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Gesellschafter-Formen: Ltd. / GmbH / UG / usw.

Durch die Verabschiedung der Reform des GmbHG am 26.6.2008 und die Bedeutung im Vergleich zu der englischen Ltd. hat mich veranlasst, die Reform näher zu betrachten. Dabei stolperte ich auch noch über andere Gesellschafter-Formen in anderen Ländern. So entstand die Idee, da es absehbar ist, dass auch noch andere Länder nachziehen werden, einen Artikel über die Gesellschafter-Formen aus dem Blickwinkel der Spam- und Spamfolgen-Opfer zu erstellen. Hier wird vor allem die Reform des GmbHG beleuchtet. Die Anderen Gesellschafter-Formen werden anschließend kurz Vorgestellt und nach Heutigen Stand bewertet. --Gaston 01:16, 13. Jul. 2008 (CEST)


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Die englische Ltd. ist als billige und einfache Gesellschafter-Form bekannt geworden, die sich für windige Geschäftsideen eignet. Wenn die Ltd. dann an die Wand gefahren ist, haftet diese mit dem Firmenvermögen. Da eine Ltd. mit einem englischen Pfund Stammkapital eröffnet werden kann, stehen dann die Gläubiger mit leeren Händen da.
Da die Ltd. als Exportschlager gilt, sind einige Länder bestrebt, sich einen Teil des Geschäftes zu sichern. Aktuell macht sich Deutschland daran, seine Version der so genannten "1 Euro GmbH" zu verabschieden. Daneben sind noch die französische S.A.R.L. (société à responsabilité limitée) und die spanischen SLNE (Sociedad de Responsabilidad Limitada Nueva Empresa) zu nennen.

GmbH

(oder) Reform der GmbH oder Deutschlands Antwort auf das Britische LTD. ?


Einleitung

Eines ist schon länger im Gespräch, die Reform des deutschen GmbHG (GmbHGesetzes). Im Rahmen der Reform MoMiG (Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuche) wurde schon vieles besprochen. Eines was jeder bestimmt schon mitbekommen hatte, war die in der ersten Vorlage geplante Herabsetzung des Stammkapitals auf mind. 10.000,-- Euro (jetzt 25.000,-- Euro). Aber auch andere Punkte sind im Hinblick auf die Begleiterscheinungen unseres Themas (Geschäfte über Spam, Computerbetrug, Internethandel etc.) nicht uninteressant.
Aus diesem Blickpunkt möchte ich hier auf das gerade verabschiedete neue GmbHG eingehen. Dabei werden verschiedene Aspekte, die diese Problematik nicht berücksichtigen, aber zu den Änderungen gehören, unerwähnt bleiben.

Allgemeines

In der Einleitung habe ich von der ersten Fassung des MoMiG geschrieben. Am 26.6.2008 ist das neue GmbHG verabschiedet worden. Dies soll sehr wahrscheinlich im Okt/Nov 08 in Kraft treten.
Danach wird sich an der bisherigen GmbH im Groben nichts ändern. Einige Dinge sind korrigiert und manches vereinfacht worden (ob dies immer ein positiver Aspekt ist, bleibt fraglich).
Also Cool, man kann einer GmbH weiter so vertrauen, wie bisher?
Nun, Missbrauch hat es da auch schon immer gegeben, und Insolvenzbetrug ist auch kein Delikt, was in Deutschland unbekannt ist. Aber um international mitreden zu können, hat der Gesetzgeber nun eine GmbH-Light eingeführt. Diese trägt den wohlklingenden Namen „Unternehmergesellschaft“ (UG). Diese kann bereits mit einem Euro Stammkapital gegründet werden. Näher darauf werde ich im entsprechenden Abschnitt eingehen.
Der Gedanke hinter der UG ist nicht unbedingt schlecht, aber gerade weil man im europäischen Wettbewerb mithalten will, ist ein Missbrauch leider voraussehbar.
Die britische LTD hat eine durchschnittliche Lebensdauer von 14 Monaten! Wenn man bedenkt, dass es alteingesessene LTD in GB gibt, die schon seit langem bestehen, dann zeigt dies, wie viele recht kurzlebige LTD es geben muss. Die Frage ist, ob dies auch auf die UG zukommt?

GmbH

Was wird sich an der GmbH, wie man sie heute kennt, ändern?
Nun im Hinblick auf unsere Thematik sind wohl die wichtigsten Änderungen die Haftung des Geschäftsführers bei kritischem Unternehmenszustand und die Niederlassungsfreiheit.
Haftung des Geschäftsführers:
Bisher haftete der Geschäftsführer, wenn bei einem Unternehmen im kritischen Zustand Kapitel an die Gesellschafter ausgezahlt wurden. Dieser hatte dann zu Prüfen, ob dies im Blickpunkt einer evtl. Insolvenz rechtens ist. Diese Prüfungspflicht ist nun abgeschafft. So braucht er im kritischen Zustand des Unternehmens nicht Prüfen, ob ein Kapitalentzug im Falle einer Insolvenz schadet. Wie überhaupt die (fast) ganzen Regelungen des Insolvenzrechtes gestrichen wurden. Bedeutet dies, dass nun dem Insolvenzbetrug Tür und Tor geöffnet wird? Im Prinzip nicht, da dies alles auch schon in den entsprechenden Regelungen über Insolvenz und Unternehmensauflösungen firmenformübergreifend (z.B. AG, KG, usw.) geregelt ist. Aber wie das obige Beispiel zeigt, ist dies nicht unbedingt immer positiv, solange die Insolvenzregelungen entsp. angeglichen werden.
Eine weitere große Änderung des GmbHG ist die Niederlassungsfreiheit. Ähnlich wie bei einer LTD ist es geplant, dass nur noch ein Satzungssitz in Deutschland sein muss. Der Verwaltungssitz kann dann europaweit, ja sogar weltweit frei ausgewählt werden. Das heißt, dass eine Firma in Deutschland einen Briefkasten haben kann, und den eigentlichen Sitz (als Beispiel) in Bukarest.

Unternehmergesellschaft

Um in Konkurrenz der englischen Limited (privat company limited by shares) –Ltd.-, der französischen S.A.R.L. (société à responsabilité limitée) und der spanischen SLNE (Sociedad de Responsabilidad Limitada Nueva Empresa) zu kommen, wurde die UG neu eingeführt.
Bei der UG handelt es sich nicht um eine eigenständige Gesellschaftererform, sondern um eine Variante der GmbH, eben (lapidar gesagt) um eine light-Version der GmbH. Diese soll im neuen GmbHG im §5a verankert werden.

Die Idee, die dahinter steckt, ist bestimmt nicht schlecht. Da soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass man ohne viel Kapital eine Firma gründen kann, die nur mit ihrem Geschäftskapital haftet. Eine gute Möglichkeit für Dienstleister, die meist keine hohen Betriebswerte brauchen, eine solche Firma (haftungsbeschränkt) zu gründen. Deswegen sieht der Gesetzgeber auch vor, dass das Stammkapital einer „UG (haftungsbeschränkt)“ mit einem Viertel des Gewinnes nach Jahresabschuss aufgestockt wird. Wenn man sich aber die durchschnittliche Lebensdauer einer Ltd. ansieht, dann ist es sehr fraglich, ob dies nicht Makulatur ist. Zudem kann man den Gewinn auch mit entsp. Maßnahmen auf „0“ setzen. Das wird nach dem ersten Jahresabschluss niemanden verwundern, wenn es da noch keine Gewinne gibt. Also ein Missbrauch, ähnlich der Ltd. durch windige (wie ich sie mal vorsichtig nenne) Firmen ist nicht ausgeschlossen.
Also, halten wir fest, man kann nach Inkrafttreten dieser Reform eine UG mit 1,-- € Stammkapital gründen. Dadurch, dass hier auch die Niederlassungsfreiheit gilt, ist diese spezielle Form der GmbH vielleicht demnächst ein Problem für unsere europäischen Nachbarn. Vielleicht wird es ebenso zu einem Exportschlager, wie z.B. für deutsche Firmen die Ltd. Aber auch deutsche „Firmen“ könnten zu einem Problem und zu einem Vertrauensverlust der UG werden. Wenn der Satzungssitz dann ein Briefkasten in Cloppenburg ist, wogegen die Niederlassung auf den Osterinseln sein kann.
Wichtig ist, dass diese UGs durch diese eigene Bezeichnung dankenswerterweise von den GmbHs einfach zu unterscheiden sind. Ursprünglich gab es die Idee diese „GmbH(o.M.)“ (oder „Gesellschaft mit beschränkter Haftung (ohne Mindeststammkapital)) zu nennen. Da wären Verwechselungen vorprogrammiert. Auch positiv ist zu bemerken, das bei der UG, egal ob abgekürzt (UG) oder ausgeschrieben (Unternehmergesellschaft) der Zusatz in Klammern „(haftungsbeschränkt)“ immer ausgeschrieben angegeben werden muss. Geschieht dies nicht, haften die Gesellschafter mit Ihrem Privatvermögen. Die Frage ist halt immer, in wie weit danach offiziell bei einem betrügerischen Unternehmer etwas zu holen ist.
Wir haben ja gerade erst erfahren, dass ein Unternehmer mit Millionen von Schulden von seiner Frau zum Planschen in sonnige Gegenden eingeladen werden kann (wobei ich damit nicht behaupten möchte, dass dieser Mensch betrügerisch gehandelt hat).

Das GmbHG (GmbH Gesetz)

Anmerkung

Hier werden jetzt nur die Paragrafen aufgeführt, in den es Änderungen gegeben hat, bzw. die neu dazu gekommen sind. Die nicht aufgeführten Paragraphen bleiben im "neuen" GmbhG unverändert und können z.B. hier eingesehen werden: Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Neuerungen sind in kursiver Schrift gehalten.

GmbHG

§ 2
(1) 1 Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. 2 Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen. (1 a) Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Für die Gründung im vereinfachten Verfahren ist das in der Anlage bestimmte Musterprotokoll zu verwenden. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste. Im Übrigen finden auf das Musterprotokoll die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag entsprechende Anwendung.
(2) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Voll¬macht zulässig.

§ 3
(1) Der Gesellschaftsvertrag muss enthalten
1 . die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
2. den Gegenstand des Unternehmens,
3. den Betrag des Stammkapitals,
4. die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.
(2) Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.

§ 4a
Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt.
(2) aufgehoben

§ 5
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muss mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen.
(2) Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen.
(3) Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.
(4) 1Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. 2Die Gesellschafter haben in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.

§ 5a Unternehmergesellschaft
(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder „UG (haftungsbeschränkt)" führen.
(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
(3) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur verwandt werden
1. für Zwecke des § 57c;
2. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist;
3. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.
(4) Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden.
(5) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden.

§ 6
(1) Die Gesellschaft muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben.
(2) 1Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein.
Geschäftsführer kann nicht sein, wer
1. als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2. aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3. wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a) des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b) nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c) der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,
d) der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 313 des Umwandlungsqesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder
e) nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.
3) 1Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. 2Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.
(4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.
(5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.

§ 7
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) 1Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. 2lnsgesamt muss auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, dass der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 erreicht. 3aufgehoben.
(3) Die Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, dass sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen.

§ 8
(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:
1. der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,
2. die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,
3. eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der letzteren sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile ersichtlich sind,
4. im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,
5. wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, dass der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht,
6. aufgehoben.
(2) 1In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, dass die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. 2Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise (unter anderem Einzahlungsbelege) verlangen.
(3) 1In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 entgegenstehen, und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. 2Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.
(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben
1. eine inländische Geschäftsanschrift,
2. Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.
(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

§ 10
(1) 1Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, eine inländische Geschäftsanschrift, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages und die Personen der Geschäftsführer anzugeben. 2Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben.
(2) 1Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Bestimmung über die Zeitdauer der Gesellschaft, so ist auch diese Bestimmung einzutragen. 2Wenn eine Person, die für Willenserklärungen und Zustellungen an die Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird, sind auch diese Angaben einzutragen; Dritten gegenüber gilt die Empfangsberechtigung als fortbestehend, bis sie im Handelsregister gelöscht und die Löschung bekannt gemacht worden ist, es sei denn, dass die fehlende Empfangsberechtigung dem Dritten bekannt war.

§ 16
(1) 1Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. 2Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.
(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.
(3) 1Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. 2Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. 3Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. 4Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. 5Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.

§ 19
(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten.
(2) 1Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. 2Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart worden ist. 3An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist.
(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.
(5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben.
(6) 1Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. 2Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.

§ 30
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs-oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen, oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs-oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) 1Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. 2Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluss nach § 12 bekanntgemacht ist. 3Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. 4Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

§ 35 (1) 1Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 2Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.
(2) 1Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. 2An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgeqeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. 3Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.
Absatz (3) wird aufgehoben.
(3) (Absatz 4 wird Absatz 3) 1Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. 2Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 40
(1) 1Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der letzteren sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile zu entnehmen sind. 2Die Änderung der Liste durch die Geschäftsführer erfolgt auf Mitteilung und Nachweis.
(2) 1Hat ein Notar an Veränderungen nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt, hat er unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. 2Die Liste muss mit der Bescheinigung des Notars versehen sein, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen.
(3) (Absatz 2 wird Absatz 3) Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende Pflicht verletzen, haften denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat und den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.

§ 55a
(1) 1Der Gesellschaftsvertrag kann die Geschäftsführer für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ermächtigen, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen. 2Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Stammkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen.
(2) Die Ermächtigung kann auch durch Abänderung des Gesellschaftsvertrages für höchstens fünf Jahre nach deren Eintragung erteilt werden.
(3) Gegen Sacheinlagen (§ 56) dürfen Geschäftsanteile nur ausgegeben werden, wenn die Ermächtigung es vorsieht.

§ 64
Absatz (1) wird aufgehoben, die Absatzbezeichnung (2) wird gestrichen.
1Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. 2Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. 3Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung. 4Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar.

Gesellschafter-Formen im Ausland

englische Limited (private company limited by shares (Ltd.))

Diese ist wohl unter Spam-Opfer die bekannteste Gesellschafter-Form. Meist handelt es sich bei Firmen, die Spam-Opfer abzocken wollen, um eine Ltd.

Das gesetzliche Mindestkapital für eine Ltd. beträgt 1 Pfund. Eine Gründung dauert ca. 2 bis 3 Wochen Der Eintrag an sich ca. 5 Arbeitstage und dieser jostet aktuell 20 Pfund. Legt man nochmals 60 Pfund drauf, stellt das "Companies House" das "Certificate of Incorporation" innerhalb von 24 Std. aus. Wenn die Gesellschafter nichts anderes bestimmen, sieht das britische Recht automatisch eine Mustersatzung vor.
Gerade Ausländische Unternehmer nutzen oft das Angebot professioneller Gründungsfirmen, die neben den benötigten Unterlagen auch die im Inland benötigte Adresse stellen, da ein Postfach nicht zulässig ist (Anm.: aber Briefkästen, was deutlich macht, warum so viele Ltd. die gleiche Adresse haben). Diese Kosten (so genanntes "Basispaket") liegen dann bei ca. 250 bis 300 Pfund. Soll durch die Gründungsfirma im ersten Geschäftsjahr die Register geführt werden, die Gesellschafterversammlungen betreut und ein "company secretary" bestellt werden, kommt man auf Kosten von ca. 300 Pfund für die Gründung. Die Folgekosten für die Prüfung und Veröffentlichung de Jahresabschlüsse sind auch noch zu berücksichtigen, wenn es überhaupt erwünscht ist, die Limited über die durchschnittliche Lebensdauer einer Ltd. zu betreiben.

Soll es eine inländische Zweigniederlassung (also, einen deutschen Verwaltungssitz) geben, kommen noch die Kosten und der Aufwand für den Eintrag ins deutsche Handelsregister dazu.
Die Ltd. erfreut sich gerade im Ausland großer Beliebtheit. Auch in Deutschland ist diese oft anzutreffen. Da dies aber meist bei Firmen mit zweifelhaften Ruf der Fall ist, hat eine Ltd. in Deutschland keinen guten Ruf.(also deutschen Verwaltungssitz)

Anmerkung:
In wie weit sich die deutsche UG als Konkurrenz zur englischen Ltd. entwickelt und damit dem Ruf der deutschen Gesellschaftsformen schadet, muss man abwarten. Leider ist zu erwarten, dass spätestens, wenn die UG sich in der gewünschten Form entwickelt (als Möglichkeit für kleine Unternehmen, einen Weg zur GmbH einzuschlagen), dies von unseriösen Mitbewerbern ausgenutzt wird.

französische S.A.R.L. (société à responsabilité limitée)

Anfang 2004 wurde in Frankreich (nicht zu verwechseln mit der von Luxemburg, die "noch" ein Stammkapital von mind. 12.394,68 Euro verlangt) die S.A.R.L. in der jetzigen Form eingeführt. Es bedarf dabei keines Mindestkapitals.
Die Politik hat dies stichwortartig so begründet:
- wenn ein bestimmtes Mindestkapital aufgebracht werden muss, dann stellt dies ein unnötiges Hindernis für die Gründung einer S.A.R.L. dar
- auf Grund der niedrigen Höhe des heutigen Mindestkapitals bedeutet dies keinen effektiven Schutz für Gesellschaftsgläubiger mehr
- das Eigenkapital kann nicht pauschal vom Gesetzgeber für alle Konstellationen bestimmt werden, sondern muss von den Gesellschaftern nach den Bedürfnissen des Einzelfalles individuell bestimmt werden.
- der Rechtsverkehr kann durch die Pflicht eines bestimmten Mindestkapitals, das aufgebracht werden muss, nicht vor "unseriösen" Marktteilnehmern geschützt werden

In Frankreich ist ein Notar zur Gründung nicht notwendig. Die Dauer der Eintragung liegt zwischen ca. 2 bis 6 Wochen. Die Kosten bis zur Eintragung betragen ca. 500,-- Euro.

Die erhoffte Akzeptanz (man hatte mit einem Boom an Unternehmensneugründungen gerechnet) ist nach heutigem Kenntnisstand ausgeblieben. Dies liegt wohl daran, dass das französische S.A.R.L. nicht den besten Ruf genießt, was unter Umständen an den (verhältnismäßig) wenigen neugegründeten Gesellschaften liegt (diese haben in Frankreich nicht den besten Ruf).

Die spanische SLNE (Sociedad de Responsabilidad Limitada Nueva Empresa)

Nicht direkt als Konkurrenz zur Ltd. ist die SLNE zu sehen. Die Hürden sind etwas höher als bei der Ltd. oder der S.A.R.L. und der zukünftigen UG.
Seit 2003 gibt es in Spanien diese Rechtsform. Der Unterschied zu den so genannten 1-Euro-GmbHs ist, dass der Kapitaleinsatz mindestens 3.012,00 und höchstens 120.202,00 Euro betragen muss. Das Mindestkapital muss immer als Bareinlage der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden! Es dürfen zudem nicht mehr als 5 Gesellschafter an dieser SLNE beteiligt sein. Wichtig ist noch, dass die Gründungsgesellschafter nicht an mehreren SLNEs beteiligt sein dürfen. Diese Nachteile sind wohl der Grund, dass sich diese Rechtsform nicht durchgesetzt hat, obwohl solch eine Gesellschaft innerhalb von 48 Stunden ins Handelsregister eingetragen wird, wenn die notariell beglaubigte Anmeldung in einer elektronischen Urkunde benutzt wird und die vom Justizministerium vorgegebene Mustersatzung verwendet wird.

Links

interne Links

externe Links

[ http://www.bmj.bund.de/files/-/3181/MoMiG_Schwerpunkte_260608.pdf Mitteilung des "Bundesministerium der Justiz" zur verabschiedeten Reform (PDF)]




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