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Sammelklage

Entgegen der irrigen, landläufigen Meinung gibt es in der deutschen, schweizerischen und österreichischen Rechtsprechung keine sogenannte "Sammelklage", weil in diesen Rechtssystemen der Begriff der "Gruppenbetroffenheit" nicht bekannt ist.

Eine Sammelklage würde die Klagen unterschiedlicher Kläger gegen einen Beklagten zu einem Prozess zusammenfassen. So etwas gibt es in der angelsächsischen Rechtsprechung, speziell in den USA, dort als sog. "class-action-suit" bekannt.

Hierbei handelt es sich oft um besonders spektakuläre Fälle mit extrem hohen Streitwerten und daraus resultierenden hohen Profiten für die daran beteiligten Anwälte. Ein Beispiel dafür war die Klage in den USA gegen die Tabakindustrie wegen der gesundheitlichen Folgen des Tabakkonsums. Weil derartige Urteile wegen der hohen Publikumswirksamkeit besonders gern auch in deutschen Medien zitiert werden, entsteht die irrige Meinung, eine Sammelklage sei auch nach deutschem Recht möglich.

Hier gibt es jedoch nur in einigen Fällen die Möglichkeit der Streitgenossenschaft (gemäß §§ 59, 60 ZPO und analog § 260 ZPO) sowie die Prozessverbindung nach § 147 ZPO, was aber mit der US-amerikanischen "class-action" (Sammelklage) nicht vergleichbar ist. Die Voraussetzungen zur Bildung einer Streitgenossenschaft werden hier näher erklärt.
Vereinfacht kann man sagen, dass z.B. eine Gläubigergemeinschaft gemeinsam als Streitgenossenschaft einen Schuldner verklagen kann, oder dass z.B. eine Aktionärsgemeinschaft gegen den Unternehmensvorstand in einer Prozessverbindung alle Einzelprozesse zu einem einzigen zusammenlegen kann.

Im Verbraucherrecht liegen jedoch die Voraussetzungen für die Bildung einer Streitgenossenschaft bzw. für eine Prozessverbindung in aller Regel nicht vor. Hier wird jeder Kläger als Individuum, als Fall für sich betrachtet.

Speziell für Verbraucherschutzverbände, nicht aber für Privatpersonen gibt es die Möglichkeit der sogenannten "Verbandsklage".

Für weitere Informationen empfehlen wir den entsprechenden Artikel bei Wikipedia.

In bestimmten Strafrechtsfällen kann ein Staatsanwalt ein Verfahren z.B. wegen massenhaften Betrugs (§ 263 StGB) in tausenden Fällen zu einem Sammelverfahren (gemäß Nr. 25 – 27 RiStBV) zusammenfassen.

Ein Beispiel für solch ein Sammelverfahren wird bei der Verbraucherzentrale Hamburg zitiert.




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Diese Seite wurde zuletzt am 24. Februar 2017 um 19:10 Uhr geändert. Diese Seite wurde bisher 24.504-mal abgerufen.
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