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Senioren vor Abzocke schützen

Dieser Artikel richtet sich besonders an Angehörige von Senioren, unter anderem auch von solchen Senioren, die an Demenz in unterschiedlichen Stadien erkrankt sind. Besonders dann, wenn diese Senioren sich noch zuhause selbst versorgen und man nicht täglich Einfluss auf das Geschehen nehmen kann, sollte das Augenmerk auf den Schutz vor Abzocke in verschiedenen Formen gelegt werden.

Die Kreativität unseriöser bzw. regelrecht krimineller Unternehmen, die darin besteht, jede vorhandene Grauzone und Rechtslücke auszunutzen, kennt keine Grenzen. Inzwischen ist auch die deutliche Tendenz zu beobachten, dass die Hemmschwelle hin zur regelrechten Kriminalität zunehmend wegzufallen scheint. Es ist heutzutage ein Leichtes, für 1 britisches Pfund in England eine britsche "Limited" zu gründen, wo die Gesellschafterverhältnisse und der tatsächliche Geschäftssitz leicht durch Briefkastenadressen zu tarnen sind. Die Deutsche Post überprüft bei der Eröffnung eines Postfachs nicht mehr die Personalidentität des Inhabers. Jedermann kann überall Phantomfirmen gründen, Ermittlungen gestalten sich schwierig, deutsche Staatsanwälte gehen gegen Wirtschaftskriminalität auch nicht immer engagiert genug vor. Immer mehr hat man es mit "Phantomfirmen" zu tun, denen juristisch und strafrechtlich kaum noch beizukommen ist.

Sie sollten sich über eins im Klaren sein: Sie haben es nicht etwa nur mit einigen wenigen "schwarzen Schafen" zu tun, sondern mit ausgekochten Wirtschaftskriminellen, die im Zuge des typisch deutschen Deregulierungswahns ein Klima der stillschweigenden Duldung aufgebaut haben. Unlautere Werbung und Abzocke haben in Deutschland längst begonnen, zu Kavaliersdelikten zu mutieren. Davon besonders betroffen sind alte Menschen, weil diese tendenziell eher gutgläubig und oft auch in ihrer mentalen Kritikfähigkeit beeinträchtigt sind. Außerdem entstammen die Senioren einer anderen Zeit, in der ganz andere Wertmaßstäbe gegolten haben, als dies heute der Fall ist. Die Skrupellosigkeit und Rücksichtslosigkeit, mit der sie von Wirtschaftskriminellen täglich abgezockt werden, übersteigt Ihre Vorstellungskraft.

Die Zielgruppe der Senioren passt daher recht gut in das "Beuteschema" der Abzocker. Immer wieder sind Senioren neben Jugendlichen besonders oft von Abzocke in unterschiedlichen Formen betroffen. Wenn Sie ihren älteren Angehörigen davor schützen wollen, sollten Sie diese Methoden gut kennen.

Inhaltsverzeichnis

Formen der Abzocke von Senioren

Behandeln wir nun die verschiedenen Arten der Abzocke, von welchen die meisten Gefährdungen für alte Menschen ausgehen, und die geeigneten Abwehrmaßnahmen.

Telefonwerbung für Gewinnspiele

Dies ist derzeit eine Form der Abzocke, von der die allerhöchste Gefährdung für das Konto Ihres Angehörigen ausgeht. Sobald Sie den Verdacht haben, dass Ihr Angehöriger Opfer solcher Abzocker geworden ist, sollten Sie sich im Einvernehmen einmal die letzten Kontoauszüge zeigen lassen. Oftmals werden Sie hier den Schreck Ihres Lebens bekommen. Die widerlichen Methoden, mit denen diese Werbeanrufe für sogenannte "Gewinneintragungsdienste" geführt werden, beschreiben wir in diesem Artikel. Bei den Betreibern dieser "Unternehmen" handelt es sich um ein kriminelles Kartell, welches seit geraumer Zeit bereits systematisch nach solchen Werbeanrufen den Opfern fingierte Verträge unterstellt und anschließend die Konten nach Herzenslust im Lastschriftverfahren plündert. Besonders alte Menschen passen hier besonders gut ins "Beuteschema" dieser skrupellosen Abzocker, das liegt in der Natur der Sache. Wir kennen etliche Fälle, wo es zu Schadenssummen in vier- oder auch fünfstelliger Höhe gekommen ist. Das funktioniert solange, bis das Konto wegen Zahlungsunfähigkeit gesperrt wird. Anschließend haben die "Betreiber" dann meistens noch die Chuzpe und lassen den Opfern böse Inkassobriefe zustellen, weil ja dann die weiteren Abbuchungen mangels Deckung rückbelastet werden. In den meisten Fällen ist hier auch nicht etwa nur ein "Unternehmen" tätig, sondern es finden sich dann Abbuchungen gleich mehrerer Klabauterfirmen. Da es sich um ein Kartell handelt, brauchen Sie sich nicht darüber zu wundern, dass die Daten Ihres Angehörigen natürlich unter den Callcentern weitergegeben werden. So addieren sich zu einem "Glückskomet-Tralala49"-Gewinnspiel oft noch vier, fünf oder mehr, die allesamt monatlich wie die Zecken Gelder vom Konto absaugen.

Seit geraumer Zeit schauen Justiz und Politik dem bunten Treiben bereits relativ tatenlos zu. Die Gesetzesnovelle gegen unlautere Telefonwerbung, in Kraft getreten am 04.08.2009, hat nicht den gewünschten Erfolg gebracht - was im Übrigen von allen Verbraucherschützern im Vorfeld auch so vorausgesehen wurde.

Vorbeugung

Da in dieser Sache derzeit weder politisch noch strafrechtlich irgendeine Hilfe zu erwarten ist, obliegt es Ihnen, als Angehöriger den alten Menschen eindringlich vor dieser Art der Abzocke zu warnen. Sie müssen ihm vermutlich leider regelrecht eintrichtern, dass er bei solchen Anrufen irgendwelcher Gewinnspielanbieter am besten sofort auflegen und sich auf keinen Fall auf irgendwelche Diskussionen einlassen soll. Die Gewinnspielbetrüger versuchen auch zunehmend, die Gelder nicht durch Lastschriften, sondern durch Nachnahmesendungen einzutreiben. Schärfen Sie daher Ihrem Angehörigen ein, auf keinen Fall Nachnahmesendungen entgegenzunehmen. Im Gegensatz zur Lastschriftbuchung, die Sie leicht rückbuchen können, bekommen Sie bei Annahme einer Nachnahmesendung kaum jemals das Geld wieder zurück.

Weitere vorbeugende Maßnahmen erfahren Sie in unserem Artikel: Abwehr von Cold Calls. Beachten Sie insbesondere den Abschnitt über technische Maßnahmen. Falls mit der installierten Telefonanlage möglich (z.B. Fritz-Box): konfigurieren Sie die Anlage so, dass alle Anrufe von unterdrückten Rufnummern einfach nur noch abgeblockt werden. Die gleiche Sperre für eingehende Gespräche sollten Sie für folgende Nummernbereiche einrichten:

  • 0900---
  • 0180---
  • 0137---

Damit blocken Sie Anrufe vieler Callcenter, die derzeit oft über 01805-Nummern anrufen, sowie die 0900-Gewinnanrufe und 0137-Ping-Anrufe. Wenn eine intelligente Telefonanlage nicht verfügbar ist, dann ist vielleicht das "Sicherheitspaket" eine Überlegung wert, wie es die T-Com gegen einen vertretbaren Mehrpreis anbietet. Mit diesem Paket können Sie ebenfalls bestimmte Rufnummernbereiche für eingehende Anrufe blocken.

Sie sollten auch unbedingt beim Telefonprovider die Sperrung für alle Leistungen von Drittanbietern, instbesondere für abgehende Anrufe auf 0900-Mehrwertnummern, beantragen. Damit schützen Sie den Angehörigen vor Abzocke durch Gewinnbetrugsanrufe.

Falls Ihr Angehöriger einer extremen Belastung durch Werbeanrufe unterliegt, kann es sogar sinnvoll sein, die Telefonnummer wechseln zu lassen, vielleicht auch die Kontonummer. Dies ist zwar mit einigen Mühen verbunden, weil Sie dann alle legalen Abbuchungsvorgänge umstellen müssen, aber Sie haben in der Folge wenigstens Ruhe vor den Zecken. Diese können zumindest ab dann weder Ihren Angehörigen mit Anrufen belästigen noch vom Konto abbuchen. Außer einigen bösen Inkassobriefen (zu denen kommen wir weiter unten noch) wird dann bald Ruhe einkehren. Es ist traurig, dass man zu solchen harschen Maßnahmen greifen muss, aber manchmal geht es nicht anders. Schließlich haben Sie vermutlich auch noch anderes zu tun, als sich mit Widerrufsbriefen und Inkassoschreiben herumzuschlagen, wie sie sich ohnehin schon bald aktenordnerweise sammeln werden. Denn Sie werden ja gegen die Zecken tätig werden wollen.

Wie werden Sie die Zecken wieder los?

Wenn Ihr Angehöriger bereits Opfer der Gewinnspielmafia geworden ist, dann steht Ihnen leider eine gewisse Arbeit bevor.

Zunächst eine einleitende Bemerkung. Die Wirksamkeit der angeblichen Verträge, die nach diesen Werbeanrufen mit Ihrem Angehörigen zustande gekommen sein sollen, kann vom rechtlichen Standpunkt her fast immer erfolgreich bestritten werden. Lesen Sie dazu den Artikel über telefonische Verträge. Sie brauchen keine Angst zu haben, dass Ihr Angehöriger jemals von einem Gewinnspielanbieter verklagt wird, wenn Sie die Lastschriften rückbuchen und den Widerspruch/Widerruf erklären.

Bedenken Sie eins: diese "Unternehmer" sind rücksichtslos. Seien Sie daher mindestens genauso rücksichtslos. Setzen Sie das Recht Ihres Angehörigen durch, und zwar kompromisslos.

Rückbuchung der Lastschriften

Wenn Sie einmal beschlossen haben, dass die angeblichen "Verträge" unwirksam sind oder zumindest widerrufen werden können, dann haben Sie das Recht, die abgebuchten Gelder wieder zurückzuholen. Schließlich hat sich der Abzocker am Konto Ihres Angehörigen vergriffen und sich mindestens im Sinne des § 812 BGB "ungerechtfertigt bereichert", wenn nicht sogar eine Straftat im Sinne des Betrugs nach § 263 StGB begangen. Es ist das Geld Ihres Angehörigen, nicht das des Abzockers. Die Frage, wovon der seinen Ferrari betanken und die nächste Orgie auf der mallorquinischen Finca bezahlen soll, soll absolut nicht Ihre Sorge sein. Nehmen Sie daher nicht die mindeste Rücksicht auf die Befindlichkeiten solcher "Unternehmen". Lassen Sie sich ggf. von Ihrem Angehörigen eine Vollmacht über das Konto erteilen, oder regeln Sie dies zusammen mit dem Angehörigen. Sie sollten dann darangehen und alle Abbuchungen aus angeblich mündlich geschlossenen Verträgen wieder von der Bank rückbuchen zu lassen. Und - wenn ich sage: "alle", dann meine ich das auch so - und zwar so weit zurück wie irgend möglich.

Leider ist es vorauszusehen, dass viele Banken hier Theater veranstalten und behaupten, dass eine Rückbuchung nur bis 6 Wochen nach Rechnungsabschluss möglich sei. Dies ist falsch. Drucken Sie daher, bevor Sie zur Bank gehen, diesen Artikel aus, zeigen Sie ihn bei der Bank, und weisen Sie besonders auf das dort aufgeführte BGH-Urteil hin.

Bei hohen Schadenssummen ist es sinnvoll, sich an den Artikel des Rechtsanwalts Stefan Richter in Berlin zu halten. Dieser beschreibt das genaue Vorgehen zur Dokumentation des Schadens, und auch, wie Sie den zu erwartenden Beratungsfehler der Bank glaubhaft dokumentieren, damit Ihr Anwalt anschließend die Bank notfalls gerichtlich zur Rückbuchung zwingen kann.

http://www.kanzlei-richter.com/gewinnspiele/gewinnspielmafia-so-holen-sie-sich-ihr-geld-zurueck.html

Wie lange kann tatsächlich rückgebucht werden?

Alle ungenehmigten Lastschriften, die bis Novemer 2009 erfolgt sind, können im Rahmen der Regelverjährung des BGB rückbelastet werden. Die Regelverjährung beträgt 3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Forderung entstanden ist; das bedeutet, Sie könnten solche Buchungen selbst aus dem Jahre 2007 (!) noch bis zum 31.12.2010 rückbelasten. Alle Lastschriften ab November 2009 unterliegen, soweit uns bekannt, der neuen EU-SEPA-Richtlinie, und können daher gemäß der EU-Richtlinie bis 13 Monate nach Kontobelastung rückgebucht werden. Sollte Ihre Bank Ihnen etwas anderes erzählen wollen, weisen Sie auf die Richtlinien der Bundesbank zu ungenehmigten SEPA-Lastschriften hin. Hier ist ausdrücklich von 13 Monaten nach Kontobelastung und nicht etwa von 8 Wochen die Rede - denn es geht um nicht autorisierte Lastschriften, zu denen kein unterschriebenes SEPA-Mandat vorliegt. Notfalls drucken Sie die Richtlinien der Bundesbank ebenfalls aus und zeigen sie Ihrer Bank.

http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Aufgaben/Unbarer_Zahlungsverkehr/die_sepa_lastschrift.html

Es ist davon auszugehen, dass Ihr Angehöriger dieses SEPA-Mandat zum Lastschrifteinzug sicher nicht unterschrieben hat, bisher hat auch noch kein Veranstalter von Gewinneintragungsdiensten versucht, so ein Mandat einzuholen. Daher sind alle diese Lastschriften als nicht genehmigt zu betrachten.

Diese 13 Monate sollten jedoch in den allermeisten Fällen zur Schadensbegrenzung ausreichen. Sie können hier unter Umständen etliche tausend Euro retten und Ihren Angehörigen vor der drohenden Zahlungsunfähigkeit bewahren.

Widerspruch/Widerruf erklären

Lassen Sie sich von Ihrem Angehörigen allen vorhandenen Schriftverkehr mit Gewinnspielbetreibern aushändigen. Je nach Charakter Ihres Angehörigen müssen Sie immer damit rechnen, dass nicht alles noch verfügbar ist; es könnte einiges z.B. weggeworfen worden sein. Das ist jedoch im Grunde genommen nicht allzu tragisch. Tatsächlich gibt es immer wieder sogar Abbuchungen von Gewinnspielfirmen, die nicht einmal Auftragsbestätigungen versenden, ja, wo nicht einmal ein Werbegespräch stattgefunden hat. Das ist ja auch einfacher, effizienter, und erspart die teuren Callcenter.

Sichten Sie zunächst einmal den Schriftverkehr auf sogenannte "Auftragsbestätigungen" der Gewinnspielbetreiber, meistens in der Form: "Wir freuen uns, dass Sie... bei unserem Glückstralala... mitspielen... und wünschen Ihnen viel Glück...". Das dortige Gewäsch muss Sie prinzipiell nicht weiter interessieren. Maßgeblich ist erst einmal nur, ob Sie dort irgendwo eine ladungsfähige Anschrift des Geschäftssitzes vorfinden.

Mit Firmen, die hier lediglich ein Postfach in Deutschland, Österreich oder anderswo angeben, sollten Sie am besten erst gar keine Brieffreundschaft anfangen. Das gleiche gilt für Firmen mit sogenannten Weiterleitungsbriefkästen, die nur scheinbar feste Anschriften sind, in Wirklichkeit aber z.B. zum Service der Postweiterleitungsfirma "Mail Boxes Etc." gehören. Auch dies sind keine ladungsfähigen Anschriften. Das gleiche gilt für Adressen auf den britischen Jungfraueninseln oder auf Nord-Zypern. Lassen Sie sich nicht verkaspern, schauen Sie sich die Liste mit den typischen Briefkastenadressen an.

Diese "Unternehmen" wollen nicht gefunden werden. Die wollen nicht straf- und steuerrechtlich belangt werden. Daher ist auch nicht zu erwarten, dass diese "Firmen", die sich da "Glückstralala49", "Deutscher Gewinnkojote" oder sonstwie nennen (diese Firmen gibt es allesamt gar nicht), jemals aus der Deckung kommen und die ladungsfähige Anschrift der hochverehrten Geschäftsführung offenbaren. Daher werden Sie bzw. Ihr Angehöriger von diesen Rattenfirmen mit allerhöchster Sicherheit niemals verklagt werden, wenn Sie kommentarlos das Geld zurückbuchen lassen und sich ansonsten selbst bei Drohungen und Mahnungen von Inkassobüros oder Anwälten überhaupt nicht äußern. Diese Taktik hat sich nunmehr bei Briefkastenabzockern seit geraumer Zeit bewährt, es ist uns nicht ein einziger Fall bekannt geworden, wo etwa geklagt worden wäre - trotz aller Drohungen. Sollte dies wider Erwarten doch einmal ein frecher Anwalt versuchen, haben Sie immer noch alle Möglichkeiten, dies abzuschmettern. Eine Briefkastenfirma kann Sie nicht erfolgreich verklagen. Die käme spätestens beim Einspruch wegen § 253 ZPO (nicht ordnungsgemäße Benennung der klagenden Partei) in eine fürchterliche Verlegenheit.

In den wenigen Fällen, wo Sie hier doch eine ladungsfähige Anschrift vorfinden, vielleicht sogar eine GmbH als Betreiber, sollten Sie ein Schreiben im Auftrag bzw. mit Unterschrift Ihres Angehörigen versenden, wo Sie den Widerspruch mit hilfsweisem Widerruf erklären - so wie >>>hier<<< beschrieben. Mehr brauchen Sie i.d.R. nicht schreiben, Sie haben damit Ihren Standpunkt deutlich genug gemacht.

Achten Sie darauf, dass Sie das Schreiben in beweisbarer Form versenden, das heißt: Einschreiben mit Rückschein. Und, nochmal: schreiben Sie nicht an Briefkastenfirmen.

Warum kann man so einfach widersprechen?

Die angeblichen "Verträge" sind mit einer Wahrscheinlichkeit von weit über 99 % unwirksam, auch wenn Ihr Angehöriger scheinbar der Teilnahme zugestimmt haben sollte. Ob dies überhaupt der Fall war, ist eigentlich unerheblich. So gut wie immer werden bei diesen Werbeanrufen wichtige Informationspflichten zum Fernabsatzrecht missachtet. Es wird z.B. der Vertragspartner nicht benannt. Einen "Glückskomet24" gibt es nicht, das ist keine vernünftige Benennung der Vertragspartei. Einen Vertrag mit einem Phantom gibt es nach deutschem Recht nicht.

Sollte der Vertragspartner immerhin zu identifizieren gewesen sein, dann kommen meistens doch andere Unstimmigkeiten vor, etwa die nicht eindeutige Leistungsbeschreibung, die fehlende oder unklare Beschreibung der Zahlungs- und Kündigungsmodalitäten.

Falls bis hierhin wider Erwarten nichts zu finden war, was den "Vertrag" unwirksam gemacht hat, so kann er fast immer noch hilfsweise widerrufen werden.

Warum kann man so einfach noch widerrufen?

In aller Regel ist die sogenannte "Widerrufsfrist" zu dem Zeitpunkt, wo Sie Kenntnis von dem Theater erhalten, schon abgelaufen. Trotzdem ist hier in den meisten Fällen doch der Widerruf möglich. Und zwar aus folgendem Grund:

  • Entweder hat es niemals eine gültige Widerrufsbelehrung gegeben. Oft wurden nie irgendwelche Unterlagen zugestellt.
  • Oder die Widerrufsbelehrung ist unwirksam, z.B. es wird nur eine Postfachadresse genannt, oder es gibt andere grobe Formfehler. Bei den Gewinnspielanbietern findet man fast immer irgend etwas.

Wenn es aber entweder keine oder nur eine unwirksame Widerrufsbelehrung gegeben hat - dann hat die Widerrufsfrist niemals begonnen, und Sie haben das Recht (trotz aller Inkassodrohungen) den Widerruf zu erklären. Dabei ist neuerdings zu beachten, dass nach einer Gesetzesnovelle im Juni 2014 im Falle einer unwirksamen oder gar nicht erteilten Widerrufsbelehrung automatisch eine Widerrufsfrist von 12 Monaten greift. Mehr dazu im Artikel Widerrufsrecht.

Lesen Sie für Hintergrundinformationen auch die Artikel:

Telefonisch abgeschlossene Verträge
Widerrufsrecht

Die Doppeltaktik: Widerspruch mit hilfsweisem Widerruf""

Daher die oben beschriebene Doppeltaktik mit dem Widerspruch und hilfsweisem Widerruf. Sie stellen damit gleich zwei hohe Hürden auf. Ein Fall, wo ein Gewinnspielbetreiber beide Hürden nehmen konnte, ist uns bisher noch nie begegnet. Tatsächlich wissen wir nicht einmal von irgendeinem Versuch, dies vor Gericht zu versuchen. Daher können Sie auch die allfälligen Inkassodrohungen, die sicher bald schon nach Rückbuchung der Lastschriften eintreffen werden, einfach geflissentlich ignorieren. Wie oben gesagt: bei Briefkastenfirmen hat es sich noch nie als Nachteil erwiesen, wenn Sie nicht einmal den Widerspruch/Widerruf versendet haben. Sparen Sie sich in solchen Fällen einfach das Papier und das Geld für das Einschreiben. Sie sollten auch keine Angst vor sogenannten "Gesprächsmitschnitten" haben. Diese Mitschnitte sogenannter "Kontrollanrufe" - wir haben inzwischen einige solcher gehört - beweisen so gut wie nie das Zustandekommen eines Vertrags und sind rechtlich gesehen völlig wertlos.

Wenn Sie Probleme damit haben, zu beurteilen, ob ein Vertrag wirksam ist oder nicht: holen Sie Rechtsberatung ein.

Inkassodrohungen

Ein Kojote, dem Sie sein Futter wegnehmen, wird sicherlich sofort ein fürchterliches Geheule und Geknurre anstimmen. Das ist nicht anders zu erwarten. Trotzdem hat der Kojote keinen Anspruch darauf, ein Leberwurstbrötchen spendiert zu bekommen, und auch keinen Anspruch auf eine Rechtfertigung deswegen.

Genauso liegt der Fall mit den Mahnungen und Drohungen, die nach den Rückbuchungen bestimmt eintreffen werden. Jedenfalls müssen Sie auf Inkassodrohungen nur dann reagieren, wenn Sie erst mit dem Inkassoschreiben Kenntnis von der ladungsfähigen Anschrift des Betreibers erlangt haben, und wenn Sie daher vorher noch keinen Widerspruch/Widerruf verschickt hatten. In diesem Fall holen Sie das dann eben gegenüber dem Inkassobüro nach. Ansonsten, wenn Sie bereits dem Betreiber selbst geschrieben hatten, oder wenn Sie nur eine Briefkastenadresse bekommen haben: vergessen Sie es einfach.. Egal, ob Sie eine Antwort schreiben, oder was Sie schreiben: es wird sowieso weiter gedroht und gemahnt. Typischerweise mit ca. 4-6 Briefen (eher selten mehr), danach schläft dann die Sache sang- und klanglos von selbst ein. Lassen Sie sich auch von der wachsenden Drohkulisse dieser frechen Schreiben nicht beeindrucken. Lesen Sie auch den Artikel: Abzocke - Hilfe! Was kann mir passieren. Diese Inkassobüros gehen in einer merkbefreiten Panzermanier vor und lassen sich von Ihren Einsprüchen nicht beeindrucken. Ebenso gut können Sie mit einer Parkuhr ein Gespräch über Einsteins Relativitätstheorie anfangen. Lassen Sie es einfach. Es lohnt weder das Porto noch die Aufregung. Die machen ihre Drohungen ohnehin nicht wahr.

Sollte wider Erwarten ein gerichtlicher Mahnbescheid kommen (was von den typischen Gewinnspielfirmen bisher nicht bekannt wurde), lesen Sie diesen Artikel:

Mahnbescheid

In diesem Fall müssten Sie binnen 14 Tagen dem Mahnbescheid widersprechen und an das Gericht zurückschicken.

Je nachdem, wie viele Zecken Sie also herausrupfen mussten, hatten Sie einige Zeit Arbeit, über mehrere Monate hinweg. Aber es lohnt sich. Sie haben viel Geld gerettet, und Ihr Angehöriger wird mit ziemlicher Sicherheit auch nicht mehr belästigt werden.

Sprechen Sie mit ihm vielleicht dann noch einmal in einer ruhigen Minute über die Regeln zur sparsamen Herausgabe von Daten.

Vorbeugung gegen Cold Calls

0900-Gewinnanrufe, 0137-Ping-Anrufe

Diese Abzockmethoden, die wir hier und hier genauer beschreiben, richten sich nicht nur gegen Senioren. Aufgrund der Gutgläubigkeit dieser Zielgruppe werden Senioren jedoch häufiger Opfer dieser Geschäftsmodelle. Während bei den 0137-Ping-Anrufen nur kleine Schäden von 1 € je Anruf entstehen, kann man bei 0900-Abzocke schnell auf dreistellige Summen kommen.

Sie sollten daher Ihren Angehörigen eindringlich vor diesen Arten der Abzocke warnen. Das beste ist es, wenn Sie beim Telefonanbieter eine Sperre für abgehende Gespräche auf alle telefonischen Mehrwertdienste einrichten lassen.

Kaffeefahrten

Dieses Thema wird in einer eigenen Kategorie behandelt: Kategorie:Kaffeefahrten

Wir empfehlen, dass Sie ihrem Angehörigen dringend nahelegen, nicht an solchen Fahrten teilzunehmen. Drucken Sie unseren Info-Flyer aus und geben Sie diesen Ihrem Angehörigen zu lesen. Sagen Sie ihm ruhig, dass nicht nur wir, sondern auch die Verbraucherzentralen und die Polizei offiziell davor warnen, an solchen Fahrten teilzunehmen. Die Erwähnung des Wortes "Polizei" macht erfahrungsgemäß auf ältere Menschen hierbei den größten Eindruck.

Bieten Sie Ihrem Angehörigen Alternativen an. Man ist nicht auf Kaffeefahrten angewiesen, um "einmal rauszukommen". Es gibt Ausflugsangebote der Städte und Gemeinden, der Arbeiterwohlfahrt, der Kirchengemeinden. Schauen Sie in die Zeitung und ins Internet.

Veranstalten Sie selbst Ausflüge, beziehen Sie ihn in Ihr Leben mit ein, so weit das möglich ist. Besonders vereinsamte Senioren sind hervorragende Opfer von Kaffeefahrtveranstaltern.

Buchclubs

Fragen Sie Ihren Angehörigen, ob er bei einem der einschlägigen, bekannten Buchclubs Kunde ist. Diese Buchclubs kleben oft wie die Kletten besonders an Senioren, sie ködern immer wieder mit "Gewinnspielen", die dann oft mit einer neuen Bestellung verknüpft sind (obwohl dies so eigentlich nicht zulässig ist). Fragen Sie Ihren Angehörigen, ob er das wirklich alles so will, ob er den ganzen Ramsch wirklich braucht, und rechnen Sie das Geld dagegen, was er im Jahr dafür ausgibt. Lassen Sie sich die Rechnungen zeigen und addieren Sie alles zusammen. Oft erschrickt er dann selbst, vielleicht hatte er schon keinen Überblick mehr über die vielen Abos und bemerkt erst jetzt, dass er pro Jahr einige Tausend Euro für Buch-Abos los wird. Helfen Sie Ihm bei der Kündigung zum Ende der vorgesehenen Vertragslaufzeit.

Zeitungen

Schärfen Sie Ihrem Angehörigen ein, dass er auf keinen Fall an der Haustür, auf der Straße oder am Telefon irgendetwas bestellen soll, vor allem keine Zeitungen. Sicherlich ist Ihnen die gängige Masche der Zeitschriftendrücker bekannt, mit der unter Druck auf die Tränendrüse, unter Zuhilfenahme des Seemannsgarns vom "entlassenen Strafgefangenen" und anderer Geschichten, über die Mitleidstour Zeitschriften-Abos verkauft werden. Es soll auf keinen Fall ein Fremder in die Wohnung gelassen werden, egal unter welchem Vorwand.

Beachten Sie, dass es bei Haustürgeschäften und auch bei telefonischen Bestellungen von Zeitschriften ein mindestens 14-tägiges Widerrufsrecht gibt. Sie sollten wissen, dass die dubiosen Werbedrücker dem Kunden oft keine Kopie der Widerrufsbelehrung aushändigen, sich aber trotzdem unterschreiben lassen, dass diese ausgehändigt worden sei. Mit diesem bösartigen Trick kann unter Umständen das Widerrufsrecht sabotiert werden. Erklären Sie im Streitfall trotzdem vorsorglich den Widerruf und fordern Sie die Vertragsunterlagen, insbesondere den Nachweis über den Erhalt der Widerrufsbelehrung, an. Möglicherweise bleibt Ihnen allerdings nur der Weg über die ordnungsgemäße Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit.

Schutz für Demenzkranke

Personen, die an Demenz in unterschiedlichen Formen (Morbus Alzheimer etc.) erkrankt sind, bedürfen des besonderen Schutzes. Diese Personen sind, solange die Krankheit nicht extrem fortgeschritten ist, rechtlich voll geschäftsfähig. Hier eröffnet sich natürlich eine breite rechtliche Grauzone für Abzocker. Zwar kann man es als sittenwidrig bezeichnen, eine Person, die erkennbar einem Werbegespräch am Telefon mental nicht folgen kann, zu überrumpeln. Solche angeblich hieraus entstehenden "Verträge" können dann wegen Sittenwidrigkeit angefochten werden (§ 138 BGB). Jedoch kann es hier schwierig werden, am Einzelfall zu begründen, dass der Verkäufer "nach allgemeiner Verkehrsauffassung" Kenntnis von der mentalen Beeinträchtigung der Person hätte erlangen müssen. Die Beurteilung, ob die abgegebene Willenserklärung wirksam ist, kann sehr schwierig werden.

Daher leben diese Personen vom rechtlichen Standpunkt her in einer problematischen Lage. Einerseits sind sie juristisch voll geschäftsfähig, andererseits können sie tatsächlich nicht mehr immer in jeder Situation die Folgen ihres Handelns abschätzen bzw. ein Verkaufsangebot kritisch beurteilen. Das Leitbild des "mündigen Verbrauchers", dem von der Rechtsprechung ein Mindestmaß an Kritikfähigkeit zugesprochen wird, ist hier eigentlich nur eingeschränkt anwendbar. Jedoch kennen die Juristen hierfür keinen wirklichen Ersatz.

Der Entzug der Geschäftsfähigkeit vor dem Vormundschaftsgericht ist jedoch ein sehr schwerer und folgenreicher Schritt, wie er auch von den Vormundschaftsgerichten nur nach reiflicher Überlegung und unter medizinischer Begutachtung getan wird. Es ist richtig, dass dieser Schritt vermieden wird, solange dies möglich ist. Tatsächlich lässt sich dieser Schritt eigentlich bis zuletzt vermeiden, wenn der Demenzkranke von engagierten Angehörigen beraten und betreut wird. Im Endstadium der Demenz, wo faktisch gesehen eine wirksame Willenserklärung ohnehin nicht mehr abgegeben werden kann, ist dieser Schritt ebenfalls eigentlich obsolet. Als kritisch sind lediglich die Vor- und Zwischenstadien zu betrachten.

Rechtliche Hilfsmittel zur Betreuung

Hierbei gibt es jedoch ein wichtiges rechtliches Hilfsmittel, welches Sie zusammen mit dem Angehörigen erörtern sollten.

Die Vorsorgevollmacht

Bei de.wikipedia.org gibt es einen ausführlichen Artikel zu diesem Thema.

http://de.wikipedia.org/wiki/Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht dient als eine Art "Notfallnetz", mit der es einem Bevollmächtigten erlaubt ist, die Rechtsgeschäfte des Angehörigen weiter zu führen, wenn dieser in bestimmten Situationen dazu nicht mehr in der Lage ist, bzw. wenn eine Entwicklung, die ihm Schaden zufügt, abgewendet werden muss. Mit der Vorsorgevollmacht verliert der Angehörige keinesfalls seine Geschäftsfähigkeit. Darauf sollten Sie Ihren Angehörigen auch hinweisen. Es bietet sich an, ein vorsorgliches Gespräch hierüber bereits Jahre vorher zu führen, wenn diese Maßnahme noch nicht ergriffen werden muss. Dies sollte als Angebot vorgebracht werden, was jetzt noch nicht nötig ist, was man aber im Hinterkopf behalten sollte, falls doch eine Situation eintritt, in der der Angehörige seine Rechtsangelegenheiten nicht mehr allein führen kann. Wenn es dann soweit ist, lässt sich sicherlich das entscheidende Gespräch leichter führen. Eine Entscheidungshilfe im Sinne eines sanften "Schubs" kann es sein, wenn Sie verdeutlichen, dass diese Lösung in aller Regel besser und auch kostengünstiger ist, als eine bestellte Betreuung vom Gericht. In so einem Fall hätten Sie oder Ihr Angehöriger z.B. über die Wahl des Betreuers nur wenig Einfluss.

Keinesfalls sollten Sie den Angehörigen jedoch damit überrumpeln, es handelt sich um eine schwerwiegende Entscheidung, mit der er ein gutes Stück seiner Entscheidungsgewalt aus der Hand gibt. Lassen Sie ihm Zeit mit dieser Entscheidung Grundsätzlich ist eine Vertrauensbasis die Voraussetzung für den Erfolg der Maßnahme. Sie sollten ihm folgendes vor Augen halten:

  • Mit der Vorsorgevollmacht bleibt er geschäftsfähig und kann nach wie vor Verträge schließen, diese auch beenden, kündigen etc.
  • Er kann die Vorsorgevollmacht auch selbst jederzeit widerrufen.
  • Die Vollmacht gilt als "Notfallinstrument" und ist als Hilfe für Situationen gedacht, mit denen er nicht mehr alleine klarkommt.
  • Der Bevollmächtigte kann dann in seinem Namen Verträge schließen, beenden, kündigen etc.
  • Sie versprechen, alle Maßnahmen, die Sie treffen, mit ihm abzusprechen.

Wann ist die Vorsorgevollmacht sinnvoll?

Sie sollten dann über die Vorsorgevollmacht nachdenken, wenn es sich abzeichnet, dass der Angehörige bald schon nicht mehr seine Rechtsgeschäfte im vollen Umfang eigenverantwortlich führen können wird. Wenn Sie also gewisse Anzeichen feststellen, dass ihm "die Dinge aus der Hand gleiten", dass er vermehrt Sachen bestellt, die er nicht braucht, dass er sich von Telefonabzockern betrügen lässt, dass sein Konto wegen Gewinnspielabzocke überzogen ist etc.

Einrichtung der Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht muss vor einem Notar ausgefertigt und dem Vormundschaftsgericht vorgelegt werden, sonst ist sie nicht gültig. Voraussetzung für die Vorsorgevollmacht ist, dass der Angehörige überhaupt noch geschäftsfähig ist. Sollte der Notar oder das Vormundschaftsgericht hieran Zweifel haben, so kann die Vollmacht abgelehnt werden. Es ist daher anzuraten, die Vollmacht bereits in einem frühen Stadium der Demenz einzuholen, wo noch die volle Geschäftsfähigkeit besteht bzw. mit einem ärztlichen Attest glaubhaft gemacht werden kann. Im fortgeschrittenen Stadium der Demenz kann eine Vorsorgevollmacht nicht mehr wirksam erteilt werden. Daher sollte damit nicht zu lange gewartet werden.

Gebrauch der Vorsorgevollmacht

Sobald Sie im Rahmen der Vorsorgevollmacht für den Angehörigen Rechtsgeschäfte erledigen, müssen Sie sich immer darauf beziehen, dass Sie bevollmächtigt sind, und sollten immer auch eine Kopie der Vollmacht mit beifügen - sonst kann die Gegenpartei die Vollmacht anzweifeln und Ihr Schreiben ignorieren.

Mit dieser Vorsorgevollmacht können Sie auch in den letzten Stadien einer Demenzerkrankung, wo der Angehörige keine Willenserklärung mehr abgeben kann, alle Rechtsgeschäfte vollständig für ihn erledigen. Die Bestellung eines amtlichen Betreuers ist dann nicht mehr notwendig.

Registrierung der Vollmacht

Sinnvoll ist eine Registrierung der Vollmacht im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Näheres dazu auf der Webseite des zentralen Vorsorgeregisters.

Kontrollbevollmächtigter

Der Vollmachtgeber kann als zusätzliche Sicherheit in der Vorsorgevollmacht eine dritte Person bestimmen, die das Recht zur Einsicht in alle Geschäftsvorgänge und damit zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Tätigkeit des Bevollmächtigten erhält.

Die Kontovollmacht

Verbunden mit der Vorsorgevollmacht ist es sicherlich in den meisten Fällen sinnvoll, wenn Sie sich ebenfalls eine Vollmacht über das Konto des Angehörigen erteilen lassen. Voraussetzung hierfür ist selbstverständlich wieder die bestehende Vertrauensbasis. Auch hier sollte es selbstverständlich sein, dass Sie mit dem Angehörigen jede Maßnahme besprechen, und dass Sie nur eingreifen, wenn dies nötig ist, z.B. für die Rückbuchung ungenehmigter Lastschriften, und zur Erledigung der laufenden Kontogeschäfte bei ernster Erkankung des Angehörigen.

Eine solche Kontovollmacht ist recht einfach durch gemeinsame Vorsprache Ihres Angehörigen mit Ihnen zusammen bei Ihrer Bank zu besorgen.

Links

Empfehlenswert: die Webseite "Pfiffige-Senioren.de".


19:07, 17. Jan. 2010 (UTC)




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