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Opt-In

Mit "Opt-In" ist ein vereinfachtes Verfahren gemeint, mit dem z.B. ein e-Mail-Newsletter im Internet bestellt werden kann.

Dabei reicht es aus, eine e-Mail-Addresse in ein Eingabefeld einer Webseite einzugeben und mit dem Mausklick dann z.B. einen "Newsletter" zu abonnieren.

Die Schwäche dieses Verfahrens ist es naturgemäß, dass hierbei nicht sichergestellt werden kann, dass der Besitzer der dort eingetragenen e-Mail-Addresse identisch mit dem "Besteller" des Newsletters ist, und dass er tatsächlich den Newsletter erhalten möchte.

Bekannterweise berufen sich unseriöse Versender von Newslettern ("Spammer") häufig auf dieses einfache "Opt-In"-Verfahren. Sie behaupten schlankweg, der Spamempfänger habe sich per "Opt-In" bei dem Newsletter angemeldet, oder er habe der Weitergabe seiner Daten bei einem "Gewinnspiel" etc. zugestimmt.

Beides sind beliebte Schutzbehauptungen, die aber vor Gericht im Rahmen einer Unterlassungsklage keinen Bestand haben werden.

Da durch das Opt-In nicht sichergestellt werden kann, dass tatsächlich Personengleichheit zwischen dem Besteller des Newsletters und dem Mailempfänger besteht, ist der Versender eines solchen Newletters nach dem UWG haftbar.

Auch das schnell gesetzte "Häkchen" bei einem Gewinnspiel bezüglich der Erlaubnis zur Datenweitergabe an Werbepartner ist gemäß einschlägiger Rechtsprechung (vgl. LG Bonn, 11 O 66/06, vom vom 31.10.2006) nichtig.

Daher empfehlen nicht nur die Juristen, sondern auch die Direktmarketingverbände in Deutschland dringend, auf die Zusendung von Newslettern nach dem Opt-In-Verfahren zu verzichten. Es wird dringend angeraten, das Double-Opt-In-Verfahren zu benutzen. Nur damit erhalten Internetdienstleister die nötige Rechtssicherheit vor Unterlassungsklagen nach dem UWG. Das etwas einfachere Verfahren des Confirmed-Opt-In, geschweige denn des Opt-Out, genügen diesen Anforderungen nicht.

Erst recht liegt es auf der Hand, dass ein Dienstleister bei Bestellungen von Waren/Dienstleistungen keinerlei rechtliche Handhabe für die Geltendmachung von Forderungen an Kunden hat, wenn er vor Gericht nicht glaubhaft machen kann, dass die Bestellung nach Regeln des Double-Opt-In erfolgt ist.

Eine Übersicht über alle gängigen Verfahren zur Überprüfung der Autorisierung einer Bestellung finden Sie hier.




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Diese Seite wurde zuletzt am 19. August 2007 um 16:44 Uhr geändert. Diese Seite wurde bisher 12.252-mal abgerufen.
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