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SMS-Abo-Falle

Dieser Artikel behandelt eine bestimmte Form der Abzocke mit Lock-SMSen oder Kostenfallen unter Verwendung normaler Ortsnetz- bzw. Mobilfunknummern.

Inhaltsverzeichnis

Wie funktioniert diese Telefon-Abzock-Masche?

Der Köder

Es gibt verschiedene Köder-Varianten. Hier werden die wichtigsten erläutert.

Variante 1: Die Lock-SMS
Man erhält zunächst einmal eine SMS, mit der man von jemandem, der einem angeblich etwas wichtiges mitteilen möchte kontaktiert wird, und zwar von einer ganz normalen Festnetznummer oder Handynummer aus.

Man schöpft daher auch keinen Verdacht, da es sich ja nicht um eine 0900-Mehrwertnummer, auch nicht um eine 5-stellige Premium-Nummer (1,99 €/SMS) handelt.

In dieser SMS heißt es beispielsweise:

Mausi möchte Ihnen was wichtiges sagen.
Um die Botschaft abzurufen, senden Sie das Kennwort: „Mausi“ an: 0176....“

Nur nach mehrmaligem Herunterscrollen sichtbar, ist in dieser SMS ganz unten noch ein bösartiger Pferdefuß versteckt:

70 SMS a 90 cts. Kein Abo.

Diesen Pferdefuß haben Sie sicher übersehen, oder Sie waren sich nicht im klaren darüber, was damit gemeint war.

Variante 2: Die Flirt-Annonce im TV
Es gibt im TV Teletext-gestützte Flirt-Portale, wo sich leider auch die halbseidenen Abzockerbanden tummeln und versuchen, ihre Opfer zum Rückruf auf eine normal erscheinende Handy- oder Festnetz-Nummer zu verleiten. Oder es werden in den Werbekanälen kurze Werbe-Einblendungen geschaltet, wo der Interessent ebenfalls auf normale GSM-Nummern zurückrufen soll, wo aber ein ganz versteckter, schwer auffindbarer Preishinweis angebracht ist. Dieser Preishinweis wird i.d.R. übersehen, und der Anrufer ahnt nicht, dass ihn beim Anruf einer ganz normalen Handy- oder Ortsnetznummer gleich ein kostenpflichtiger Dienst erwartet.

Variante 3: Die Telefonsex-Falle Diese Falle funktioniert ganz ähnlich wie Variante 2, aber es wird nicht mit einer SMS gearbeitet, sondern das Opfer wird durch irgendeinen Köder dazu verleitet, einen normalen Festnetz- oder Mobilanschluss anzurufen, wo normalerweise keine Mehrwertdienste abgerechnet dürften, und wo man also nichts böses ahnt.

Die Falle schnappt zu

Da Sie jetzt doch neugierig sind, und gern wissen möchten, wer Ihnen da Avancen macht bzw. was hinter der Annonce steckt, antworten Sie mit „Mausi“ an die angegebene Rufnummer, die aber ebenfalls eine ganz normale Nummer ist. Weshalb Sie hier nichts böses ahnen.

Postwendend erhalten Sie eine Antwort-SMS mit einer „Auftragsbestägigung“:

Willkommen im SMS-Chat der Klabautermann Ltd. & Co KG. 
Wir danken für die Bestellung des SMS-Paketes: 
70 SMS a 90 cts. Kein Abo.

Oder Sie hören beim Anruf eine Ansage: "Dieses Telefonsex-Angebot kostet Sie nur 84 Euro einen Monat lang."

Hier ahnen Sie dann bereits, dass Sie hereingelegt wurden. Aber Sie denken sich: ich rufe da nicht mehr zurück, also nehme ich auch die Leistung nicht in Anspruch, also muss ich auch nichts zahlen. Außerdem hat der Anbieter bisher überhaupt keine persönlichen Daten von Ihnen. Er hat nur Ihre Telefonnummer, nicht aber Ihre Adresse. Wie sollte er da von Ihnen Geld fordern?

Sie vergessen die Sache.
Ein paar Tage später kommt ein unverfänglicher Anruf, angeblich von der Post/DHL: ein Paket an Sie sei nicht zustellbar, die Anschrift nicht lesbar, jetzt brauche man noch mal schnell Ihre vollständige Adresse. Sie bringen diesen Anruf gar nicht mit der dubiosen „Auftragsbestätigung“ für das SMS-Abo in Verbindung.

Oder Sie erhalten gleich einen bösen Drohanruf, oder eine SMS: sie sollen gefälligst umgehend Ihre Adresse rausrücken, Sie hätten die Rechnung zu bezahlen, weil Sie angeblich einen Vertrag eingegangen seien. Ansonsten werde Anzeige wegen Betrugs erstattet.

Was passiert, wenn ich meine Adresse nicht herausgebe?

Diese Frage ist recht schnell beantwortet: Nichts.

Außer mit ein paar weiteren Drohanrufen, auch Droh-SMSen, hat der Betreiber dieser Abzockfalle in der Regel keine praktikable Möglichkeit, an Ihre Adressdaten zu gelangen.

Bei privaten Handynummern ist der Besitzer mitsamt Adresse in aller Regel bei einer Rückwärtssuche nicht zu ermitteln.

Ihr Telefonprovider darf diese Daten nur auf Anforderung an eine Strafverfolgungsbehörde (Polizei, Staatsanwaltschaft) rausrücken. Die Polizei könnte dann theoretisch eine Anfrage gemäß § 116 TKG an Ihren Telefonprovider richten. Dann müsste der Anwalt des Anbieters Akteneinsicht beantragen. Da aber die Geschäftsmethode des Anbieters selbst nicht koscher ist, wie unten gleich noch gezeigt werden wird, hüten sich die Anbieter vor der Erstattung solcher Anzeigen. Aus wohlweislichem Grund möchten sie sich nicht selbst ins Fadenkreuz staatsanwaltlicher Ermittlungen stellen. Tatsächlich haben wir in solchen Fällen bisher auch noch nie von solchen Anzeigen gehört, obwohl das von diesen Unternehmen permanent angedroht wird.

Fazit: wenn Sie trotz aller Tricks und Drohungen Ihre Adresse nicht bekanntgeben, bekommt der Anbieter diese in aller Regel nicht (wenn Sie Ihre Daten nicht z.B. unvorsichtigerweise im Internet veröffentlicht haben).

Sie können dem ehrenwerten Geschäftsmann, der Sie da abzocken möchte, also eine lange Nase zeigen. Und das mit Recht, wie nachher noch gezeigt wird.

Was passiert, wenn ich dem Anbieter meinen Namen und Adresse gegeben habe?

Auch dann ist „nicht aller Tage Abend“. Sie erhalten dann erfahrungsgemäß Droh- und Mahnschreiben eines Inkassobüros, evtl. auch einer Anwaltskanzlei. In diesen frech-dreisten Briefen wird steif und fest behauptet, Sie seien mit dem Versenden Ihrer Antwort-SMS bzw. mit dem Anruf einen verbindlichen Vertrag eingegangen und hätten wissentlich das „SMS-Paket“ oder das "Telefonsex-Abo" bestellt. Auch einen Hinweis auf die AGB (allgemeinen Geschäftsbedingungen) wäre enthalten gewesen, diese AGB hätten Sie jederzeit im Internet abrufen können.

Mit dem Versenden des „Kennworts Mausi“ sei ein „korrektes Handshake-Verfahren“ erfolgt, wie es beim Vertragsschluss über SMS allgemein üblich sei. Und Sie hätten jetzt zu zahlen, sonst käme gleich der Scharfrichter nebst Inkasso-Vollstrecker und würde Ihr Gehalt und Ihre Bierdeckelsammlung etc. pfänden. Und was nicht noch alles an dräuendem Gewäsch in solchen Schreiben aufgeboten wird. Von Mahnung zu Mahnung werden dann auch immer recht fein weitere Gebühren auf die Forderung aufgesattelt, um den Druck zu verstärken.

Worauf beruht dieses Geschäftsmodell?

Der "Unternehmer" will unter bewusster Umgehung der Regulierungsbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes einen telefonischen "Mehrwertdienst" auf einer normalen Handy- bzw. Ortsnetznummer anbieten. Die Abrechnung dieses Dienstes passiert dann jedoch nicht über die Telefonrechnung, sondern soll "offline" über direkte Rechnungserstellung durchgeführt werden. Man spricht hierbei von einem sogenannten "Offline-Direct-Billing". Das Opfer erwartet bei einem Anruf auf eine normale Handy- bzw. Ortsnetznummer keinen kostenpflichtigen Dienst, und es wird mit Hilfe arglistiger Täuschung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (etwa: es läge eine Mitteilung vor...) zum Anruf auf diese normale Nummer verleitet. Der "Unternehmer" verwendet anschließend rechtlich höchst fragwürdige Methoden, um bei einem Rückruf auf der Telefonnummer des Opfers dessen ladungsfähige Anschrift zu erfahren, um dem Opfer dann die Rechnung zustellen zu können.
Zur genauen rechtlichen Bewertung dieser äußerst fragwürdigen Geschäftsmodelle kommen wir weiter unten noch.

Was kann mir passieren, wenn ich nicht bezahle?

Wir setzen hier einmal voraus, dass Sie das Angebot nicht genutzt und keine weiteren SMS an den Anbieter mehr versendet haben.

Dann ist diese Frage leicht zu beantworten:
Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird - außer einigen weiteren Mahnungen - nichts passieren.

Auf die Unrechtmäßigkeit der Forderung kommen wir unten gleich noch zu sprechen. Jedenfalls sind diese Geschäftsmodelle so angelegt, dass die Betreiber von denjenigen leben, die sich von den frechen Mahnschreiben beeindrucken lassen, und zahlen. Dabei dürfte es sich mindestens um 30-40 % der Opfer handeln.

Wenn Sie jedoch nicht bezahlen, schläft erfahrungsgemäß nach ca. 6-10 Drohschreiben die Sache ein. Es ist dieselbe Taktik, wie bei den bekannten Internet-Abzock-Seiten, wo ebenfalls mit einer entnervenden Kaskade aus fürchterlich klingenden Drohschreiben gearbeitet wird, von denen sich ein Laie leider oft beeindrucken lässt, die bei einem juristisch halbwegs geschulten Menschen jedoch nur Gelächter hervorrufen.

Allein von einem ganz logischen Gesichtspunkt her können Sie schon ersehen, dass diese Forderungen haltlos sind und vor Gericht keine Chance hätten. Wäre die Forderung rechtmäßig, dann würden üblicherweise nur zwei Mahnschreiben kommen, und dann sofort der gerichtliche Mahnbescheid. Und nicht noch eine letzte, dann eine allerletzte, dann noch eine allerallerletzte Mahnung, dann noch die letzte anwaltliche Zahlungsaufforderung vor Einschaltung des Scharfrichters und ähnliches Gefasel. Lesen Sie dazu auch den Artikel: Zahlungsforderung, der Werdegang.

Selbst ein Mahnbescheid vom Gericht wird in solchen Abzockfällen mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit niemals kommen. Allenfalls werden solche Mahnbescheide in extremst seltenen Fällen als „Versuchsballons“ verschickt. Das liegt daran, dass der Abzocker die Gerichtskosten für diesen Mahnbescheid (z.B. 23 Euro) vorstrecken müsste. Sie hingegen müssten dann nur fristgemäß innerhalb von 14 Tagen diesem Mahnbescheid beim Gericht widersprechen (Kreuzchen setzen genügt, begründen brauchen Sie das nicht), das kostet Sie dann auch nur die Briefmarke für die Rücksendung, und der Inkasso-Abzocker hätte dann immer noch keinen müden Cent von Ihnen.

Jetzt müsste der Abzocker seinen abenteuerlichen Standpunkt, Sie wären einen bindenden Vertrag eingegangen, vor Gericht durchsetzen. Das jedoch dürfte aus Gründen, auf die wir weiter unten noch eingehen werden, höchst aussichtslos für den Abzocker sein.

Tatsächlich haben wir bisher weder in unserem Forum noch anderswo von Mahnbescheiden, geschweige denn von Prozessen gegen Opfer dieser SMS-Fallen gehört. Abgesehen von einigen dubiosen Wortmeldungen in Internetforen, die sicherlich i.d.R. sogenannten Maulwürfen zuzurechnen sind, die also von den Betreibern selbst dort hinein lanciert werden, um die Opfer irrezuführen.

Was mache ich, wenn ich das Chat-Angebot genutzt habe?

In diesem Fall liegt die Sachlage komplizierter, und Sie sollten dann einen Anwalt hinzuziehen, um z.B. evtl. über den Hebel der nicht erfolgten Widerrufsbelehrung oder mit anderen Mitteln aus der Sache herauszukommen.
Grundsätzlich sollten Sie dann allerdings auch Ihr eigenes Konsumverhalten überdenken und dabei überlegen, wieso Sie ein Angebot wahrgenommen haben, bei dem Sie eigentlich wussten, dass Sie belogen wurden.

Wie steht es mit der rechtlichen Bewertung dieser Abzockfalle?

Kommen wir zunächst mal auf das korrekte, sogenannte „Handshake“-Verfahren zu sprechen, mit dem Sie z.B. Klingeltöne per SMS bestellen, wie es allgemein üblich ist.

Dabei senden Sie eine SMS an den Anbieter, dass Sie gern die Leistung in Anspruch nehmen bzw. den Klingelton bestellen möchten. Jetzt sendet Ihnen der Anbieter eine Bestätigung, wo noch einmal die Bedingungen des Angebots erläutert werden, und wo ein eindeutiger Preishinweis erfolgt. Wohlgemerkt: immer noch ist hier kein Vertrag zustandegekommen. In dieser SMS werden Sie aufgefordert, nochmal eine Bestätigung zu senden. Aus dieser Bestätigung muss hervorgehen, dass Sie die Bedingungen und den Preis zur Kenntnis genommen haben. Erst, wenn Sie diese Bestätigung versenden, wird der Vertrag wirksam, und Sie können auf die Leistung zugreifen bzw. bekommen den Klingelton zugesendet.

In dem Beispiel unserer „Mausi“-Abzocke fehlt jedoch dieser zweite Schritt vollständig. Tatsächlich unterstellt Ihnen der Abzocker schon bei einer einzigen Antwort, Sie würden jetzt einen wirksamen Vertrag eingehen.

Also liegt hier keinesfalls ein korrektes „Handshake“-Verfahren vor, wie es der Abzocker Ihnen weismachen will.

Außerdem ist sein Preishinweis versteckt angebracht. Sie konnten den Preishinweis nur nach Herunterscrollen einsehen, und es geht daraus auch nicht eindeutig hervor, dass Sie gleich schon bei einer einzigen Antwort dieses kostenpflichtige Angebot bestellen. Es handelt sich um einen missverständlichen Hinweis, dass der Abzocker irgendein SMS-Guthaben von 70 SMS a 90 cts anbietet. Ein locker formuliertes Angebot, bei dem jedoch nicht ersichtlich wird, dass eine verbindliche Bestellung bei Antwort an die angegebene Nummer zustandekommen soll.

Bei Verträgen nach den Fernabsatz-Richtlinien der BGB hat der Anbieter Ihnen vor Vertragsschluss gemäß § 312c BGB bestimmte Informationen zukommen zu lassen. Welche das sind, wird in der sogenannten "BGB-Informationsfplichtenverordnung" (BGB-InfoV) geregelt. So ist hier z.B. explizit gesagt, dass Ihnen das Angebot klar und schlüssig beschrieben werden muss. Schon das ist hier bei solchen Angeboten i.d.R. gar nicht der Fall. Weiter geht es mit der Forderung nach einer Kennzeichnung des Anbieters mit ladungsfähiger Anschrift. Auch hier: meistens Fehlanzeige. Die Informationen, die der Abzocker Ihnen zukommen lässt, sind in aller Regel derart mangelhaft, dass allein dadurch schon ein Ihnen unterstellter "Vertrag" meistens nichtig ist.

Der Jurist spricht als Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrags von einer sogenannten „Willenserklärung“. Der Abzocker müsste im Streitfall nachweisen, dass Sie die Willenserklärung abgegeben haben, ein Guthaben von 70 SMS kaufen zu wollen. Ihre SMS-Antwort mit Kennwort „Mausi“ auf das missverständliche Angebot hin kann jedoch nicht als eine solche „Willenserklärung“, auch nicht als sogenannte „konkludente Handlung“ interpretiert werden. Damit kommt der Abzocker vor kaum irgendeinem Richter durch.

Zum Vergleich: eine „konkludente Handlung“ besteht dann, wenn Sie im Supermarkt die Ware an der Kasse auflegen. Damit geben Sie eine indirekte, aber verbindliche Willenserklärung ab, die Ware kaufen zu wollen.

Das Versenden einer SMS mit Inhalt „Mausi“ kann jedoch alles oder nichts bedeuten, im ungünstigsten Fall könnte jemand dieses Wort aus Versehen unter Vertippen der Nummer an den Abzocker gesendet haben, und wäre jetzt nach dessen abstruser Logik in einem „Vertrag“, ohne es zu wissen. Aus der SMS-Antwort mit „Mausi“ geht keinesfalls hervor, dass Sie sich bewusst sind, ein kostenpflichtiges Angebot zu nutzen.

Interessant ist auch die Tatsache, dass in solchen Abzockfällen schon gerichtsfest dokumentiert wurde, dass nicht nur durch das Versenden des sogenannten Codewortes, sondern auch beim Versenden jeder anderen, beliebigen Antwort in der SMS eine „Auftragsbestätigung“ zurückkommt. Es findet also oft noch nicht einmal irgendeine Filterung statt, ob überhaupt tatsächlich das Codewort gesendet wurde. Die Bestätigung für den angeblich erteilten Auftrag wird immer versendet, sobald auch nur irgendeine SMS an die Nummer des Anbieters geschickt wurde. Sie können das ruhig testweise mit einer anonymen Prepaid-SIM-Karte ausprobieren. Von irgendeinem angeblich „korrekten Handshake-Verfahren“ kann also hier überhaupt nicht die Rede sein.

Auch das Argument des Abzockers, Sie hätten Gelegenheit gehabt, die AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) auf seiner Internetseite einzusehen, zieht nicht. Wenn der Preishinweis und das Angebot selbst nicht deutlich und unmissverständlich definiert waren, dann kann in den AGB stehen, was will: es handelt sich dann um sogenannte „Überraschungsklauseln“ gemäß § 305c BGB, die allesamt unwirksam sind.

Ohnehin verstößt der Anbieter mit der Gestaltung des Angebots nicht nur gegen die BGB-InfoV, sondern auch gegen die Preisangabeverordnung (PangV, § 1 Abs. 6). In dieser Verordnung ist ähnlich wie in der BGB-InfoV festgelegt, dass eine Preisauszeichnung „leicht erkennbar“ zu erfolgen hat. Eine versteckte Preisangabe in der SMS, die nur nach Herunterscrollen nach mehreren Leerzeilen sichtbar wird, ist unzulässig. Auch muss z.B. ein Endpreis genannt werden, allein schon die Angabe „70 SMS a 90 cts“, die der Kunde erst selbst zu einem Endpreis von 63 Euro zusammenrechnen müsste, ist unzulässig. Auch fehlt die korrekte Ausweisung der Mehrwertsteuer, die der Abzocker doch hoffentlich an das zuständige Finanzamt abführt.

Ganz zu schweigen davon, dass Ihnen keine gültige Widerrufsbelehrung zugestellt wurde, die auch dann vor Vertragsschluss nötig ist, wenn angeblich auf Ihren Wunsch gemäß § 312d BGB die Dienstleistung sofort in Anspruch genommen wurde.

Konsequent weitergedacht, spielen hier auch strafrechtlich relevante Tatbestände eine Rolle. Der Abzocker macht sich gemäß § 263 StGB des Betrugs schuldig, indem er bei Ihnen unter Vortäuschung falscher Tatsachen (hier: der unzutreffenden Behauptung, es läge eine „persönliche Mitteilung“ für Sie vor) den Irrtum erregt, sie könnten diese Nachricht unter Versendung einer Antwort-SMS abrufen. Damit will er sich einen Vermögensvorteil verschaffen, indem er Sie unter arglistiger Täuschung in ein Vertragsverhältnis drängt.

Das gesamte „Geschäftsmodell“ basiert also eindeutig auf einem Betrugsmanöver, auch wenn die meisten Staatsanwälte auf Anzeigen hin solche Verfahren momentan aus fadenscheinigen Gründen einstellen. Und es handelt sich um „gewerbsmäßig ausgeübten“ Betrug, was eigentlich strafverschärfend wäre.

Wenn der Abzocker aber schon mal dabei ist, gegen geltendes Recht zu verstoßen, kommt es auch nicht mehr darauf an, wenn er dann auch noch das Bundesdatenschutzgesetz missachtet. Indem er sich nämlich während des Telefonanrufs unter Verwendung unrichtiger Angaben von Ihnen die Herausgabe Ihres Namens und Ihrer Adresse erschleicht, verstößt er gegen § 43 BDSG, wobei hier ein Ordnungsgeld verhängt werden könnte.

Bereits die Zusendung der Lock-SMS („es liegt eine wichtige Mitteilung für Sie vor“) stellt eine unlautere Wettbewerbshandlung sowie eine Belästigung gemäß § 7 UWG (Wettbewerbsgesetz) dar. Sie hatten vorher keinerlei Geschäftsbeziehung mit dem Abzocker, und dieser stellt Ihnen eine werbliche SMS zu, z.B. auf eine Kontaktanzeige in einem Flirtportal oder im TV-Bildschirmtext. Das ist einwandfrei unlauterer Wettbewerb. Ihre Kontaktanzeige kann nicht als Einwilligung zur Zusendung werblicher SMSen verstanden werden.

Darüber hinaus besteht bereits im sogenannten "offline-direct-billing", nämlich der Abrechnung von Mehrwertdiensten außerhalb der von der Bundesnetzagentur dafür vorgesehenen Nummern-Gassen, eine ganz bewusste, rechtlich äußerst fragwürdige Umgehung des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Das TKG definiert für "Premium-Dienste" und Mehrwertdienste eindeutig die Nutzung unter den dafür vorgegebenen Nummern-Gassen (0900, 0137, Premium-SMS). Ein Angebot von Mehrwertdiensten außerhalb dieser Nummern-Gassen ist im TKG nicht vorgesehen und war vom Gesetzgeber mit Sicherheit auch so keinesfalls angedacht. Durch die Verwendung dieses Schlupfloches entzieht sich der Unternehmer bewusst den Regulierungsauflagen der Bundesnetzagentur. Er unterwirft sich keinerlei Preis-Obergrenzen, wie sie im TKG für Mehrwertdienste festgelegt werden. Es können völlig willkürlich angesetzte Phantasiepreise für irgendwelche imaginäre bzw. fragwürdige "Dienstleistungen" angesetzt werden, eine Preisansage erfolgt z.T. nicht bzw. nur verschleiernd. Das Opfer erwartet bei einem Anruf auf eine normale Handy- bzw. Ortsnetznummer keinen kostenpflichtigen Dienst, und es wird mit Hilfe arglistiger Täuschung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (etwa: es läge eine Mitteilung vor...) zum Anruf auf diese normale Nummer verleitet.

Wenn der Unternehmer einen telefonischen Mehrwertdienst anbieten möchte, dann hätte er dafür den legalen Weg gehen und entweder einen 0900- oder einen Premium-SMS-Dienst registrieren lassen müssen. Die Tatsache, dass er sich jedoch den dabei geltenden Auflagen bewusst entzieht, beweist, dass sein gesamtes Geschäftsmodell von Anfang an auf der Absicht unrechtmäßiger Bereicherung beruht.

Fassen wir also mal zusammen:
Es liegt ein Verstoß gegen § 7 UWG vor, ferner eine arglistige Täuschung gemäß § 123 BGB sowie ein Betrug gemäß § 263 StGB. Wesentliche Transparenzbestimmungen des § 312c BGB i.V.m. BGB-InfoV werden ignoriert, § 1 Abs. 1 u. 6 der PangV wird missachtet, es gibt Überraschungsklauseln in den AGB gemäß § 305c BGB, und es werden entgegen der Bestimmungen des § 43 BDSG persönliche Daten unter Bereicherungsabsicht erschlichen. Ferner beruht das gesamte Geschäftsmodell auf einer äußerst fragwürdigen, bewussten Umgehung der Regulierungsbestimmungen für Mehrwertdienste im TKG. Ein sogenanntes "offline-billing" für Mehrwertdienste ist im TKG nicht vorgesehen und war mit Sicherheit vom Gesetzgeber so auch nicht angedacht.

Das Abzocker-Geschäftsmodell mit der Lock-SMS tritt also gleich 5 Gesetze sowie zwei Verordnungen mit Füßen. Und da behauptet der Abzocker allen Ernstes, er würde Sie anzeigen? Und seine Forderung sei rechtens?

Tatsächlich glaubt er wohl selbst nicht daran. Eher wachsen Kokosnüsse auf Helgoland, als dass er damit vor irgendeinem deutschen Gericht durchkommt. Eine gerichtliche Überprüfung seines Geschäftsmodells wird der Abzocker scheuen wie der Teufel das Weihwasser. Das gesamte Geschäftsmodell ist von vorn bis hinten illegal.

Lassen Sie sich also von dem Inkasso-Gefasel nicht beeindrucken. Das ist nichts als eine Farce.

Soll ich einen Brief an den Abzocker schreiben?

Wenn Sie Ihren Seelenfrieden und 125 Prozent Rechtssicherheit haben wollen: schicken Sie ein kurzes Widerspruchsschreiben (bitte nicht als „Kündigung“ bezeichnen!) an den Abzocker bzw. das Inkassobüro. Verwenden Sie dazu die Widerspruchs-Vorlage aus diesem Artikel:
Widerspruch - Widerruf - Kündigung / Begriffserläuterung

Sie machen mit einem solchen Widerspruch unmissverständlich Ihre Rechtsposition klar, dass Ihrer Meinung nach kein Vertragsverhältnis besteht, und dass demzufolge die Forderung nicht anerkannt wird.
Allerdings heißt das leider noch lange nicht, dass Sie dann Ruhe haben.
Voraussichtlich erreichen Sie mit einem Widerspruchsschreiben nicht, dass weitere Mahnungen eingestellt werden. Die Abzocker leben auch von den Opfern, die vielleicht nach der fünften Mahnung weich werden. Daher wird trotz Widerspruch in aller Regel weiter gemahnt. Dagegen gibt es nach deutschem Inkassorecht leider keine effektive Handhabe.

Also kann man sich auch auf den Standpunkt stellen:
„Soll sich das merkbefreite Inkassobüro doch schwarz und scheckig mahnen. Ich sehe nicht ein, das Porto für ein Einschreiben für den Widerspruch gegen eine haltlose Forderung aufzuwenden. Wenn die was wollen, sollen sie klagen. Das werden sie aber eh nicht. Also kann mir deren Geschreibsel wurst sein.“

Lesen Sie dazu auch den Artikel: Abzocke - Hilfe! Was kann mir passieren?

Der Artikel ist zwar auf die Internet-Abzocke zugeschnitten, die Taktiken ähneln aber den hier beschriebenen Fällen von SMS-Abzock-Fallen.




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Diese Seite wurde zuletzt am 16. Oktober 2009 um 23:35 Uhr geändert. Diese Seite wurde bisher 47.956-mal abgerufen.
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