Dieser Artikel behandelt die Gesprächsaufzeichnung von Callcenter-Anrufen als eins der Abwehrmittel gegen lästige Cold-Calls. |
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In unserem Artikel Abwehr von Cold Calls empfehlen wir, den Callcenter-AgentINNen gleich am Anfang des Werbegesprächs anzukündigen, dass ab jetzt das Gespräch aufgezeichnet wird:
"Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ich das Gespräch ab jetzt zu meiner und Ihrer Sicherheit aufzeichne. Wenn Sie das nicht möchten, dann beenden Sie das Gespräch und lassen mir Ihr Angebot oder was auch immer schriftlich zukommen." |
Dies führt erfahrungsgemäß zu einer gewaltigen Verunsicherung der Anrufer, denn die sind damit aus dem Konzept gebracht. Eine Reaktion auf so eine Vorgehensweise ist in den üblichen, uns bisher bekannten Gesprächsleitfäden nicht berücksichtigt. Die Callcenter-AgentINNen werden meistens nervös, weil sie nicht wissen, wie sie daraufhin verfahren sollen, und weil sie auch untergründig spüren, dass ihnen hier bald ein gewaltiger Ärger ins Haus stehen könnte, wenn sie jetzt nicht höllisch aufpassen, was sie sagen, und wenn sie nicht am besten sofort das Gespräch abbrechen.
Wenn auf Ihre Ankündigung hin protestiert wird, dann sagen Sie: "Was? Sie haben wohl was zu verbergen?" - Wenn gefragt wird, was Sie mit dem Mitschnitt wollen: "Das brauche ich für meinen Anwalt, und für die Staatsanwaltschaft, außerdem noch für die Steuerfahndung und die Wettbewerbszentrale."
Das sind dann weitere Reizwörter, die der Gegenseite meistens ein empfindliches Bauchgrimmen verursachen. Die Gegenseite kann niemals wissen, was da nachkommen wird. Daher wird wohl in den allermeisten Fällen spätestens jetzt aufgelegt. Oft (leider nicht immer) wird dann Ihr Datensatz auf einer internen Warnliste der Callcenter eingetragen, und Sie haben manchmal fortan Ruhe vor solchen Anrufen. Diese Warnlisten werden z.T. auch unter den Betreibern der Callcenter weiterverkauft, die "waschen" auf diese Weise ihre Adresslisten von Datensätzen der Personen, von denen möglicherweise empfindlicher Ärger droht.
Wenn ein besonders schmerzfreier Quälgeist hier trotzdem weiter quasselt, dann hat er/sie die möglichen strafrechtlichen Folgen selbst zu verantworten. Solche Folgen können sich nicht nur gegen den Betreiber des Callcenters einstellen, sondern auch gegen einzelne AgentINNen. Wir wissen z.B. von mindestens einem Strafverfahren, wo sämtliche Callcenter-AgentINNen eines durchsuchten CCs erkennungsdienstlich behandelt wurden. Sollten anhand der im Callcenter vorgefundenen Mitschnitte der "Kontrollanrufe" einzelne Mitarbeiter identifizierbar sein, dann kann es im Nachgang auch für diese durchaus unangenehm werden. Das gleiche könnte denen dann passieren, wenn Sie selbst der Staatsanwaltschaft so einen belastenden, von Ihnen gefertigten Mitschnitt zur Verfügung stellen.
Wenn Sie einen Anrufbeantworter (AB) haben: fast alle modernen ABs bieten eine Aufzeichnungsfunktion an. Durch schnellen Tastendruck o.ä. wird dann die Aufzeichnung gestartet. Lesen Sie die Bedienungsanleitung des ABs. Wenn Sie keinen AB haben, können Sie über die Lautsprechfunktion des Telefons das Gespräch entweder an einem Kassettenrecorder/MP3-Recorder oder am Computer über Mikrofon und Audiorecorder mitschneiden. Auf die gleiche Weise können Sie auch ein auf dem AB mitgeschnittenes Gespräch später sichern, falls der Mitschnitt nicht sowieso schon z.B. als mp3-Datei auf Ihrem im Router integrierten AB vorliegt.
Die Aufzeichnung sollte genau mit Ihrer Ankündigung gestartet werden, damit Sie im Streitfall nachweisen können, dass Sie auf die Aufzeichnung hingewiesen haben und im Falle eines Nichteinverständnisses zur Beendigung des Gesprächs aufgefordert haben.
Eine Gesprächsaufzeichnung, die von Ihnen angekündigt wurde, ist nicht strafbar nach § 201 StGB ("Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes"), weil ja Ihr Gesprächspartner ohne weiteres die Möglichkeit hätte, daraufhin sofort aufzulegen und weitere Äußerungen zu unterlassen.
Hinsichtlich der Zulässigkeit einer solchen Aufzeichnung als Beweismittel handelt es sich um ein etwas umstrittenes Feld, aber in solchen Fällen unlauterer oder sogar betrügerischer Werbeanrufe dürfte Ihnen nach dem Notwehrprinzip zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche die Verwertung der Aufzeichnung als Beweismittel zustehen. Wenn ein unlauterer oder sogar strafrechtlich relevanter Kontext im Verhalten Ihres Gesprächspartners zu sehen ist, dann steht sein Persönlichkeitsrecht hinter Ihrem berechtigten Interesse auf Durchsetzung der allgemeinen straf- und zivilrechtlichen Schutzansprüche zurück.
Wenn Sie ein Telefongespräch mitschneiden, ohne dies Ihrem Gesprächspartner mitzuteilen, oder nach Widerspruch des Gesprächspartners, dann können Sie sich strafbar machen - wegen Verletzung des § 201 StGB. Wenn Sie zu solchen Mitteln greifen und dann später die Aufzeichnung verwerten wollen, dann sollten Sie genau wissen, was Sie tun. Sie sollten wissen, dass es sich um ein umstrittenes Feld handelt, und dass es hinsichtlich der unangekündigten Aufzeichnung von Callcenter-Anrufen durch Verbraucher noch kein Urteil aus höchstrichterlicher Rechtsprechung gibt.
Unserer Meinung nach kann trotz der Strafandrohung aus § 201 StGB eine unangekündigte Aufzeichnung eines unlauteren Werbeanrufs nicht nur straffrei, sondern auch beweisverwertbar sein. Und zwar in folgenden Fällen:
Vor allem dürfte Ihre Straffreiheit aus dem Umstand begründet sein, dass der Anrufer mit falscher Identität und unter Verschleierung der Rufnummer anruft, und dass Sie de facto keine andere Möglichkeit haben, um sein strafrechtlich und wettbewerbsrechtlich relevantes Handeln gerichtsfest zu dokumentieren.
Mit dieser Argumentationskette werden Sie unserer Ansicht nach bei einem unangekündigten Mitschnitt nicht strafrechtlich belangt, und der Mitschnitt sollte in den geschilderten krass unlauteren oder sogar strafrechtlich relevanten Cold-Calls auch gerichtsverwertbar sein. Je drastischer die vom Anrufer begangene Rechtsverletzung, umso sicherer die Beweisverwertbarkeit. Holen Sie jedoch in jedem Fall vorher den Rat eines Anwalts ein, bevor Sie einen solchen unangekündigten Mitschnitt tatsächlich zu verwerten beabsichtigen.
Weitere Informationen zu dieser komplexen Materie der Strafbarkeit und Beweisverwertung von Aufzeichnungen finden Sie in unserem Artikel: