucht und gleich haushoch verloren haben.
Ein Verzeichnis aktuell bekannter Abzocker findet man hier:
Liste des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen
In den meisten Fällen ist eine Kontaktaufnahme mit dem Abzocker nicht erforderlich, wenn es sich um einen bekannten, typischen Vertreter der Nutzlos-Branche handelt.
Lesen Sie mehr dazu hier:
Nutzlos-Abzocke - schreibseln oder nicht
Ihr erster Schritt ist es also, zu klären, ob eine Preisauszeichnung in schlüssiger Form existiert hat, und ob überhaupt eine reale, dem verlangten Preis gegenüberstehende "Dienstleistung" erbracht wurde.
Anschließend sollten Sie versuchen, Informationen über den Betreiber und auch über das fordernde Inkassobüro einzuholen. Hilfreich dabei ist die Suchfunktion hier im Forum bei Antispam und auch bei computerbetrug.de, aber auch eine Recherche über eine Suchmaschine (google etc.) kann wichtige Hinweise liefern.
In den Fällen, wo der Vertrag aus o.g. Gründen zu bestreiten ist, hat es sich oft als gangbarer Weg herausgestellt, zunächst einmal auf die Mahnungen gar nicht zu reagieren und die vielen Mahnschreiben einfach "auszusitzen". Sie werden bei kurzer Suche in unserem Forum bereits die Threads zu den betreffenden Firmen finden, bei denen sich diese Aussitztaktik als praktikabel herausgestellt hat. Weil nämlich ohnehin Ihre berechtigten Einwände von den Firmen nicht zur Kenntnis genommen werden, ist es oft wenig sinnvoll, mit diesen längere "Brieffreundschaften" zu pflegen. Sie werden ohnehin lediglich standardisierte Antwortschreiben erhalten, mit denen die anfechtbaren Forderungen einfach nur noch einmal bekräftigt und wiederholt werden. Weil den Betreibern selbst jedoch nur zu gut bekannt ist, wie schlecht i.d.R. deren Rechtslage ist, schläft der Vorgang in vielen Fällen nach einigen Monaten und ca. 4-8 Mahnschreiben ein, und sie hören nichts mehr von der betr. Firma bzw. Inkassobüro.
Ist die betreffende Abzock-Masche seit längerer Zeit bekannt, jedoch eine ladungsfähige Anschrift des Betreibers nirgends zu ermitteln, dann bedeutet das in vielen Fällen, dass der Betreiber erheblichen Dreck am Stecken hat und die Justiz fürchtet wie der Teufel das Weihwasser. Ihre Postantwort wäre dann auch meistens nicht einmal zustellbar.
Weitere Ausführungen zu diesem Thema hier:
Haltlose Forderungen von Abzockern, die mit versteckter Preiskennzeichnung arbeiten, müssen und sollten nicht bezahlt werden. |
Kommen Sie dagegen zu dem Ergebnis, dass das Risiko einer gerichtlichen Durchsetzung der Forderung mit guten Erfolgsaussichten für den Betreiber
besteht, sollten Sie in den sauren Apfel beißen und die Forderung bezahlen.
Zeitgleich sollten Sie umgehend das Abo kündigen.
Aber - wie schon gesagt: Forderungen aus typischen Abzockerseiten müssen nicht bezahlt werden.
Falls Sie sich trotz der umfangreichen Informationen auf diesen Seiten nicht sicher sind, holen Sie Rechtsberatung ein.
Was tun?
Wir setzen hier einmal voraus, dass Sie sich nicht über die Kostenpflichtigkeit des Webangebotes im klaren gewesen sind.
Viele Internetanwender schützen Ihre persönliche Daten gegen Mißbrauch bzw. Weiterverkauf, indem sie bei der Anmeldung zu Newsforen/kostenlosen Diensten etc. falsche Daten angeben. Daran ist zunächst einmal nichts verwerfliches oder strafbares, außer, es handelt sich um ein kostenpflichtiges Angebot, bei dem Ihnen durch eindeutige Preisauszeichnung die Kostenpflicht hätte klar sein müssen.
Der Abzockanbieter hat jetzt Ihre Hausanschrift nicht, schickt Ihnen jedoch Droh-e-Mails, in denen er von Ihnen die Herausgabe Ihrer ladungsfähigen Anschrift verlangt. Er droht nun, Sie andernfalls wegen "Betrugs" (§ 263 StGB) anzuzeigen, um über Ihren Provider die Herausgabe der Anschrift zu erzwingen.
Bei Flat-Zugängen speichern die meisten Provider die Logdaten für 6 Monate. Die Herausgabe solcher Logdateien darf aus datenschutzrechtlichen Gründen jedoch nur an einen Staatsanwalt auf richterlichen Beschluß erfolgen.
Der Abzocker müsste Sie also wegen Betrugs anzeigen.
Tatsächlich wird jedoch in den allermeisten Fällen der Betrugsvorwurf gar nicht greifen können. Voraussetzung für das strafrechtliche Vorliegen eines Betrugs ist es nämlich, dass Sie sich einen "Vermögensvorteil verschaffen" wollten, und dass eine Absicht nachweisbar ist.
Dazu müsste das Webangebot jedoch über eine klare und eindeutige Preisauszeichnung verfügen; es darf kein Mißverständnis über die Kostenpflicht des Angebots aufkommen können. Auch der oft genannte Verweis auf die AGB des Anbieters, in denen oft erst im Sinne einer "Überraschungsklausel" der Hinweis auf die Kostenpflicht erfolgt, wird dem Betreiber kaum helfen.
Im Gegenteil dürfte der einzige, der sich hier einen Vermögensvorteil zu verschaffen gedenkt, der Betreiber des obskuren Webangebotes sein. Wie auch immer: ein solcher Vorwurf wäre lächerlich, kaum ein Staatsanwalt würde auf so eine Anzeige hin tätig werden. Das wissen die Abzockbetreiber auch ganz genau; es handelt sich hier nämlich um einen professionellen Bluff. Mit höchster Wahrscheinlichkeit wird eine solche, Ihnen angedrohte Anzeige niemals gestellt werden.
Im Forum bei Antispam und auch anderswo im Web ist uns bisher denn auch kein Fall bekanntgeworden, wo irgendein Strafverfahren gegen ein Abzockopfer durchgezogen worden wäre.
Allenfalls könnte sich der Abzocker Ihre Daten auf anderen Wegen beschaffen; etwa durch Ankauf obskurer Datenbanken, oder wenn Ihre Daten im Zusammenhang mit Ihrer Mailaddresse irgendwo im Web auftauchen, auch über Suchmaschinen. Aber, wie oben schon gesagt: aus den oben genannten Gründen wird es aller Wahrscheinlichkeit nach kein Strafverfahren geben.
Daraus ergibt sich die Empfehlung, in einem solchen Fall am besten totale Funkstille zu bewahren. Am besten reagieren Sie auf keine Droh-Mails, sondern ignorieren die Mahnungen, um sich nicht durch evtl. Fehler weiteren Ärger einzuhandeln. Im Falle eines gerichtlichen Mahnbescheids bzw. eines Schreibens der Staatsanwaltschaft (äußerst unwahrscheinlich!) sollten Sie jedoch professionelle Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen.
Beachten Sie auch die Erläuterungen zur verschleierten Preisauszeichnung bzw. zu Überraschungsklauseln im vorhergehenden Abschnitt. Sie sollten nur dann die Zahlung verweigern und sich totstellen, wenn Sie sicher sind, dass es sich um eine wettbewerbswidrige, verschleierte Preiskennzeichnung gehandelt hat, und wenn Ihnen die Kostenpflicht nicht hätte klar sein müssen. Holen Sie im Zweifelsfall professionelle Rechtsberatung seitens eines Anwalts bzw. der Verbraucherberatung ein.
Was tun?
Minderjährige zwischen 7 und 17 Jahren gelten als "beschränkt geschäftsfähig". Etwa geschlossene Verträge mit Minderjährigen gelten zunächst als "schwebend unwirksam" und können vom Erziehungsberechtigten bei Kenntnisnahme ohne weiteres sofort widerrufen werden. Der Abzocker hat nicht die leiseste Chance, dagegen etwas auszurichten.
Unten in der Linksammlung finden Sie einen Musterbrief, mit dem Sie als gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen der Forderung widersprechen können.
Ist eine Abo-Anmeldung durch Minderjährige erfolgt, kann bei der Antwort an den Betreiber auf die Unwirksamkeit des Vertrags wegen Geschäftsunfähigkeit verwiesen werden.
Strenggenommen ist es aber auch durchaus möglich, in einer "Aussitztaktik" erst einmal gar nicht zu reagieren, wenn es sich um einen ganz typischen Vertreter der Nutzlos-Branche handelt.
Ein Verzeichnis aktuell bekannter Abzocker findet man hier:
Liste des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen
Zum Thema, ob Reaktionen Sinn machen, lesen Sie mehr hier:
Nutzlos-Abzocke - schreibseln oder nicht
Auch, wenn Sie der Forderung widersprochen haben, müssen Sie in den meisten Fällen mit weiteren Drohbriefen der Inkassoeintreiber rechnen. Mit diesen Drohbriefen versuchen die Abzocker, Sie doch noch weichzuklopfen. Lassen Sie sich davon nicht beeindrucken und ignorieren Sie alle weiteren Schreiben. Erst, wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid eintreffen sollte, müssen Sie unverzüglich innerhalb 14 Tagen mit Widerspruch reagieren und am besten auch professionelle Rechtsberatung einholen. Ein solcher Mahnbescheid wird aber mit höchster Wahrscheinlichkeit niemals eintreffen, weil die Abzocker genau wissen, dass sie bei Forderungen gegen Minderjährige i.d.R. chancenlos sind, und weil selbst bei erwachsenen Opfern bei diesen Abzockseiten keine wirksamen Verträge zustandekommen.
Der Einwand vieler Betreiber, der Mitgliedsbeitrag sei in solchen Fällen durch den sogenannten "Taschengeldparagraphen" gedeckt, ist Humbug und wurde bereits durch einschlägige Gerichtsurteile über den Haufen geworfen. Da es sich hier um langfristige Vertragsbindungen sowie nicht um Bagatellbeträge handelt, greift der "Taschengeldparagraph" regelmässig nicht.
Viele Abzockbetreiber versuchen, den Vorwurf des "Betrugs" oder des "Erschleichens von Leistungen" ins Spiel zu bringen, wenn sich der Minderjährige mit falschen Daten angemeldet hat. Dagegen sollte vorgebracht werden, dass der Hinweis auf die Kostenpflicht durch den Minderjährigen nicht erkennbar war, er also sich des Erschleichens einer kostenpflichtigen Leistung nicht bewußt war.
Unterlässt es der Betreiber, zumutbare und wirksame (!) altersabhängige Zugangsbeschränkungen auf seiner Webseite zu installieren, hat er keine Handhabe, Forderungen gegen Minderjährige einzuklagen.
Immer wieder gibt es auch Versuche, durch Androhung z.B. einer sogenannten "Eintragung in ein Erziehungsregister" (was immer das auch sein soll...) das minderjährige Opfer einzuschüchtern. Auch das ist allerdings völliger Mumpitz, eine Lachnummer. Ein solches "Erziehungsregister" existiert nicht. Im Gegenteil könnte so etwas durchaus gegen den Betreiber als strafbarer Versuch der Nötigung gemäß § 240 StGB ausgelegt werden.
Es gibt Inkassobüros, die selbst ein eigenes "Schuldnerverzeichnis" führen und offen damit prahlen, dass diese Daten von Geschäftspartnern (z.B. Banken und Mobilfunkbetreiber) abgerufen würden. Auch das ist ein professioneller Bluff, der hart an den Bereich der Nötigung grenzt. Eine Rechtsgrundlage für ein solches privat geführtes Schuldnerverzeichnis gibt es in Deutschland nur in wenigen, speziell genehmigten Fällen (z.B. der Schufa), aus Datenschutzgründen dürften Banken oder Firmen abgesehen von der Schufa niemals rechtmässig solche privaten Auskunfteien in Anspruch nehmen.
Die Drohung mit einem Eintrag bei der Schufa gehört zum typischen Droh-Repertoire von Abzock-Anwälten bzw. deren Inkassobüros. Es handelt sich jedoch hier um einen Bluff, weil die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Eintrags in diesen Fällen i.d.R. nicht vorliegen.
Jedenfalls sollten alle Drohungen und Mahnungen Sie nicht beeindrucken. Die Abzocker lernen dazu und entwickeln immer neue Scheinargumente, um Sie einzuschüchtern. Lesen Sie hier mehr dazu: Abzocke - Hilfe! Was kann mir passieren?
Das entscheidende ist jedoch: vor Gericht trauen sich diese Abzocker nicht - und selbst dann könnten Sie als Eltern immer noch "bei Kenntnis" den "Vertrag" für nichtig erklären.
Schadenersatzansprüche gegen den Erziehungsberechtigten sind durch das "Unternehmen" regelmäßig in solchen Fällen nicht durchsetzbar.
Siehe dazu:
" Urteil des AG München vom 18.2.09, AZ 262 C 18519/08, gegen den Betreiber einer Flirtseite |
Kündigen Sie ein Abonnement nur dann, wenn Sie sich für dieses Abo auch tatsächlich angemeldet hatten, d.h. nur dann, wenn ein überhaupt rechtsgültiger Vertrag zustandegekommen war. |
Lesen Sie hier, wie eine wirksame Bestellung im Internet normalerweise zustandekommt.
Beachten Sie den wichtigen Unterschied zwischen den Begriffen: Widerspruch, Widerruf, Kündigung.
Wenn Sie diesen Unterschied nicht verstanden haben, unternehmen Sie besser nichts auf eigene Faust, sondern holen Sie besser Rechtsberatung ein.
Etwas, was Sie nicht wirksam bestellt haben, brauchen Sie auch nicht abzubestellen. Sie brauchen auch auf etwaige Mahnschreiben nicht zu reagieren (es wird sowieso auch dann mit immer weiteren standardisierten Drohschreiben geantwortet). Erst auf einen gerichtlichen Mahnbescheid müssten Sie antworten, in Form eines Widerspruchs innerhalb zwei Wochen nach Zugang des Bescheids. Unterlassen Sie dies, ist die Forderung vollstreckbar - gleichgültig, ob berechtigt oder nicht. Erfahrungsgemäß wird es aber bei nicht gültigem Vertrag nicht zu einem solchen gerichtlichen Mahnbescheid kommen.
Sie sollten ebenfalls nicht den Fehler machen, ein Kündigungsschreiben aufzusetzen, wenn Sie eigentlich vorhaben, den Vertrag wegen Minderjährigkeit bzw. wegen überraschender Klauseln, arglistiger Täuschung etc. für nichtig zu erklären. Beachten Sie, dass eine Kündigung gegen Sie als Anerkenntnis eines gültigen Vertrags ausgelegt werden kann.
Prüfen Sie auch, ob der Vertrag nicht noch widerrufen werden kann. Lesen sie dazu den Artikel über das Widerrufsrecht.
Wenn Sie tatsächlich etwas bestellt haben, und wenn der Vertrag nicht bestreitbar, widerrufbar oder anfechtbar ist:
Kündigen Sie frühestmöglich, aber niemals lediglich per e-Mail!
Der Beweis des Maileingangs beim Betreiber ist Ihnen in Streitfällen kaum möglich.
In vielen Fällen wird der Betreiber z.T. erfolgreich behaupten, niemals eine Kündigungsmail
von Ihnen bekommen zu haben.
Kündigen Sie immer per eingeschriebenem Brief!
Das heißt: per Einschreiben mit Rückschein.
Ist die ladungsfähige Anschrift des Betreibers nicht bekannt, versuchen Sie, in Internetforen
und durch Recherchen (Google o.a. Suchmaschinen!) Informationen über den Betreiber zu
erhalten.
In vielen Fällen ist der Betreiber bereits einschlägig bekannt, und Sie werden im Forum bei www.computerbetrug.de oder hier bei www.antispam-ev.de nach kurzer Suche schon einige Informationen finden.
Das ist im Prinzip möglich, aber mit gewissen Risiken verbunden. Lesen Sie dazu mehr in diesem Artikel.
Ein sehr bewährtes Mittel ist es, einen Beschwerdebrief an die Bank des Abzockers zu schreiben. Hierzu können Sie >>>diesen Musterbrief<<< verwenden.
Da die Abzocke im Internet immer weiter um sich greift, empfiehlt sich m.E. folgende Überlegung:
Viele Abzocker nutzen die Anonymität des Internets aus, um über einen "grauen Kanal" unter Umgehung des Zivil- und auch Steuerrechts ihren Reibach zu machen.
Unter Verschleierung der Identität wird versucht:
|
Daher sollte gelten:
Wer im Internet Leistungen anbietet, aber keine ladungsfähige, gültige Postanschrift (z.B. nur eine Mailbox) im In- oder Ausland im Impressum der betreffenden Seite ausweist, sollte keinerlei! Anspruch auf Zahlung der dort angebotenen Leistungen haben - ganz gleich, ob eine gültige Anmeldung erfolgte, und ob Leistungen tatsächlich erbracht wurden oder nicht. Ein rechtsgültiger Vertrag kann nur zwischen Partnern zustandekommen, die sich bekannt sind. Unterlässt es der Leistungserbringer, seine Identität bekanntzugeben bzw. macht er hierzu falsche, unvollständige oder irreführende Angaben, sollte er auch über beauftragte Dritte (Inkassobüros!) keinerlei Zahlungsansprüche geltend machen können.
Sinnvoll wären insbesondere Änderungen des Inkassorechts.
Siehe dazu auch: Abzocke und kein Ende. Was ist zu tun
Liste des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen VZBV - Liste von Kostenfallenanbietern |
Urteil des Amtsgerichts München gegen einen Lebensprognose-Servicebetreiber
Urteil des AG München vom 18.2.09, AZ 262 C 18519/08, gegen den Betreiber einer Flirtseite
Urteil des Amtsgerichts Hamm gegen einen SMS-Servicebetreiber
Urteil des Amtsgerichts Köln gegen "lovebuy.de"
Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte gegen "Nachbarschaft24.net"
Urteil des Amtsgerichts Gummersbach gegen einen Webseitenbetreiber |
Hier ein Artikel mit einem krassen Beispiel, welches zeigt, wie Rechtsanwälte gegenüber unerfahrenen Laien Nebelkerzen auswerfen, um sie zu verunsichern und zur Zahlung zu bewegen:
Nebelkerzen von Rechtsanwälten der Nutzlosbranche |
Hinweis zu den Musterbriefen: anhand langer Erfahrung ist zu sagen, dass diese Musterbriefe durchweg nicht zu dem erhofften Erfolg führen, dass anschließend die Zustellung weiterer Mahnungen unterlassen wird. Das kann Ihnen aber egal sein. Lesen Sie hier, warum:
Abzocke - Hilfe! Was kann mir passieren?
--Goofy 18:50, 23. Jul 2006 (CEST)