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Inkassobüros

Dieser Artikel behandelt das Thema "Inkassobüros" und räumt hoffentlich mit der weitverbreiteten, aber unbegründeten Angst vor solchen "Dienstleistern" auf.

Inhaltsverzeichnis

Kurzinfo auf einen Blick: Was man auf jeden Fall wissen sollte

  • Nicht alle Forderungen von Inkassobüros sind gerechtfertigt.
  • Es gibt seriöse, aber auch unseriöse Inkassobüros. Von diesen unseriösen Inkassobüros werden z.T. einfach frei erfundene Forderungen vertreten.
  • Es gibt keinen Grund, eine ungerechtfertigte Inkassoforderung zu bezahlen.
  • Ein Inkassobüro ist keine Behörde und hat keine Sonderrechte. Sondern es ist ein Schreibdienstleister, der im Auftrag Droh- und Mahnbriefe schreiben darf.
  • Unseriöse Inkassobüros drohen bei unberechtigten Forderungen immer wieder gern mit Maßnahmen, die dann niemals wahrgemacht werden.
  • Es gibt keine Rechtspflicht, auf eine ungerechtfertigte Inkassoforderung reagieren zu müssen - außer beim (seltenen) Mahnbescheid.
  • Es macht in der Regel keinen Sinn, Streitigkeiten mit Inkassobüros am Telefon austragen zu wollen. Zu empfehlen ist ausschließlich die Schriftform. Wenn Sie damit nicht klarkommen, holen Sie Rechtsberatung ein.
  • Auf keinen Fall eine Ratenzahlungsvereinbarung unterschreiben, ohne diese durch eine Beratung prüfen zu lassen.

Einleitung

Zunächst einige grundsätzliche Anmerkungen:
Inkassobüros haben vielleicht keinen guten Ruf. Sie sind aber notwendig, weil in der Tat die Tendenz zu einem schleppenden Zahlungsverhalten leider zunehmend ist. Z.B. hat in Deutschland fast jeder Handwerker Zahlungsaußenstände in z.T. fünfstelliger Höhe wegen verschleppter bzw. nicht geleisteter Zahlungen. Gerade kleine und mittelständische Betriebe sind durch derartige Ausfälle z.T. direkt mit Insolvenz bedroht, da sie sowohl mit geleisteter Arbeitszeit als auch mit Material ständig in Vorleistung gehen müssen. Daher hat jeder Gläubiger das Recht, im Rahmen des Zulässigen alle Mittel auszuschöpfen, um für die geleistete, einwandfreie Arbeit auch den vereinbarten Preis einzufordern.

Unbeachtet dessen ist aber auch ein allgemeiner Verfall moralischer und rechtlicher Standards im Geschäftsleben zu beobachten. Für viele Zeitgenossen gelten inzwischen - auch politisch durchaus geduldet - nur noch die goldenen Regeln des "Tüchtigen":

  • Frechheit siegt
  • Abzocken, was geht
  • möglichst viel Dreck zu noch viel mehr Geld verwandeln
  • dazu ist jedes Mittel recht, Hauptsache, man lässt sich nicht erwischen
  • die Dummen, Unerfahrenen, Alten, Behinderten etc. nach Strich und Faden ausnehmen, wo immer möglich; diese sind schließlich "selbst schuld"
  • Wer sich nicht wehrt, ist "selbst schuld"
  • Wer Steuern zahlt, ist "selbst schuld"
  • Wer ehrlich arbeitet, ist "selbst schuld"

Man beobachtet dabei auch die steigende Tendenz, dass betrügerische Unternehmen "aus dem Dunkel heraus" operieren und dazu Tarnunternehmen mit Briefkastenadressen in England gründen (->Limited mit Briefkastenadresse, Briefe oft unzustellbar...), oder in Spanien, Dubai, in der Schweiz (dort besonders: Kanton Zug), Liechtenstein, Rumänien, gern auch auf Südseeinseln (Niederländische Antillen, Tortola Island, Virgin Islands...), um ihre dubiosen Geschäftspraktiken vor Rechtsverfolgung in Deutschland zu schützen, und um das Unternehmen einem Zugriff der Finanzbehörden weitestgehend zu entziehen.

Dazu benötigen die betreffenden "Unternehmen" jedoch einer helfenden Infrastruktur in Deutschland, die an diesen Praktiken dann mitverdient, und die gewillt ist, unter dem Deckmantel angeblichen "Nichtwissens" Beihilfe zum Betrug zu leisten.

Zu dieser Mithilfe bedienen sich unseriöse Unternehmen eben oft auch dubioser Inkassobüros. Diese dubiosen Büros sind nicht kennzeichnend für die gesamte Inkassobranche, schädigen aber immens deren Ruf, obwohl sie eigentlich nur die allgemeine Tendenz der sinkenden moralischen Standards widerspiegeln.

Aber auch bei eigentlich rechtmäßigen Forderungen beobachtet man bei vielen Inkassobüros eine unangenehme Tendenz zur Berechnung überzogener Gebühren sowie "kreativer" Sonderposten, die vor Gericht niemals Bestand hätten. Beispielsweise "Kontoführungsgebühren", oder "Mehrwertsteuer" für die Inkassoleistung, obwohl der Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist und daher diese Steuer letzten Endes gar nicht zu entrichten hat. Gerade bei rechtsunkundigen Schuldnern machen viele Inkassobüros auf diese Weise aus einer Mücke einen Elefanten. Bei ohnehin zahlungsschwachen Schudlnern verursacht diese Kostentreiberei dann häufig weitere Zahlungsschwierigkeiten.

Was darf ein Inkassobüro, und was sind seine Pflichten?

Zulassung

Ein Inkassobüro in Deutschland muss eine Zulassung des im Bezirk zuständigen Gerichtspräsidenten haben. Das Betreiben "wilder Inkassobüros" ohne Zulassung ist ordnungswidrig. Die Zulassung sollte im Briefkopf des Inkassoschreibens ersichtlich sein. Sie können die Zulassung eines Inkassobüros auch selbst im Rechtsdienstleistungsregister nachprüfen. Dort steht auch für jedes Inkassobüro, welches Oberlandesgericht für die Zulassung verantwortlich und aufsichtführend ist. Ein "wildes" Inkassobüro sollten Sie dem im betreffenden Bezirk zuständigen Oberlandesgericht melden.

Transparenz der Forderungen

Ein Inkassobüro muss mitteilen, wer sein Mandant ist. Und zwar mit ladungs- und zustellfähiger Anschrift. Die Mitteilung einer dubiosen Briefkastenadresse in England bzw. auf den Jungfraueninseln genügt nicht, wenn dort erwiesenermaßen eingeschriebene Briefe nicht zustellbar sind.

Ein Inkassobüro muss mitteilen, welcher Tatbestand die Hauptforderung begründet.

Spätestens auf Anfrage muss das Inkassobüro die unterzeichnete Bevollmächtigung des Mandanten gem. §§ 164ff BGB im Original vorlegen.

Bei einer abgetretenen Forderung muss auf Anfrage die Abtretungserklärung nach § 410 BGB vorgelegt werden.

Abgetretene Forderung

Ein Inkassobüro kann eine Forderung "kaufen" und damit ohne vorhandenen Auftraggeber/Mandanten als eigene Forderung eintreiben. Allerdings muss es dann spätestens auf Anfrage mitteilen, von wem es die Forderung abgekauft hat, und es muss die Abtretungserklärung bzw. Vollmacht im Original gem. § 410 BGB mit beilegen, und zwar mit ladungsfähiger und zustellfähiger Anschrift. Die Mitteilung einer dubiosen Briefkastenadresse in England bzw. auf den Jungfraueninseln genügt sicherlich nicht.

Im Falle einer abgetretenen Forderung darf das Inkassobüro keine Gebühren für die Eintreibung der Forderung verlangen.

Anspruch auf Erstattung der Inkassogebühr

Soll man überhaupt Inkassogebühren zahlen - ja oder nein?

Diese Frage ist leider sehr komplex und nicht schnell zu beantworten.

Es ist derzeit in der Rechtsprechung streitig, ob überhaupt Inkassokosten als Verzugsschaden dem Schuldner angelastet werden dürfen.

Die Tendenz scheint jedoch zunehmend hin zu einer inkassounfreundlichen Rechtsprechung insbesondere auf Amtsgerichtsebene zu gehen.

Da das Thema komplex ist, wird auf einen eigenen Artikel verwiesen:

Rechtsanspruch Erstattung von Inkassogebühren

Wie soll man es nun handhaben? - Das ist die Gretchenfrage, die wir Ihnen nicht eindeutig beantworten können. Wenn Sie auf maximale Sicherheit gehen wollen, dann bezahlen Sie eben die Inkassokosten in erlaubter Höhe - siehe dazu weiter unten.

Wenn Sie aber auch nur über ein ganz wenig sportliches Naturell verfügen und ein recht kleines Kostenrisiko in Kauf nehmen wollen, dann können Sie folgenden Weg gehen:

  • Sie zahlen auf das Konto des Gläubigers (nicht an das Inkassobüro!) die Hauptforderung plus eine Mahnpauschale von 10 Euro plus die aufgelaufenen Zinsen zum Basiszinssatz. Wie hoch diese Zinsen sind, können Sie auf der folgenden Webseite berechnen:
http://basiszinssatz.info/zinsrechner/
  • Sie teilen dem Inkassobüro in einem einzigen Schreiben mit, dass Sie aufgrund der ständigen Rechtsprechung und aufgrund der Schadensminderungspflicht die Erstattung von Inkassokosten ablehnen, und dass Sie die Hauptforderung an den Gläubiger überwiesen haben.

Mit dieser Vorgehensweise erscheint es derzeit als äußerst unwahrscheinlich, dass Sie von einem Inkassobüro bzw. einem Forderungssteller trotzdem auf Erstattung der Inkassokosten verklagt und auch noch verurteilt werden. Wirkliche Klageversuche scheinen nur noch äußerst selten stattzufinden. Im Vergleich zu den geforderten Inkassokosten ist den Inkassobüros inzwischen ganz offensichtlich das Prozesskostenrisiko zu hoch, angesichts der in letzter Zeit zunehmend inkassounfreundlichen Rechtsprechung.

Wir werden die weitere Entwicklung der Rechtsprechung insbesondere nach Gültigkeit seit der Novellierung des RDG in 2013 sorgfältig beobachten und ggf. die Berichterstattung hier anpassen. Jedoch ist derzeit ein geänderter Trend nicht ersichtlich. Mit der oben genannten Vorgehensweise erscheint Ihr Rechtsrisiko minimal.

Letztendlich ist es natürlich allein Ihre Entscheidung. Im Zweifel holen Sie Rechtsberatung ein.

Voraussetzung zum Erheben von Gebühren

  • Es muss überhaupt insgesamt ein berechtigter Forderungsanspruch vorliegen. Im wesentlichen ist hier die Frage zu stellen, ob ein wirksamer Vertrag existiert und ob die zugrundeliegende Leistung/Lieferung seitens des Forderungsstellers überhaupt korrekt erbracht wurde. Falls nicht - dann besteht überhaupt gar kein Zahlungsanspruch, damit natürlich erst recht kein Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten.
  • Es muss ein Zahlungsverzug vorliegen. Daher muss vorher bereits eine Rechnung zugestellt worden sein, die vom Schuldner auch qualifiziert bestritten werden konnte. Und zwar mit ladungs- und zustellfähiger Anschrift des Vertragspartners/Anbieters. Es kann also z.B. nicht so sein, dass ein Inkassobüro, ohne dass überhaupt eine Rechnung zugestellt wurde, Mahngebühren erhebt, für die Leistung eines angeblichen Vertragspartners in Übersee, ohne ladungs- und zustellfähige Postanschrift des Vertragspartners. Wenn dem Mahnungsempfänger eine ladungsfähige Anschrift des Gläubigers nicht vorher in einer Rechnung bekanntgegeben wurde, hat das Inkassobüro auch bei der ersten Mahnung keinen Anspruch auf Zahlung von Mahngebühren, da der Schuldner keine Gelegenheit hatte, die Forderung qualifiziert zu bestreiten.
  • Die Forderung muss unbestritten sein. Es kann nicht so sein, dass ein Inkassobüro trotz nachweisbarem Bestreiten der Forderung seitens des Schuldners weitere Droh- und Mahnbriefe versendet, und dass es dann auch noch schrittweise die Mahngebühren bis in astronomische Bereiche erhöht. Selbst, wenn es sich herausstellt, dass die Hauptforderung doch rechtens war, darf das Inkassobüro ab dem Zeitpunkt, wo die Forderung bestritten wurde, nicht mehr tätig werden und daher auch keine weiteren, erhöhten Forderungen mehr aufsatteln. Lediglich, wenn das Inkassobüro gleichzeitig eine Anwaltskanzlei ist, dürfen weitere Mahnbriefe an den Schuldner geschrieben werden.
  • Die Forderung darf nicht an das Inkassobüro selbst abgetreten worden sein. Hat das Inkassobüro die Forderung vom Mandanten gekauft, betreibt es dann die Angelegenheit in eigener Sache und darf daher keine Inkassogebühren verlangen

Gebührenhöhe

Ein Inkassobüro darf Gebühren für die Eintreibung der Forderung verlangen, jedoch in einem vernünftigen, zulässigen Rahmen. Seit der Novelle zum EGRDG vom Oktober 2013 sind Inkassogebühren im Höchstfall auf die Höhe einer vergleichbaren anwaltlichen Tätigkeit nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gedeckelt. Hierbei geht der überwiegende Teil der Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei der Tötigkeit von Inkassobüros um eine sogenannte "einfache Tätigkeit" handelt. Deshalb sei maximal eine Gebühr in Höhe nach 0,3-fach RVG anzurechnen.

Tatsächlich ist zu fragen, wie manche Inkassobüros dazu kommen, hier eine "1,6-fache RVG-Gebühr" für eine angeblich dann wohl "besonders schwere" Tätigkeit zu berechnen. Vor allem, wo doch Inkassobüros - wenn es hart auf hart kommt und z.B. gegen sie unter dem Vorwurf der Beihilfe zum Betrug ermittelt wird - immer und ewig beteuern, sie hätten den Anspruch an sich am Einzelfall materiellrechtlich gar nicht zu prüfen. Mithin wüssten sie von nichts bösem und seien auch für nichts verantwortlich zu machen, was ihre ehrenwerte Mandantschaft da so treibt.

Nun denn: wenn Inkassobüros jede straftrechtliche Verantwortung ständig ablehnen und selbst überall kundtun, dass sie die Ansprüche materiellrechtlich nicht zu prüfen hätten - dann können sie aber auch wohl kaum verlangen, wie ein hochqualifizierter Anwalt für eine "besonders schwere Tätigkeit" bezahlt zu werden. Unter diesem Aspekt erscheint die weit verbreitete Deckelung der Rechtsprechung auf eine Höhe einer 0,3-fachen RVG-Gebühr sinnvoll.

Das Bundesministerium der Justiz wird darüber hinaus anhand einer detaillierten Rechtsverordnung die zulässige Höhe der Kosten nach bestimmten Fallgruppen (z.B. 1. Mahnung...) genauer regeln. Mit Bekanntwerden dieser noch zu erlassenden Verordnung werden wir hierüber genauer informieren.

Immerhin ist damit jetzt die Höhe der zulässigen Inkassokosten gesetzlich klar geregelt, wogegen sich die Inkassolobby vorher in jahrelanger Wühlarbeit erbittert gewehrt hatte.

Betreten von Wohnungen

Ein Mitarbeiter eines Inkassobüros hat keinerlei Berechtigung, eine Wohnung zu betreten, schon gar nicht das Recht auf eine Durchsuchung nach pfändbaren Gegenständen. Diese Erlaubnis ist ausschließlich den Gerichtsvollziehern vorbehalten. Man sollte solche "Mitarbeiter" nicht in die Wohnung lassen und kann sie ggf. mit polizeilicher Hilfe vom Grundstück entfernen lassen und ihnen Hausverbot erteilen.

Verschafft sich ein Vertreter eines Inkassobüros unter dem Vorwand, er sei Gerichtsvollzieher, Zutritt zu einer Wohnung, so macht er sich direkt wegen Hausfriedensbruchs sowie wegen Amtsanmaßung strafbar. Außerdem sollte eine solche Maßnahme direkte Folgen im Hinblick auf den Entzug der Zulassung des Inkassobüros haben.

Darüber hinaus kann der Gläubiger auch bei einer berechtigten Forderung die Kosten für solche "Hausbesuche" nicht dem Schuldner anlasten, denn i.d.R. würde er damit gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 BGB verstoßen. "Hausbesuche" sind regelmäßig keine notwendigen Maßnahmen der Schuldbeitreibung.

Bei unberechtigten Forderungen gehört die Drohung mit solchen "Hausbesuchen" zum Standardrepertoire unseriöser Inkassobüros. In aller Regel finden solche Besuche dann aber gar nicht statt. Und, selbst wenn: man muss sie nicht hereinlassen.

Nötigende Methoden oder Ausübung von Gewalt

Ein Inkassobüro darf sich nicht drohender oder nötigender Methoden zur Eintreibung von Forderungen bedienen. Hierunter fallen bereits wiederholte Telefonanrufe, aber auch Nachfragen bei Nachbarn.

Ebenso ist die Androhung der Eintragung in ein privates Schuldnerverzeichnis unter bestimmten Voraussetzungen als eine nötigende Maßnahme anzusehen. Auch das Herumlungern von Inkassomitarbeitern vor dem Haus, das aktive Beobachten oder gar Observieren des Schuldners ist nicht zulässig.

Erst recht darf ein Inkassobüro keinerlei Gewalt ausüben, um den Schuldner zur Zahlung zu drängen. Noch ist es so, und es wird hoffentlich auch so bleiben, dass in Deutschland die Gewalt zur Durchsetzung rechtlicher Mittel unter das Monopol des Staates fällt. Jegliche "Wildwestmethoden" wie Hausbesuche wenn auch nur mit verbalen Drohungen fallen unter das Strafrecht.

Eintragung bei der Schufa

Grundsätzlich kann der Schuldner bei Zahlungsverzug bei der Schufa eingetragen werden, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen, z.B.:

  • Die Forderung muss unbestritten sein, und
  • es muss eine wirksame Schufa-Klausel akzeptiert worden sein.
  • Oder es liegt ein vollstreckbarer, gerichtlicher Titel gegen den Schuldner vor (nach Mahnverfahren/Gerichtsprozess).

Lesen Sie dazu den Artikel über die Schufa. Dort erfahren Sie auch etwas über bestimmte Fallkonstellationen, wo Sie sich gegen eine Drohung mit dem Schufa-Eintrag wehren können, oder was Sie unternehmen sollten, wenn Sie durch ein Inkassounternehmen tatsächlich völlig unbegründet bei der Schufa eingetragen wurden.

Aber auch die Drohung mit dem Schufa-Eintrag kann für das Inkassobüro böse Folgen haben, wenn z.B. die Forderung nachweislich bereits bestritten wurde. In solch einem Fall wäre der Schufa-Eintrag gemäß § 28a BDSG klar rechtswidrig. Bereits gegen diese Androhung können Sie sich mit anwaltlicher Hilfe wehren, indem Sie Unterlassungsansprüche geltend machen. Lesen Sie hierzu die Urteile in dem o.g. Artikel.

Es ist bei Inkassobüros üblich, in drohenden Textbausteinen standardmäßig die Drohung mit dem Schufa-Eintrag hinauszuschleudern. Den Betreibern mancher Büros sind ganz offensichtlich die bösen Folgen gar nicht klar, die sie sich damit einhandeln können, wenn sie auf Einwendungen des Schuldners hin stur mit denselben schnell dahingefledderten Textbausteinen weiter mahnen. Denen tut dann ab und zu eine Abreibung ganz gut.

Mahnbescheid

Ein Inkassobüro darf bei fruchtlosen Mahnungen im Auftrag des Mandanten einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Bei einer unberechtigten Forderung ist dies zunächst einmal kein Beinbruch, aber Sie müssen trotzdem bei einem Mahnbescheid immer binnen 14 Tagen reagieren und dem Mahnbescheid widersprechen.Lesen Sie dazu auch den Artikel über den Mahnbescheid.

Bei unseriöser Abzocke mit Webseiten wird von den beteiligten, ebenso unseriösen Inkassobüros immer wieder gern mit Mahnbescheiden gedroht, dies aber tatsächlich in den allermeisten Fällen nie wahr gemacht. Weil der Forderungssteller nämlich die Gerichtskosten für den Mahnbescheid vorstrecken müsste.

Lesen Sie dazu mehr hier: Abzocke - Hilfe! Was kann mir passieren

Es gibt allerdings tatsächlich einzelne unseriöse Büros, die auch bei klar unberechtigten Forderungen allen Ernstes Mahnbescheide beantragen. In solch einem Fall sollten Sie nicht zögern, gegen das Inkassobüro Strafanzeige wegen versuchten Betrugs zu erstatten, unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. November 2013, Az. 4 StR 292/13. Die Beantragung eines Mahnbescheids in Kenntnis der materiellrechtlichen Unrichtigkeit der Forderung erfüllt den Straftatbestand des Betrugs, vor allem, wenn Sie nachweislich die Forderung bestritten hatten. In diesem Fall würde es die geschäftliche Sorgfaltspflicht des Inkassobüros erfordern, die Forderung rechtlich zu prüfen, bevor ein möglicherweise folgenschweres gerichtliches Mahnverfahren in Gang gesetzt wird.

Vollstreckungsbescheid, Pfändung

Sollten Sie wirklich so dumm gewesen sein und auf einen Mahnbescheid nicht reagiert haben, oder sollten Sie tatsächlich einen Prozess verloren haben und dann immer noch nicht zahlen - nur dann kann der Anwalt im Auftrag des Mandanten einen Vollstreckungsbescheid bzw. Pfändung beantragen.

Vorher ist eine Pfändung nicht möglich. Auch, wenn in manchen böse klingenden Inkassobriefen immer wieder solche verkappten Drohungen ausgesprochen werden, die dann von rechtsunkundigen Menschen leider oft so verstanden werden, als würde eine Pfändung unmittelbar bevorstehen, wenn nicht sofort gezahlt werde. Lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen. Das ist nicht so, und dazu gehören erst einige wichtige Vorstufen. Zahlungsforderung, der Werdegang

Gerichtsprozess

Wenn ein Inkassobüro trotz aller Mahnungen die Forderung nicht eintreiben kann, dann muss es den Fall an den Mandanten zurückverweisen. Dann müsste der Forderungssteller oder sein Anwalt z.B. Klage einreichen. Eine Klage ist übrigens entgegen einem häufigen Irrtum prinzipiell auch ohne vorherigen Mahnbescheid möglich. Die Formulierung einer Klageschrift fällt jedoch nicht mehr unter die erlaubte Tätigkeit eines Inkassobüros, das darf nur ein zugelassener Anwalt/Inkassoanwalt übernehmen.

Bei berechtigten Forderungen wird dies natürlich auch in aller Regel passieren. Daher sollten Sie es selbstverständlich bei berechtigten Forderungen erst gar nicht so weit kommen lassen.

Bei unberechtigten Abzock-Forderungen ist es jedoch so, dass - wie Sie bereits gelernt haben dürften - die Drohung zum Geschäft gehört. Daher wird hier auch zwar immer wieder mit dem Gericht gedroht, jedoch diese Drohung so gut wie nie in die Tat umgesetzt. Das ist auch verständlich, denn der Forderungssteller würde fast sicher den Prozess verlieren und müsste dann alle Prozesskosten zahlen, auch Ihre Anwaltskosten. Das ganze wäre also nur zu seinem teuren Privatvergnügen - und das Geld hätte er von Ihnen immer noch nicht bekommen.

Bei unberechtigten Forderungen ist es also extrem unwahrscheinlich, dass Sie tatsächlich verklagt werden. Holen Sie im Zweifelsfall Rechtsberatung durch einen Anwalt oder die Verbraucherberatung ein.
Lesen Sie auch die Artikel:
Unrechtmäßige Forderungen
Rund um den Zivilprozess
Abzocke - Hilfe! Was kann mir passieren

Welche Rechte hat also ein Inkassobüro?

Vereinfacht kann man sagen: ein Inkassobüro (und das gilt auch für einen Anwalt, der im Inkasso arbeitet) ist zunächst einmal nichts als ein reiner Dienstleister. So etwas wie ein bezahltes Schreibbüro. Ohne jegliche Sondervollmachten. Das Inkassobüro darf eigentlich nichts, was sein Mandant, der Forderungssteller, nicht auch selbst tun dürfte. Es nimmt ihm eigentlich nur diese Arbeit ab - dafür wird es bezahlt, und nichts anderes darf es. Auch, wenn solche "Dienstleister" immer ganz gern die Backen aufblasen und rechtsunkundigen Personen eine Menge Angst einjagen können: irgendwelche Sonderrechte haben die nicht.

Ein Inkassobüro/-anwalt ist also nicht zu verwechseln mit einer Behörde oder einem Gerichtsvollzieher. Allein die Tatsache, dass ein Inkassobüro eine Forderung vertritt, besagt auch noch lange nicht, dass diese Forderung auch wirklich rechtlich haltbar ist und vor Gericht Bestand hätte.

Im Zweifelsfall, wenn Sie nicht weiter wissen, holen Sie am besten Rechtsberatung durch einen Anwalt oder die Verbraucherberatung ein. Lesen Sie auch den Artikel: Unrechtmäßige Forderungen.

Umgang mit Inkassobüros bei berechtigten Forderungen

Ist die Forderung berechtigt, kann nur die Empfehlung ausgesprochen werden, unverzüglich die unstrittige Hauptforderung zu bezahlen,optimalerweise direkt an den Gläubiger um weitere Kosten z.B. durch gerichtliches Mahnverfahren/Prozess/Gerichtsvollzieher etc. zu vermeiden. Erfolgt eine nicht zweckgebundene Zahlung auf das Konto des beauftragten Inkassobüros, besteht die Gefahr, dass das Inkassobüro diese Zahlung gem. BGB § 367 mit den eigenen Gebühren verrechnet. Selbst wenn diese Gebühren vor Gericht nicht durchsetzbar wären. Bei Zahlungsschwierigkeiten kann man versuchen, mit dem Gläubiger Ratenzahlung zu vereinbaren. Man kann sich auch zwecks Hilfe an eine Schuldnerberatung wenden.

Wichtig ist jedoch, die Sache nicht zu verschleppen, weil sie irgendwann wie ein Bumerang zurückkommen wird.

Umgang mit Inkassobüros bei unberechtigten Forderungen

Klären Sie zuerst, ob die Forderung begründet ist: Haben Sie überhaupt wirksam etwas bestellt? Gibt es einen wirksamen Vertrag? Lesen Sie zu dieser Frage auch auch den Artikel: Unrechtmäßige Forderungen. Holen Sie im Zweifelsfall Rechtsberatung seitens der Verbraucherberatung bzw. eines Anwalts ein!

Wenn die Forderung unberechtigt ist:

  • Reagieren Sie sofort und ohne Verzögerung.
  • Überprüfen Sie ob überhaupt Verzug vorliegt
  • Führen Sie jegliche Kommunikation mit den beteiligten Unternehmen ausschließlich per Post, und zwar mit eingeschriebenem Brief, niemals per Telefon oder E-Mail! Ein Zugangsnachweis ist im Streitfall sonst nicht möglich.
  • Bestreiten Sie unverzüglich mit Briefen an den "Gläubiger" und an das Inkassobüro sowohl die Hauptforderung als auch die Inkassokosten. Legen Sie mit einem Widerspruch an den Forderungssteller dar, dass kein Vertragsverhältnis besteht, und schreiben Sie an das Inkassobüro einen Antwortbrief, in dem Sie ausdrücklich klarstellen, dass Sie die Forderung bestreiten und sich weitere Mahnungen verbitten.
  • Ab diesem Zeitpunkt dürfte der vermeintliche "Gläubiger" kein Inkassobüro mehr mit der Eintreibung beauftragen und müsste die Sache seinem Anwalt übergeben bzw. müsste einen gerichtlichen Mahnbescheid beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Bei einem solchen Mahnbescheid prüft das zuständige Gericht nicht, ob die Forderung zurecht besteht. Man sollte dann innerhalb 14 Tagen diesem Mahnbescheid widersprechen (Ankreuzen auf dem Formular genügt, muss nicht begründet werden) und das Formular an das Gericht zurücksenden.
  • Danach könnte der Gläubiger bzw. sein Anwalt nur noch Klage erheben. Oder aber wieder außergerichtlich Droh- und Mahnbriefe schicken. Die kosten aber dann nicht Ihr Porto und Papier, und dieses Verhalten zeigt nur zu deutlich, dass gar kein Interesse an einer gerichtlichen Klärung besteht.

Denn - Klage einzureichen, das wird der Gläubiger in folgenden Fällen sicher nicht tun:

  • wenn die Forderung ganz offensichtlich unbegründet ist, d.h. wenn ein Beweis für das Zustandekommen eines Vertrags nicht zu erbringen ist;
  • wenn beweisbar betrügerische oder täuschende Methoden im Spiel waren;
  • Wenn sein Unternehmen mit Deckung durch eine dubiose "Briefkastenadresse" (Ltd. in England, Briefkasten in Dubai, im schweizerischen Kanton Zug, auf den Jungferninseln in der Karibik...) angemeldet ist, spricht vieles dafür, dass dies aus Gründen der Vermeidung von Strafverfolgung bzw. der Steuerhinterziehung passiert, oder zur Vermeidung von Klagen nach dem Wettbewerbsrecht. Dann hat der "Unternehmer" wenig Interesse daran, im Zuge eines Rechtsverfahrens seine tatsächliche ladungsfähige Anschrift in Deutschland offenbaren zu müssen.

In allen diesen Fällen bleiben die dubiosen Forderungssteller tunlichst im Mauseloch und beauftragen mit der bezahlten Kläfferei lediglich einen Anwalt und ein Inkassobüro, um den vermeintlichen Schuldner einzuschüchtern und außergerichtlich zur Zahlung zu bewegen. Bleiben Sie jedoch stur und zahlen nicht, schläft nach ca. 5-10 Droh- und Mahnbriefen i.d.R. die Sache ein.

Bei unberechtigten Forderungen bezüglich Telefon-Mehrwertdiensten lesen Sie auch unseren entsprechenden Artikel: Vorgehen bei Telefon-Mehrwertdienst-Betrug

Abweichend vom Normalfall, gibt es Fälle unseriöser Inkassobriefe, auf die Sie am besten gar nicht reagieren sollten. Wenn Sie z.B. nach einer Anmeldung auf einer Internetseite böse Mahnungen erhalten, lesen Sie auch diesen Artikel: FAQ: Verhalten bei "Gratis"-Abo-Abzocke. Dort wird ausführlich erklärt, in welchen Fällen Sie bei Internet-Abzocke am besten auf jedweden Schriftwechsel verzichten und die Mahnungen einfach aussitzen sollten.

Es gibt auch immer wieder Inkassobüros, die völlig frei erfundene, aus der Luft gegriffene Massenforderungen beitreiben. Es werden dann einfach willkürlich Mahnbriefe z.T. an Zehntausende Opfer zugestellt, anhand von illegal angekauften Daten. Sie erkennen solche "Amokläufe" immer wieder daran, dass in kürzester Zeit etliche Wortmeldungen in Internetforen auftauchen. In solchen Fällen erweist es sich immer wieder als praktikabel, solche Mahnungen insgesamt zu ignorieren. Aus wohlweislichen Gründen wird das Inkassobüro mit den Drohungen niemals Ernst machen und natürlich niemals vor Gericht ziehen etc.

Zahlen Sie keinesfalls irgendwelche frei erfundenen Phantasieforderungen betrügerischer, amoklaufender Inkassobüros.

Diese Art der "innovativen Vermögensgenerierung" sollten Sie auf keinen Fall unterstützen. Auch, wenn unsere Justiz anscheinend nur schleppend dagegen vorgeht, sollten Sie Strafanzeige erstatten und Beschwerde beim aufsichtführenden Oberlandesgericht einlegen. Welches Gericht zuständig ist, das erfahren Sie online im Rechtsdienstleistungsregister.

Es gibt auch die Möglichkeit, gegen Inkassobüros, die nicht existierende Forderungen für nicht existierende Mandanten eintreiben wollen, auf Unterlassung weiterer Mahnungen zu klagen. Siehe dazu das Urteil des AG Frankfurt a.M. vom 10.10.2008, Az.: 380 C 1732/08, Volltext bei damm-legal.de.

Vorsicht bei Ratenzahlungsvereinbarungen!

Viele Inkassobüros bieten dem "Schuldner" gern eine Zahlung auf Raten an, um ihm die Möglichkeit zu geben, den Betrag "abzustottern". Doch Vorsicht! Unterzeichnen Sie so eine Ratenzahlungsvereinbarung nur, wenn die Forderung rechtmäßig ist! Denn: je nachdem, wie diese Vereinbarung formuliert ist, berauben Sie sich mit der Unterzeichnung der Möglichkeit, den Vertrag zu bestreiten oder anzufechten! Die Ratenzahlungsvereinbarungen enthalten meistens einen bösartigen Pferdefuss, nämlich: ein sogenanntes "Schuldanerkenntnis". Es kann sein, dass Sie sich damit ganz unnötig in die Zwangslage begeben, sogar eine eigentlich unbegründete Forderung bezahlen zu müssen. Es ist leider sogar so, dass durch eine von Ihnen unterschriebene Vereinbarung eine eigentlich bereits eingetretene Verjährung aufgehoben wird, die Frist beginnt dann neu zu laufen! Leider gibt es immer wieder rechtsunkundige Zeitgenossen, die aber auch in jedes Fettnäpfchen hineinlaufen, so auch in dieses: Unterschrift unter Schuldanerkenntnis bei längst verjährter Forderung...

Auf gar keinen Fall sollten Sie also so eine Vereinbarung unterzeichnen, nur "um die Sache aus der Welt zu schaffen". Denn wenn es keinen wirksamen Vertrag gibt, hat die gegnerische Partei auch keinen Zahlungsanspruch - auch nicht auf Raten! Ein Ratenzahlungsvertrag mit einem Inkassobüro verursacht meist auch erhebliche Zusatzkosten. Viele unseriöse Inkassobüros versuchen, in dieser Vereinbarung auch noch horrende Gebühren und Nebenkosten unterzubringen, die eigentlich gerichtlich gar nicht durchsetzbar wären - selbst wenn die Hauptforderung (also die reine Zahlungsforderung des Gläubigers) berechtigt wäre.

Im Zweifel: lassen Sie den Vorgang von einer Verbraucherberatung oder einem Anwalt prüfen. Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstehen.

Die Unterschrift unter so eine Vereinbarung ist einer der ganz wenigen Fehler, den Sie als Verbraucher im Umgang mit unseriösen Inkassobüros überhaupt machen können.

Überhöhte Gebühren, kreative Sonderposten

Auch bei eigentlich berechtigten Forderungen ist es ein unschöner "Sport" vieler Inkassobüros, quasi aus einer Mücke einen Elefanten zu machen und sowohl überhöhte Gebühren als auch kreative Sonderposten auf die Mahnrechnung zu setzen, die so vor Gericht gar nicht durchsetzungsfähig wären, aber leider von den rechtsunkundigen Schuldnern meistens bezahlt werden.

Dadurch verursachen Inkassobüros sehr häufig eine sehr unseriöse Kostentreiberei, mit der sie dann letztendlich die bereits vorhandenen Zahlungsschwierigkeiten der Schuldner noch vergrößern, zum Zweck der rücksichtslosen eigenen Bereicherung.

Überzogene Gebühren und kreative Sonderposten müssen Sie jedoch keinesfalls bezahlen. Lassen Sie im Zweifel die Forderung von der Verbraucherberatung oder einer Schuldnerberatung oder einem Anwalt prüfen.

Hier die beliebtesten Tricks, mit denen unseriöse Inkassobüros gern "zulangen":

Überhöhte Gebühren

Ein Inkassobüro darf lediglich Gebühren ansetzen in einer Höhe, die ein Rechtsanwalt bei vergleichbarer Tätigkeit abrechnen dürfte.

Also: bei einer Hauptforderung von z.B. 20 Euro wäre eine Inkassogebühr von 70 Euro klar überhöht.

Kontoführungsgebühren

Gemäß ständiger Rechtsprechung gehören Kontoführungsgebühren zu den ständigen Geschäftsaufwendungen eines Inkassobüros, die nicht extra dem Schuldner berechnungsfähig sind. Der Betreiber des Büros wird uns wohl auch nicht weismachen können, dass er pro Schuldner ein eigenes Girokonto eröffnet und führt.

Überhöhte Zinsen

Es dürfen nur Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem gesetzlichen Basiszinssatz angesetzt werden. Insgesamt liegen damit die Zinsen momentan bei Verbrauchergeschäften so um circa 4-5 Prozent und nicht mehr. Die genaue Höhe der erlaubten Verzugszinsen können Sie sich auf der Webseite =>basiszinssatz.info ausrechnen lassen.

Beachten Sie auch, dass Zinsansprüche der Verjährung unterliegen. Mit Beginn des vierten Kalenderjahrs nach Ablauf des Forderungsjahrs sind alte Zinsansprüche verjährt. Nur für die zurückliegenden 3 Kalenderjahre dürfen Ihnen Verzugszinsen berechnet werden. Neben überhöhten Zinsen werden von vielen unseriösen Inkassobüros aber auch längst verjährte Zinsen berechnet.

Lassen Sie im Zweifelsfall die erlaubte Höhe der Zinsen von einer Rechtsberatung prüfen.

Überhöhte Pauschale

Eine Pauschale für Porto und Telekommunikation muss sich an den tatsächlichen Aufwänden orientieren. Überschreitet diese Pauschale einen Betrag von 10 Euro, dann kann es als sicher gelten, dass dies gerichtlich nicht durchsetzbar wäre.

Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer

Dies ist eine ganz miese und hinterhältige, leider aber auch weit verbreitete Masche vieler Inkassobüros.

Sie berechnen auf die Inkassogebühren noch die Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer. Dies ist jedoch bei einem Firmengläubiger in den meisten Fällen so nicht zulässig, da der Gläubiger als Firma so gut wie immer berechtigt zum Vorsteuerabzug ist und daher letzten Endes beim Finanzamt diese Steuer im Ergebnis gar nicht zu entrichten hat.

Da hier dann i.d.R. der Satz von 19 Prozent gerechnet wird, ergibt sich noch einmal ein sattes Sonderhäppchen für das Inkassobüro. Dabei ist diese Praxis eigentlich - konsequent betrachtet - nichts anderes als gewerbsmäßiger Betrug. Auch wenn sie sehr verbreitet ist, weil viele Betreiber der Büros offenkundig der Meinung sind, mit den dummen rechtsunkundigen Schuldnern könne man das ruhig so machen. Sie sollten sich das nicht gefallen lassen und ggf. auch Beschwerde bei der für das Inkassobüro zuständigen Zulassungsstelle einreichen.

Um es ganz deutlich zu sagen: es ist unter anderem gerade diese leider auch bei sogenannten "seriösen" Inkassobüros häufig zu beobachtende Praxis der widerrechtlichen Berechnung von "Mehrwertsteuern", die dazu geführt hat, dass hier von dieser Seite aus das Treiben von Inkassobüros in Deutschland generell mit einem besonderen Misstrauen betrachtet wird, was dann im Ergebnis zu einer gestärkten, auf eben diese Themen fokussierten Aufklärungsarbeit des Vereins geführt hat. Denn diese Praktiken sind schlicht und einfach so nicht hinnehmbar.

Ermittlungsgebühren

Viele Inkassobüros setzen "Ermittlungsgebühren" auf die Rechnung, obwohl es da gar nichts zu ermitteln gab und der Schuldner nicht z.B. unbekannt verzogen ist.

Kosten für eine Anschriftenermittlung z.B. beim Einwohnermeldeamt dürfen nur dann berechnet werden, wenn dies tatsächlich notwendig war, und nur in der tatsächlich angefallenen Höhe, d.h. i.d.R. 5-10 Euro.

Unbestimmbare Phantasieposten

Manche Betreiber von Inkassobüros verstehen es hervorragend, in die Rechnung noch weitere Sonderposten aufzunehmen, oft versehen mit dubiosen, nicht bestimmbaren Abkürzungen wie "Ford.Fkt.Geb". Unser Vorschlag: am besten nehme man das Kürzel "Picc.Sek.Geb.", das würde dann bedeuten: Piccolo für die Chefsekretärin. Oder wie wäre es mit "Schorn.Feg.Geb.Umlg.", das wäre dann die Umlage für die jährliche Schornsteinfegergebühr.

Nein, im Ernst: bezahlen müssen Sie diesen Unsinn nicht.

Beschwerden gegen unseriöse Inkassobüros

Beschwerde beim Bundesverband der Inkassounternehmen

Ist das Inkassobüro Mitglied im Bundesverband der Inkassounternehmen, sollten Sie sich bei diesem Verband gegen das Unternehmen beschweren: http://www.bdiu.de

Beschwerde beim zuständigen Amtsgericht/Landgericht

Jedes Inkassounternehmen in Deutschland muss eine Zulassung des im Bezirk zuständigen Amts- oder Landgerichtspräsidenten haben. Das Betreiben "wilder Inkassobüros" ohne Zulassung ist ordnungs- und wettbewerbswidrig. Die Zulassung sollte im Briefkopf des Inkassoschreibens ersichtlich sein.

Gegen zugelassene, aber unseriöse Inkassobüros können - und sollten! - Sie sich mit einer Beschwerde beim zuständigen Gerichtspräsidenten wehren. Treffen etliche solcher Beschwerden ein, so kann dem Inkassobüro die Zulassung entzogen werden. Welches Oberlandesgericht zuständig ist, erfahren sie im Rechtsdienstleistungsregister.

Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen ein Inkassobüro

  • Das Inkassobüro teilt nicht mit, wer der Mandant (d.h. Vertragspartner des "Schuldners") ist, oder es liefert lediglich eine Briefkastenadresse (z.B. einer Ltd. in England...), wo die Briefe erwiesenermaßen als unzustellbar zurückkommen.
  • Das Inkassobüro teilt nicht mit, worauf sich die Forderung begründet (erhaltene Ware/Dienstleistung, Rechnungsnummer etc.).
  • Bei abgetretener Forderung an das Inkassobüro: wenn das Inkassobüro auch auf Anfrage nicht die Abtretungserklärung/Vollmacht inklusive ladungsfähiger Anschrift des Vertragspartners herausrückt.
  • Das Inkassobüro setzt völlig überhöhte Mahngebühren an (z.B. Mahnkosten: 120 Euro bei einer Hauptforderung von 20 Euro).
  • Das Inkassobüro berechnet "Mehrwertsteuer" oder "Umsatzsteuer", obwohl der Firmengläubiger vorsteuerabzugsberechtigt ist.
  • Das Inkassobüro setzt Mahngebühren an, obwohl vorher noch nicht einmal eine Rechnung zugegangen ist, die qualifiziert hätte bestritten werden können, z.B. durch Widerspruch an eine ladungsfähige Anschrift des Gläubigers.
  • Das Inkassobüro setzt Inkassogebühren an, obwohl es seinem Mandanten die Forderung abgekauft hat.
  • Das Inkassobüro versendet weitere Mahnungen und sattelt dabei weitere Gebühren auf, obwohl die Forderung streitig gestellt wurde. Wenn das Inkassobüro nicht auch gleichzeitig eine Anwaltskanzlei ist, darf es das nicht, sondern es müsste den Vorgang an den Mandanten zur Eröffnung des streitigen Verfahrens zurückverweisen. Nach dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) darf ein Inkassobüro inzwischen zwar einen Mahnbescheid einleiten, jedoch kein Gerichtsverfahren im Auftrag eines Mandanten eröffnen.
  • Das Inkassobüro arbeitet mit nötigenden Methoden, z.B.: "...mehrere Mitarbeiter von uns werden Sie an einem der nächsten Abende persönlich aufsuchen...", "...wir werden Ihr Gehalt pfänden lassen...", "...wir werden Erkundigungen in der Nachbarschaft über Sie einholen..." etc.

Treffen einer oder mehrere Umstände zu, sollten Sie diese Umstände in Ihrer Beschwerde an das Gericht allesamt aufführen, nebst allen Schriftstücken und Hinweisen/Beweisen.

Bei Gewaltandrohung oder tatsächlicher Ausübung von Gewalt (z.B. Besuch eines Inkassomitarbeiters, der den Fuß gewaltsam in die Tür stellt...) sollte zusätzlich Strafanzeige erstattet werden, am besten direkt bei der Staatsanwaltschaft.

Wenn eine Anwaltskanzlei Ihnen mit rüden, penetranten Mahn- und Drohbriefen kommt, wehren Sie sich mit einer Beschwerde bei der zuständigen Anwaltskammer.

Links

Empfehlenswert:

Antispam-Wiki-Artikel über Inkassokriminalität

Artikel bei computerbetrug.de über Inkassobüros

Stern-online-Artikel über das "Russisch-Inkasso"

Wikipedia-Artikel über Inkassobüros

--Goofy 17:26, 12. Jan. 2008 (CET)




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