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Gesprächsaufzeichnung – Mitschnitt

Im Antispam-Forum liest man häufig, dass Telefonpartner (meist CCA´s) behaupten, sie hätten ein Telefonat aufgezeichnet (entweder von einem angeblichen früheren Gespräch oder von dem gerade geführten). Oder es gibt den Rat oder Frage wegen eines eigenen Mitschnittes.

Dabei taucht auch regelmäßig die Frage auf, ob ein Mitschnitt als Beweis gilt, oder dass man dann einen Beweis über den Gesprächsinhalt hat. In diesem Artikel wird daher die Rechtslage zu Mitschnitten von Telefongesprächen zusammenfassend dargestellt.

Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Grundlagen

Allgemein

In Deutschland gilt als Rechtsgrundsatz die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes, weshalb auch Gespräche unter den berühmten „vier Augen“ oder am „Telefon“ nur wenig Beweiskraft haben.

Ein Mitschnitt eines Telefonats bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Gesprächspartners! Ist diese nicht gegeben, und zwar vorab, dann ist der Mitschnitt illegal und ist sogar nach § 201 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Ebenfalls strafbar ist ein Mithören über technische Manipulationen, etwa das Anklemmen einer Telefonwanze oder sonstiger Abhöreinrichtungen.

Ein Mithören eines Telefonats über eine Lautsprechvorrichtung, wie sie bei vielen Telefonen zur Normalausstattung gehört, ist nicht strafbar, kann aber das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners verletzen, wenn dieser dem Mithören nicht vorher zugestimmt hat.

Anmerkung: Dass ein Gespräch zwischen zwei Gesprächspartnern so geschützt ist und somit schlecht zu beweisen ist, soll keine Aufforderung zu ungesetzlichen Handlungen sein. Auch ein mündlich geschlossener Vertrag ist laut deutscher Rechtslage gültig. Zudem sollte man sich nicht auf dieses Niveau hinunter begeben.

Themenbezogene Gesetze

Fangen wir doch mal grundlegend an, nämlich mit dem Grundgesetz. Eigentlich ist in diesem schon alles gesagt. Zu aller erst sei da der Artikel 10 erwähnt, in dem es heißt:

                Grundgesetz Artikel 10: Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis:

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

Wenn es einen Mitschnitt gibt, ist das Fernmeldegeheimnis nicht mehr gewährleistet. Also ein Verstoß gegen ein Grundrecht. Aber auch der Artikel 13 des Grundgesetzes kann diesbezüglich von Bedeutung sein:

                Grundgesetz Artikel 13: Unverletzlichkeit der Wohnung:

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

Was also in meiner Wohnung (dort werde ich meistens von solchen CCA genervt) gesprochen wird, ist in einem eigenen Artikel gesondert geschützt, indem dieser Bereich nicht verletzt werden darf.

Nun, das deutsche Recht wäre ja so schön, wenn die Gesetzgeber nicht immer wieder versuchen würden, diese grundlegenden Bestimmungen für das deutsche Staatsgebiet mit entsprechenden Umsetzungsbestimmungen passend zu ihren Interessen umzubiegen. In unserem speziellen Fall ist es dankenswerterweise so, dass die entsprechenden Bestimmungen diese einfachen Grundrechte unterstützen. Auf diese speziellen Bestimmungen soll nun eingegangen werden.

Wie es schon in der Einleitung steht, begeht jemand, der ohne Einwilligung des Gesprächspartners eine Aufzeichnung macht, eine Straftat. Also suchen wir nicht lange, sondern begeben uns direkt zum Strafgesetzbuch (StGB). Hier ist der § 201 StGB einschlägig. Dieser befasst sich mit dem Straftatbestand der „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“. Dies sogar so deutlich und leicht verständlich, dass das Wörterbuch <Juristendeutsch – verständliche Sprache> getrost im Regal bleiben kann. Hier erst mal der erste Absatz des Gesetzes:

                Strafgesetzbuch § 201: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

Was braucht es da noch für Erklärungen? Wird solch eine Aufnahme als Beweismittel dem Gericht vorgelegt, dann ist die Aufnahme an sich schon eine Straftat nach Punkt 1 des ersten Absatzes, das Gebrauchen (als Beweismittel) und dem zugänglich Machen eines Dritten (dem Gericht, vertreten durch den Richter) auch noch eine Straftat nach Punkt 2 des ersten Absatzes des Gesetzes.

Ja, kommen jetzt die Einwände, was ist denn mit dem Freund oder Arbeitskollegen, der das Gespräch angeblich bezeugen kann? Da wird es schon schwieriger. Im zweiten Absatz des § 201 heißt es:

                Strafgesetzbuch § 201: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes:

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.

Also, wer ohne die Kenntnis des Gesprächspartners ein Gespräch mit einem Abhörgerät "abhört" macht sich strafbar. Wenn dies noch mit Wissen des einen Gesprächsteilnehmers geschieht, dann ist dieser an der Straftat beteiligt und gehört mit vor den Kadi.

Was ist aber ein Abhörgerät? Nun, der Gesetzgeber sieht darin "nur" Geräte, die extra zum heimlichen Abhören von Gesprächen eingesetzt werden. Mithörmöglichkeiten am Telefon (z.B. die heute schon fast üblichen Freisprecheinrichtungen) zählen nicht dazu.

Heißt dies, dass ein ein per Freisprecheinrichtung mitgehörtes Telefonat dann als Beweis gelten kann? Was ist, wenn dann die CCA's einfach behaupten, man hätte z.B. einem Vertrag (oder der Abbuchung) zugestimmt? So einfach ist es dann doch nicht. Die Gerichte sehen im Mithören ohne Zustimmung des Gesprächspartners, außer in ganz speziellen Fällen, eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte. Die Urteile zeigen auf, dass diese Aussagen nicht als Beweis zugelassen werden. Mehr dazu unter Rechtsprechung.

Der Rest des Gesetzes beschäftigt sich mit den Ausnahmen, bei entsprechendem öffentlichem Interesse (Stichwort: Abhörung, Lauschangriff), und dass man dann bis zu 5 Jahren Knast bekommen kann, wenn man dies auch noch illegal bei bestimmten Leuten (z.B. Amtsträger) macht.

Grauzone

Will man alle Aspekte der Thematik zu beleuchten, sollte man sich auch mit der juristischen Grauzone befassen. Diese ist naturgemäß äußerst unsicher, so dass man sich bei bewusstem Handeln auch wieder strafbar machen kann.

Es ist in einigen gerichtlichen Entscheidungen auch eine nicht genehmigte Aufnahme als Beweismittel zugelassen worden. Dies ist aber nur möglich, wenn der Gesprächspartner mit einem Mitschnitt des Gespräches auf einen Tonträger rechnen musste.

Ein Fall liegt schon einige Jahre zurück und bezog sich auf die damalige Technik der Anrufbeantworter: Bei einem Anruf eines der Gesprächspartner sprang der Anrufbeantworter an, der Mitteilungstext lief durch und nach dem Piepton wurde das Gespräch von dem Angerufenen angenommen. Da es zu der Zeit üblich war, das man Anrufbeantworter ausschalten musste, um die Aufnahme zu stoppen, begründete das Gericht die Zulassung der Aufnahme als Beweis damit, dass der Anrufer damit rechnen musste, dass dieses Gespräch aufgezeichnet wurde. Es handelte sich dabei um eine Beleidigungsklage, gegen den Anrufer. Dass diese Aufnahme nicht illegalerweise getätigt wurde, sah das Gericht in der Tatsache begründet, dass das Gespräch vom Angerufenen angenommen wurde, bevor dieser den Anrufer kannte, da dieser sich zu dem Zeitpunkt noch nicht zu erkennen gegeben hatte. Es darf bezweifelt werden, dass ein Gericht dies mit der inzwischen üblichen Technik der Anrufbeantworter (sie schalten üblicherweise automatisch ab, wenn man den Hörer abnimmt) immer noch so sehen würde.

Strafverfolgung

Die Straftat nach § 201 StGB ist kein Delikt, bei dem der Staat(sanwalt) von sich aus ermittelt. Hier gilt die Verfolgung der Straftat auf Antrag. Dies ist im § 205 StGB geregelt:

                Strafgesetzbuch § 205: Strafantrag:

(1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 201a, 202, 203 und 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. [...]
(2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über; [...]

Man muss das Delikt also bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zur Anzeige bringen, damit ein Strafverfahren auch tatsächlich eingeleitet wird. Damit es Aussicht auf Erfolg hat, sollte man im Laufe des Verfahrens (direkt bei der Anzeige oder später) Beweise beibringen, die einer gerichtlichen Überprüfung stand halten. Das fängt meist schon damit an, wirklich beweisen zu können, wmit wem man gesprochen hat bzw. wer das Telefonat illegalerweise mitgeschnitten hat. Mehr zu diesem Thema im Artikel Fangschaltung.

Anmerkung: Bei dem § 201a handelt es sich um die „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“.

Rechtsprechung / Rechtliche Einschätzung

Hier soll zunächst einmal auf das Thema der Androhung, einen Mitschnitt als Beweis zu verwenden, eingegangen werden.

Einige Urteile befassen sich mit der Verwertbarkeit von Tonaufzeichnungen. Exemplarisch für diese sei die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts aufgeführt:

Zitat

"Kurzleitsatz: 1. Die Wiedergabe und Verwertung von Telefongesprächen, die von Dritten mitgeschnitten wurden, ist schlechthin unzulässig, soweit der Inhalt dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, der sogenannten Intimsphäre, zugeordnet werden muss." (Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayOLG) - Urteil vom 20.01.1994 - Aktenzeichen 5 St RR 143/93)

Es geht also darum, ob der Inhalt der privaten Lebensgestaltung zuzuordnen ist, was man bei Verkaufsgesprächen als Endverbraucher wohl bejahen kann.

Anders kann dies im geschäftlichen Bereich zwischen zwei Geschäftspartnern sein, wie der zweite Kurzleitsatz des Urteils zeigt:

Zitat

"Kurzleitsatz: 2. Gesprächsteile, die nicht dem Kernbereich privater Sphäre angehören, können verwertet werden, wenn die Interessen der Allgemeinheit im Verhältnis zu den grundrechtlich geschützten Belangen der Gesprächspartner so überwiegen, dass eine Verwertung der Tonbandaufnahmen als zulässig anzusehen ist." (Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayOLG) - Urteil vom 20.01.1994 - Aktenzeichen 5 St RR 143/93)

So heißt es z.B. im Urteil des LAG Berlin (AZ: 9SA 114/87), dass bei einem Mikrofon , das heimlich an der Kasse einer Bäckerei angebracht wurde, und mit dem auf Grund der Aufnahme bewiesen wurde, dass von 106 Kunden nur bei 51 das Geld in die Kasse geflossen ist, diese Aufnahme als Beweismittel zugelassen wurde.

Hierbei handelt es sich jedoch bei dem Tatbestand, der durch die Aufzeichnung bewiesen werden sollte, um ein strafrechtlich relevantes Vergehen. Das ist ein ganz wichtiger Punkt. Im Strafprozess werden solche Aufzeichnungen oft (wenn auch nicht immer) verwendbar sein, im Zivilprozess wird eine Verwendung jedoch i.d.R. abgelehnt werden.


Ein Mithören eines Telefonats per Lautsprecher hat neben dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht unter Umständen auch eine zivilrechtliche Relevanz. In einem Urteil des Oberlandesgericht Hamm ist man zu dem Schluss gekommen, dass:

Zitat

"Sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB handelt nicht nur, wer die haftungsbegründenden Umstände positiv kennt, sondern auch ein Mittäter, der sich einer solchen Kenntnis bewusst verschließt." (Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Hamm - Aktenzeichen: I ZR 326/91)

Also wird hier die Sittenwidrigkeit gemäß § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgestellt. Der § 826 BGB liest sich wie folgt:

                Bürgerliches Gesetzbuch § 826: Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung:

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Um den Stellenwert des Persönlichkeitsrecht zu verdeutlichen, verweisen wir auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH), das zwar vom Inhalt her tragisch ist, aber umso deutlicher macht, wie weitreichend das BGH den Schutz des gesprochenen Wortes sieht. Somit auch den Stellenwert eines solchem "Mithörens" als Beweis. Die Vorgeschichte: Das Landgericht Koblenz hat die Klage wegen des Beweises durch einen heimlichen Mithörer bei einem Telefongespräch abgewiesen. Der Kläger ging dann an das Oberlandesgericht Koblenz als Berufungsgericht, das wohl die Schutzrechte nach § 201 StGB nicht so ernst nahm. Der Klage wurde stattgegeben und der Beklagte verurteilt. Dieser ließ dies durch den Bundesgerichtshof prüfen. Der BGH hob das Urteil des OLG Koblenz auf. Das Ganze kann man sich hier selbst mal durchlesen: BGH AZ VI ZR 83/87 vom 13.10.1987
So einfach gestrickt, wie hier beschrieben, machen es sich die Juristen natürlich nicht und das ist auch gut so. Dass Berufungsgericht hat natürlich die Brisanz nicht verkannt, sondern lag nur in seiner Abwägung daneben, bzw. das BGH spricht da von „rechtsfehlerhaft“.

In der Frage nach der Verwertbarkeit von Zeugenaussagen im Rahmen des nicht genehmigten Mithörens von Telefongesprächen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG - Urteil vom 09.10.2002 - Aktenzeichen: 1 BvR 1611/96) noch einmal grundlegend festgehalten, dass hierbei Persönlichkeitsrechte verletzt werden, und dass daher eine Verwertung dieser Zeugenaussagen im Zivilprozess regelmäßig nicht in Frage kommt.
Zum Urteilstext: http://www.ra-kotz.de/mithoeren.htm

Der BGH hat in einem Urteil vom 08.10.1993 (Aktenzeichen: BGH 2 StR 400/93) festgestellt, dass eine Lautsprech- bzw. Mithörvorrichtung am Telefonapparat keine Abhöreinrichtung ist, und dass beim Mithören seitens einer dritten Person keine Strafbarkeit nach § 201 StGB darstellt:

Zitat

"aa) Das Verhalten des Polizeibeamten verstieß insbesondere nicht gegen § 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Nach diesem Vergehenstatbestand, der mit der Vertraulichkeit des Wortes einen Ausschnitt des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs schützt, wird bestraft, wer unbefugt das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört. Zu den Abhörgeräten in diesem Sinne zählen übliche und von der Post zugelassene Mithöreinrichtungen nicht." (Quelle: Bundesgerichtshof - Urteil vom 08.10.1993 - Aktenzeichen: BGH 2 StR 400/93 - hier gibt es den Volltext)

Eine Mithöreinrichtung ist also rechtlich nicht gleichzusetzen mit einer Abhöreinrichtung (z.B. Wanze), wo ja eine technische Manipulation an der Fernsprechverbindung erfolgt. Eine Verwendung als Beweismittel wird im Zivilprozess ziemlich sicher abgelehnt, wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, wie oben bereits gezeigt. Das passive Mithören seitens Dritter ist aber straffrei, solange das Gespräch nicht aufgezeichnet wird.

Fazit

angebliche Aufzeichnungen vom Gesprächspartner (CCA)

Ohne dass man der Aufzeichnung des Gespräches im Vorfeld zugestimmt hat, ist dies illegal und eine Straftat. Solche Behauptungen sollte man gelassen entgegen nehmen und hoffen, dass diese auch in irgendeiner legal beweisbaren Form getätigt werden (z.B. in einer Mahnung). Selbst nur die Behauptung, ohne dass diese Aufnahmen existieren, sollte man, wenn beweisbar, anzeigen. Hier ist die Straftat der Nötigung zu vermuten.

Leider ist es nicht zu erwarten, dass die CallCenter sich so ungeschickt anstellen, dass dies legal beweisbar ist.

eigene Aufzeichnungen als Beweis

Hier ist eigentlich nichts anderes zu sagen, als das was im vorherigen Abschnitt steht.

Im Antispam-Forum gab es vereinzelte Überlegungungen gab, dass man ja einen Mitschnitt machen könne, um diesen dann abtippen und dann zu löschen. Davon kann man nur abraten, weil bereits mit dem Mitschneiden die Straftat begangen wurde! Mit der Abschrift wird die Aufnahme laut § 201, Abschnitt (1), Punkt 2, gebraucht und indirekt eventuell Dritten zugänglich gemacht.

Diese Idee kam z.B. im Zusammenhang mit dem Hinweis auf den Artikel Gedächtnisprotokoll und dem Artikel Eidesstattliche Versicherung auf. Diese beiden Hilfen im Vorgehen gegen die Anrufer sind auf jeden Fall empfehlenswerter! Sprüche wie „Wo kein Kläger, da kein Richter“ oder „wie will man mir das dann beweisen, wenn ich das Band lösche“ sind wenig verlässlich und könnten sich als Bumerang erweisen.

Als Beweismittel zugelassen werden eigene Aufzeichnungen (egal ob auf Band oder abgetippt) nur dann, wenn das Interesse an der Beweisführung rechtlich höher anzusetzen ist, als das Persönlichkeitsrecht des nicht informierten Gesprächspartners bzw. der Schutz der Vertraulichkeit des Wortes.

Mit absoluter Sicherheit wird z.B. ein Gesprächsmitschnitt in einem Strafprozess wegen einer räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) als Beweismittel zugelassen werden. Ebenfalls dürften Zeugen, die den Erpresseranruf über die Lautsprechvorrichtung mitgehört haben, mit Sicherheit im Strafprozess zugelassen werden. Bei einem so schwerwiegenden Straftatbestand wird es regelmäßig keine Frage sein, dass hier das Beweisinteresse schwerer wiegt, als der Persönlichkeitsschutz des Täters bzw. der Schutz der Vertraulichkeit des Wortes.

Auch, wenn es um einen schwerwiegenden Fall von "Telefonstalking" geht (§ 238 StGB, "beharrliches Nachstellen"), stehen die Aussichten hoch, dass sowohl ein Mitschnitt wie auch ein Mithören durch Zeugen als Beweismittel verwendet werden darf. Jedoch wird die Zulassung hier schon einer Einzelfalleinschätzung unterliegen. Es muss sich hier schon um einen schwerwiegenden Fall mit häufigen Wiederholungen handeln, wo dann z.B. Bedrohungen und Beleidigungen durch den anonymen Anrufer erfolgt sind.

Bei solchen Straftatbeständen sieht die Rechtsprechung eine geheime Gesprächsaufzeichnung als straffrei im Rahmen des Notwehrrechts an. Ein Erpressungs- oder ein Stalkingopfer darf sich mit Hilfe der Aufzeichung im Rahmen der späteren Verwendung im Prozess gegen den Angriff zur Wehr setzen. Hier liegt keine Strafbarkeit nach § 201 StGB vor.

In Fällen "einfach gestrickter" Straftatbestände wie z.B. Beleidigung oder Nötigung wird hier eine Beweismittelzulassung der Einzelfallabwägung unterliegen. Bei Zivilrechtsfällen, wenn man z.B. behauptet, der CCA habe eine Kündigung des Vertrags entgegengenommen und bestätigt, wird eine Verwendung des Mithörens bzw. des Mitschnitts als Beweismittel so gut wie sicher abgelehnt.

Keine Angst vor gefälschten Mitschnitten!

Immer wieder liest man in unserem Forum von der Vermutung, dass ein Callcenter einen genehmigten Gesprächsmitschnitt unter Umständen künstlich so "zusammenschneiden" könnte, dass daraus eine scheinbare "Zustimmung" zur Bestellung herausgehört werden könne.

Die Angst davor ist jedoch absolut unbegründet. Ein solcher "Zusammenschnitt" wäre durch ein technisches Gutachten ohne weiteres zu enttarnen, und der Betreiber des Callcenters würde sich damit direkt strafbar machen. Es ist daher auch extrem unwahrscheinlich, dass wirklich ein Callcenter-Betreiber so etwas riskieren würde - wegen eines einzigen "Vertrags". Von so einem Fall haben wir daher auch noch niemals etwas gehört.

Schlusswort

Dies ist weder eine rechtliche Beratung, noch ersetzt dieser Artikel eine solche. Hier wurden lediglich Informationen zusammengetragen, die keineswegs als vollständig anzusehen sind. Vielmehr wird hier nur der Versuch unternommen, einen Überblick zu geben.

Eine professionelle rechtliche Beratung (Anwältin/Anwalt oder Verbraucherzentrale) über den konkreten Einzelfall ist immer empfehlenswert!

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Diese Seite wurde zuletzt am 19. Juli 2011 um 15:19 Uhr geändert. Diese Seite wurde bisher 135.836-mal abgerufen.
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