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Rund um den Zivilprozess

Dieser Artikel behandelt alles Wissenswerte rund um den Zivilprozess.

Inhaltsverzeichnis

Was ist Zivilrecht?

Mit dem Zivilrecht (ein Teil des Privatrechts) werden die privaten Rechtsbeziehungen im Rechtsverkehr zwischen Bürgern untereinander geregelt. Das Zivilrecht ist abzugrenzen vom Strafrecht (dieses dient dem Schutz vor Schädigung von Rechtsgütern) und vom öffentlichen Recht (z.B. Regelung von Verwaltungsangelegenheiten).

Beim Zivilrecht gibt es keinen Staatsanwalt (so wie im Strafrecht), da im Zivilrecht nicht der Staat klagende Partei ist, sondern weil hier ein Bürger den anderen verklagt. Zivilrechtliche Verfahren laufen daher auch immer völlig getrennt von Strafverfahren ab, es gelten auch jeweils ganz andere Verfahrensordnungen. Rechtsgrundlage für den Ablauf von Zivilprozessen ist die sogenannte "Zivilprozessordnung". Dort werden z.B. Fristen geregelt, aber auch das Beweisverfahren.

Die wichtigste Grundlage für das bürgerliche Recht ist das "Bürgerliche Gesetzbuch" (BGB). Im BGB werden beispielsweise die Grundlagen des Vertragsrechts geregelt.

Immer dann, wenn zwei "bürgerliche" Parteien sich in einem Streit nicht einigen können, kann die eine Partei die andere "verklagen", um einen Anspruch vor Gericht durchzusetzen. Damit kommt es dann zum "Zivilprozess".

Was ist ein Zivilprozess?

Ein Zivilprozess im Zusammenhang mit dem Verbraucherrecht dient der Durchsetzung von materiellen Rechten und Ansprüchen.
Meistens geschieht dies über den Weg der Klage gem. §§ 253 ff. ZPO.
Weitere Erklärungen zum Begriff:
http://de.wikipedia.org/wiki/Zivilprozess

Wann ist ein Zivilprozess sinnvoll?

Zunächst einmal ist es eine gute Voraussetzung, wenn man vorher alles versucht hat, um eben diesen Prozess zu vermeiden.

Kurz gesagt: der beste Zivilprozess ist - kein Zivilprozess. Oft kann im Vorfeld durch außergerichtliche Klärung der Prozess vermieden werden.

Die Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses hängen ganz wesentlich vom richtigen Verhalten im Vorfeld, in der außergerichtlichen Auseinandersetzung, ab. Hier kann man bereits sehr viel verkehrt machen und damit seine Chancen im Prozess z.T. fast zunichte machen, bevor der Prozess überhaupt begonnen hat. Umgekehrt kann man durch richtiges außergerichtliches Verhalten manchmal eine Einigung herbeiführen, oder ein unseriöser Geschäftspartner verzichtet trotz Androhung auf den Prozess, weil man selbst alles richtig gemacht hat und die Beweislage dadurch eindeutig ist.

Jedoch gibt es immer wieder Situationen, wo eine außergerichtliche Klärung nicht möglich ist. Dann sollte man in Zusammenarbeit mit einem Anwalt die Chancen für einen Prozess abwägen.

Was sollte im Vorfeld beachtet werden?

Bei jedem Geschäftsvorgang, wo sich in irgendeiner Form ein Streit anzubahnen beginnt, ist folgendes wichtig:

  • Alles, aber auch wirklich alles, was man schriftlich hat, aufbewahren! Nichts wegwerfen! - Nichts ist schlimmer, als wenn z.B. das wichtige Schreiben mit einer Stornierungsbestätigung weggeworfen wurde, weil man gedacht hatte, die Sache sei erledigt.
  • Sonstige Beweise sichern: Screenshots der Webseite anfertigen, e-Mails oder SMSen nicht löschen!
  • Nie, aber auch wirklich nie, den Streitfall per Telefon, e-Mail oder Fax auszutragen versuchen! Der Gesprächsinhalt eines Telefonats kann hinterher streitig gestellt werden, vielleicht wird die Tatsache eines Telefonats überhaupt bestritten. Die elektronischen Kommunikationsmittel e-Mail oder Fax bergen ein großes Beweisproblem. Die Zustellung beim Empfänger ist gemäß geltender Rechtsprechung nicht beweisbar! - Das gilt auch beim Vorhandensein eines Faxjournals.
  • Daher: wenn sich irgendwie ein Streit anbahnt - ausschließlich die Schriftform wählen! Zustellung immer per Einschreiben mit Rückschein!
  • Bei allem, was Sie dem Streitgegner schriftlich mitteilen: mit der Wortwahl aufpassen! Insbesondere nicht das Wort "Kündigung" in den Mund nehmen, wenn Sie den Vertrag insgesamt bestreiten wollen! - Über den Unterschied zwischen Kündigung, Widerspruch, Widerruf etc. erfahren Sie mehr in unserem Wiki-Artikel: Widerspruch - Widerruf - Kündigung / Begriffserläuterung. Wenn Sie diese wichtigen Unterschiede nicht verstanden haben: holen Sie Rechtsberatung ein, und schreiben Sie dann besser nichts in Eigenregie! Sie können sich sonst mit wenigen falschen Worten um Kopf und Kragen schreiben, derart, dass Sie auch ein guter Anwalt z.T. später dann nicht mehr herauspauken kann.

Diese fünf Regeln sind schon die wichtigsten zur Vorbereitung eines Zivilprozesses.

Oft können Sie gerade durch die Beachtung dieser Regeln einen Prozess vermeiden! Weil Sie nämlich alles richtig gemacht haben, und weil der Gegner z.B. weiß, dass er den Zugang Ihres Schreibens nicht einfach abstreiten kann. Zivilprozesse für Sie als Verbraucher entstehen häufig gerade durch die Missachtung dieser Regeln und sind dann oft schwer zu gewinnen!
Wenn Sie z.B. glaubhaft darlegen können, einen Widerruf fristgemäß abgesendet zu haben, sind Sie fein heraus. Oder aber Sie haben in einem anderen Fall schriftlich per Einschreiben den Vertrag angefochten und eine Forderung streitig gestellt. Wenn der Gegner daraufhin nicht reagiert, hat er schlechte Karten, wenn er dann plötzlich ohne Begründung mit einem Mahnverfahren kommt. Haben Sie lediglich per Telefon "widerrufen" oder "gekündigt", kann Ihnen auf der Gegenseite jedes ach so nette Fräulein hundertmal Ihren Widerruf bestätigt haben. Wenn das Unternehmen dies später bestreitet (und das ist leider nicht selten!), dann haben Sie bereits die schlechtesten Voraussetzungen für Ihren Zivilprozess. Auch der beste Anwalt wird größte Mühen haben, Ihnen dann noch zu helfen.

Auch ist es sinnvoll, frühzeitig Rechtsberatung einzuholen bzw. sich im Internet über die Geschäftspraktiken eines Unternehmens kundig zu machen. Auch hier erfährt man z.B., ob es sich nur um reine Massenabzockerei handelt, die man aussitzen kann, oder ob man sehr genau aufpassen muss und frühzeitig Rechtsberatung braucht.

Was tun, wenn ich kein Geld für einen Anwalt bzw. für das Gericht habe?

Zunächst kann eine anwaltliche Beratung mit einem sogenannten "Beratungsschein" bezahlt werden, der beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen ist.

In vielen Fällen können einkommensschwache Personen dann eine sogenannte Prozesskostenhilfe beantragen. Lesen Sie hierzu den Artikel bei Wikipedia. Der Anwalt hilft bei der Beantragung der Prozesskostenhilfe.

Braucht man eine Rechtsschutzversicherung?

Ob es sinnvoll ist, eine Rechtsschutzversicherung (RV) abzuschließen, weiß man immer erst, wenn man sie einmal braucht. Fest steht natürlich: Hat man eine RV, kann man u.U. eher mal auch in solchen Fällen in einen Zivilprozess gehen, dessen Ausgang schwer abschätzbar ist.

Dazu kommt:
Selbst bei einem gewonnenen Prozess müssen oft Gerichtskosten und eigene Anwaltskosten anteilsweise mit übernommen werden. Diese Kosten wären jedoch durch eine RV natürlich abgedeckt. Nur bei ganz eindeutig dem Prozessgegner anzulastenden Prozessursachen muss dieser nicht nur die Prozesskosten, sondern auch Ihre Anwaltskosten nebst seinen eigenen übernehmen. Aber so eindeutig ist der Ausgang selbst bei einem gewonnenen Zivilprozess nicht immer.

Zu beachten ist:
Die RV übernimmt keine Kosten für einen Zivilprozess, der mutwillig nur um seiner selbst willen verursacht wurde. Sie übernimmt auch keine Kosten für ein Verfahren, dessen kausaler Ursprung zeitlich vor Abschluss der Versicherung liegt. Bei häufiger Inanspruchnahme wird oft seitens der Versicherung die RV gekündigt.

Braucht man im Zivilprozess einen Anwalt?

Im Zivilprozess gibt es in Deutschland sogar meistens die Pflicht, einen Anwalt mit einzubeziehen. Die Vorschriften bzgl. des Zivilrechts dazu sind im § 78 ZPO geregelt. Es gibt einige Ausnahmen, z.B. im Arbeits-, Sozial- oder Verwaltungsrecht. Auch vor dem Amtsgericht darf sich der Laie im Zivilprozess selbst vertreten (mit Ausnahmen, z.B. beim Familienrecht).

Ist ein Anwalt auch vor dem Amtsgericht im Zivilprozess sinnvoll?

Fast immer muss diese Frage uneingeschränkt mit "Ja" beantwortet werden. Gerade die selbsternannten "Hobbyanwälte" sind es, die vor dem Amtsgericht aus Gründen, die sie als Laien nicht durchschauen, Fälle vergeigen. Damit wird dann dem Anwalt, der sie vor dem Landgericht in der Revision vertreten muss, ein "Herauspauken" durch die z.T. nicht wiedergutzumachenden Fehler schwer oder unmöglich gemacht. Das gilt auch für vermeintlich sonnenklare Fälle. Gerade die haben es z.T. in sich, oder ein versierter Anwalt der Gegenpartei findet einen Dreh, den man als Laie nicht durchschaut.

Was kostet ein Anwalt? Was kostet ein Prozess?

Hier findet man einen guten Online-Rechner, der eine gute Hilfe zum Vorab-Schätzen von Rechtskosten ist:

http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/

Der Anwalt kann nicht einfach willkürlich Gebühren verlangen. Er ist in Deutschland an das "Rechtsanwalts-Vergütungs-Gesetz" (RVG) gebunden, gültig seit 2004. Es hat die ältere Gebührenordnung "BRAGO" abgelöst. Abweichend von den Standardgebühren gemäß RVG kann der Anwalt mit Ihnen eine erhöhte oder erniedrigte Gebühr vereinbaren. Der Anwalt hat dabei innerhalb dieses im RVG verankerten Rahmens einen Spielraum, den er zur Gebührenerhebung ausschöpfen kann. Dieser Faktor liegt zwischen 0,5 und 2,5 und richtet sich nach der Schwierigkeit und dem Aufwand. Wenn ein Anwalt jedoch einen Faktor höher als 1,3 ansetzen will, muss er gute Gründe dafür angeben. Es muß hier z.B. eine besonders hohe Schwierigkeit des Falls sowie ein hoher Aufwand vorliegen.
Sie sollten in jedem Fall gleich bei der Kontaktierung des Anwalts nach diesem Gebührenfaktor fragen. Versucht der Anwalt, von Ihnen einen Faktor höher als 1,3 zu verlangen, sollten Sie misstrauisch werden.

Die Berechnungsgrundlagen im RVG werden hier gut erklärt: http://www.ratgeberrecht.eu/anwaltskosten-teil-1.html http://www.ratgeberrecht.eu/anwaltskosten-teil-2.html

Als Faustregel gilt: je höher der Streitwert, desto höher sind auch die Anwaltsgebühren, aber auch die sonstigen Rechtskosten. Bei niedrigem Streitwert können diese Kosten den Streitwert deutlich übersteigen. Bei hohem Streitwert steigt mit den Kosten auch das finanzielle Prozessrisiko, wenn man keine RV hat.

Was ist die häufigste Situation eines Prozesses für mich als Verbraucher?

Als Verbraucher können Sie in die Lage kommen, von einem Unternehmen wegen Zahlung einer von Ihnen bestrittenen Forderung verklagt zu werden. Das ist auch für den Verbraucher die häufigste Situation, in der er sich in einem Zivilprozess wiederfindet.

Sie sollten daher bei Ihrer Meinung nach ungerechtfertigten Zahlungsansprüchen eines Unternehmens gleich im Vorfeld Ihre Rechtslage gründlich abchecken und ggf. frühzeitig Rechtsberatung einholen. Keinesfalls sollten Sie die Sache aussitzen und abwarten, bis es am Ende noch zu einem Vollstreckungsbescheid kommt. Dann kann Ihnen auch ein guter Anwalt oft kaum noch helfen.

Nur in Fällen von Massen-Abzockerei mit unseriösen Webseiten hat es sich herausgestellt, dass die Abzocker schon einen gerichtlichen Mahnbescheid nicht einleiten, trotz aller Drohungen. Sie sollten sich jedoch im Internet über das Unternehmen sowie über das Geschäftsmodell kundig machen. Dort erfahren Sie, in welchen Fällen eine "Aussitztaktik" sinnvoll ist.

Spätestens bei Zugang eines gerichtlichen Mahnbescheids müssen Sie jedoch umgehend reagieren. Binnen 14 Tagen können Sie dem Mahnbescheid widersprechen, ansonsten kann der Unternehmer einen Vollstreckungsbescheid gegen Sie erwirken, auch wenn die Forderung eigentlich unbegründet war! Mit diesem sogenannten "gerichtlichen Titel" kann er 30 Jahre lang seine Forderung bei Ihnen eintreiben.

Spätestens bei einem solchen Mahnbescheid sollten Sie auch umgehend Rechtsberatung einholen. Lesen Sie auch den Artikel: Zahlungsforderung, der Werdegang.

Wenn Sie einem Mahnbescheid widersprechen, oder wenn Sie vorher schon beweisbar die Forderung streitig gestellt haben, muss der Forderungssteller Sie verklagen und vor Gericht versuchen, den Anspruch durchzusetzen.

Der Vertrag - zentraler Begriff des Zivilrechts!

Wenn ein Unternehmen meint, aus welchen Gründen auch immer von Ihnen Geld bekommen zu sollen, dann muss es beweisen, dass dieser Anspruch zurecht besteht. Ein solcher Anspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn bewiesen wird, dass ein wirksamer "Vertrag" zustandegekommen war.

Dieser Begriff des "Vertrags" ist der zentrale Dreh- und Angelpunkt des bürgerlichen Rechts. In einer großen Zahl von Zivilprozessen dreht sich letztlich alles immer wieder nur um die Frage, ob ein wirksamer Vertrag zustandegekommen ist.

Wichtig für Sie als Verbraucher:
Der Unternehmer ist in der Beweispflicht, dass Sie eine sogenannte "Willenserklärung" abgegeben haben, mit der sie "angeboten" haben, den Vertrag zu schließen. Das heißt, Sie müssen beweisbar gesagt haben: "Ja, ich will das zu den hier genannten Konditionen so bestellen...". Es ist nicht so, dass Sie ihm das Gegenteil beweisen müssen. Wenn Sie das Zustandekommen eines Vertrags bestreiten, und der Unternehmer dann z.B. nichts schriftliches von Ihnen vorliegen hat, dann wird er im Prozess in Erklärungsnot kommen.

Es kann z.B. auch sein, dass Sie zwar eine Willenserklärung abgegeben haben, dass aber der Vertrag aus bestimmten Gründen trotzdem nichtig ist. Etwa, wenn Sie unter Vortäuschung falscher Tatsachen in den Vertrag gelockt wurden, oder wenn eine Preisangabe nur versteckt zu lesen war (Webseiten-Abzocke). Sie können dann z.B. den Vertrag wegen Irrtums im Zusammenhang mit intransparenter Preisauszeichnung anfechten.

Immer wieder dreht es sich hier aber um Fragen zum Vertrag. Sie sollten daher im Vorfeld klären, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag besteht, und wenn ja, ob Sie ihn anfechten oder noch widerrufen können.

Wenn überhaupt kein Vertrag besteht (z.B. ein Callcenter hat Sie wegen irgendeiner Juchei-Glückslotterei angerufen, Sie haben nicht zugesagt und bekommen jetzt trotzdem eine "Auftragsbestätigung"...), dann können Sie jederzeit widersprechen. Das bedeutet, Sie bestreiten, dass ein Vertrag geschlossen wurde. Beachten Sie hierbei die Wichtigkeit der Wortwahl, wie weiter oben schon beschrieben. Auf keinen Fall sollten Sie hier z.B. "kündigen", denn das tut man nur, wenn man auch wirklich etwas bestellt hat und wegen der abgelaufenen Frist nicht mehr widerrufen kann.

Wenn Ihrer Meinung nach kein Vertrag besteht, dann sollten Sie aber auch bei diesem Standpunkt bleiben und nicht etwa auf irgendwelche Fallen wie z.B. "Angebot der Ratenzahlung, um die Sache aus der Welt zu schaffen..." eingehen.

Wenn Sie nicht sicher sind, ob ein wirksamer Vertrag besteht: holen Sie frühzeitig Rechtsberatung ein! Wenn Sie nämlich den Vertrag nicht bestreiten oder anfechten können, haben Sie vor Gericht oft schlechte Karten und sollten es sich dann gut überlegen, überhaupt einen Prozess zu riskieren.

Bei vielen ungünstig ausgegangenen Prozessen gegen Verbraucher liegen die Ursachen entweder in einem falschen Verhalten in der vorgerichtlichen Auseinandersetzung oder in Fehleinschätzungen zum Vertragsrecht begründet. Solche Prozesse hätten oft im Vorfeld bereits vermieden werden können. Bei richtigem Verhalten riskiert ein Forderungssteller i.d.R. entweder erst gar keinen Prozess, weil seine Rechtslage zu dünn ist, oder man kann sich außergerichtlich einigen.

Der Ablauf eines Zivilprozesses

Die Vorbereitung und der Ablauf eines Zivilprozesses sind in den Vorschriften der "Zivilprozessordnung" (ZPO) geregelt. Üblicherweise wird der Kläger zuerst einmal eine Klageschrift an das zuständige Gericht schicken. Dieses Gericht prüft:

  • ob es örtlich zuständig ist
  • ob die Klage nicht wegen grober Formfehler unzulässig ist

Der Anwalt des Klägers muss in der Klageschrift eindeutig den Kläger mit ladungsfähiger Anschrift benennen sowie seine Bevollmächtigung nachweisen. Erkennt das Gericht hier schon Mängel, kann der Antrag hier schon zurückgewiesen werden, wenn der Anwalt nach erneuter Fristsetzung dem Mangel nicht abhilft.

Werden keine Mängel festgestellt (was aber noch nicht immer heißen muss, dass es keine gibt...), dann wird die Klage zugelassen. Dann wird das Gericht den Beklagten hierüber benachrichtigen und ihn zur Abgabe einer Klageerwiderung auffordern (die Frist beträgt i.d.R. 2 Wochen). Spätestens ab Zugang einer Klageschrift sollte man als Beklagter einen Anwalt einschalten. Es empfiehlt sich auch für informierte Laien nicht, eine Klageerwiderung selbst zu formulieren oder sich vor dem Amtsgericht selbst zu vertreten; bei allen übergeordneten Gerichten besteht ohnehin Anwaltszwang.

Der Anwalt wird dann eine gut begründete Klageerwiderung an das Gericht schreiben. Diese Klageerwiderung ist äußerst wichtig, sie liefert für die nachfolgende Verhandlung bereits die entscheidenden Argumente. Unterlässt man es als Beklagter, eine Klageerwiderung zu schicken, dann kann z.B. bei niedrigen Streitwerten (unter 600 €) sogar ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nach Aktenlage, im sogenannten "vereinfachten Verfahren nach billigem Ermessen" nach § 495a ZPO. In aller Regel dann zugunsten des Klägers. Aber auch bei hohen Streitwerten, wo das vereinfachte Verfahren nicht zulässig wäre, macht es sich in der mündlichen Verhandlung überhaupt nicht gut, wenn man nicht mit einer Klageerwiderung reagiert hatte. Es sollte also auf keinen Fall die Klageerwiderung versäumt werden. Diese ist wesentlich mit entscheidend für den Ausgang des Prozesses.

Umgekehrt kann eine gut begründete Klageerwiderung manchmal dazu führen, dass der Kläger die Klage noch vor dem Prozesstermin zurücknimmt. Weil er merkt, dass er gegen die Argumente des Beklagten nicht ankommt, bzw. dass er selbst seinen Anspruch nicht glaubhaft machen kann. Das kostet ihn dann zwar auch eine Gerichtsgebühr, ist jedoch für ihn billiger als ein Urteilsspruch gegen ihn nach mündlicher Verhandlung. Jedoch sollte man wissen, dass eine Klagerücknahme keinen endgültigen Rechtsverzicht des Klägers darstellt; er könnte seinen Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt wieder vorbringen, oder er könnte auch außergerichtlich weiter mahnen.

Wenn der Kläger nun doch meint, seinen Anspruch mit der mündlichen Verhandlung durchsetzen zu müssen, dann wird das Gericht (nach Verstreichen der Frist für weitere Anträge/Rücknahmen) einen Prozesstermin anberaumen. Hiervon wird man als Beklagter benachrichtigt. Bei Zivilprozessen muss man jedoch in aller Regel nicht zwingend selbst im Gerichtssaal anwesend sein, es reicht, sich durch seinen Anwalt vertreten zu lassen. Trotzdem kann es Vorteile haben, anwesend zu sein, weil man in manchen Fällen seinem Anwalt während der Verhandlung doch noch bestimmte Hinweise oder Erklärungen geben kann.

Während der mündlichen Verhandlung erhalten beide Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt noch einmal deutlich zu machen und neue Gesichtspunkte geltend zu machen, die aus irgendwelchen Gründen in den Schriftsätzen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Man sollte die Arbeit auch hierbei immer den Anwalt machen lassen. Es macht einen denkbar schlechten Eindruck, während einer Verhandlung durch lautstarke Wortmeldungen oder gar Zwischenrufe aufzufallen. Nur, wenn einen der eigene Anwalt dazu auffordert, sollte man etwas sagen. Ansonsten ist es taktisch klug, sich zurückzunehmen - auch, wenn das schwerfallen mag.

Während der Verhandlung hat der Kläger ebenfalls wieder die Möglichkeit, den Klageantrag zurückzuziehen. Damit kann er in aussichtsloser Lage ein für ihn sonst noch teureres Urteil zu seinen Ungunsten vermeiden. Dies erlebt man oft bei unseriösen Klägern. Wobei sich die Frage stellt, warum diese dann überhaupt Klage erhoben haben. Aber die Entscheidungen, die zu solchen Klagen führen, sind nicht immer logisch durchdacht und begründet. Und daher sollte man auch keine übertriebene Angst vor einem Prozess haben. Es gibt unseriöse Forderungssteller, die es anders nicht lernen, und die offenbar genug Geld für Prozesse in der Portokasse haben.

Wenn dagegen der Beklagte in einer aussichtslosen Lage ist, dann wird ihm das Gericht in aller Regel erst einmal ein "Anerkenntnis" nahelegen. Damit würde der Beklagte anerkennen, dass dem Kläger der Anspruch doch zusteht. Das Ergebnis ist dann ein sogenanntes "Anerkenntnisurteil". Dies kommt aber in aussichtsloser Lage den Beklagten billiger als ein Urteilsspruch zu seinen Ungunsten. Allerdings würde sich auch hier die Frage stellen, warum man es als Beklagter dann überhaupt erst zum Prozess hat kommen lassen.

Erscheint weder der Beklagte noch sein Anwalt zum Prozesstermin, so ergeht ein sogenanntes "Versäumnisurteil". Es wird dann "nach Aktenlage" entschieden, meistens zugunsten des Klägers. Besonders dann, wenn nicht einmal eine Klageerwiderung vorliegt, hat man in solchen Fällen als Beklagter praktisch immer verloren. Jedoch ist so etwas natürlich ein ganz unnötiger und grober Fehler.

Es gibt jedoch während der Verhandlung auch die Möglichkeit, sich mit der Gegenpartei auf einen Kompromiss zu einigen. Dies bezeichnet man als "Vergleich". Dies bietet sich in der Regel dann an, wenn keine der beiden Parteien so richtig eindeutig im Recht ist. Manchmal ist so etwas aber auch ein taktisch geschickter Schachzug der Gegenpartei zur Schadensbegrenzung, um ein ungünstiges Urteil abzuwenden. Die Annahme eines Vergleichsvorschlags sollte also immer sorgfältig durchdacht werden, macht aber in vielen Fällen Sinn.

Können sich die Parteien nicht einigen, und nimmt der Kläger den Antrag nicht zurück, und erkennt der Beklagte den Anspruch nicht an, muss das Gericht ein Urteil sprechen. Das Gericht greift dann beim Zivilprozess zur Urteilsfindung auf die mündlichen Äußerungen während der Verhandlung, aber auch auf die Schriftsätze zurück: Klageschrift und Klageerwiderung. Da Juristen am liebsten alles "Schwarz auf Weiß" haben, zeigt sich hier wieder einmal die Wichtigkeit gut begründeter Schriftsätze. Ein Schriftsatz in schlechter Form oder in sachlich schlechter Begründung bedeutet oft eigentlich schon, den Prozess bereits halb verloren zu haben. Wichtig ist auch die vorbereitende Dokumentation, inklusive aller irgendwie vorhandener Schriftstücke und Beweismittel. Hierzu kann der Verbraucher selbst einen guten Teil beitragen. Er kann aber auch eine eigentlich gute Rechtslage aufgrund fehlender, dummerweise weggeworfener Schriftstücke aussichtslos machen.

Zur Begründung des Urteils muss das Gericht sich auf die Gesetzeslage sowie auf die geltende, bekannte Rechtsprechung beziehen. In schwierigeren Fällen sollte daher bereits im Schriftsatz vorbereitend Bezug auf vergleichbare Referenzurteile genommen werden. Das Gericht ist an diese Urteile nicht unbedingt gebunden, müsste aber schon begründen, warum es dem betreffenden Urteil in diesem Fall nicht folgt.

Revision

Ist entweder der Kläger oder der Beklagte mit dem Urteilsspruch nicht einverstanden, hat er die Möglichkeit, sich an ein übergeordnetes Gericht zu wenden und in Berufung ("Revision") zu gehen. Dieser Schritt sollte natürlich immer mit dem Anwalt abgesprochen werden, unter Abwägung der Risiken, die von Instanz zu Instanz in Form erhöhter Prozesskosten steigen werden.

Bei Streitwerten bis einschließlich 5000 € ist in der ersten Instanz immer ein Amtsgericht (AG) zuständig, in der Revision würde das Verfahren dann vor einem Landgericht (LG) landen, danach (falls noch einmal Revision zulässig wäre) vor einem Oberlandesgericht (OLG), danach vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Bei Streitwerten über 5000 € wird das Verfahren schon in der ersten Instanz vor einem Landgericht geführt.

Eine Revision wird bei einem niedrigen Streitwert (bis 600 €) in aller Regel von den Amtsgerichten nicht zugelassen. Ausnahmen gibt es allenfalls z.B. dann, wenn eine Entscheidung ein grundlegender Präzedenzfall wäre. Gerade bei Verbraucherprozessen, wo es oft um niedrige Streitwerte geht, ist es daher besonders wichtig, gut vorbereitet in einen Prozess zu gehen. Umgekehrt hat dies natürlich den Vorteil, dass man, wenn man als Beklagter den Prozess gewonnen hat, bei niedrigen Streitwerten und unseriösen Forderungen keine endlosen Revisionen bis hinauf zum Bundesgerichtshof befürchten muss. Nach der ersten "Watsche", die sich ein unseriöser Forderungssteller vor dem Amtsgericht bei einer unbegründeten Forderung mit höchster Wahrscheinlichkeit einhandeln wird, ist die Sache dann ausgestanden.

Ist eine Zivilklage sinnvoll, um sich gegen ein unseriöses Geschäftsmodell zu wehren, auch, wenn die Staatsanwaltschaft auf eine Anzeige hin keinen Straftatbestand erfüllt sieht?

Hier muss man ganz klar trennen zwischen Strafrecht und Zivilrecht.

Angenommen, ein Webseitenabzocker baut eine Webseite, wo eine versteckte Preisangabe in Kleinschrift ganz unten aufzufinden ist. Zwar handelt es sich hier um unlauteren Wettbewerb, sowie um einen Verstoß gegen § 305 c BGB (Transparenzgebot bei Preisauszeichnungen). Trotzdem ist das aber i.d.R. nicht strafbar im Sinne des Betrugs gem. § 263 StGB, es handelt sich um rein zivilrechtliche Sachverhalte.

Also wird der Staatsanwalt ein Strafverfahren in so einer Sache oft nicht einleiten.

Aber:
Das sagt noch lange nichts über den zivilrechtlichen Aspekt des Geschäftsmodells aus. Zum Beispiel über die Rechtmäßigkeit einer Forderung. Und da sieht es schlecht aus für den Abzocker. Auch, wenn sein Geschäftsmodell nicht direkt strafbar ist, so hat er hier nach bürgerlichem Recht keinen Zahlungsanspruch. Er müsste vor Gericht Klage gegen Sie erheben und dabei aktiv den Beweis antreten, dass ein wirksamer Vertrag zustandegekommen ist. Es ist nicht so, dass Sie ihm das Gegenteil beweisen müssen.

Wenn der Abzocker versucht, Geld einzuklagen, dann bekommt er keins. Wegen intransparenter Preisauszeichnung im Verbund mit Überraschungsklauseln. Der "Vertrag" kann bestritten, widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden. Der Zivilprozess ist also hier für den Privatmann nur als Beklagter relevant.

Gegen eine ungerechtfertigte Forderung kann man sich prinzipiell auch mit einer sogenannten "negativen Feststellungsklage" wehren. Wenn der Forderungssteller also nicht beweisen kann, dass die Forderung begründet ist, kann man dies gerichtlich feststellen lassen und damit dem Forderungssteller eine weitere Beitreibung bei Strafandrohung untersagen.

So weit die Theorie. In der Praxis ist dies jedoch mit Einschränkungen verbunden, die man beachten sollte. Lesen Sie dazu den Artikel über die Negative Feststellungsklage.

Selbst aktiv klagen gegen ein unseriöses Geschäftsmodell kann man auch nach dem Wettbewerbsrecht. Privatleute sind hier aber i.d.R. nicht klagebefugt(!). Gegen das unseriöse Geschäftsmodell eines Webseitenabzockers kann also der Privatmann keinen Unterlassungsanspruch geltend machen. Das bedeutet, zivilrechtlich gesehen bekommt der Abzocker zwar kein Geld von Ihnen, aber Sie selbst können zivilrechtlich nicht verhindern, dass er dasselbe bei anderen versucht.
Das können wiederum nur die Verbraucherverbände sowie die Wettbewerbszentrale. - Oder ein Mitbewerber, der nicht etwa das gleiche krumme Geschäftsmodell pflegt, sondern eine seriöse Webseite betreibt.

Prozesse bei Webseiten-Abzocke

In Massenfällen von Abzockereien mit Webseiten wird jedoch seitens der Betreiber aus Gründen der Aussichtslosigkeit bei gleichzeitig hohen Verfahrenskosten der Klageweg regelmäßig nicht eingeleitet. Schon auf einen gerichtlichen Mahnbescheid verzichten die Abzocker, weil sie dann die im Vergleich zur Forderung relativ hohen Mahngebühren vorstrecken müssten, und in den meisten Fällen dann wohl doch kein Geld bekämen.

In einigen wenigen Fällen haben es mehrere Abzocker doch einmal versucht, sind aber dabei ihrer dubiosen Geschäftsmodelle gleich in erster Instanz vor den Amtsgerichten abgeblitzt, z.B. in München (16.01.2007, Az: 161 C 23695/06). Eine Revision war angesichts des geringen Streitwerts nicht zulässig.

Es hat allerdings auch Fälle gegeben, wo ein Abzocker erfolgreich gegen Opfer geklagt hat. Dabei sind jedoch in allen Fällen vorweg entscheidende Fehler seitens der Opfer begangen worden. Der häufigste Fehler ist es z.B., sich auf das Angebot einer Ratenzahlung einzulassen. Damit erkennt man jedoch an, dass ein wirksamer Vertrag besteht! Dann kann man auch hinterher nicht mehr kommen und diesen Vertrag anfechten wollen, oder die Zahlung verweigern. So etwas geht regelmäßig schief und endet mit einem teuren "Anerkenntnisurteil".

Wenn Sie jedoch nichts falsch gemacht haben, dann hat der Betreiber einer Abzockseite i.d.R. schlechte Karten und unterlässt sowieso schon den Klageweg. In diesen Fällen von Web-Abzocke gilt auch die Grundregel, dass man auf eine unberechtigte Forderung mit Widerspruch reagieren sollte, nicht mehr unbedingt. In vielen Fällen hat es sich hierbei herausgestellt, dass auch bei Nicht-Reaktion mit völligem Totstellen des Opfers irgendwann die Sache einschläft, trotz aller himmelhoch aufgetürmter Drohungen und Mahnungen der beteiligten Inkassobüros oder Anwälte. Lesen Sie dazu auch den Artikel: Abzocke - Hilfe! Was kann mir passieren.

In welchen Fällen kann ich ein unseriöses Unternehmen verklagen?

Es gibt aber Fälle, wo man eben doch wieder selbst Klage gegen unseriöse Geschäftsleute erheben kann. Insbesondere sind dies Fälle, wo unverlangte Werbung per e-Mail oder Fax zugestellt wurde, und wo der Urheber beweisbar feststeht.

Oder bei Fällen unerwünschter Telefonwerbeanrufe, wo Sie mit einer Fangschaltung oder Testbestellung den Urheber ausmachen können. Hier haben Sie als Verbraucher gemäß UWG (Wettbewerbsrecht) einen Unterlassungsanspruch.
Wenn Sie einen solchen Unterlassungsanspruch durchsetzen wollen, sollten Sie zuerst versuchen, dies außergerichtlich zu tun. Sie lassen dem Unternehmen dann z.B. eine Unterlassungserklärung zur Unterschrift zukommen.

Unterschreibt der Unternehmer diese Unterlassungserklärung nicht, können Sie in Zusammenarbeit mit einem versierten Anwalt Ihre Chancen für eine sogenannte "Unterlassungsklage" abchecken. Insbesondere, wenn der Verursacher in Deutschland beweisbar feststeht und der Tatbestand unerlaubter Werbung gut dokumentiert ist, haben Sie gute Chancen. Oft wird dann nach einem Anwaltsschreiben das Unternehmen doch noch eine außergerichtliche Klärung versuchen. Der Anwalt holt aber i.d.R. mindestens seine eigenen Kosten dabei wieder herein.

Sie sollten jedoch immer auch die Gesellschaftsverhältnisse des Unternehmens sondieren. Handelt es sich z.B. um eine "Limited" mit Eintrag im britischen Handelsregister, dann dürfen Sie vermuten, dass Sie von diesem Unternehmer oft keinerlei Schadenersatzforderungen, Anwaltskosten bzw, Vertragsstrafen erstattet bekommen, weil der Unternehmer sich z.B. für angeblich zahlungsunfähig erklärt etc. pp.
Wenn es sich jedoch um eine Firma handelt, die seit langem in Deutschland ansässig ist, viele Mitarbeiter hat, und die nicht so einfach in Insolvenz gehen oder auf die Kanaren auswandern kann, ist eine Unterlassungsklage bei guter Beweislage vielversprechend. Dazu hat es etliche Beispiele gegeben. Lesen Sie dazu auch unsere Urteilssammlung.

Der Vollständigkeit halber sei auch noch gesagt, dass es i.d.R. dem Privatmann nicht möglich ist, Unterlassungsansprüche gegen eine Firma im Ausland durchzusetzen, wenn diese über keine Niederlassung in Deutschland verfügt. Auch, wenn deutsches Recht gilt (z.B. eine Internet-Dienstleistung wird in Deutschland beim Verbraucher erbracht), ist dies de facto im Ausland i.d.R. zumindest für den Privatverbraucher nicht praktikabel durchsetzbar.

Lesen Sie auch den Artikel: Rechtsverfolgung von Spammern in Deutschland.

Was tue ich, wenn ich von einer Briefkastenfirma verklagt werde?

Immer wieder drohen unseriöse Unternehmer wegen unberechtigter Forderungen mit einer Zahlungsklage, wenn Sie der Forderung nicht nachkommen. Obwohl sich dies in den allermeisten Fällen als leere Drohung erweist, kann es doch immer mal Fälle geben, wo ein unseriöser Anwalt in Deutschland, der mit einer Briefkastenfirma paktiert und diese vertritt, versuchen wird, die Forderung vor Gericht geltend zu machen. Und sei es nur darum, um einen Versuchsballon zu starten. Der Anwalt wird dann den Kläger vor Gericht allein vertreten. Im Zivilprozess muss der Kläger selbst nicht unbedingt im Gerichtssaal anwesend sein und kann anonym "in Deckung bleiben".

Allerdings bietet das deutsche Prozessrecht in solchen Fällen einige schöne Möglichkeiten, die dazu dienen können, solche Klagen gleich im Vorfeld schon abzuwehren, bevor es überhaupt zu einer Klärung der Frage kommt, ob der Anspruch begründet ist. Wenn Sie sich rechtzeitig einen Anwalt nehmen und dieser daran denkt, dass es sich bei der klagenden Partei um eine Briefkastenfirma handelt, dann kann Ihr Anwalt beantragen, die Klage wegen nicht ordnungsgemäßer Benennung der klagenden Prozesspartei abzuweisen (der entsprechende, wichtige Paragraf dazu ist der § 253 ZPO). Dieser Einwand sollte bereits in der Klageerwiderung geltend gemacht werden. Die ordnungsgemäße Benennung der Parteien mit ladungsfähiger Anschrift ist zwingend notwendig, Sie haben Anspruch darauf und sollten das auch durchsetzen. S. dazu auch: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. April 2009 – XII ZB 46/08 (Text bei jurablogs.com). Da der Anbieter aber gerade meistens deshalb eine Briefkastenadresse angibt, damit er von den deutschen Finanz- und Justizbehörden nicht gefunden wird, ist zu erwarten, dass regelmäßig bereits nach diesem Antrag die Klage zurückgezogen wird. Der Anbieter wird den Teufel tun und eine ladungsfähige Anschrift herausgeben.

Zusätzlich sollte in solchen Fällen, besonders bei Briefkastenfirmen aus dem Ausland, Antrag auf Hinterlegung einer Prozesskostensicherheit gem. § 110 ZPO gestellt werden. Dann muss der Kläger an die Gerichtskasse eine Sicherheit hinterlegen, und zwar vor dem Prozess. Wenn aber die Klage zurückgezogen wird oder der Kläger verliert (was bei unseriösen Forderungen kaum anders zu erwarten sein wird), haben Sie nichts verloren und bekommen Ihre Anwaltskosten zurück. Es ist bei unberechtigten Forderungen sogar sehr wahrscheinlich, dass spätestens nach Ihrem Antrag auf Hinterlegung der Sicherheit der Kläger die Klage gleich zurücknehmen wird, bevor überhaupt der Prozess begonnen hat. Wichtig ist auch, dass Sie damit der unangenehmen Komplikation vorgebeugt haben, trotz Prozessverlustes des Klägers Ihre Anwaltskosten von dieser Briefkastenfirma hinterher nicht erstattet zu bekommen. Diese Maßnahme ist also wichtig, damit Sie nicht auf Ihren Kosten sitzenbleiben. Leider denken nicht alle Anwälte von sich aus daran.

Briefkastenfirmen - wie erkennt man sie?

Typisch für eine Briefkastenfirma ist, dass keine "ladungsfähige Anschrift" des Geschäftssitzes angegeben wird. Vielmehr erhält man lediglich eine Postfachadresse, gern auch im Ausland.

Wenn bei unseriösen Firmen im Ausland Straßen und Hausnummern angegeben werden, dann handelt es sich trotzdem sehr oft um private Postdienstleister, die an diesen Adressen einfach nur "Weiterleitungen" betreiben. Im rechtlichen Sinne handelt es sich also auch hier nicht um korrekte ladungsfähige Anschriften. Daher kann dies von Ihnen auf jeden Fall bemängelt werden.

Sehr beliebt sind derzeit (Stand: 2009) folgende Briefkastenadressen von privaten Dienstleistern:

England:

69 Great Hampton Street, Birmingham
95 Wilton Road, London
5 Jupiter House, Cavella Park, Aldermaston, Reading
29 Harley Street, W1G 9QR, London

Britische Jungfraueninseln:

Road Town, Tortola (oft noch irgendeine "P/O Postbox" oder "Suite")

Nordzypern:

Girne/Kyreneia

Dubai (Vereinigte Arabische Emirate):

Za abeel Road 18, Karama

Deutschland:

Lietzenburger Str. 53, Berlin
Südwestpark 69, Nürnberg
Hans-Thoma-Straße 13, Frankfurt
Doberaner Straße 110-112, Rostock
Kämerstr. 19, 59174 Kamen
Alte Jakobstrasse 77, Unit 225, 10179 Berlin

Bei den deutschen Briefkastenadressen handelt es sich sehr oft um Adressen des Postweiterleitungs-Services der Firma Mail Boxes Etc.

Das Gesamtangebot an Briefkastenadressen dieser Firma ist hier einzusehen:

http://www.mbeeurope.com/pages.php?o=219

Im Zweifelsfall können Sie auch bei Google-Maps sowie bei Google recherchieren oder in unserem Forum fragen.

Zu sogenannten "Offshore-Firmen" auf den britischen Jungfraueninseln ("British Virgin Islands") sollte man wissen, dass dort zehntausende solcher Briefkastenfirmen ansässig sind, ohne dass von den betreffenden Adressen irgendeine nachweisbare Geschäftsaktivität ausgeht, abgesehen von der Weiterleitung der Post. Das Bruttosozialprodukt der Britischen Jungfraueninseln wird fast zur Hälfte durch Gebühren dieser "Offshore-Firmen" bestritten, es gibt unzählige "Gründungsfirmen", die als Service die Gründung solcher Gesellschaften nebst Briefkastenadresse anbieten. So weit bekannt, gibt es zwischen Deutschland und den Britischen Jungfraueninseln derzeit nicht einmal ein Rechtshilfeabkommen. Das gleiche gilt für den Nordteil von Zypern, auch dort findet man neuerdings solche merkwürdigen Briefkastenfirmen. Wird man von einer derartigen Briefkastenfirma über einen deutschen Anwalt verklagt, sollte man dies geltend machen und die Klageabweisung nach § 253 ZPO beantragen.




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