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Gewinnspiel-Betrug - Abzocke am Telefon - Callcenter-Terror

Dieser Artikel dreht sich um die Betrugsmasche mit telefonisch bestellten "Gewinnspiel-Eintragungsdiensten", aber auch Gewinner-Zeitschriften.

Inhaltsverzeichnis

Wie funktioniert die Betrugsmasche?

Der Grundmechanismus dieser Abzocke ist sehr einfach. Es wird Ihnen ein nicht existierender Vertrag untergeschoben, für eine angebliche Dienstleistung, die es gar nicht gibt, mit dem Zweck, Ihr Girokonto zu plündern. Natürlich wollen die Betrüger nur Ihr Bestes - nämlich Ihr Geld. Zu diesem Zweck werden Sie wiederholt von Callcentern angerufen, es wird versucht, Sie zu täuschen und mürbe zu machen. Es wird behauptet, Sie seien bereits Mitglied bei einem Gewinnspiel, dieses Gewinnspiel sei jetzt kostenpflichtig, und um es zu "kündigen", damit es nicht noch zwei Jahre weiter laufe, brauche man jetzt "nur schnell mal eben einmal Ihre Kontonummer bitte".

Dass es dieses Gewinnspiel tatsächlich nie gegeben hatte, und dass tatsächlich niemals etwas bestellt worden war, spielt für die Betrüger keine Rolle. Sie rechnen mit der Überrumpelung, leider oft mit Erfolg. Hauptziel der Betrüger ist es dabei immer wieder, an die Kontonummern der Betroffenen zu gelangen, um quasi beliebig Gelder von den Girokonten abbuchen zu können. Eine irgendwie geartete Gegenleistung gibt es nicht, die angeblichen Dienstleistungen in Form sogenannter "Eintragungen bei 200 Top-Gewinnspielen" etc. existieren so gut wie nie.

Bei einer Variante dieser Abzocke werden den Betroffenen teure Abos für wertlose "Gewinner-Magazine" untergeschoben. Hierfür gelten dieselben unten aufgeführten Ratschläge.

Auf die Herausgabe der Kontonummer laufen alle diese Werbegespräche hinaus. Wird die Kontonummer herausgegeben, bucht der/die CC-Agent/in ziemlich sicher sofort einen sogenannten "Abschluss" ins System ein - gleichgültig, ob man der Spielteilnahme zugestimmt hat oder nicht. Teilweise liegen den Callcentern die Kontodaten auch bereits vor, und es wird teilweise auch dann der "Abschluss" eingebucht, wenn ausdrücklich die Spielteilnahme abgelehnt und keine Kontonummer herausgegeben wurde. Wir kennen Fälle, wo eindeutig "Nein" gesagt wurde, trotzdem wurde Geld abgebucht und (weil die Betroffenen das Geld rückgebucht haben) auch noch freche Inkassobriefe verschickt.

Siehe auch den Artikel:

Bekannte Maschen der Telefon-Abzocke

Die typische Gesprächsmethode der Callcenter ist hinlänglich bekannt und auch dokumentiert. Es gibt Gesprächsanleitungen in Form von "Leitfäden" für die CallcenteragentINNen, die im Prinzip nichts anderes darstellen als eine Arbeitsanweisung zum gewerbsmäßigen Betrug.

Gesprächsleitfaden eines unseriösen Callcenters

Diese "Leitfäden" werden von den Callcenterbetreibern gehütet wie Augäpfel. Den Mitarbeitern wird bei Strafandrohung verboten, diese Unterlagen aus dem Callcenter mit nach Hause zu nehmen. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass die CC-Betreiber herumsurren wie wildgewordene Hornissen, sobald einmal ein solcher Leitfaden den Weg nach draußen findet und veröffentlicht wird. Kein Wunder, denn diese Leitfäden dienen teilweise sogar den ermittelnden Staatsanwälten als regelrechtes Beweismaterial, denn der Betrug ist dort fein säuberlich schwarz auf weiß in Form einer ausdrücklichen Arbeitsanweisung dokumentiert, wogegen es wohl kaum noch ein sonst branchenübliches Bestreiten mit kreativem Nichtwissen gibt.

Typisch ist auch, dass die CallcenteragentINNen nicht sagen dürfen, wo sie arbeiten, und dass sie Falschnamen nennen. Die Verantwortlichen möchten nicht gern gefunden werden. Schon dieses Verhalten zeigt, wie unseriös diese Firmen arbeiten.

Was kann ich als Betroffener tun?

Das wichtigste ist - auch wenn Sie am Telefon "Ja" gesagt haben: wenn Gelder vom Girokonto abgebucht werden - dann lassen Sie rücksichtslos das Geld durch Ihre Bank wieder zurück buchen. Das geht bis 13 Monate nach Kontobelastung. Sollte Ihre Bank Zicken machen: lesen Sie den Artikel Bankenmärchen über die 6-Wochenfrist und scheuen Sie sich nicht, ggf. einen Anwalt mit der Rückholung der Gelder zu beauftragen, wenn es Probleme gibt.

Moralische oder rechtliche Bedenken sind dabei fehl am Platz. Schließlich hat sich der Abzocker an Ihrem Konto vergriffen und sich mindestens im Sinne des § 812 BGB "ungerechtfertigt bereichert", wenn nicht sogar eine Straftat im Sinne des Betrugs nach § 263 StGB begangen. Es ist Ihr Geld, nicht das des Abzockers. Die Frage, wovon der seine Ferrari-Sammlung betanken und die nächste Orgie auf der mallorquinischen Finca bezahlen soll, braucht absolut nicht Ihre Sorge sein. Nehmen Sie daher nicht die mindeste Rücksicht auf die Befindlichkeiten solcher "Unternehmer". Die können Ihnen auch gar nichts, denn die wissen selbst, dass sie eigentlich ins Gefängnis gehören - was tatsächlich einigen ihrer "Kollegen" auch bereits passiert ist.

Rufen Sie auch auf keinen Fall bei dem Abzocker an. Solche Telefonate haben allenfalls die Wirkung, als wenn Sie vor einer Parkuhr das Ave-Maria singen. Beweisen können Sie nachher nicht einmal die Tatsache des Anrufs, geschweige denn das, was angeblich gesagt wurde oder auch nicht. Lesen Sie dazu auch:

Beweiswert elektronischer Kommunikation
Kein Telefongequatsche mit Abzockern!

Schriftverkehr mit diesen Abzockern empfehlen wir nur dann, wenn Sie im Bestätigungsschreiben in der Widerrufsbelehrung eine ladungsfähige Anschrift (kein Postfach!) des Dienstleisters erhalten haben. In den vielen Fällen, wo lediglich ein Postfach bzw. eine Karibikfirma genannt wurde, kann auf jedwede Brieffreundschaft verzichtet werden.

In den Fällen, wo Ihnen eine echte Postanschrift bekannt gegeben wurde, sollten Sie mit einem einzigen Schreiben den Vertrag bestreiten sowie den Widerruf erklären. Dazu reicht ein ganz kurz abgefasstes Schreiben, zugestellt in beweisbarer Form per Einschreiben und Rückschein.

>>>Vorlage - so geht's<<<

Wenn anschließend trotzdem böse Mahnbriefe kommen, dann können diese ignoriert werden. Dazu mehr weiter unten.


Kein Geschreibsel an Briefkastenfirmen!

Irgendwelche Schreibseleien an Gewinnspielabzocker empfehlen wir nur dann, wenn sich das "Unternehmen" schon im Werbeanruf einwandfrei und korrekt identifiziert hat, d.h. mit dem Namen einer eingetragenen Firma, Anschrift genannt oder zumindest nachträglich ermittelbar. Das ist aber bei 99,999999 Prozent der Gewinnspielanrufe gar nicht der Fall. Mit Phantomfirmen sind Brieffreundschaften nicht erforderlich und auch nicht zielführend. Das gilt auch dann, wenn die Auftragsbestätigung von einer tatsächlich eingetragenen Firma kommt, die aber so im Werbegespräch nicht als Vertragspartner genannt wurde. Mit dieser Firma haben Sie am Telefon nicht gesprochen und folglich auch vertraglich nichts vereinbart. Basta. Das Gegenteil wird die Gegenseite nie nachweisen können, die versuchen das auch erst gar nicht. Mehr zu den bösen Mahnungen dubioser Gewinnspielfirmen weiter unten.

'FAQ - Häufigste Fragen

Hilfe, die haben mir am Telefon ein Gewinnspiel angedreht
Hilfe, die haben versucht, mir was anzudrehen, ich habe abgelehnt, die buchen trotzdem Geld vom Girokonto ab
Hilfe, die buchen mir Geld vom Girokonto ab, ohne dass überhaupt ein Werbeanruf kam
Hilfe, die buchen mir Geld von der Telefonrechnung ab, nach einem Anruf wegen Kündigung eines Gewinnspiels

Wie wehre ich mich gegen die Callcenter-Belästigung durch Telefon-Terror?

Lesen Sie die Artikel:

Abwehr von Cold Calls
Vorbeugung gegen Cold Calls

Rechtsgrundlagen zu Gewinnspielverträgen am Telefon

Eine Zahlungspflicht entsteht für die Betroffenen regelmäßig nicht.

Mit der Gesetzesnovelle gegen unseriöse Geschäftspraktiken, wirksam seit dem 09.10.2013, ist ein neuer Absatz (3) in den Paragrafen 675 des BGB aufgenommen worden, wo eindeutig bestimmt wird, dass Verträge für Gewinnspieleintragungen immer der Textform bedürfen. Das bedeutet: alles das, was bei dem Gewinnspielanruf am Telefon gesagt wurde oder auch nicht, ist schlicht und einfach nicht maßgebend. Solange Sie wegen einer "Gewinnspieleintragung" nichts schrifliches unterschrieben haben, besteht also kein wirksamer Vertrag. Sie haben nichts zu befürchten, es besteht kein Zahlungsanspruch. Da kein Vertrag besteht, müssen Sie auch noch nicht einmal den Widerruf erklären.

Bei den typischen Verkaufsgesprächen für sogenannte "Gewinnspieleintragungsdienste" war es aber auch schon vor Gültigkeit des neuen Paragrafen so, dass aus verschiedenen Gründen kein wirksamer Vertrag zustandekam, weil eine oder mehrere der unten genannten Punkte zutreffen:

  • Das Unternehmen identifiziert sich schon am Telefon nicht korrekt. Bei den Gewinnspielbetrügereien melden sich die Callcenter fast immer nur mit Phantasienamen, meistens sind das irgendwelche frei zusammengewürfelten Hülsen aus den Wörtern "Glück, Geld, Euro, Gewinn, Millionen, Super, Tipp, Express, Komet" u.s.w., dazu meist dahinter noch die magisch klingenden Zahlen "24" oder "49". In aller Regel gibt es keine solchen eingetragenen Unternehmen unter diesen Namen "Millionenexpress" u.s.w.. Mit einem Phantom kann man jedoch nach deutschem Vertragsrecht keinen Vertrag schließen. Bei Abgabe des Angebots muss die leistungserbringende Partei zweifelsfrei bestimmbar sein - was wohl kaum der Fall ist, wenn sich das Glücksfräulein am Telefon mit Falschnamen, ohne Nennung der Identität des Callcenters und mit der Angabe "...aus dem Hause Glückskeks 24" meldet. Da kann genauso gut der Kasper Heinzelmann aus Buxtehude "aus dem Hause Trullala 49" anrufen und ein angeblich kostenpflichtiges Adventslied singen - das ist alles rechtlich null und nichtig.
  • Es wird mit Lügen, arglistiger Täuschung, oft auch mit handfesten Drohungen gearbeitet. Es wird wahrheitswidrig behauptet, dass angeblich bereits ein Gewinnspielvertrag bestehe (den Nachweis hierfür werden die Abzocker nie führen könnnen), es wird gedroht, wenn man jetzt nicht sofort die Kontonummer herausgebe, laufe das Gewinnspiel (was nie bestellt wurde...) noch zwei Jahre weiter. Und dann gehe der Fall an die Rechtsabteilung u.s.w. Anhand solcher Lügen und Drohungen entsteht niemals ein kostenpflichtiger Vertrag.
  • Das Leistungsangebot wird nicht hinreichend beschrieben, man bestellt die nicht vorhandene goldene Katze im schwarzen Sack. Ebenfalls gibt es keine Information über die Zahlungsmodalitäten, Kündigungsbedingungen und Laufzeit, und es wird auch nicht über das Widerrufsrecht informiert. Die Informationspflichten aus § 312d BGB in Verbindung mit Art. 246a EGBGB werden nicht erfüllt.
  • Die sogenannten "Widerrufsbelehrungen" in den "Auftragsbestätigungen", die kurze Zeit nach dem Werbeanruf per Post eintrudeln, spotten jeder Beschreibung und enthalten fast immer grobe Formmängel. S. dazu den Artikel über das Widerrufsrecht.
  • Ein großer Teil der Anbieter arbeitet anonym und möchte auf keinen Fall von den Ermittlungs- oder Finanzbehörden gefunden werden. Meistens erhält man dann lediglich Postfachanschriften oder aber die Adresse dubioser schweizerischer Vorratsgesellschaften im Kanton Zug, deren Geschäftsführer dann im Nachgang gegenüber der Polizei selbst bestreiten, etwas mit den Gewinnspielen zu tun zu haben. Sie selbst seien auch nur Verkäufer irgendwelcher Mantelgesellschaften bzw. Postdienstleister. Alle möchten sie kassieren - aber verantwortlich will niemand sein. Nun denn: wenn schon niemand verantwortlich ist, dann hat auch niemand einen Anspruch gegen Sie geltend zu machen.


Selbst dann, wenn man möglicherweise einer Spielteilnahme zugestimmt hatte, entsteht bei diesen irreführenden Werbeanrufen in aller Regel kein wirksamer Vertrag. Sie brauchen auch nicht befürchten, von solchen "Unternehmen" jemals auf Zahlung verklagt zu werden.

Lesen Sie auch den Artikel:

Telefonisch_abgeschlossene_Verträge

Hilfe! Ein Inkassobüro oder ein Anwalt mahnt mit bösem Brief wegen eines Gewinnspiels

Wie bereits oben erläutert wurde, entsteht bei den albernen Werbeanrufen rechtlich selbst dann i.d.R. kein Vertragsschluss, wenn Sie eine Zusage erteilt haben. Also: wenn es schon keine Vertragsgrundlage gibt, dann hat auch niemand einen Anspruch gegen Sie geltend zu machen. Diese Rechtslage ändert sich auch mit einem oder mehreren Mahnschreiben nicht.

Rechtsanwälte und Inkassobüros haben keine Sondervollmachten. Das sind keine Behörden, sondern es sind nur private Dienstleister, die ihren Auftraggebern nur die Mahnarbeit abnehmen und jetzt fürchterlich die Backen aufblasen, drohen und kläffen. Es ist ja auch vollkommen logisch, dass so etwas passiert. Denn ein Kojote, dem Sie sein Freßchen wegnehmen, wird sofort fürchterlich knurren und heulen. Aber es steht in keinem Gesetz geschrieben, dass Sie dem Kojoten dann ein Leberwurstbrötchen geben müssten, und sie müssen sich deswegen auch nicht bei ihm rechtfertigen, warum er leider keins bekommt. Alle diese in den Mahnungen geäußerten wüsten Drohungen werden auch nicht wahr gemacht. Ob eine Forderung rechtmäßig ist, das entscheidet im übrigen auch nicht der Anwalt oder das Inkassobüro, sondern das entscheidet erst im Streitfall ein Gericht. Jedoch ziehen solche Abzocker aus naheliegenden Gründen so gut wie niemals vor Gericht. Die Wahrscheinlichkeit dafür entspricht etwa der eines Schneegestöbers in der Sahara. Wie bereits oben erläutert, ist die Rechtslage der Abzocker denkbar schlecht. Und selbst in diesem ganz unwahrscheinlichen Fall einer Klage hätte man immer noch 1001 Möglichkeiten, sich mit einem Anwalt zu wehren.

Wenn die also schon nicht klagen wollen, könnten sie allenfalls noch einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Aber auch das passiert nur extremst selten. Das wäre ein gelber Brief vom Amtsgericht mit einer Zahlungsforderung, wogegen Sie dann binnen 14 Tagen Widerspruch einlegen müssten. Dazu reicht das Kreuzchensetzen auf dem beigefügten Formular bei "Widerspruch", zurück senden an das Amtsgericht mit Einschreiben, ohne Begründung, und basta. Danach kann auch kein Gerichtsvollzieher kommen oder irgendein sonstiger Mumpitz passieren. Lesen Sie auch den Artikel:

Zahlungsforderung, der Werdegang

Nach widersprochenem Mahnbescheid wäre auch der weitere Vollstreckungsweg für den Abzocker blockiert. Der Abzocker könnte dann nur noch klagen - aber das will er ja nicht, siehe oben. Also kann er nur noch ein paar böse Mahnbriefe schicken. Na und? Papier ist sehr geduldig, und es kostet nicht Ihr Porto, Papier, Druckertoner. Nach einigen bösen Mahnbriefen schläft dann auch das Theater sang- und klanglos von selbst ein. Wir kennen diese Methoden jetzt seit einigen Jahren, es ist immer dasselbe, inzwischen bei Millionen von Betroffenen. Diese Art der Abzocke lebt nur von der Drohfassade. Hinter dieser Drohfassade ist nur morsches Gebälk, das beim ersten kräftigen Tritt sofort einstürzt.

Irgendwelche Brieffreundschaften oder Telefonanrufe an unseriöse Inkassobüros oder Anwälte von Gewinnspielabzockern sind unnötig und auch nicht zielführend. Es wird sowieso weiter gedroht und gemahnt, auch wenn die Drohungen niemals wahr gemacht werden. Also: lassen Sie die Schreibselei, und rufen Sie auch nicht dort an. Und unterschreiben Sie auf gar keinen Fall ein Ratenzahlungsangebot mit Schuldanerkenntnis. So etwas legen viele Inkassobüros gern ihren Mahnbriefen bei, und wenn Sie so etwas einmal völlig unnötig unterschrieben haben, wird es leider oft schwierig, dann noch um die Zahlung herumzukommen. Einer der ganz wenigen Fehler, den Sie als Verbraucher überhaupt machen können. Aber selbst dann ist nicht Hopfen und Malz verloren, wie >>>dieses Beispiel einer vom Abzocker zurückgezogenen Zahlungsklage<<< deutlich zeigt. Selbst dann können Sie sich mit einem guten Anwalt wehren. Und wenn Sie so einen Fehler wie z.B. die Unterschrift unter so eine Vereinbarung erst gar nicht machen, ist es extremst unwahrscheinlich, dass die Gegenseite überhaupt daran denkt, vor Gericht zu ziehen.


Also: Schweigen ist Gold. Und wer nicht zahlt und nicht reagiert, kann sein Geld behalten. Millionen von Betroffenen haben es ohne negative Folgen so gemacht. Es gibt für Sie keinen Grund, es nicht genauso zu machen. Nach ein paar bösen Mahnbriefen ist sang- und klanglos Ruhe.

Gibt es auch Prozesse gegen Betroffene?

Sie brauchen wirklich keine Angst davor zu haben. Hier sind bisher in mehreren Jahren trotz Millionen von Betroffenen, von denen ca. 40 % die Lastschriften zurückbuchen lassen, nur sehr wenig Klagen vor Gericht bekannt geworden. Und immer sind die Abzocker als geprügelte Hunde aus den Verfahren gegangen.

In einem bekannten Fall einer Klage hat eine Betroffene Mahnungen für eine angebliche Eintragung für Gewinnspiele im Internet erhalten, obwohl sie sich dort niemals angemeldet und niemals Kontakt zu dem Dienstleister hatte. Trotz Widerspruch hat das "Unternehmen" nichts anderes zu tun gehabt, als ein Inkassobüro zu beauftragen und dann auch noch den Mahnbescheid zu beantragen. Die Betroffene war es daraufhin leid, sie hatte sich einen Anwalt genommen, der Anwalt hat dann die Überleitung ins streitige Verfahren beantragt und einen Schriftsatz ans Gericht geschickt. Der Abzocker hat dann danach sofort die Klage zurückgezogen und ausdrücklich auf den Anspruch verzichtet, sofort als er gesehen hat, dass sich die Beklagte qualifiziert mit Anwalt wehrt. Auf den Prozesstermin wollte der Abzocker es erst gar nicht ankommen lassen, er hätte dann nämlich nur noch mehr Gerichtsgebühren versenkt und auch noch ein negatives Urteil gegen sich kassiert. Inklusive Berichterstattung in allen möglichen Medien, und gerade so etwas können solche Abzocker nun gar nicht brauchen. Daher hat er lieber gekniffen und den Schwanz eingezogen. Und durfte alle Rechtskosten bezahlen, auch die Anwaltskosten der Betroffenen. Mehr dazu:

Forum bei computerbetrug.de - Klagerücknahme der Forderung für Gewinnspieleintragung - AG Krefeld

In einem zweiten Fall hat es sich eigentlich nicht um ein Gewinneintragungssystem gehandelt, sondern um ein Gewinnspiel im Verbund mit einer Warenbestellung. Es hatte sich dummerweise eine alte Dame durch die wüsten Drohungen eines Inkassobüros dazu verleiten lassen, ein sogenanntes "Ratenzahlungsangebot und Forderungsanerkenntnis" zu unterschreiben. In diesem Fall hat das Gericht trotzdem die Zahlungsklage abgewiesen, weil bereits der Hauptvertrag als sittenwidrig angesehen wurde. Trotz Forderungsanerkenntnis hat der Abzocker die Klage verloren und musste alle Rechtskosten zahlen. Mehr dazu hier:

Forum bei Computerbetrug.de - Urteil AG Krefeld - Sittenwidrigkeit bei Forderung aus Ratenzahlungsvereinbarung

In einem dritten Fall hatte eine Betroffene unglücklicherwiese ebenfalls eine Ratenzahlungsvereinbarung unterzeichnet. Aber selbst unter diesen Voraussetzungen haben die Abzocker sofort bei qualifizierter anwaltlicher Gegenwehr die Klage lieber zurückgenommen.

>>>Klagerücknahme Fortunatipp 49/Condor Forderungsmanagement, AG Krefeld, 1 C 475/12<<<

Ganz offensichtlich wollte man kein negatives Urteil riskieren.

Alle diese Verfahren wurden also von den Abzockern verloren bzw. selbst zurückgezogen. Weitere Fälle sind uns nicht bekannt geworden, und das angesichts einer Unzahl von Betroffenen.


Also: die Wahrscheinlichkeit, von einem Gewinnspielabzocker verklagt und dann auch noch verurteilt zu werden, liegt praktisch bei Null. Daran ändert übrigens auch die Drohung mit einer angeblichen "Gesprächsaufzeichung des Kontrollanrufs" nichts.

Der sogenannte "Kontrollanruf" und die Gesprächsaufzeichnung - wertlos für die Abzocker!

Zunächst einmal wird der Betroffene mit einem Werbegespräch geködert, in dem Lügen, teilweise auch handfeste Drohungen geäußert werden. Dieses erste Werbegespräch wird in aller Regel nicht aufgezeichnet. Kein Wunder, denn der Abzocker wird auf keinen Fall hiermit auch noch ein Beweismittel bezüglich seines eigenen Betrugsmanövers in die Welt setzen wollen. Er kündigt dem Betroffenen daher einen sogenannten "Kontrollanruf" an, der angeblich zur Sicherheit und Bestätigung notwendig sei. Erst dieser Kontrollanruf wird in aller Regel aufgezeichnet.

Da in dem vorangekündigten "Kontrollanruf" jedoch keine Erklärungen bezüglich des eigentlichen Leistungsangebots mehr abgegeben werden, und da sich der Anrufer im Kontrollanruf nur auf das vorausgegangene Werbegespräch beziehen wird, muss der Inhalt der Erklärungen zum Leistungsangebot strittig bleiben, selbst wenn ein Gesprächsmitschnitt dieses Kontrollanrufs präsentiert wird. Solange der Unternehmer keinen Mitschnitt des entscheidenden Werbegesprächs liefert, wird er schlechte Karten haben, wenn er einen Zahlungsanspruch gerichtlich geltend machen will. Insofern sind die immer wieder kolportierten Mitschnitte der sogenannten "Kontrollanrufe", auch wenn es sie gibt, in den allermeisten Fällen völlig wertlos, weil sie keinen Erklärungsinhalt zum Leistungsangebot bieten, weil auf die Modalitäten zur Kündigung und zur Vertragsdauer entweder nicht oder nur unzureichend eingegangen wird, und vor allem, weil auch im Kontrollanruf für Gewinneintragsdienste niemals die Identität des Unternehmers offengelegt wird.

Wenn bei Durchsuchungen von Callcentern die Ermittler einmal auf Datenträgern solche Aufzeichnungen vorfinden, werden diese Aufzeichnungen oft sogar auch als Beweismittel gegen die Betreiber der Callcenter selbst verwendet - im Strafverfahren.


Kurzum: Aufzeichnungen dieser albernen Kontrollanrufe oder "Quality Calls" sind für die Abzocker rechtlich völlig wertlos - und was daran "Qualität" haben soll, erschließt sich uns ebenfalls nicht.. Wir haben eine große Anzahl solcher Aufzeichnungen gesammelt, und allesamt beweisen sie rechtlich nicht in einem einzigen Fall einen korrekten, unangreifbaren Vertragsschluss, in nicht wenigen Fällen jedoch den banden- und gewerbsmäßigen Betrug des Abzockers. Angst vor diesen Aufzeichnungen ist also unbegründet.

Angehörige von SeniorINNen: aufgepasst!

Alle Leser, die alte Menschen kennen bzw. sogar betreuen, sollten diese Zeilen besonders aufmerksam lesen. Die Zielgruppe der SeniorINNen wird nämlich von den Gewinnspielbetrügern im besonders hohen Maße beharkt. Es werden ganz gezielt Datensätze mit Personen über 60 Jahren von dubiosen Adressbrokern angekauft und für Callcenteranrufe verwertet. Das ist umso mehr der Fall, seit im Sommer 2010 diverse Personen aus dem Umfeld des Wiener Gewinnspielkarussells verhaftet und etliche Callcenter durchsucht und geschlossen wurden. Die Gauner konzentrieren sich seither vermehrt auf alte Menschen, weil sie hier mit geringerer Wahrscheinlichkeit auf Gegenwehr treffen. Gerade alte Leute sind den skrupellosen Lügen und Drohungen regelmäßig nicht gewachsen.

Wir kennen Fälle, wo alte Menschen von gleich mehreren Gewinnspiel-Zecken um insgesamt hohe fünfstellige Beträge geprellt wurden. Das sind keine Einzelfälle. Oft können irgendwann nicht einmal mehr die Mieten bezahlt bzw. Lebensmittel gekauft werden, in manchen Fällen hungern die SeniorINNen lieber, als sich ihren Angehörigen anzuvertrauen. Achten Sie auf solche möglichen Fälle in Ihrer Umgebung, wenn sich ein alter Mensch plötzlich zurückzieht, keinen Besuch mehr will, in sich gekehrt ist, stark abnimmt etc. Stellen Sie gezielte Fragen. Denn in solchen Fällen können Sie als Angehöriger dafür sorgen, dass dem alten Menschen mindestens ein großer Teil der Beträge wiederbeschafft wird. Lassen Sie es am besten auch erst gar nicht soweit kommen, und warnen Sie alle Ihnen bekannten alten Menschen vor diesen Betrügereien.

Lesen sie dazu auch die Artikel:

Senioren vor Abzocke schützen
Bekannte Maschen der Telefon-Abzocke

Die Phantasie der Gangster kennt keine Grenzen. Sie gründen sogar Seniorenschutzvereine gegen Einsamkeit im Alter und lassen sich auch noch frech grinsend von denselben großen Zeitungen dafür feiern, für deren Vertrieb sie mit ihren Callcentern Werbung treiben. Sie rufen unter falscher Identität als angebliche "Verbraucherschutzvereine" oder als "Bundesnetzagentur" oder auch als "Kriminalpolizei" an, sie drohen und lügen, dass sich die Balken biegen, oder sie versprechen Autogewinne, wenn sofort 2000 Euro Gebühr in die Türkei überwiesen würden u.s.w. Ein irgendwie geartetes Unrechtsbewusstsein geht ihnen dabei völlig ab. Sie sehen sich selbst als seriöse Leistungsträger, denen solche Methoden ganz selbstverständlich zustehen. Ein besonders widerwärtiges Beispiel inklusive Gesprächsmitschnitten finden Sie hier:

https://www.antispam-ev.de/news/?/archives/300-C-wie-Zebra-oder-Wie-dreist-die-Telefonabzocker-mittlerweile-vorgehen.html

Das sind offensichtlich die Methoden der "modernen Dienstleistungsgesellschaft", für die der deutsche Callcenterverband sich so vehement einsetzt - auch wenn es sich hierbei angeblich immer nur um "einige wenige schwarze Schafe" handeln soll. Nach unserem Geschmack blöken diese schwarzen Schafe aber reichlich laut und unangenehm, dafür, dass es angeblich so wenig sein sollen.


Schützen Sie alte Menschen in Ihrer Umgebung vor solchen Machenschaften!

Hintergründe - Geschichtliches zur Gewinnspielabzocke

Diese Form der Abzocke ist noch nicht sehr alt, es gibt sie ca. seit 2008. Entstanden ist die Abzocke als böswillige Reaktion der Callcenterbetreiber auf das Verbot telefonischer Werbung für Glücksspiele. Und zwar war am 01.01.2008 die Neufassung des sogenannten "Glücksspielstaatsvertrags" (GlüStV) in Kraft getreten. In diesem Vertrag hat der Staat erstmalig die Telefonwerbung für Glücksspiel (also auch für Lotterien) ausdrücklich verboten. Das hatte auch einen handfesten Grund. Es drohte nämlich europarechtlich der Entzug des sogenannten "Glücksspielmonopols". Dem Staat als Betreiber der staatlichen Klassenlotterien wurde von den privaten Wettbetreibern vorgeworfen, massiv mit Telefonwerbung den Verkauf der Klassenlotterien zu forcieren. Weil der Staat aber immer das Glücksspielmonopol mit einer sogenannten "Suchtprävention" begründet hatte, drohte hier tatsächlich die Rechtfertigung für das Monopol wegzufallen. Man konnte beim besten Willen nicht mehr begründen, weshalb man einerseits ein Monopol angeblich zur Prävention gegen Spielsucht aufrechterhielt, andererseits aber selbst massiv Telefonwerbung auch gegenüber eigentlich suchtgefährdeten Personen mit prekärem Lebenshintergrund beauftragt hatte. Es drohte eine Klage der privaten Glücksspielbetreiber vor dem EU-Gerichtshof.

Die Reaktion des Staats bestand daraufhin im Verbot der Telefonwerbung für Lotterien. Dies geschah nicht etwa aus Gründen des Verbraucherschutzes, sondern rein aus nackter Angst vor dem Verlust des Glücksspielmonopols und damit einer fetten Einnahmequelle. Also musste notgedrungen und blutenden Herzens ein Bauernopfer dargebracht werden. Dies geschah denn auch in Form des § 5 Abs. 3 GlüStV, wo es heißt:

Zitat

"Werbung für öffentliches Glücksspiel ist im Fernsehen (§§ 7 und 8 Rundfunkstaatsvertrag ), im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten." (Quelle: § 5 Abs. 3 GlüStV)

"Verboten". Basta. Eigentlich eine fast unerwartet klare und unmissverständliche Formulierung. Sollte man meinen. Man fragt sich, was daran missverständlich gewesen war, denn in der Folge hatte keinesfalls die Telefonwerbung für Klassenlotterien aufgehört. Vielmehr hatte man im ersten Halbjahr 2008 sogar den Eindruck, dass die Beschwerden nur noch mehr wurden. Offenbar haben die staatlichen Aufsichtsbehörden bei den Bundesländern nichts wissen wollen bzw. augenzwinkernd weggeschaut.

Nachdem dann die Verbraucherverbände und auch der Antispam e.V. massiv in Beschwerden an die zuständigen Stellen die Telefonwerbung sowie das Vollzugsdefizit in der Verbotsdurchsetzung beklagt hatten, kam der Staat in der Folge nicht mehr darum herum, das Verbot auch tatsächlich ab und an durchzusetzen. Die Betreiber der Callcenter sowie die Werbeagenturen bekamen also zunehmend Schwierigkeiten.

Nun war das Telefonmarketing im Outbound für Klassenlotterien und Spielvermittler vorher jahrelang der Motor der Callcenter-Industrie gewesen. Die Callcenter waren von dieser Lotteriewerbung wirtschaftlich weitgehend abhängig. Abseits der Lotteriewerbung waren Aufträge für andere Dienstleistungen oder Produkte weit weniger bedeutend: ein bißchen Zeitschriftenwerbung, ein bißchen Werbung für Telefonverträge, ein paar "Meinungsumfragen", etwas Werbung für Schrottimmobilien - aber das war es dann auch schon. Der Löwenanteil lag jedoch immer in den Aufträgen der NKL/SKL und ihrer beauftragen Spielvermittler. Und dieser Pfeiler brach nun plötzlich weg.

Wenn man die Denkweise der beteiligten Herrschaften ein wenig kennt, kann man sich hier bereits vorstellen, was dann passiert ist. Die wollten keinesfalls auf ihre lukrativen Einkünfte verzichten. Es musste also ein Ersatz her.

Ein Ersatz wurde denn auch in einer Methode gefunden, die erstmalig in den Anfängen schon ca. 2007 beobachtet wurde: Werbung für sogenannte "Gewinnspieleintragungsdienste". Mit diesen sogenannten "Eintragungen" kam man auch formalrechtlich um das Werbeverbot für Glücksspiel herum, weil hier eben kein Glücksspiel mehr verkauft wurde, sondern lediglich eine "Dienstleistung" in Form der angeblichen Eintragung bei "Top-Gewinnspielen". Die Gewinnspiele, bei denen angeblich "eingetragen" wird, sind dagegen kostenlos, daher besteht kein Spieleinsatz und damit also auch kein Glücksspiel. Diese Methode hatte auch den unbestreitbaren Vorzug, dass der Verbraucher beim besten Willen nicht nachvollziehen kann, ob überhaupt eine tatsächliche Gegenleistung erfolgt. Er kauft die goldene Katze im Sack. Dass er da tatsächlich bei "200 Top-Gewinnspielen" eingetragen wird - das kann er glauben oder auch nicht.

Das kam natürlich dem Wunsch nach ungebremster Geldakquise sehr entgegen. Denn nun mussten nicht einmal mehr Lottoscheine gekauft werden, die Einnahmen mussten nicht mehr mit den Lotterien geteilt werden, sondern gingen 1:1 nach Abzug einer kleinen Provision für die Callcenter auf Anderkonten in der Schweiz oder in Liechtenstein. Auf einer Art "Klausurtagung" auf einer Finca auf Mallorca, beteiligt waren mehrere Vertreter der Callcenterbranche und diverser Marketingunternehmen, wurde diese Idee ausgearbeitet und in konkrete Pläne gegossen. Das sogenannte "Wiener Karussell" entstand. Das ist ein Geflecht aus mehreren locker organisierten Satelliten, wobei immer eine bestimmte Gruppe mehrerer "Master-Minds" die Daten verwalten und die Aufträge an die Callcenter vergeben. Die Datenquellen waren ja bereits vorhanden, die Marketingagenturen waren im Besitz großer Mengen an Kundendaten der SKL und NKL. Diese Datensätze wurden zuerst beharkt, weitere Datenquellen ergaben sich aus Lecks z.B. bei der Deutschen Telekom sowie durch Ankäufe bei Adresshändlern. Diese Felder mussten nur noch beackert werden. Was man dann auch reichlich tat. Seit dem Sommer 2008 häuften sich die Beschwerden wegen nervtötender, wiederholter Anrufe zur Bewerbung dieser Gewinnspiele. Wer aus irgendeinem Grund das Pech hatte, in den Datenbanken des Karussells gespeichert zu sein, hatte fortan keine Ruhe mehr. Bis in den späten Abend hinein, auch samstags/sonntags, wurde genervt, genötigt und massiv belästigt, teilweise erfolgten 10, 30 oder auch 50 Anrufe am Tag.

Aufgrund der massiven Beschwerden war der Staat gezwungen, wieder einmal wenigstens mit einer kosmetischen Maßnahme zu reagieren. Mit der Gesetzesnovelle gegen unlautere Telefonwerbung, in Kraft getreten am 04.08.2009, wurden einige eher schwache Änderungen im Verbraucherrecht implementiert. Seither gibt es z.B. ein Widerrufsrecht auch bei telefonischen Bestellungen von Zeitschriften und Lotterien. Eine Bestimmung, die vorgesehen hätte, dass ein telefonisch geschlossener Vertrag erst nach schriftlicher Bestätigung wirksam wäre (die sogenannte "Bestätigungslösung"), wurde jedoch während der Beratungen im Bundestag verworfen. Wieder einmal hat man offenbar auf das Geschrei der Lobbyverbände gehört, die Callcenterindustrie hatte in branchenüblicher Schwarzmalerei den Verlust abertausender Arbeitsplätze prophezeit. Jedenfalls haben nach Inkrafttreten der Novelle die Belästigungen nicht abgenommen.

Eine spürbare Besserung ergab sich jedoch Zug um Zug während des ersten Halbjahrs 2010. Während dieser Zeit erfolgten großangelegte strafrechtliche Ermittlungen gegen mehrere der Satelliten des Wiener Karussells. In Berlin, in Essen, in Krefeld, in Paderborn, in Bielefeld, in München und anderswo wurden Callcenter, die Büros dubioser Zahlungsdienstleister sowie sogar eine Privatbank durchsucht, es erfolgten mehrere Wellen von Festnahmen wichtiger "Master-Minds" des Wiener Karussells. Derzeit finden Prozesse in Berlin, in Mannheim und in Bielefeld statt. Vor allem die Zerschlagung der sogenannten "Flammkuchen-Connection" hat das Karussell stark mitgenommen. Auffälligerweise versandeten in Wien für einige Zeit die Ermittlungen gegen wichtige österreichische Beteiligte. Jedoch erfolgten dann auch dort Verhaftungen gegen mehrere an zentraler Stelle sitzende Täter, darunter den höchsten Kopf des Kartells sowie dessen Geldwäscheorganisator und auch gegen den Chef der zugehörigen EDV-Dienstleistungsfirma.

Ebenfalls wurde der sogenannte "Zuger Kreisel" von den Ermittlern aufgemischt, das ist ein Bandenkonglomerat, das im Rahmen des Gewinnspielbetrugs wegen betrügerischer Abbuchungen von Telefonrechnungen aufgefallen ist.

Jedenfalls wurden dem Kraken ein paar Fangarme, vielleicht sogar der Kopf abgeschlagen. Aber es gibt Hinweise, dass sich die verbliebenen Banden wieder neu formieren. Derzeit beobachtet man mehrere noch aktive Gruppen. Zum einen wäre hier ein zwielichtiger Callcenter-Betreiber griechischer Herkunft zu nennen, zum anderen ist es der Hamburger Kreis rund um einen dick im Lotteriegeschäft tätigen Unternehmer, der gesteuert über eine türkische Werbeagentur gezielt Callcenter in der Türkei mit der unseriösen Telefonwerbung beauftragt. Es darf offen bleiben, ob sich ein Ermittler an diesen mächtigen Hamburger Klüngel herantraut. Gerade die türkischen Callcenter fallen besonders unangenehm durch eine unverschämte und ruppige Arbeitsweise auf. Solche Landplagen schaffen es z.T. jahrelang, fast ungestört ihr Unwesen zu treiben und vor allem alte Menschen zu drangsalieren.

Seit dem Herbst 2010 evaluiert die Bundesregierung neue Maßnahmen in der Gesetzgebung, weil die Prophezeiung der Verbraucherverbände eingetreten war, dass die Novelle von 2009 nicht ausreicht, und weil die Belästigung nicht spürbar abgenommen hatte. Erneut brachten die Landesregierungen von Bayern und NRW eine Initiative mit der "Bestätigungslösung" aufs Tablett. Auch der Antispam e.V. unterstützt diese Initiative.

Newsartikel antispam-ev.de

Jedoch sind auch diesmal natürlich wieder die Lobbyistenverbände auf den Plan getreten. Die Bestätigungslösung sei gegen die moderne Dienstleistungsgesellschaft, wettert z.B. der deutsche Callcenterverband. Zunächst wurde daher die Bestätigungslösung verworfen. Jedoch geriet das Thema erneut auf die Bühne, und seit dem 09.10.2013 gilt gemäß des novellierten § 675 Abs. 3 BGB ein Textformerfordernis für Gewinnspieleintragungsdienste. Eine Ausweitung der Bestätigungslösung auf Zeitschriftenbestellungen und TK-Providerverträge, die häufig ebenfalls unter sehr dubiosen Bedingungen am Telefon beworben werden, wurde allerdings durch die Lobby wieder einmal erfolgreich verhindert. Immerhin besteht jetzt aber eine sehr hohe Rechtssicherheit bezüglich dieser angeblichen "Verträge" für Gewinnspieleintragungen.

Allerdings bleiben die bereits hinlänglich thematisierten Probleme weiterhin bestehen: das Vollzugsdefizit im Wettbewerbsrecht sowie das unzulängliche Inkassorecht, das es erst ermöglicht, dass dubiose Inkassodienstleister ungestraft vor allem alte Menschen mit wüsten Drohungen belästigen können. Mehr dazu:

Inkassokriminalität
Deutschland - das Abzockerparadies

Wie auch immer: unsere Regierung ist offenbar der Meinung, dass es schön so ist, wie es ist, und dass es nach Möglichkeit so bleiben soll. Nun denn.




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