Dieser Artikel behandelt alles Wissenswerte rund um das Thema "Schufa". |
Die Schufa Holding AG (früher: Schutzgemeinschaft für Absatzfinanzierung, heute: Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist keine Behörde, sondern ein privates Unternehmen. Dieses Unternehmen sammelt im Auftrag der kreditgebenden Wirtschaft Daten über das Zahlungsverhalten und die Bonität von privaten Leistungs- und Kreditbeziehern. Die Schufa-Daten zu einer bestimmten Person geben daher Auskunft über ihre Kreditwürdigkeit. Mit der Eintreibung von Forderungen hat die Schufa natürlich nichts zu tun. Sie hat daher natürlich auch keine irgendwie gearteten "Vollmachten" gegenüber Schuldnern. Übertriebene Angst ist also vollkommen unangebracht.
Die Schufa ist eine Art "Auskunftei" und kann als ein Selbstschutzmechanismus der Wirtschaft verstanden werden, mit dem sie sich vor Kunden mit schlechter Zahlungsmoral effektiv schützt. Es werden also mit einer zentralen Datenbank aktiv die Interessen der Wirtschaft gegen Zahlungsausfälle geschützt. Zunächst einmal sollte man als Verbraucher diesen Schutzmechanismus nicht gleich verteufeln. Gäbe es die Schufa nicht, würden die höheren Zahlungsausfälle, die z.T. auf die Preise und Zinsen umgelegt würden, die Waren, Kredite und Dienstleistungen für alle Verbraucher verteuern. Einige Kritik ist dennoch durchaus angebracht - dazu weiter unten im Text.
Die Schufa Holding AG verwaltete im Jahre 2007 rund 433 Mio. Daten zu circa 65 Mio. Menschen. Daraus kann man sich leicht ausrechnen, dass etwa drei Viertel aller Deutschen allein in dieser Datenbank erfasst sind.
Immer wieder gehört es zu den Standard-Drohungen von Abzockern und ihren Inkassobüros und Anwälten, mit einem Eintrag bei der Schufa zu drohen.
Hierbei handelt es sich aber regelmäßig um hohle Drohungen, es ist nichts dahinter. Und zwar aus folgenden Gründen:
Genau aus diesen Gründen werden von Abzocker-Anwälten oder Inkassobüros Schufa-Einträge zwar immer gern angedroht, aber dann nicht tatsächlich durchgeführt. Die wissen selbst ganz genau, dass sie sich damit eine Menge Ärger einhandeln können.
Mehr dazu weiter unten in der Urteilssammlung. Angst vor solchen Einträgen ist also in Fällen von Abzocke bei unberechtigten Forderungen unbegründet. Sollte wider Erwarten so etwas passieren, gibt es immer noch Möglichkeiten, diesen Eintrag ganz schnell mit anwaltlicher Hilfe wieder entfernen zu lassen.
Die Schufa unterliegt dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/
Hierbei einschlägig sind alle Bestimmungen des ersten Abschnitts (Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen, §§ 1-11), sowie die Bestimmungen im Dritten Abschnitt (Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen, §§ 27-38).
Bei Verträgen im Internet, in deren Zusammenhang eine "Schufa-Klausel" enthalten ist, gelten zusätzlich die Bestimmungen des Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten (Teledienstedatenschutzgesetz - TDDSG).
http://net-law.de/gesetze/tddsg.htm
Insbesondere wichtig sind hier die Bestimmungen des § 4.
Jedes Unternehmen, welches auf die Datenbestände der Schufa zurückgreifen oder Einträge in die Datenbank vornehmen will, muss dort Mitglied sein. In aller Regel kann man davon ausgehen, dass alle wichtigen Banken, Inkasso-Unternehmen, Versicherungen, Versandhändler, Telekommunikationsunternehmen, Stromversorger, Auto-Leasing-Firmen, aber auch viele Wohnungsmakler und andere Unternehmen Mitglieder der Schufa sind und sowohl Auskünfte abfragen als auch Einträge vornehmen lassen können.
Zugriff auf die Datenbestände haben grundsätzlich nur Mitgliedsunternehmen der Schufa. Die Personen, über die Daten gespeichert werden, haben ein Recht auf Eigenauskunft.
Es gibt zur Bewertung der Kreditwürdigkeit sowohl positive als auch negative Merkmale.
Insgesamt wird die Kreditwürdigkeit einer Person sowohl durch Positiv- als auch durch Negativ-Merkmale definiert und in einem sogenannten "Scoring"-Verfahren berechnet.
Nähere Information zu diesem Score-Verfahren auf der Webseite der Schufa unter http://www.schufa.de/score.
Interessant ist, dass z.B. ein abgeschlossener und pünktlich rückbezahlter Kredit zu einem positiven "Score" führt. Damit hat ein Kreditnehmer, der bereits einmal einen Kredit aufgenommen und diesen auch pünktlich abbezahlt hat, einen besseren "Score" als eine Person, die z.B. erst gerade einen eigenen Hausstand gegründet hat und der Schufa bisher noch unbekannt war.
Negative Schufa-Einträge werden vorgenommen: bei ständiger Zahlungsverzögerung, bei Zahlungsausfall, Mahnbescheiden etc.
Besonders negativen Einfluß hat ein negativer Eintrag bei Vollstreckungsbescheid, Pfändung, Insolvenz oder Scheck-/Kreditkartenbetrug.
Je nach Art des Eintrags und vorliegendem Gesamt-Score kann dies bedeuten, dass Kreditanträge abgelehnt werden, dass man bei Wohnungsmaklern oder Wohnungsinhabern, die eine Schufa-Auskunft einholen, abgelehnt wird, dass man Probleme bekommt, ein Girokonto zu eröffnen, einen neuen Telefonvertrag abzuschließen, ein Auto zu leasen und vieles mehr.
Es kann auch sein, dass man z.B. noch einen Kredit bekommt, aber zu schlechteren Konditionen - d.h. zu höheren Zinsen.
Mit dieser Klausel sichert sich der Leistungserbringer datenschutzrechtlich ab. Er holt vom Leistungsbezieher ("Kunden") das Einverständnis ein, dass persönliche Daten an die Schufa übermittelt werden dürfen, und insbesondere, dass bei Nichtzahlung oder auch verschleppter Zahlung ein Eintrag in das Schuldnerverzeichnis erfolgen darf, um andere Leistungserbringer vor diesem unseriösen "Kunden" zu schützen.
Rechtsgrundlage für diese Einwilligungsklausel ist § 4a BDSG.
Demgemäß ist für die Einwilligung i.d.R. die Schriftform erforderlich.
Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Vertrag über einen Teledienst (z.B. Internet) zustandekommt. Hier sind dann insbesondere die Bestimmungen des § 4 TDDSG einschlägig. Dort heisst es insbesondere, dass die Einwilligung "nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgen kann".
Das bedeutet: eine Schufa-Klausel, die irgendwo auf einer Internetseite in den AGB versteckt ist (evtl. auch noch unter irgendeiner Überschrift "Datenschutz.."), ist unwirksam.
Es muss sich um eine separate Belehrung des Kunden handeln, die in separater Form vor Vertragsschluss anzubieten ist, und die explizit bestätigt werden muss. Viele Pseudo-Schufa-Klauseln, die in den Verträgen von Internet-Shops oder Dienstleistern ihr kümmerliches Dasein irgendwo versteckt in den AGB fristen, sind daher null und nichtig.
In vielen Fällen von Kredit- oder Leistungsverträgen, wo es um langfristige Bindung und um größere Geldbeträge geht, kommt man inzwischen fast nirgendwo mehr um die Unterschrift unter so einer Schufa-Klausel herum. Sei es, dass man einen Telefonvertrag abschliesst, einen Ratenkredit aufnimmt, ein Auto least etc.: immer wieder wird man in solchen Fällen eine Schufa-Klausel unterzeichnen müssen, damit man überhaupt den Vertrag schließen und damit die angebotenen Leistungen in Anspruch nehmen kann.
Die Schufa empfiehlt ihren Mitgliedern bestimmte vorformulierte Klauseln, die man z.B. hier einsehen kann: http://www.eu-banking.de/etc/medialib/i500m0284/pdf/bedingungen_fuer_den.Par.0035.File.tmp/A_AGB_2008.pdf
Schufa-Klauseln, die stark von diesen Formulierungen abweichen bzw. einseitig benachteiligende Zusätze enthalten, können unwirksam sein.
Ein Beispiel: eine pauschale, einseitig benachteiligende Schufa-Klausel, mit der ein Leistungsnehmer auf die rechtlich zwingend notwendige Prüfung des berechtigten Interesses zur Datenweitergabe verzichtet, ist unwirksam. (LG Düsseldorf, Urteil v. 05.05.2008, Az. 14d O 39/08)
Hier soll auf eine oft gehörte Drohung eingegangen werden. Immer wieder hört man besonders von Inkassobüros oder Anwälten, die in Fällen von Webseiten-Abzocke die fragwürdigen Forderungen einzutreiben versuchen, Drohungen mit einem angeblich unmittelbar bevorstehenden Schufa-Eintrag, wenn nicht umgehend gezahlt werde. Was ist da dran? Dürfen die das?
Ob die gleich "einfach so" damit drohen dürfen, das ist bereits fraglich, es könnte in einigen Fällen bereits böse Folgen für die Büros haben. Und zwar immer dann, wenn der Inkassierer nachweislich davon Kenntnis haben musste, dass ein tatsächlich vorgenommener Schufa-Eintrag klar rechtswidrig wäre. Diese Kenntnis ist z.B. bereits dann anzunehmen, wenn die Forderung bestritten wurde.
Die Drohung mit einem widerrechtlichen negativen Eintrag in ein Schuldnerverzeichnis ist nicht nur als Drohung der Kreditgefährdung gem. § 824 BGB anzusehen, sondern erfüllt den Straftatbestand der Nötigung gem. § 240 StGB. Die drohende Kreditgefährdung ist ein "empfindliches Übel" und nicht etwa nur eine Bagatelle!
Eins ist jedoch klar: auf keinen Fall dürften die diese Drohung tatsächlich wahrmachen. Denn damit würden sie sich einen Riesenärger einhandeln. Wie wir gleich unten noch zeigen werden, wäre ein solcher Eintrag in den hier vorliegenden Fällen der "Nutzlos-Abzocke" i.d.R. klar rechtswidrig. Angesichts der hier vorliegenden fragwürdigen Bagatellforderungen, und besonders, weil hier meistens nicht einmal eine wirksame "Schufa-Klausel" akzeptiert wurde, gäbe es keine Handhabe, mit der das Inkassobüro oder der Anwalt das geforderte "berechtigte Interesse" geltend machen könnte - selbst bei einer unbestrittenen Forderung. Wenn in so einem Fall tatsächlich ein Eintrag erfolgen würde, dann hätte der Betroffene die Möglichkeit, sich mit einer Eilklage gegen den Eintrag zu wehren. Daher verzichten die Abzock-Inkassierer auch tunlichst auf solche Maßnahmen, die nicht nur teuer für sie wären, sondern die sicher auch unweigerlich den Rauswurf aus der Schufa zur Folge hätten.
Ein widerrechtlich vorgenommener negativer Schufa-Eintrag trotz Kenntnis der Streitigkeit einer Forderung erfüllt darüber hinaus den Straftatbestand des § 187 StGB (Verleumdung). In diesem Paragraphen ist als negative Folge der Verleumdung explizit auch die Kreditgefährdung enthalten. Wer als Betreiber eines Inkassobüros "wider besseres Wissen", trotz Streitigkeit einer Forderung, einen solchen Eintrag vornimmt, macht sich strafbar.
Wurde die Forderung bestritten und droht das Inkassobüro trotzdem erneut mit Schufa-Eintrag, ohne dass diese Drohung die Einschränkung enthält: "nur nach Abwägung aller betroffenen Interessen und bei unbestrittenen Forderungen", kann der "Schuldner" sich bereits angesichts dieser Drohung gerichtlich wehren. Diese Tatsache ist manchen Anwälten, den allermeisten Verbrauchern, aber auch vielen Inkassobüros nicht bekannt. Nur allzu gern werden daher in Mahnschreiben von Inkassobüros mit automatisiert vorgefertigten, wüst formulierten Textbausteinen unhaltbare Drohungen mit dem angeblich unmittelbar bevorstehenden Schufa-Eintrag auch dann ausgestossen, wenn nachweislich bekannt sein muss, dass die Forderung bestritten wurde. Es ist vielen Anwälten und Inkassobüros nicht bekannt, dass dieses Vorgehen böse und teure Folgen für sie haben kann.
Bereits die Androhung eines Schufa-Eintrags durch ein Inkassobüro kann dann einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG rechtfertigen, wenn nicht unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Anbieters gegenüber dem Kunden vorliegen (AG Plön, vom 10.12.2007 - Az. 2 C 650/07; ähnlich auch AG Mainz, vom 14.07.2006, Az: 84 C 107/06, Eilverfahren; AG Halle, Beschluss v. 09.12.2009 - Az. 105 C 4636/09, einstweilige Verfügung). Die Drohung mit einem Eintrag in ein Schuldnerverzeichnis zur Durchsetzung einer bestrittenen Forderung ist unzulässig und rechtfertigt einen Unterlassungsanspruch.
Viele Betreiber von Inkassobüros, aber auch viele Inkassoanwälte, wissen gar nicht, in welches Fettnäpfchen sie durch ihre drohenden Textbausteine laufen können, die sie mal eben schnell in die Standard-Mahnschreiben hineingefleddert haben. Es gibt also für den Verbraucher durchaus Möglichkeiten, sich gegen unseriöse Inkasso-Drohungen mit dem Schufa-Eintrag zu wehren.
Man sollte aber so etwas auf keinen Fall im Alleingang tun, sondern ausschließlich in Zusammenarbeit mit einem Anwalt. Grundsätzlich sollte hierzu dem Forderungssteller die Kenntnis von der Streitigkeit der Forderung eindeutig nachgewiesen werden können, bevor man so einen Schritt erwägt.
Zu unterscheiden ist zwischen "harten Fällen" und "weichen Fällen".
"Harte Fälle" sind z.B.: Scheckbetrug, Zwangsvollstreckung, Insolvenz.
"Weiche Fälle" sind z.B. Zahlungsverzögerungen bis hin zum Mahnbescheid, Zahlungsstörungen.
Hierbei handelt es sich immer um eine Einzelfallabwägung zwischen zwei Rechtsgütern.
In der Frage, ob eine solche Entscheidung im Einzelfall rechtswidrig ist, kann ein komplizierter Streitfall entstehen, der z.T. nur gerichtlich geklärt werden kann. Zunächst sollten Sie den Fall daher von einem Anwalt prüfen lassen.
Wird z.B. die Forderung bestritten (und zwar mit Begründung), dann müsste das Unternehmen hier schon gute Gründe auffahren können, um trotzdem noch das berechtigte Interesse an einem negativen Schufa-Eintrag geltend machen zu können. In aller Regel dürfte hier die Zulässigkeit der Datenweitergabe, vor allem bei relativ niedrigen Forderungsbeträgen, zu verneinen sein - auch wenn eine Schufa-Klausel unterschrieben wurde.
Wurde jedoch nicht einmal eine wirksame Schufa-Klausel akzeptiert, dann ist ein negativer Schufa-Eintrag nur in wenigen, sogenannten "harten" Fällen überhaupt zulässig (z.B.: Scheckbetrug, Zwangsvollstreckung, Insolvenz).
Beachtenswert ist die Tatsache, dass die Schufa selbst die Richtigkeit und Rechtmässigkeit eines negativen Schufa-Eintrags nicht prüft. Angesichts der Unmengen an Fällen wäre eine solche Prüfung ja auch schlechthin unmöglich.
Verantwortlich für die Einhaltung der Rechtsvorschriften bei einem negativen Schufa-Eintrag ist daher allein das Mitgliedsunternehmen, welches diesen Eintrag vorgenommen hat. Dieses Unternehmen muss anhand einer Einzelfallabwägung die Entscheidung vornehmen, und hat dann aber auch im Streitfall für diese Entscheidung geradezustehen.
Einblick in die eigenen Schufa-Daten erhält man durch eine sogenannte Schufa-Selbstauskunft. Diese kann gegen eine geringe Gebühr auch online bei www.schufa.de beantragt werden, oder kostenlos durch persönliche Vorsprache bei einer der Schufa-Filialen.
Es steht Ihnen zu, nach den Paragraphen 33ff. des Bundesdatenschutzgesetzes die Löschung, Sperrung oder Berichtigung der falschen Daten zu verlangen. Dies sollten Sie auch unbedingt tun, da ansonsten Ihre Kreditwürdigkeit ohne Ihr Verschulden dauerhaft beeinträchtigt bleiben kann.
Die Schufa muss die „Richtigkeit“ der Personaldaten beweisen. Kann Sie das nicht, muss der betreffende Eintrag gelöscht oder gesperrt werden. Ein gesperrter Eintrag ist auf Anfragen von außen dann nicht mehr sichtbar.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer früheren Löschung des Eintrags, wenn die offene Summe weniger als 1.000€ beträgt.
Man braucht dazu eine Bestätigung des Gläubigers, dass die Zahlung geleistet wurde, sowie eine Löschungsurkunde, welche man beim Amtsgericht erhält. Bei Vorlage dieser beiden Dokumente bei der Schufa wird der Eintrag daraufhin häufig gelöscht. Es darf jedoch kein laufendes "hartes" Verfahren dagegenstehen (Ansprüche anderer Gläubiger, Vollstreckungen, Pfändungen usw.).
Zuerst einmal sollten Sie, wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihre Kreditwürdigkeit negativ beeinträchtigt ist, eine Selbstauskunft bei der Schufa einholen.
Wenn Sie anhand dieser Auskunft einen Negativeintrag entdecken und den Verdacht haben, dass dieser rechtswidrig ist, sollten Sie umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ihr Ansprechpartner für die Löschung der Daten ist das Mitgliedunternehmen der Schufa, welches den betreffenden Eintrag veranlasst hat.
Lediglich in dem seltenen Fall, wo das betreffende Unternehmen nicht mehr existiert bzw. insolvent ist, sollten Sie Ihre Anfrage direkt an die Schufa richten.
Es ist auch möglich, sich vorbeugend bei einer Auseinandersetzung mit einem unseriösen Forderungssteller, wo man den Verdacht hat, dass dieser einen rechtswidrigen Eintrag vornehmen könnte, an die Schufa zu wenden und diese über den Streit mit seinem Mitglied zu informieren. Dies wird dann vermerkt, und in aller Regel wird dann der Eintrag nicht vorgenommen.
Die Beurteilung, ob der Schufa-Eintrag rechtswidrig ist, sowie das weitere Vorgehen sollten Sie dann einem Anwalt überlassen. Ein Vorgehen auf eigene Faust ist hier nicht anzuraten, weil Sie als Laie die Zulässigkeit des Schufa-Eintrags möglicherweise falsch beurteilen (dann kann der Schuss für Sie böse nach hinten losgehen!), und weil der Anwalt hier eher wissen wird, wie er Ihren Anspruch auf Löschung der Daten effektiv und zeitnah durchsetzt. Zunächst einmal wird der Anwalt das Unternehmen mit kurzer Fristsetzung auffordern, den Eintrag löschen zu lassen. Reagiert das Unternehmen nicht, oder stellt es sich quer, kann der Anwalt Ihren Anspruch auf dem Wege einer Eilklage durchsetzen. Dies geht bei konsequentem Vorgehen des Anwalts durchaus recht schnell, z.T. innerhalb von einer Woche.
Gibt das Gericht der Eilklage statt, dann wird dem Verursacher in solchen Fällen bei Strafandrohung eine Wiederholung untersagt. Die Strafgelder im Wiederholungsfall liegen hier schnell im gut sechsstelligen Bereich. Außerdem hat der Verursacher sämtliche Rechtskosten (auch Ihre Anwaltskosten) zu tragen, bei solchen Fällen summiert sich das i.d.R. auf mehrere Tausend Euro.
Es ist auch üblich, dass dem Verursacher in so einem Fall umgehend die Schufa-Mitgliedschaft gekündigt wird.
Sie haben in so einem Fall also durchaus Mittel und Wege, um sich gegen willkürlich vorgenommene Negativ-Einträge zu wehren.
Für alle materiellen/finanziellen Schäden, die aus rechtswidrig vorgenommenen Einträgen aufgrund der Rufschädigung und mangelnden Kreditwürdigkeit entstehen, haftet primär das Mitgliedsunternehmen, welches den negativen Schufa-Eintrag vorgenommen hat. Rechtsgrundlage ist hier u.a. § 824 BGB (Kreditgefährdung).
Diese Schäden können erheblich sein, werden von den Gerichten auch anerkannt und dem Verursacher voll und ganz angelastet. Der Betroffene muss allerdings selbst aktiv werden und seine Rechte auf dem Weg der Zivilklage einfordern. Hierbei ist natürlich anwaltliche Hilfe dringend anzuraten.
Die Schufa selbst haftet dagegen nur für Schäden, die nachweislich von ihr selbst zu vertreten sind..
Als ein wesentlicher Kritikpunkt gegen das derzeitige Gebaren der Schufa kann gesehen werden, dass die Schufa dem Schuldner nur auf Nachfrage Auskunft erteilen muss.
Dies ist eigentlich, wenn man die sonst praktizierten Grundsätze des deutschen Rechts dagegen hält, ein Antagonismus. Strenggenommen verstößt dies gegen Geist und Grundgedanken des deutschen Datenschutzrechts.
Zu Kritik Anlass gibt die brisante Tatsache, dass bei rechtswidrig vorgenommenen Schufa-Einträgen (diese hat es z.B. auch bei völlig unbegründeten Forderungen schon gegeben, sei es "aus Versehen", sei es aus Willkür...) der angebliche "Schuldner" zunächst einmal überhaupt nichts davon erfährt. Er mag sich dann z.B. darüber wundern, warum plötzlich aus ihm völlig unerfindlichen Gründen ein Kreditantrag abgelehnt wird, warum er keine Wohnung bekommt, warum er keinen Telefonvertrag abschließen kann u.v.m. Bis dass er dann beginnt, über die Gründe einer hier offenkundigen Rufschädigung nachzudenken und eine Selbstauskunft bei der Schufa einholt, kann der Schaden aus der Kreditgefährdung gem. § 824 BGB längst eingetreten sein.
Es widerspricht jedwedem Rechtsgedanken, dass so eine Massnahme eines negativen Schufa-Eintrags, welche wirklich brisante und ernste Folgen haben kann, vorgenommen werden darf, ohne dass der Betreffende hiervon überhaupt informiert wird und dadurch Gelegenheit erhält, diese Maßnahme, die durchaus auch gänzlich unbegründet sein kann, zeitnah und qualifiziert anzufechten.
Damit wird unzutreffend unterstellt, dass ein solcher Negativeintrag durch die Bank weg immer seine Gründe habe. Dies mag in der überwiegenden Zahl der Fälle auch tatsächlich so sein. Die durchaus reale Möglichkeit, dass der Eintrag aber aufgrund von Datenpannen, aus Versehen/Unachtsamkeit, oder aus reiner Boshaftigkeit und Willkür völlig unbegründet erfolgen kann, wird vollkommen außer Acht gelassen. Auch, wenn solche Fälle angesichts der hohen Zahl an tatsächlich unseriösen Nichtzahlern verhältnismässig selten sein dürften, so sind die Folgen für einen ungerechtfertigt Beschuldigten u.U. erheblich.
Diese Vorgehensweise kann daher als unverhältnismässig und unvereinbar mit geltendem Recht betrachtet werden. Denn es ist überall geltende Rechtspraxis, dass jemand, der wegen irgendeiner Sache beschuldigt wird, davon auch sofort in Kenntnis gesetzt werden muss, und dass er Gelegenheit haben muss, die Beschuldigung zeitnah zu bestreiten, bevor ggf. rechtswidrige oder unverhältnismässige Folgen entstehen.
Zwar hat der Betreffende im Nachhinein rechtliche Möglichkeiten, einen etwaigen Schadensersatz aus Nachteilen wegen eines rechtswidrigen Eintrags geltend zu machen. Aber er steht bezüglich der Bemessung dieses Schadens zuerst einmal selbst in der Beweispflicht, er hat den ganzen Ärger mit der Sache, und manchmal ist der Schaden aus so einer Rufschädigung und Kreditgefährdung eigentlich gar nicht mehr wettzumachen. Nie auszuschliessen ist auch, dass der Verursacher sich dann selbst als insolvent erweist, dann bleibt der Betroffene auf seinem Schaden und auf den Rechtskosten sitzen (die Schufa Holding AG selbst dürfte eine Haftung verweigern).
Daher ist diese gängige Praxis des Führens so einer Negativliste ohne Information des Betroffenen nicht nur mit dem Sinn und Zweck des Datenschutzes, sondern auch mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen eigentlich unvereinbar.
Schon anhand der enormen Größe der Schufa-Datenbank (es sind dort Daten über 3/4 aller Deutschen gespeichert...) ist es offenkundig, dass die Schufa nicht jeden Vorgang auf Richtigkeit prüfen kann, und dass Fehler niemals auszuschließen sind. Schon deswegen erscheint es unverhältnismäßig, dass ein Betroffener die Folgen eines rechtswidrigen Negativeintrags oder von Datenfehlern erst einmal selbst zu tragen hat und sich dann anschließend aktiv um seine Rechte bemühen muss.
Zu fordern wäre daher eine grundsätzliche Informationspflicht bei negativen Schufa-Einträgen an den Betreffenden. Zumindest dann, wenn dadurch die Kreditwürdigkeit unter einen kritischen Wert fällt, sollte eigentlich eine automatische Unterrichtung des Betroffenen erfolgen. Letzten Endes wäre dies auch für jemanden, der chronisch über seine Verhältnisse lebt, ein gewisser "Warnschuß", der ihm vielleicht erstmalig bewusst macht, dass irgendetwas gerade aus dem Ruder läuft. Dass sich die Kreditwirtschaft sowie andere Verbände vehement und mit Erfolg immer wieder gegen eine solche nur legitime Forderung wehren kann, zeigt, wieviel Macht diese Verbände in Deutschland ausüben.
Sinnvoll wäre in diesem Zusammenhang eine Änderung des § 33 BDSG in dem Sinne, dass eine explizite Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Betroffenen auch ohne dessen ausdrückliche Anfrage dann entsteht, sobald die Eintragungen in der Datenbank zu einer Kreditgefährdung gem. § 824 BGB führen.
Das mindeste aber wäre, dass die Schufa im Falle einer bekanntgewordenen Insolvenz eines Vertragspartners sich nicht nur umgehend von diesem trennt, sondern auch alle Einträge, die von diesem Vertragspartner vorgenommen worden sind, umgehend löscht. Fälle widerrechtlicher "Dateileichen", die von insolvent gegangenen Partnerunternehmen der Schufa zu vertreten sind, gibt es zwar selten, aber wenn sie vorkommen, können sie für die Betroffenen verheerend sein. Es ist unbillig, dass ein Privatverbraucher mit den Folgen in solchen Fällen alleingelassen wird, und dass niemand dafür haftet.
Hier eine Sammlung von Urteilen, die bezüglich des Themas "Schufa" für den Verbraucher interessant sind.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 19.12.2013, 13 U 64/13
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=KORE201172014&st=null&showdoccase=1
Wird bei einer vom Schuldner bereits bestrittenen Forderung durch den Forderungssteller eine Datenübermittlung an die SCHUFA dem Schuldner angekündigt, liegt hierin ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, gegen den sich dieser mit Unterlassungsansprüchen wehren kann (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 3 GG). Ferner kann ein solches Handeln im Inkasso den Straftatbestand der (versuchten) Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB (i.V.m. §§ 22, 23 StGB) erfüllen, woraus sich wiederum Unterlassungsansprüche des Betroffenen ergeben (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 240 Abs. 1 StGB).
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.07.2013, I - 20 U 102/12 (39 O 134/11 LG Düsseldorf)
http://www.vzhh.de/telekommunikation/312847/Vodafone%20-%20OLG%20Ddorf%20I-20%20U%20102-12.pdf
Erfolgreich geklagt hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen Vodafone, auf Unterlassung der Androhung von Schufa-Einträgen bei bereits bestrittener Forderung. Das Urteil stellt fest, dass diese bei vielen Telefonprovidern beliebte Drohpraxis wettbewerbswidrig und zu unterlassen ist.
Amtsgericht Halle, Beschluss v. 09.12.2009 - Az. 105 C 4636/09 (einstweilige Verfügung)
http://www.123recht.net/outlets.de-darf-nicht-mit-Schufaeintrag-drohen--__a54644.html
Dem Betreiber einer Internetseite, wo mit unauffälliger Preisangabe ein kostenpflichtiger Download von Programmen angeboten wird, wurde es mit einstweiliger Verfügung bei Androhung einer Strafzahlung von € 250.000 im Wiederholungsfall untersagt, trotz bestrittener Forderung mit dem Eintrag bei der Schufa zu drohen. Die Androhung eines Schufa-Eintrags zur Durchsetzung bestrittener Forderungen ist unzulässig.
LG Verden 4 O 342/10 (noch nicht rechtskräftig)
http://tintemann.de/postbank-zur-loschung-von-schufa-eintrag-verurteilt.html
Die Deutsche Postbank AG muss einen Eintrag bei der Schufa Holding AG widerufen und künftige Einträge unterlassen. Das entschied das Landgericht Verden zum Geschäftszeichen 4 O 342/10. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Postbank noch in die Berufung gehen kann.
Die Entscheidung wurde u.a. damit begründet, dass die Postbank den Schufa-Eintrag offensichtlich weitgehend mittels eines automatisierten Verfahrens und ohne qualifizierte Interessens- und Güterabwägung vorgenommen habe. Auch die Forderungshöhe von 635,00 € rechtfertige nicht den Verdacht auf vorliegende Zahlungsunfähigkeit als Grund für einen Eintrag.
LG Berlin 9 O 21/09.
http://www.morgenpost.de/printarchiv/immobilien/article1028829/Schufa_Urteil_Inkassodienst_muss_Eintrag_wieder_loeschen.html
Das Gericht verdonnerte einen Inkassodienst, den Schufa-Eintrag wegen einer ausstehenden Forderung von 431 Euro sofort löschen zu lassen, bei Wiederholung droht ein Zwangsgeld von bis zu 250 000 Euro. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die Klägerin dem Inkassodienst keine Einwilligung zur Weiterleitung personenbezogener Daten erteilt hatte und der Eintrag für die Frau hohe Nachteile bedeutete.
Dieses Urteil wurde mit einer Eilklage innerhalb von 5 Tagen durchgesetzt.
AG Mainz, vom 14.07.2006 (Az: 84 C 107/06, Eilverfahren).
http://www.dr-bahr.com/download/ag-mainz-keine-androhung-schufa-84-C-107-06.pdf
Das AG Mainz entschied in einem im Eilverfahren ergangenen Beschluss, dass die Androhung eines SCHUFA-Eintrags wegen angeblicher Verbindlichkeiten aus einem widerrufenen Mobilfunk-Vertrag rechtswidrig und damit zu unterlassen ist.
LG Düsseldorf, Urteil v. 05.05.2008, Az. 14d O 39/08.
http://www.telemedicus.info/urteile/Datenschutzrecht/Einwilligung/661-LG-Duesseldorf-Az-14d-O-3908-Zur-Unzulaessigkeit-einer-Schufa-Meldung.html
Soweit in einem Kreditkartenvertrag durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eine allgemeine Einwilligung zur Datenübermittlung an die Schufa unter Verzicht auf eine Interessenabwägung enthalten ist, ist diese Einwilligung nach § 307 BGB unwirksam.
Landgericht Düsseldorf, 12 O 392/01.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2001/12_O_392_01beschluss20010913.html
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung,
1. aufgegeben, in ihrem über den Antragsteller geführten Datenbestand den Negativeintrag "Saldo DM 590,00 13.08.2001" sowie alle mit diesem Negativeintrag verbundenen Daten, die den Antragsteller betreffen, aus ihrem Datenbestand, sowohl in schriftlicher als auch elektronischer Form, zu löschen.
2. untersagt, diesen Negativeintrag "Saldo DM 590,00 / 13.08.2001" an Dritte; auch Mitgliedsunternehmen der Antragsgegnerin, weiterzuleiten.
Landgericht Berlin, 14 O 243/09.
http://www.ra-kotz.de/schufa-eintrag_widerruf.htm
Der Creditreform wurde es untersagt, strittige Inkassoverfahren als negativ zu bewerten, im Internet darzustellen sowie Dritten mitzuteilen. Das Gericht stellte fest, dass die genannten Rechnungen teilweise bezahlt waren oder aber nur Bagatellcharakter hatten und daher eine Rechtfertigung für eine negative Bewertung nicht hergaben.
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 69/06 vom 14.12.2006.
http://www.ra-kotz.de/schufa-eintrag_widerruf.htm
Die Beklagte wird verurteilt, die der Schufa Holding AG, xxxxxxxxxxx übermittelten Daten des Klägers wegen einer Forderung der Beklagten, die mit 697,00 € am 21.05.2005 mit der Kontonummer xxxxx fällig gestellt, am 15.06.2005 zum Einzug an ein Inkassoinstitut übergeben und am 05.07.2005 getilgt worden ist, zu widerrufen. [...] bb) Hiervon ausgehend hat in jedem Fall eine Interessenabwägung zu erfolgen, welche vorliegend zur Unzulässigkeit der Datenübermittlung führt.
(1) Dies folgt schon daraus, dass die Beklagte dem Vorbringen des Klägers, keine Interessenabwägung vorgenommen zu haben, nicht entgegen getreten ist und einräumt, quasi einem Automatismus folgend, die Daten weitergeleitet zu haben.
Ist aber eine Interessenabwägung gänzlich unterblieben, kann die Datenübermittlung den vorstehenden Anforderungen nicht genügen (vgl. AG Potsdam, Urt. v. 03.06.2005, Az. 22 C 30/05).
AG Plön, 2 C 650/07, vom 10.12.2007.
http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2008_012.pdf
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Klägerin wegen der streitigen Forderungen aus dem Telekommunikationsvertragsverhältnis der Parteien beider Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) oder dem Fraud Prevention Pool zu melden, bevor sie einen rechtskräftigen Titel über die Forderungen erwirkt hat.
Eine "SCHUFA"-Meldung (hier: im Telekommunikationsgeschäft/Handyverträge) darf nur bei vertragswidrigem Verhalten des Schuldners und nur nach Abwägung der betroffenen Interessen erfolgen. Dies führt in aller Regel und auch im vorliegenden Fall dazu, dass bestrittene Zahlungsverpflichtungen nicht gemeldet werden dürfen.
Die "standardmäßige" Androhung einer "SCHUFA"-Meldung im Inkassoschreiben berechtigt den Erklärungsempfänger zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs aus §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG, wenn nicht unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Anbieters gegenüber dem Kunden vorliegen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main 23 U 221/07, vom 23.06.2008.
https://www.2b-advice.com/uploads/media/23u22107.pdf
Auch eine bestrittene Forderung kann zu einem Schufa-Eintrag führen. Aber nur bei sogenannten "harten Fällen", insbesondere, wenn (wie hier vorliegend) das Bestreiten unbegründet erfolgt ist, und es sich nicht um einen Bagatellbetrag handelte.
LG Bonn, 5 S 179/93, vom 16.03.1994.
http://www.rechtsanwalt.com/175-7908-urteil-haftung-eines-kreditinstitutes-fuer-die-fehlerhafte-schufa-mitteilung/
Hat eine Bank vor Weiterleitung der Daten keine objektive Abwägung zwischen dem Interesse des Kunden am Datenschutz und dem Interesse potentieller Gläubiger an der Bekanntgabe von "Zahlungsunfähigen" durchgeführt, so ist sie gegenüber dem Kunden schadenersatzpflichtig.
AG Elmshorn, Az. 49 C 54/05, vom 25.04.2005.
http://www.xdsb.de/news/index.php?action=view&offset=6
Betrifft: Anforderungen an eine wirksame Einwilligung gem. §4a BDSG.
Gem. §4a Abs. 1 S. 2 BDSG ist ein Hinweis auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung erforderlich. Eine Einwilligung liegt typischerweise nicht vor, wenn nur allgemein die Einbeziehung in den AGB vereinbart ist. Auch die Überschrift „Datenschutz“ wird von dem Gericht beanstandet. Die vorliegende Klausel war ferner schon deshalb unwirksam, weil sie zusammen mit anderen AGB und Erklärungen abgedruckt und nicht gegenüber diesen Klauseln hervorgehoben i.S.des §4a Abs. 1 S. 4 BDSG war.
Häufig begegnet man blumig und bunt aufgemachten Faltblättern, Prospekten, aber auch Internet-Webseiten, wo einem ein "Easy-Sofort-Kredit ohne Schufa-Auskunft" oder ähnliches versprochen wird.
Nun ja - das hört sich vielleicht zunächst einmal herrlich an.
Kredit - ohne Datenauskunft! Wer wollte das nicht? - Einfach so, schnell mal eben ein paar tausend Euro auf die Hand. Auch, wenn man vielleicht schon überschuldet ist und z.B. bei seiner Hausbank keinen Kredit mehr erhält.
Das klingt trotzdem für viele Zeitgenossen verlockend. Was ist davon zu halten?
Tatsächlich werden Sie mit höchster Wahrscheinlichkeit nach so einem Angebot gar keinen Kredit bekommen. Der einzige Zweck dieser unlauteren Werbung ist der, Ihnen ein sogenanntes "Kreditvermittlungsangebot" zu machen. Trotz letztlich gescheiterter Vermittlung wird versucht, von Ihnen entweder eine Vorauszahlung angeblich angefallener Vermittlungsgebühren zu erhalten, oder es wird nachträglich unter hohem Druck durch Inkassobüros versucht, die Zahlung von Ihnen zu erpressen. Damit wird versucht, Ihnen aber auch noch die allerletzten kleinsten Reserven aus der Tasche zu ziehen.
Oft versuchen die unseriösen Vermittler, Ihnen Bausparverträge oder Versicherungsverträge aufzuschwatzen, mit der Behauptung, dies erhöhe Ihre Kreditwürdigkeit und sei für den Abschluss des Kreditvertrags absolut notwendig. Dieser Kreditvertrag kommt dann i.d.R. nicht zustande, und zusätzlich zu Ihren bereits bestehenden massiven Schulden belasten Sie sich auch noch mit monatlichen Zahlungen für diese unnötigen Verträge.
Nur in den allerseltensten Fällen (Studien kommen hier auf eine Wahrscheinlichkeit von ca. 2 Prozent...) kommt es tatsächlich zum Abschluss eines Kredits!
Denken Sie aber auch dabei immer daran: das Geld kommt nicht "einfach so" aus der Steckdose! Sie müssen alles auch irgendwann zurückzahlen.
In jedem Fall sollte Ihnen bei solchen Kreditangeboten immer folgendes klar sein:
Da keine Schufa-Auskunft eingeholt wird, muss der Kreditgeber von vornherein davon ausgehen, dass Sie bereits überschuldet sind. Denn ansonsten hätten Sie sich ja an Ihre Hausbank gewandt. - Oder dass Sie zwar keine oder wenig Schulden, aber nur ein geringes Einkommen haben, und dass Sie sich den Kredit eigentlich nicht leisten können.
Nun ist es natürlich so, dass die Rate an Kreditausfällen bei Personen, die bereits völlig überschuldet sind oder ein sehr niedriges Einkommen haben, extrem hoch ist. Das heisst, ein nicht geringer Teil der Kreditnehmer wird nicht in der Lage sein, den Kredit pünktlich abzuzahlen, in nicht wenigen Fällen ist mit einem teilweisen oder totalen Ausfall der Rückzahlung zu rechnen. Irgendwann ist da auch mit Pfändung und Gerichtsvollzieher nichts mehr zu holen.
Das wissen solche Kreditgeber natürlich auch, und sie kalkulieren diese Zahlungsausfälle auch ganz knallhart in ihrer Kostenrechnung mit ein.
So etwas bedeutet aber in der Kreditwirtschaft immer eins: Sie haben dann sehr hohe Zinsen zu bezahlen. Weil Sie ja für diejenigen mitzahlen, welche die Forderungen nicht mehr bedienen können und Privatinsolvenz anmelden müssen (und stellen Sie sich so eine Privatinsolvenz bitte nicht zu rosig vor).
Im besten Fall ist es also so, dass Sie hier sehr hohe Zinsen zahlen müssen.
Im schlechtesten Fall sind Sie vielleicht an einen der vielen "Kredithaie" geraten. Diese haben sich auf das Ausplündern gerade von Personen mit schlechter Bonität
spezialisiert, und Sie werden nach allen Regeln der Kunst über den Tisch gezogen, indem Sie nicht nur extrem hohe Zinsen zahlen, sondern indem Ihnen auch noch abstruse und überhöhte "Sondergebühren" aller Art aufgebrummt werden. Diese Gebühren verstecken sich oft im "Kleingedruckten", in den AGB, und haben es z.T. in sich.
Diese Kreditinstitute (viele von denen aus der Schweiz) fordern aber auch im Fall Ihres Zahlungsverzugs extrem horrende Verzugs- und Inkassokosten. Durch kreative Gebührengestaltung kommen die Kreditgeber offensichtlich trotz erhöhter Wahrscheinlichkeit für Zahlungsausfälle auf ihre Kosten. Zudem lassen sich die Kreditgeber bei Zahlungsausfall die Forderung sehr schnell im gerichtlichen Mahnverfahren titulieren, und zu ihren bisherigen Problemen haben Sie dann bald ein neues Zwangsvollstreckungsverfahren am Hals.
Über die skrupellosen Methoden unseriöser Kreditvermittler und auch über die Rechtslage wird in einer sehr lesenswerten Studie im Auftrag der Schufa berichtet:
Seien Sie auch besonders auf der Hut vor Internet-Betrügern aus Osteuropa oder Nigeria, die Ihnen ebenfalls "schufa-freie Kredite" anbieten, die dann aber die vorherige Erstattung irgendeiner "Gebühr" (mehrere Hundert, oft auch mehrere Tausend Euro!) verlangen, und die dann auf Nimmerwiedersehen mit diesem Geld verschwinden, was vielleicht der letzte Rest Ihrer Reserve war.
Also: immer dann, wenn Sie das Wort "Kredit ohne Schufa" hören, sollten eigentlich immer alle Alarmglocken klingeln. Passen Sie auf, was Sie da machen, bevor Sie sich noch tiefer in irgendetwas hineinreiten!
Besonders dann, wenn das Kreditangebot aktiv mit unverlangter Werbung per E-Mail oder Brief beworben wird, müssen sie in den meisten Fällen von einem Angebot eines Kredithais oder sogar eines Betrügers ausgehen.
Bevor Sie evtl. an einen Kredithai oder Betrüger geraten: es gibt meistens bessere Möglichkeiten, aus der Schuldenspirale wieder herauszukommen. Wenden Sie sich dazu z.B. an eine professionelle Schuldnerberatung.
Empfehlenswerte Infos für überschuldete Personen gibt es z.B. hier:
http://www.forum-schuldnerberatung.de/
Verbraucherservicezentrum:
SCHUFA Holding AG
Verbraucherservicezentrum Hannover
Postfach 56 40
30056 Hannover
Fax: 01805 - 910010
Aus Gründen des Datenschutzes darf die Schufa telefonische Anfragen natürlich nicht beantworten.
Grundsatzartikel bei "endlich-ohne-schufa.de"
--Goofy
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23:29, 27. Jun 2009 (CEST)