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Lastschrift

Dieser Artikel befasst sich mit allem rund um das Thema Lastschriften.

Inhaltsverzeichnis

Rechtswidrige Lastschrift-Abbuchungen

Ist es möglich, dass mir "einfach so" Geld von meinem Konto abgebucht wird - ohne dass ich das genehmigt habe?

Leider ja (allerdings kann man das natürlich rückgängig machen). Auch mit dem neuen SEPA-Lastschriftverfahren, welches im November 2009 eingeführt wurde, hat sich hieran nichts entscheidendes geändert. Zum SEPA-Verfahren weiter unten.

Jedenfalls gibt es unseriöse Firmen, welche "wie die Zecken" versuchen, alles herauszuholen, was herauszuholen ist. Besonders die Betreiber obskurer "Gewinnspiel-Firmen" verstehen es, nach illegalen Werbeanrufen ungenehmigte Abbuchungen von Konten vorzunehmen und sich damit ohne Rechtsgrundlage in Betrugsabsicht zu bereichern.

Hierzu konstruieren die Abzocker unter abenteuerlichsten und abstrusesten Vorwänden eine angebliche "Vertragsgrundlage". Unrechtmäßige Forderungen muss und sollte man auf keinen Fall bezahlen. Natürlich sollte man in so einem Fall sofort das Geld durch seine Bank zurückbuchen lassen. Das kostet den Geschädigten nichts, jedoch den Abzocker Rücklastschriftgebühr, pro Buchungsvorgang ca. 8-15 Euro. Daher wird dies der Abzocker nicht allzu oft probieren.

Frist für die Rückbuchung

Die Rückbuchung geht im Gegensatz zu den immer wieder geäußerten falschen Behauptungen der Banken bei nicht genehmigten Lastschriften auch noch nach der ominösen 6- bzw. 8-Wochen-Frist. Nach den neuen SEPA-Richtlinien, nach denen die Rückgabefristen für das nationale Lastschriftverfahren den SEPA-Regeln angeglichen wurde, gilt seit November 2009 für ungenehmigte Lastschriften eine Rückbuchungsfrist von 13 Monaten ab Kontobelastung.

Für ältere Buchungen, die bis Oktober 2009 erfolgt sind, gilt eine längere Frist, entsprechend der BGB-Regelverjährung, d.h.: 3 volle abgelaufene Kalenderjahre nach dem Jahr, in dem die Abbuchung erfolgt ist.

Anschließend kann man einen Beschwerdebrief an die abbuchende Bank schreiben, evtl. Strafanzeige gegen den Kontoinhaber erstatten, sobald man die Daten von der Bank hat. Man kann auch noch eine Meldung an die zuständige Finanzbehörde erstatten.

Bei einer unberechtigten Forderung besteht grundsätzlich keine Rechtspflicht, dass man sich etwa zu der Sache äußern müsste (außer beim - extrem seltenen - Mahnbescheid). Auch, wenn fürchterlich klingende Drohschreiben von Anwälten oder Inkassobüros kommen: wenn Sie nichts bestellt haben, gibt es keinen Vertrag. Kein Vertrag - kein Anspruch. Basta. Meistens ist es auch nicht hilfreich, mit diesen unseriösen Anwälten oder Inkassobüros irgendeine Brieffreundschaft anzufangen.

Vor Gericht ziehen die Klaubautermänner nur in extremst seltenen Fällen - und würden dort verlieren. Tatsächlich ist bisher kein einziger Fall einer Klage eines Gewinnspielabzockers bekannt geworden.
Lesen Sie auch:
Unrechtmäßige Forderungen
Abzocke - Hilfe! Was kann mir passieren
Inkassobüros

Arten der Lastschrift

Es gibt grundsätzlich zwei unterschiedliche Arten der Lastschrift. Einmal die "normale" Einzugsermächtigung und das Abbuchungsverfahren.

Einzugsermächtigung

Die Einzugsermächtigung ist die verbreitetste Methode in Deutschland. Bei der Einzugsermächtigung gibt der Zahlungsempfänger einen Lastschriftauftrag an seine Bank weiter. Diese zieht das Geld dann vom Konto des Zahlungspflichtigen ab.

Beispiel:

Jemand zahlt monatlich seine Telefonrechnung über die Einzugsermächtigung.

Als er den Telefonanschluss beauftragt hat, hat er dem Telefonunternehmen die Erlaubnis gegeben, das Geld monatlich von seinem Konto abzubuchen. Das Telefonunternehmen schickt monatlich einen Datensatz an seine Bank. Diese zieht dann das Geld vom Konto des Zahlungspflichtigen ein.

Die Vorteile:

  • Der Zahlungspflichtige braucht nicht monatlich zur Bank zu gehen und eine Überweisung zu tätigen;
  • Der Zahlungspflichtige kann bei ausreichendem Bankguthaben nicht in Verzug kommen, weil der Vorgang vom Zahlungsempfänger eingeleitet wird.

Abbuchungsverfahren

Das Abbuchungsverfahren ist eine nicht sehr verbreitete Methode der Lastschrift. Beim Abbuchungsverfahren liegt dem Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen ein Auftrag vor, Lastschriften eines bestimmten Zahlungsempfängers einzuziehen. Ein Abbuchungsauftrag ist wegen des Aufwands und aufgrund der dadurch höheren Kosten seltener.
Beispiel:

Herr Müller geht in den Baumarkt in seiner Stadt und möchte sich die Utensilien für sein neues Badezimmer kaufen. Da das gesamte Badezimmer 5.000€ kostet, macht er mit dem Marktleiter aus, dass ein Abbuchungsverfahren durchgeführt ist, damit der Baumarkt das Geld auch wirklich bekommt.

Herr Müller und der Baumarktleiter unterschreiben einen Auftrag, den Herr Müller bei seinem Kreditinstitut vorlegt, damit diese die Abbuchung kontrollieren können.

Bezahlen mit der Karte

POS (Point Of Sale)

Das POS-Verfahren ist das sicherere, aber auch teurere Verfahren, einen bestimmten Geldbetrag elektronisch zu bezahlen. Der Zahlungsempfänger bezahlt bei diesem Verfahren zwar mehr für eine Transaktion, kann sich allerdings sicher sein, dass Geld zu bekommen.

Beispiel:

Jemand kauft im Supermarkt ein und legt an der Kasse seine EC-Karte zum Bezahlen vor.

Die Kassierin zieht die Karte durch das Lesegerät. Der Käufer gibt die Geheimzahl ein, das Gerät macht eine Deckungs- und Sperrenabfrage. Geht die Zahlung in Ordnung, wird im Terminal angezeigt, dass die Zahlung erfolgt ist, und der Käufer kann die Ware mitnehmen.

Das Geld wird im Moment des Zahlungsvorgangs vom Konto abgebucht bzw. wertgestellt.

POZ (Point Of Sale - ohne Zahlungsgarantie)

Das POZ-Verfahren ist die billigere Möglichkeit, mit der Karte zu bezahlen, allerdings trägt der Zahlungsempfänger das Risiko, falls das Konto nicht gedeckt oder die Karte gestohlen ist.

Beispiel:

Der Käufer gibt seine EC-Karte der Kassiererin, diese zieht sie durch das Lesegerät. Das Gerät kann eine Sperrenabfrage machen. Der Käufer unterschreibt einen Beleg, dass er die Lastschrift akzeptiert und im Falle eine Rücklastschrift die Bank von Herrn Müller die Adresse herausgeben darf. Diese Art der Kartenzahlung wird von den Banken nicht mehr propagiert.

ELV (Elektronisches LastschriftVerfahren)

Die unsicherste Methode der Lastschrift. Hierbei wird nur ein Datensatz für die Lastschrift erstellt, aber keine Sperrenabfragen oder ähnliches. Der Rest ist mit dem POZ identisch.


Lastschriftrückgabe

Fristen für Rückbelastungen - Regeln seit November 2009

Bestrittene Lastschriften müssen bei Kenntnisnahme unverzüglich zurückgeholt werden.

Eine Lastschrift, für die eine gültige Genehmigung erteilt war, gilt laut Aussage der Banken als endgültig genehmigt, wenn nicht innerhalb von 8 Wochen nach Kontobelastung widersprochen und die Lastschrift rückgebucht wird. Sonst gilt die Lastschrift als genehmigt und kann nicht mehr zurück gegeben werden.

Wenn dagegen keine gültige Einwilligung in die Lastschriftabbuchung erteilt wurde (fehlendes Mandat), dann kann die Lastschrift bis 13 Monate nach Kontobelastung rückgebucht werden.

So steht es jedenfalls in den offiziellen Richtlinien der Bundesbank zum neuen SEPA-Lastschriftverfahren.

https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/FAQ_Listen/zahlungsverkehr_sepa.html?docId=125198#125198

Die Frage, ob die dem zugrundeliegende EU-Richtlinie sowie die Richtlinie der Bundesbank die eigentlich mit Priorität gültige BGB-Regelverjährung von 3 Jahren so einfach aushebeln können, ist ungeklärt und könnte irgendwann einmal Gegenstand eines Musterprozesses werden. Unbestritten gilt jedenfalls die Frist von 13 Monaten bei ungenehmigten Lastschriften.

Sollte Ihnen Ihre Bank etwas anderes erzählen wollen, etwa das leider weitverbreitete 6- bzw. 8-Wochen-Märchen, nehmen Sie einen Ausdruck der Richtlinien der Bundesbank mit und zeigen Sie diese Ihrem Bankberater.

Gründe eine Lastschrift zurückzugeben

Es gibt laut Lastschriftabkommen verschiedene Gründe, eine Lastschrift zurück zu geben.

  1. Konto erloschen
  2. Kontonummer falsch, Sparkonto
  3. Kein Abbuchungsauftrag oder keine Einzugsermächtigung/kein gültiges Mandat
  4. Widerspruch

Kosten einer Lastschriftrückgabe

Die Rückgabe einer Lastschrift ist für denjenigen, von dessen Konto abgebucht wurde, kostenfrei. Dagegen muss derjenige, der abgebucht hat, eine Rücklastschriftgebühr bezahlen.

Die erste Zahlstelle, also die Bank des belasteten Kontoinhabers, berechnet der einreichenden Zahlstelle eine Gebühr von € 3,00 (gemäß Ziffer 2., Anlage 1 zum LS-Abkommen). Die einreichende Zahlstelle (also die Bank des Abbuchers) schlägt hierauf wiederum noch eine Gebühr auf (unterschiedlich je nach Bank) und berechnet die Gesamtgebühr dem Abbucher.

Bei einer unberechtigten Forderung bzw. wenn keine Genehmigung zum Lastschrifteinzug erteilt worden war, hat der Abbucher rechtlich keine Chance, Schadensersatz für die Gebühren vom (angeblich) Zahlungspflichtigen zu verlangen. Entsprechende Forderungen werden häufig von unlauter arbeitenden Unternehmen vorgebracht, sind aber als gegenstandslos zu betrachten.

War dagegen eine gültige Genehmigung erteilt worden, so kann der Abbucher vom Zahlungspflichtigen Schadensersatz verlangen - jedoch nur in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Und nur unter der Bedingung, dass die Hauptforderung rechtens ist. Die Berechnung einer "Pauschale" in Höhe von über € 10,- hat das Oberlandesgericht Schleswig mit Urteil vom 26.03.2013(Aktenzeichen 2U7/12) für rechtswidrig erklärt. Das OLG Brandenburg geht in einem Beschluss (vom 24.2.2012 – 7 W 92/11) davon aus, dass die Vereinbarung einer Pauschale von € 15.- unzulässig ist.

Sonderfälle

Lastschriften aus Abbuchungsaufträgen können nicht zurück gegeben werden.

Rückgabe der Lastschrift aus Kartenzahlung:

  • ELV: Ja mangels Deckung und wegen Widerspruch
  • EC-Cash: Jein, nach den Kartenbedingungen geht dies nicht. Allerdings gilt die Zahlungsgarantie nur für 8 Tage, danach könnte die Bank die Lastschrift auch zurückgeben, Mangels Deckung und wegen Widerspruch

Die ominöse 6-Wochen-Frist

Zwischen den Banken gilt das sogenannte Lastschriftabkommen, was eine Rückgabe der Lastschrift nur innerhalb der 6 Wochen möglich macht. Der Zahlungspflichtige, also der Kunde der Bank, ist diesem Abkommen nicht beigetreten, für diesen gilt diese 6-Wochen-Frist also nicht. Theoretisch kann eine Lastschrift also unbegrenzt zurückgegeben werden. Allerdings muss der Kunde auch §242BGB (Pflicht zur unverzüglichen Aufklärung) beachten.

Daher steht in den AGB der Banken meist folgendes:

Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften

Einwendungen gegen eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, muss der Kunde unverzüglich schriftlich oder, wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronische Kommunikationsweg vereinbart wurde (z. B. Homebanking), auf diesem Wege erheben (Nr. 20 Absatz 1 Buchst. g). Hat er eine im darauf folgenden Rechnungsabschluss enthaltene Belastungsbuchung nicht schon genehmigt, so gilt die Genehmigung spätestens dann als erteilt, wenn der Belastung nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen wird. Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb von sechs Wochen abgesandt worden ist. Auf die Genehmigungswirkung wird die Sparkasse bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen.

Jedoch hat der BGH bereits am 6. Juni 2000 (XI ZR 258/99) entschieden, dass diese Klauseln im Fall unberechtigter Abbuchungen ungültig sind. Eine Lastschrift gilt dann als genehmigt, wenn der Kontoinhaber sie genehmigt. Die Bank kann diese Klausel auf Abbuchungen, die der Kunde nicht vorher genehmigt hat, nicht anwenden.

Mehr zum Thema "6-Wochenfrist" in dem Spezialartikel Bankenmärchen über die 6-Wochenfrist hier im Wiki.

Bei hohen Schadenssummen ist es sinnvoll, sich an den Artikel des Rechtsanwalts Stefan Richter in Berlin zu halten. Dieser beschreibt das genaue Vorgehen zur Dokumentation des Schadens, und auch, wie Sie den zu erwartenden Beratungsfehler der Bank glaubhaft dokumentieren, damit Ihr Anwalt anschließend die Bank notfalls gerichtlich zur Rückbuchung zwingen kann.

http://www.kanzlei-richter.com/gewinnspiele/gewinnspielmafia-so-holen-sie-sich-ihr-geld-zurueck.html

SEPA-Verfahren

Dies ist ein neues Verfahren für Überweisungen und Lastschrift-Abbuchungen. Es handelt sich um ein Verfahren, mit dem im Rahmen der EU-Harmonisierung europaweit ein einheitliches Lastschrift-Verfahren eingeführt wird. Mit diesem Verfahren wird der Bankkunde auch keinen Unterschied mehr zwischen einer Abbuchung innerhalb Deutschlands oder einer Abbuchung aus dem EU-Ausland merken.

Mit der endgültigen Umsetzung des neuen Verfahrens ist vermutlich im Jahr 2012 zu rechnen.

Eine genauere Erläuterung des SEPA-Verfahrens finden Sie in einem Artikel bei de.wikipedia.

Die genauen Vorgänge mit den verschiedenen Arten von SEPA-Mandaten und Lastschriftarten werden in der Richtlinie der Bundesbank erklärt. http://www.bundesbank.de/zahlungsverkehr/zahlungsverkehr_sepa.php

Das für den Verbraucher wesentlich neue an diesem Verfahren ist, dass das abbuchende Unternehmen zwingend ein unterschriebenes "Mandat" für die Abbuchung einholen muss. Jedoch ist bei der sogenannten "Basis-Lastschrift" (d.h. bei Abbuchungen von Privatkonten) die abbuchende Bank leider nicht verpflichtet, das Mandat zu prüfen. Die Bank kann jedoch bei Verdacht auf Lastschriftmissbrauch das Mandat anfordern. Entgegen einer früheren Annahme der Verfasser bietet daher das neue SEPA-Verfahren für den Verbraucher de facto kaum einen Sicherheitsgewinn gegen unberechtigte Abbuchungen.

Neu ist auch, dass solche Lastschriftabbuchungen künftig europaweit möglich sein werden. Man darf also bereits gespannt sein, ob gewisse Briefkastenfirmen aus dem Ausland heraus vermehrt den Lastschriftmissbrauch probieren werden. Sollte die SEPA-Lastschrift demnächst europaweit für illegale Abbuchungen benutzt werden, so dürfte dies aufgrund massiver Proteste gerade der ausländischen Verbraucher das Ende des Verfahrens zur Folge haben und auch in Deutschland und Österreich die Akzeptanz dieses Verfahrens zunichte machen.

Für die Rückbuchung bei ungenehmigten SEPA-Lastschriften gilt (wie oben bereits erwähnt) eine Frist von 13 Monaten ab Kontobelastung.

--Mareike26 16:22, 30. Jul. 2008 (CEST)

Suchbegriffe: Lastschrift Einzug Abbuchung Genehmigung Erlaubnis Rückbuchung Frist Konto Gewinnspiel Geld SEPA Verfahren




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